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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.10.2020 – 4 L 419/20

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1013.4L419.20.00

Tenor§

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 27. August 2020 bei Gericht eingegangenen Klage VG 4 K 1447/20 gegen den Bescheid vom 31. März und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.785,43 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Der Antrag der 1989 geborenen und seit 1. März 2018 als Justizvollzugshauptsekretärinanwärterin bei dem Antragsgegner beschäftigten und wegen eines Vorfalls mit Verwendung einer Schreckschusspistole am 21. März 2019 durch die streitgegenständlichen Bescheide aus dem Dienst entlassenen Antragstellerin ist zwar zulässig, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet hat.

Der Antrag ist indes nicht begründet.

Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind hier einerseits das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten sofortigen Vollziehung des Bescheides sowie andererseits das private Interesse der durch diesen belasteten Antragstellerin, davon bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verschont zu bleiben. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 11 S 56.08 - Juris; Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 75.06 - NVwZ 2007, 848).

Die Begründung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 31. März 2020 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner dezidiert auf den Einzelfall eingeht und das sofortige Vollziehungsinteresse eingehend damit begründet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Funktionsfähigkeit des Justizvollzuges würde erheblich beeinträchtigt, wenn charakterlich ungeeignete Widerrufsbeamtinnen und –beamte, wie die Antragstellerin, im Justizvollzug tätig wären. Zwar liege der Vorfall bereits über ein Jahr zurück, die Weiterbeschäftigung einer Widerrufsbeamtin, die unter Verwendung einer Schreckschusswaffe andere Bedienstete bedroht habe, würde aber nach wie vor sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit als auch das der übrigen Bediensteten des Justizvollzuges in die Rechtmäßigkeit und Funktionsfähigkeit des Justizvollzuges erheblich erschüttern.

Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Der Bescheid erweist sich bei der summarischen Prüfung nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Wie die erkennende Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2019 (-VG 4 L 513/19-, juris) festgestellt hat, genügte der in einem vorangegangenen Entlassungsverfahren durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt als direkter Dienstvorgesetzter erlassene Bescheid nicht den formellen Anforderungen an die sachliche Zuständigkeit der erlassenden Behörde. Nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg (JVollzZV) vom 8. September 2010 – in der bis zur Neufassung am 7. April 2020 geltenden Fassung - i. V. m. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ernennung zur Ruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg (ErnennV) waren danach die Leiter der Justizvollzugsanstalten keine Dienstvorgesetzten der Beamten auf Widerruf, sondern der Leiter der (aufgelösten) Dienstleistungsabteilung bei der Justizvollzugsanstalt B... .

Angesichts dessen erlies das Ministerium der Justiz den angegriffenen Bescheid vom 31. März 2020 mit der Regelung, den ursprünglichen Entlassungsbescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C... vom 22. August 2019 im Hinblick auf den Widerruf des Beamtenverhältnisses aufzuheben, die Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf vom 23. Februar 2018 mit Wirkung zum 1. März 2018 zu bestätigen und das Beamtenverhältnis zu widerrufen mit der Folge der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Hierdurch hat das Ministerium der Justiz erkennbar nicht (nur) als Widerspruchsbehörde, sondern (zugleich) im Hinblick auf die als Widerruf bezeichnete Erlassung als Erstbehörde entschieden.

Da mangels – wie im Beschluss vom 19. Dezember 2019 dargestellt – abweichender Regelungen das Ministerium der Justiz als oberste Dienstbehörde und damit Dienstvorgesetzter die Regelung getroffen hat, bestehen wie bei den Beteiligten auch beim Gericht keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit. Zuständig für die Ernennung und gemäß § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) auch für die Entlassungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ist das Ministerium der Justiz als oberste Dienstbehörde. Denn die infolge der unwirksamen Übertragung der Ernennungsbefugnis für die Anwärterinnen und Anwärter auf die Anstaltsleitungen durch Erlass des Ministeriums der Justiz vom 12. August 2016 an sich fortbestehende Zuständigkeit des Leiters der Dienstleistungsabteilung als Dienstvorgesetzter ist entfallen, weil die Dienstleistungsabteilung mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 geschlossen wurde (JMBL – Justizministerialblatt / 17, [Nr. 12], Seite 105).

Die Begründung des Entlassungsbescheides unter III. des Bescheides vom 27. März 2020 hält der rechtlichen Prüfung stand, wenngleich dort ausgeführt wird, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu widerrufen. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach Satz 2 soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Eine solchermaßen regelungsfähige Entlassung ist trotz der überflüssigen Bezeichnung des Bescheides als Widerruf dessen Begründung ganz eindeutig und tragend zu entnehmen. Auf Seite 14 des Bescheides führt der Antragsgegner aus, die jederzeitige Entlassungsmöglichkeit begründe sich darin, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von Artikel 33 GG, § 9 BeamtStG verfüge. Weiter wird in der Begründung darauf abgehoben, dass das Gesetz dem Dienstherren damit einen weiten Ermessensspielraum einräume, wobei die Entlassung gleichwohl von sachlichen Erwägungen getragen sein müsse. Einen sachlichen Grund bilde das Fehlen der fachlichen oder persönlich, insbesondere der charakterlichen Eignung, wobei bereits Zweifel an der entsprechenden Eignung für eine Entlassung ausreichend seien. Für die Feststellung der persönlichen Nichteignung sei grundsätzlich eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte erforderlich, wobei jedoch auch ein einmaliges Fehlverhalten ausreichend sein könne, wenn diese Zweifel am Fehlen charakterlicher Eignung belegen könne. Insofern hebt der Bescheid auf die Ereignisse des Abends des 21. März 2019 ab, die als Entlassungsgrund anzusehen sind und nicht in Verbindung stehen mit einem Grund für einen Widerruf nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Voraussetzungen für die Entlassung nach § 23 BeamtStG liegen bei summarischer Prüfung offensichtlich vor.

Der Antragsgegner legt Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin dar, die ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen. Auf dieser Grundlage ist es gerechtfertigt, der Beamtin die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Insofern stehen die tragenden Ermessenserwägungen im Bescheid mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang. Denn wenn mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (so BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6 im Fall einer langwierig dienstunfähigen Lehramtsanwärterin; Beschlüsse des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2017 – 6 P 1450/16, juris, sowie 18. Februar 2019 – 6 P 1551/18 –, juris in Bezug auf die gesundheitliche und persönliche Eignung; entsprechend Brockhaus, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2/2019, BeamtStG § 23 Rn. 171; Zängl, in GKÖD, Band I, Stand: 3/19, BBG § 37 Rn. 12; vgl. im Hinblick auf einen Polizeimeisteranwärter: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, Rn. 3 - 7, juris).

Zwar reicht es gewöhnlich noch nicht für eine Entlassung hin, dass während des Vorbereitungsdienstes ernsthafte oder begründete Zweifel an Befähigung und Eignung aufkommen und sich mehr oder weniger verdichten. Auch ist auf die jeweiligen unterschiedlichen Anforderungsprofile abzustellen. Indessen ist die Entlassung während des Vorbereitungsdienstes auch vor Abschluss einer berufsrelevanten Ausbildung möglich, wenn der Beamte seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder für den angestrebten Beruf geschlossen werden kann (so zutreffend mit weiteren Nachweisen: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 6 Rn. 51).

Diese Voraussetzungen liegen aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin gegenüber anderen Justizvollzugshauptsekretäranwärterinnen und –wärtern (im Folgenden JVHSA/´in) am 21. März 2019 vor. Wegen einer von der Antragstellerin angenommenen Lärmbelästigung auf dem Flur durch andere JVHSA riss diese derzeit plötzlich die Tür ihres Zimmers auf und hielt in der rechten Hand eine schwarze Schreckschusswaffe, mit der sie aus kurzer Entfernung auf das Gesicht der unmittelbar vor der Tür stehenden JVHSA´in G... mit Andeutung einer Schussbewegung und eines Nachladens der Waffe zielte. Sodann richtete sie den Lauf der Schreckschusswaffe auf die anderen vier Bediensteten, die sich auf dem Flur vor dem Unterkunftsraum aufhielten und dann flüchteten.

Ein solches Verhalten schließt auch bei Einbeziehung der zuvor stattgefundenen Auseinandersetzungen um die Beendigung der Lärmbelästigung seitens der anderen Personen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin im Übrigen nicht belastet ist, nur den Schluss zu, dass sie für die Tätigkeit im Justizbereich charakterlich ungeeignet ist.

Das Gericht hat keinen Zweifel an dem im Bescheid zugrunde gelegten Geschehensablauf, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Dies ergibt sich aus den Zeitabläufen und Angaben der anderen Personen, die auch als Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin vernommen worden sind.

So zeigt dies die Angabe der Antragstellerin gegenüber der JVHSA´in B... in Bezug auf die spätere Entschuldigung der Antragstellerin bei ihr mit der Antwort auf die Frage, woher sie überhaupt eine Waffe bei sich führe. Danach handele es sich um eine ungeladene Schreckschusspistole, die sie (die Antragstellerin) zum Schutz vor wilden Tieren bei Fotoausflügen mitnehme und die sie im PKW zur Bildungsstätte mitgenommen habe, sowie wegen des Verbots, die Schreckschusswaffe im Auto aufzubewahren, im Schrank des Zimmers deponiert habe. Dies trifft sich mit der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 5. September 2019, die Schreckschusspistole sei für Fotoausflüge gedacht gewesen und habe sich in dem Safe der Wohnung befunden (weshalb sie nicht im Dienst Verwendung hätte finden können). Die Zeugin B... sagte eindeutig die Wahrheit, denn der konkrete Bezug zu Fotoausflügen kann der Zeugin nur von der Antragstellerin aufgezeigt worden sein. Auch die vom JVHSA K... bekundete Äußerung der Antragstellerin, sie hätte „Scheiße gebaut“ mit der gleichfalls getätigten Angabe, sie habe die Waffe als Schutz vor „wilden Tieren“ benötigt, zeigt angesichts der nicht belastenden Einzelheiten der Zeugenaussagen, dass insofern die Wahrheit gesagt wird. Schließlich sind auf die Angaben des JVHSA K... und der anderen Zeugen über ein Gespräch zwischen diesem sowie die fürsorgliche Tätigkeit des JVHSA R..., dem ebenfalls mangels Beteiligung an dem Lärmvorfall oder anderer Zwischenfälle mit der Antragstellerin jede Belastungstendenz fehlen muss, geeignet, den Geschehensablauf als sehr konsistent und zutreffend geschildert anzusehen. Dies trifft sich auch mit dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft, die unter Annahme eines gemäß § 170 Abs. 1 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichenden Tatverdachts eine Bedrohung in strafbarer Art begangen zu haben, gemäß § 153 a) StPO nach Zahlung von drei Raten á 200,00 Euro am 8. November 2019 endgültig einstellt (Aktenzeichen 456 Js 16378/19).

Wenngleich die inkriminierten Vorgänge möglicherweise ein dem Vorbringen der Antragstellerin entsprechendes Vorgeschehen aufwiesen, dass sie sich wegen ihrer Abneigung gegenüber den durch lautes Feiern mit Alkoholgenuss durch die anderen Anwärter ausgeschlossen gefühlt habe und es insofern zu deutlichen Unstimmigkeiten und deutlichen Belastungstendenzen zu Lasten der Antragstellerin gekommen sei, kann dies, wie oben dargestellt – nicht ausnahmslos gelten und die Tat nicht entschuldigen, sondern allenfalls erklären. Ihr Vorbringen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, den tatsächlichen Vorwurf zu entkräften. Soweit die Antragstellerin dem Verwenden einer Schreckschusswaffe entgegenhält, ihre Schreckschusspistole weise eine Camouflageoptik auf und der Griff sei mit einem schwarzen Klebeband versehen, kann dies dahinstehen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin über mehrere Schreckschusswaffen verfügt. Auch die den anderen Anwärtern zugeschriebene provokative Verhaltensweise vermag nicht durchgreifend der Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung der Antragstellerin aufgrund der Bedrohung gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit der Folge, dass sie für ein öffentliches Amt in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg ungeeignet sei, entgegen zu stehen.

Der Beruf eines Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes bringt eine Vielzahl von zum Teil extremen psychisch und körperlich belastenden Lebenssituationen mit externen oder auch internen Bezügen mit sich. In jedem Fall muss sich der Dienstherr jederzeit darauf verlassen können, dass der Beamte auch in für ihn persönlich belastenden Situationen Gewähr für eine verlässliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben bietet. Gerade die Begegnung mit Gefangenen stellt Herausforderungen, für die ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein sowie mentale Reife zwingend notwendig sind. Besondere Reaktionen auf Stresssituationen zur Vermeidung von Eskalationen oder Gefährdungen sind erforderlich. Im Vollzugsdienst sind deeskalierende Maßnahmen und die Anwendung verhältnismäßiger Mittel von entscheidender Bedeutung, um die Arbeit mit den Gefangenen möglichst konfliktfrei zu gewährleisten. Dies allein verlangt eine psychische Stabilität, die eine stete Beherrschung und Kontrolle erfordert.

Diese Begründung des Bescheides teilt die erkennende Kammer. Gerade bei der Annahme eines zuvor länger schwelenden Konfliktes zwischen der Antragstellerin auf der einen Seite und feiernden Kolleginnen und Kollegen auf der anderen Seite muss von einer Anwärterin erwartet werden, dass sie die ihr zustehenden Möglichkeiten der Konfliktbewältigung auf offiziellem Wege beschreitet. Da sie nach ihrem gerichtlichen Vortrag der Auffassung ist, die anderen Anwärter hätten sich disziplinarrechtswidrig verhalten, wäre sie gehalten gewesen, dies der Vorgesetztenebene so deutlich zu machen, dass der Konflikt bereinigt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der alltäglichen Praxis eines Justizvollzugsbediensteten oftmals größere Interessengegensätze als der angeblich vorliegende auftreten. Deshalb kann die Verwendung einer (Schreckschuss-, echten oder nur vermeintlich echten) Waffe in der konkreten Situation als sicherer Anhaltspunkt gesehen werden, dass die Beamtin in für sie persönlich belastenden Situationen keine Gewähr für eine verlässliche Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben bietet. Insoweit ist zudem insbesondere die Situation der anderen Anwärter zu sehen, die einem außerordentlichen Stressmoment ausgesetzt worden sind. Ein solcher gewalttätiger und strafbarer Reaktionsexzess der Antragstellerin kann – auch wenn er nur einmal vorgelegen hat – nicht hingenommen werden. Auch die übrigen Erwägungen des angegriffenen Bescheides zeigen, dass sich der Antragsgegner ausgiebig mit den einzelnen für und gegen die Antragstellerin sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, die auch ausbildungsbezogen eine Entlassung mehr als rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§§ 52 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes [in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GKG]). In Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung veranschlagt die Kammer die Hälfte des sich hieraus ergebenen Betrages.