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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.10.2020 – VG 1 L 432/20.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1026.VG1L432.20.A.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist unbegründet.

Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zusteht. Vielmehr dürfte das Bundesamt den Asylfolgeantrag vom 20. Juli 2020 zu Recht als unzulässig und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2017 (6690169-160) hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ebenfalls rechtmäßig abgelehnt haben; das gilt auch mit Blick auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne.

1. Das Bundesamt hat den Asyl(erst-)antrag der Antragsteller (Verfahren: 6690169-160) im Anschluss an die Anhörungen vom 12. August 2016 und die mit Schreiben der seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 29. August 2016 vorgelegten Unterlagen durch Bescheid vom 30. Januar 2017 mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Ihre Behauptung, bedroht worden zu sein, weil die Antragstellerin zu 2. mit der 2009 ermordeten Menschenrechtsaktivistin und Kritikerin K... verwandt sei, sei unglaubhaft. Es werde insbesondere nicht deutlich, aus welchen Gründen deswegen noch fünf Jahre später Dokumente bei der Familie gesucht werden sollten, zumal die Antragstellerin zu 2. nicht mit ihrer Tante zusammengearbeitet und zuvor deswegen keine Probleme gehabt habe. Die geschilderten Vorfälle aus dem Jahr 2014 könnten aber auch als wahr unterstellt werden, denn auch in diesem Fall werde ein Grund für die Ausreise Ende 2015 nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller zu 1. auf einen angeblichen Drohbrief berufe – den die Antragstellerin zu 2. in ihrer Anhörung nicht einmal erwähnt habe –, werde nicht deutlich, von wem dieser sei und in welchem Zusammenhang er stehe. Darüber hinaus sei den Antragstellern etwa ein Jahr lang nichts passiert, bis der vermeintliche Drohbrief gekommen sei. Der Antragsteller zu 1. habe in dieser Zeit noch auf dem Bau gearbeitet, um genug Geld zu verdienen. Es werde auch nicht deutlich, warum die Antragsteller verfolgt werden sollten oder von wem. Diese Einschätzung werde dadurch bekräftigt, dass die einzelnen Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang stünden. Darüber hinaus stehe der Familie interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung.

Die Klage der Antragsteller vom 07. Mai 2019 (VG 1 K 589/19.A) hat die Einzelrichterin der Kammer mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2019 als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung ihres Asylfolgeantrags vom 17./20. Juli 2020 machen die Antragsteller geltend, der Antragsteller zu 1. sei von der Polizei unter dem 22. November 2018 als Verdächtiger in einem Strafverfahren wegen Mitwirkung an einer terroristischen Tätigkeit vorgeladen worden; sein Bruder habe unter dem 04. Dezember 2018 eine Vorladung als Zeuge erhalten. Eine Registrierung der Familie im Rest der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens scheide aus. Als Beleg legten die Antragsteller die vorgenannten Vorladungen jeweils in Ablichtung (in russischer Sprache und deutscher Übersetzung), und Fotos, die die Familie mit N... zeigen soll. In Tschetschenien sei die Praxis der Sippenhaft weit verbreitet.

Das Bundesamt forderte die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 24. Juli 2020 auf, die Originale der eingereichten Unterlagen vorzulegen und mitzuteilen, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt die Mandantschaft Besitz an den Beweismitteln erlangt habe.

Mit Eingang 18. August 2020 übersandten die Antragsteller ohne weitere Erläuterung einen Brief der Mutter der Antragstellerin zu 2. vom 05. Februar 2019 in russischer Sprache und deutscher Übersetzung sowie einen medizinischen Befund für den Vater der Antragstellerin zu 2. – der Vater des Antragstellers zu 1. R... soll „bereits verstorben“ sein (Niederschrift über die Anhörung des Antragstellers zu 1. vom 12. August 2016 [6690169-160], S. 23) – vom 30. Mai 2018 über Feststellungen nach einer Körperverletzung („Alltagsverletzung, (laut Herrn E...., er wurde von den Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden zusammengeschlagen“) – sowie eine Vorladung des Antragstellers zu 1., vom 10. März 2017 über die Ladung als Zeuge „in einem Strafverfahren“.

Unter dem 20. August 2020 teilten die Verfahrensbevollmächtigten mit: Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sei „Ende 2018“ bei der Familie in Tschetschenien angekommen und diese sei ihn „Mitte 2019“ als Kopie per Post zugeschickt worden. Die Fotos seien Ihnen ebenfalls in Kopie zugeschickt worden. Somit seien die Antragsteller „auch nicht in der Lage, Originaldokumente einzureichen. Solche zu besorgen wird auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen“.

2. Der auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG gestützte Asylfolgeantrag genügt hinsichtlich sämtlicher Wiederaufgreifensgründe bereits nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 51 Abs. 3 VwVfG, weil er nicht binnen drei Monaten gestellt wurde, nachdem die Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten haben. Soweit die Antragsteller zu diesen Voraussetzungen entgegen ihrer Darlegungspflicht (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Dezember 2019, § 71 Rn. 287) überhaupt Stellung nehmen, ergibt sich hieraus, dass sie die Frist ersichtlich nicht gewahrt haben.

2.1 Soweit die Antragsteller auf den „bedingten“ und vermeintlichen Asylfolgeantrag ihrer vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Mai 2019 verweisen, kann dessen Zulässigkeit vor rechtskräftigem Abschluss des Asyl(erst)verfahrens dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antrag bei dem Bundesamt überhaupt gestellt worden ist. Das Bundesamt hat einen Eingang des Schreibens der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 09. März 2020 (VG 1 L 79/20.A) verneint, in sämtlichen Verwaltungsvorgängen, welche die Vermutung der Vollständigkeit für sich haben, findet sich der Antrag nicht und die Antragsteller haben einen Eingang bei dem Bundesamt auch nicht zumindest glaubhaft gemacht. Hierauf – und im Übrigen auf die ungenügende Darlegung in diesem „Antrag“, § 71 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG – hat das Gericht bereits in dem Beschluss des Parallelverfahrens VG 1 L 79/20.A vom 31. März 2020 hingewiesen.

2.2 Das Gericht teilt auch nicht die in der Literatur (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Dezember 2019, § 71 Rn. 284; im Ergebnis offen: Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Aufl. 2020 § 11 Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG Rn. 65, zit. nach http://www.beck-online.de [„kann die Auffassung vertreten werden“]) vertretene Meinung, die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG verstoße seit dem 21. Juli 2015 gegen Europarecht.

Zwar findet sich die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 S. 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Richtlinie 2005/85/EG), wonach die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen können, die unter anderem eine Frist festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat, in der neuen Verfahrensrichtlinie, Art. 42 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) nicht mehr.

Daraus kann jedoch nicht der „hinreichend sichere“ (so aber: Funke-Kaiser, a. a. O.) Schluss gezogen werden, dass eine Frist für die Darlegung der Wiederaufnahmegründe nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Nach Art. 42 Abs. 2 S. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 festlegen; nach Art. Nach Art. 42 Abs. 2 S. 2 RL 2013/32/EU können diese Vorschriften „unter anderem“ a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen, und b) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten, ausgenommen die Fälle nach Artikel 40 Abs. 6. Nach Art. 42 Abs. 2 S. 3 RL 2013/32/EU dürfen diese Bestimmungen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen.

Angesichts der Formulierung des Art. 42 Abs. 2 S. 2 RL 2013/32/EU, des Fehlens einer Begründung für die Streichung des vormaligen Art. 34 Abs. 2 S. 2 lit. b) RL 2005/85/EG im Normsetzungsverfahren (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O.), des Fehlens einer Begründung zu dieser Streichung in den Erwägungsgründen zu der Verfahrensrichtlinie n. F. (zum Folgeverfahren vgl. Erwägungsgrund 36) und insbesondere der lediglich beispielhaften Aufzählung in Art. 42 Abs. 2 S. 2 RL 2013/32/EU („unter anderem“) liegt es nach Auffassung des Gerichts wesentlich näher anzunehmen, dass die Verfahrensrichtlinie n. F. eine Frist für die Darlegung von Wiederaufnahmegründen in Art. 42 Abs. 2 S. 2 lit. a) nunmehr immanent für zulässig hält, sofern diese den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 S. 3 RL 2013/32/EU genügt (im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, GB v. 28. Januar 2019 – Au 4 K 18.31900 –, juris Rn. 15; VG Würzburg [8. Kammer], Beschl. v. 10. Oktober 2017 – W 8 E 17.33482 –, juris Rn. 17; VG Würzburg [6. Kammer], Beschl. v. 26. Mai 2017 – W 6 S 17.32109 –, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschl. v. 05. Januar 2017 – A 6 K 7295/16 –, juris Rn. 9; VG Freiburg, Urt. v. 03. August 2016 – A 6 K 1679/15 –, juris Rn. 18; zur Formulierung "insbesondere" in Art. 13 Abs. 2 RL 2013/32/EU vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 20. August 2020 – BVerwG 1 C 28.19 –, juris Rn. 23).

Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG macht auch den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren weder unmöglich noch führt es zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs (so im Übrigen auch: Funke-Kaiser, a. a. O., § 71 Rn. 286). Der allgemeine Verweis der Antragsteller auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Dezember 2019 (2 BvR 1600/19 –, juris) zu einer anderen Konstellation führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.

3. Bereits angesichts der Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags bedurfte es folglich, anders als die Antragsteller meinen, keiner „umfangreichen und vollständigen Auseinandersetzung“ mit „allen Beweismitteln“.

Im Gegenteil hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass es sich bei den – von Seiten der Antragsteller ungeachtet des Zeitablaufs zwischen dem 24. Juli 2020 und heute weiterhin lediglich in Ablichtung vorgelegten – „Vorladungen“ „nicht um von autorisierten Stellen ausgestellte Dokumente handelt“, und es hat das Schreiben der Mutter der Antragstellerin zu 2. in diesem Zusammenhang als bloßes „Gefälligkeitsschreiben“ gewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Es wäre vielmehr an den Antragstellern selbst gewesen, sich spätestens im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest mit diesen Darlegungen des Bundesamtes auseinanderzusetzen, die erbetenen Originale der vermeintlichen Dokumente vorzulegen und der Auffassung des Bundesamtes entgegenzutreten. Warum es da-rüber hinaus noch einer „Würdigung“ des Inhalts dieser Unterlagen bedurft haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.

4. Das Bundesamt hat mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs.1 S. 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG, ermessensfehlerfrei mit der sinngemäßen Begründung abgelehnt, die Sachlage habe sich durch den Asylfolgeantrag nicht geändert (S. 6 ff., insb. S. 7, 13 des Bescheids vom 24. August 2020). Insbesondere ist für einen „Terrorverdacht“ gegen den Antragsteller zu 1. mit Blick auf die nach Darlegung des Bundesamtes gefälschten Vorladungen und die auch angesichts dessen weiter geminderte Überzeugungskraft des Briefes der Mutter der Antragstellerin zu 2. nichts ersichtlich.

Lediglich ergänzend sei darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgelegten Unterlagen schon für sich genommen wenig überzeugend erscheinen. So ist die medizinische Bescheinigung von einem Städtischen Krankenhaus in der Republik D...und nicht Tschetschenien ausgestellt und sie weist kein Datum auf. Im Übrigen erscheint es bemerkenswert, dass die Behörden der Republik Tschetschenien den Inhalt von „operativen Listen“ und den Inhalt ihrer „Datenbank“ verlautbaren.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.