Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.11.2020 – 5 K 1889/15.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1110.5K1889.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalias.
Nach seiner Einreise aus Italien am 5. November 2013 am Flughafen Hamburg stellte der Kläger am 27. November 2013 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der Kläger gab an, somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein. Er sei am 1... 1996 geboren und verheiratet (Bl. 4 VV Beiakte I).
Bei der Befragung zur Vorbereitung einer Anhörung am 2. Dezember 2013 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er sei im Mai 2013 von Somalia nach Äthiopien, Sudan und Libyen gereist, wo er vier Monate inhaftiert gewesen sei. Von dort sei er mit einem Boot nach Italien gereist. Am 7. November 2013 sei er von Rom nach Hamburg geflogen (Bl. 39-43 VV Beiakte I).
Die Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 für Italien. Das Bundesamt wies den Asylantrag des Klägers in der Folge als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Cottbus ab. Den Bescheid hob das Bundesamt nach Ablauf der Überstellungsfrist auf.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Oktober 2015 (Bl 245 – 253 VV Beiakte II) gab der Kläger an, er habe sein Heimatland verlassen, weil ihn die Familie seiner Ehefrau seit der Hochzeit im November 2011 misshandelt habe. Im August 2012 habe die Familie der Ehefrau ihm gesagt, dass sie ihn umbringen wolle. Er sei von der Familie seiner Frau unter anderem mit einem Messer attackiert worden. Diese Verletzung könne man heute noch sehen. Zudem sei er mit einem Stock und einem Stein misshandelt worden, womit ihm auch die Zähne ausgeschlagen worden seien. Grund für die Misshandlungen sei, dass er der Minderheit der Gaboye angehöre, seine Frau jedoch einem höheren Stamm, den Idagale. Er habe sie nicht heiraten dürfen. In Somalia sei er nie verhaftet oder verurteilt worden. Er habe auch nie vor einem Gericht gestanden. Er habe bis 2011 als Friseur gearbeitet, danach sei er arbeitslos gewesen. Für seine Reise nach Deutschland habe er 3.000 US-Dollar gezahlt. Das Geld habe er von seinem Onkel bekommen. Dieser lebe in Mogadischu, seine Schwester und Mutter in Erigabo.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Im August 2012, nachdem die Familie seiner Frau gedroht habe, ihn umzubringen, habe er sich in einem anderen Stadtteil versteckt. Er habe nicht nach Somaliland oder Puntland gehen können, da er überall gefunden worden wäre. Die Familie seiner Frau lebe nur in Mogadischu.
Er sei zudem wegen seiner Stammesangehörigkeit diskriminiert worden. Sein Stamm habe nichts in Somalia und werde überall diskriminiert. Die Stammesangehörigen müssten schmutzige Arbeit verrichten, wie Schuhe putzen und Haare schneiden.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 10. November 2015 (A... ) vollumfänglich ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides oder im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Widrigenfalls drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf Seite 3 bis 16 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Mit der am 30. November 2015 beim Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er wegen der Bedrohung durch die Clanangehörigen der Idagale konkret gefährdet sei. Staatlicher Schutz sei nicht hinreichend existent. Die Verfolgung eines Angehörigen eines Minderheitenclans infolge einer Heirat mit einem Mitglied eines Mehrheitsclans sei in Somalia weit verbreitet. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig vom 23. September 2015, 5... zufolge stelle die Zugehörigkeit zu einem Clan eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar, wobei dieser Verfolgungsgrund im Falle einer Verfolgung im Zusammenhang mit einer Hochzeit auch mit der Verfolgungshandlung verknüpft sei. Mehrheitsclans in Somalia seien nichtstaatliche Akteure und es gebe keine Akteure, die Schutz bieten könnten. In Süd- und Zentralsomalia sei zudem von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. Interner Schutz sei für den Kläger nicht vorhanden. Die Beklagte berücksichtige im streitgegenständlichen Bescheid, bei der Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung, die Bedeutung der Clanzugehörigkeit nicht hinreichend. Als Angehöriger eines Minderheitenclans habe er diesbezüglich deutlich eingeschränkte Möglichkeiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierin Einsicht zu nehmen.
Entscheidungsgründe§
Die Einzelrichterübertragung ist für die Dauer des von § 76 Abs. 5 Asylgesetz (AsylG) geregelten Zeitraums schwebend unwirksam, da das Verfahren infolge eines Mitgliederwechsels im Spruchkörper einem neu ernannten Proberichter übertragen worden ist und der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan hierzu keine Übergangsregelung im Sinne des § 21g Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthält. Die Entscheidungskompetenz fällt auf die Kammer zurück. (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011, A 9 S 2774/10, ESVGH 61, 161-163 (Leitsatz und Gründe), juris, Rn. 3ff.)
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) sowie keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) greifen nicht ein (III.).
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist demjenigen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Bezüglich der in diesem Zusammenhang vom Gericht vorzunehmenden Verfolgungsprognose, gilt das durch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehene Maß an Überzeugungsgewissheit (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 = juris, Rn. 19). Dies gilt nicht nur für die Vorgänge, die der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden zuzuordnen sind, sondern auch für die allgemeinen Erkenntnisse für das Herkunftsland, die sich maßgeblich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben. Es sind dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen zu stellen. Somit genügt ein Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - a.a.O., Rn. 21).
Aufgrund des in Asylverfahren häufigen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, 9 C 109.84; BVerwGE 71, 180-183 (Leitsatz und Gründe), juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011, 10 B 1.11; NVwZ-RR 2011, 382 (Leitsatz und Gründe), juris, Rn. 8). Die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person sind anhand einer Würdigung seines persönlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer informatorischen Befragung (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) vom Gericht festzustellen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010, 10 C 13.09, BVerwGE 138, 289-301, juris, Rn. 19). Die Glaubhaftigkeit ist eine Eigenschaft der Aussage als solcher, sie meint deren Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und innere Stimmigkeit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. August 2018, 9 ZB 18.31793, juris, Rn. 7; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 108 Rn. 22).
Die Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Befragung bezüglich seiner angeblichen Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau sind jedoch nicht glaubhaft.
Schon die Schilderung des Kennenlernens seiner Frau und der Eheschließung blieb detailarm und schematisch und vermittelte nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse (vgl. S. 11f. und S. 17 der Sitzungsniederschrift).
Die Angaben des Klägers stimmen zudem nur zum Teil mit den Erkenntnissen über die Minderheit der Gaboye und zu Mischehen in Somalia überein.
Die somalische Gesellschaft ist in Clans untergliedert, die sich wiederum in weitere Sub-Clans unterteilen. Somalische Bürger können sich fast ausnahmslos im Clansystem verorten. Dazu werden unter anderem die Vorfahren, der Dialekt und die regionale Herkunft herangezogen. Eine grobe Einordnung ist die zwischen den „noblen“ Mehrheitsclans und den „Minderheiten-Clans“, die aufgrund ihrer geringen Anzahl an Zugehörigen schwächer sind. Zu den Minderheiten zählen etwa Menschen nichtsomalischer Abstammung, Angehörige unreiner Berufe und „nobler Clans“, die allerdings nicht auf ihrem Territorium ansässig sind (Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Somalia Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017 (Im Folgenden: SEM 2017), S. 5, 10f.).
Die Berufskaste der Gaboye zeichnet sich durch die Ausübung von Berufen aus, die in Somalia traditionell als "unrein" gelten. Dazu zählen Schmiede, Schuhmacher, Töpfer, Jäger und Sammler, Giftmacher und Friseure sowie Hebammen und Beschneider. Eine alternative Bezeichnung ist Madhiban. Von Angehörigen eines Mehrheitsclans wird auch der abwertende Begriff Midgan verwendet. Sie gehören zu den Sab, traditionell Leibeigene der viehzüchtenden Mehrheitsclans. Als solche sind sie nicht Teil des Clansystems in Somalia, sondern eine Minderheitengruppierung. Untergruppierungen sind die Tumal, Midgan und Yibir sowie die Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup, wobei die Einteilungen teilweise voneinander abweichen. Ein Großteil der Gaboye lebt im Gebiet von Somaliland und Puntland. Ihre Anzahl in Hargeisa wird von Vertretern von Minderheitenorganisationen auf 20.000 bis 60.000 Menschen geschätzt. Angehörige der Minderheit leben auch in Mogadischu und im Süden Somalias. Schätzungen ihrer landesweiten Anzahl variieren stark (SEM 2017, S. 14ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, (Im Folgenden: SFH 2018), S. 3f.; ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 15, Norwegen, Landinfo, Somalia: Low status groups, 2016 (im Folgenden: Landinfo 2016), S. 1ff., 6).
Sie praktizieren das Aufzählen der Väter (im Gegensatz zu den Mehrheitsclans aber nicht bis zu den "noblen" Vorvätern Samaal oder Sab, vgl. Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand: 20.11.2019 (Im Folgenden: BFA 2019), S. 85; SEM 2017, S. 21) und die Zugehörigkeit zu einem "Clan" hat für sie eine ebenso große Bedeutung wie bei den Angehörigen von Mehrheitsclans (SEM 2017, S. 15f., 20f.).
Da die Gaboye als unrein gelten, werden Angehörige der Berufskasten seit dem frühen 20. Jahrhundert einer Segregation unterworfen, obwohl sie weitgehend die gleiche physische Erscheinung und Gebräuche haben und dieselbe Sprache sprechen wie die Angehörigen der Mehrheitsclans. Angehörigen der Mehrheitsclans ist es traditionell verboten, einen Gaboye zu heiraten, wenn sie nicht selbst von ihrem Clan ausgestoßen werden wollen. Üblicherweise weigern sich Somalier von einem Mehrheitsclan gemeinsam mit einem Gaboye zu essen. Da sie meist keinen Grundbesitz haben, sind Gaboye häufig ökonomisch marginalisiert. Die wenigen gut gebildeten Gaboye können sich ihr Berufsfeld aussuchen, während die meisten körperliche Arbeit und Servicejobs verrichten. Nach dem Verlust der Monopolstellung für die „unreinen“ Berufstätigkeiten infolge der Globalisierung sind viele ihrer klassischen Berufe seltener geworden. Mit dem Verschwinden ihrer traditionellen Lebensweise sind viele in städtische Gebiete oder Lager für Binnenvertriebene gezogen (United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information, Somalia: Majority Clans and minority groups in south and central Somalia, Januar 2019 (Im Folgenden: UK 2019), S. 25 f.; SFH 2018, S. 5, Landinfo 2016, S. 4, 6f.). Angehörige der Minderheiten haben aufgrund ihrer meist schlechteren Bildung auf dem Arbeitsmarkt einen Wettbewerbsnachteil. Zudem wird bei Anstellungen noch häufig nach der Clanzugehörigkeit gefragt. In der Folge sind sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht und werden auf viele Weise diskriminiert und ausgeschlossen. Aufgrund der kleinen Diaspora profitieren Angehörige der Berufskasten in Somalia zudem nur in geringerem Ausmaß von Rücküberweisungen aus dem Ausland (SEM 2017, S. 47f., Landinfo 2016, S. 5, 7; United States, Department of State, Country Report on Human Rights Practices-Somalia (Im Folgenden: USDOS 2018); Deutschland, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020 (Im Folgenden: AA 2020), S. 12f.).
Seit der Jahrtausendwende sind in Somalia zwar generell Verbesserungen der Behandlung der Minderheiten zu verzeichnen. So können sie mittlerweile die Schule besuchen. Dennoch werden gerade die Berufskasten weiterhin diskriminiert. Sie haben aber nicht mehr den Status als Leibeigen, stattdessen wird ihr Status mit den von "Unberührbaren" verglichen (SEM 2017, S. 38, 40). In Somaliland hat die Anerkennung von Clan-Ältesten der Gaboye zu einer Aufwertung berufsständiger Gruppen geführt. Dies geht auch mit einer gewissen sozialen Sicherheit einher. Die Gaboye haben demnach auch im traditionellen Rechtssystem des Xeer ihre Rechte. Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten nicht systematisch. Andererseits geht die Polizei Vergehen gegen Angehörige der Minderheiten häufig nicht nach (SEM 2017, S. 40f.; USDOS 2018). Gesellschaftlich vollzieht sich mittlerweile ein Sinneswandel. Insbesondere in der jüngeren Generation ist es für Angehörige von Mehrheitsclans üblich, mit Angehörigen der Minderheiten zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gaboye (SEM 2017, S. 42 f.). Dies wird durch die Angaben von zwei Mitarbeitern von Interessenvertretern der Minderheiten in Hargeisa bestätigt, denen zufolge das Risiko einer Vergewaltigung für eine Gaboye-Frau nicht höher sei als für eine Mehrheits-Frau. Zudem könnten auch Gaboye zu Tätern werden. In den sich üblicherweise anschließenden traditionellen Konfliktlösungen würden die Gaboye als gleichberechtigt betrachtet (Landinfo 2016, S. 8). Andererseits werden Vergewaltigungen nach Angaben von somalischen Nichtregierungsorganisationen häufig nicht verfolgt, insbesondere wenn die Opfer Binnenvertriebene oder Angehörige von Minderheiten sind (USDOS 2018). Gemäß einem Bericht einer Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und Landinfo im Jahr 2013 gehören die Gaboye zu den am meisten marginalisierten und gefährdeten Gruppen in Mogadischu. Generell haben Minderheitengruppen oft keinen bewaffneten Arm und sind deshalb besonders häufig von Gewalt, bis hin zu Tötungen betroffen (SFH 2018, S. 4; USDOS 2018).
Dem Kläger droht folglich von staatlicher oder privater Seite keine Gruppenverfolgung (vgl. zur Gefahr der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243-254 = juris, Rn. 20ff.). Gaboye sind zwar im somalischen Clansystem schlechter geschützt. Sie werden aber nicht allein aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit angegriffen. Somit besteht für den Kläger nicht ohne weiteres die Gefahr eigener Betroffenheit.
Hinsichtlich der Folgen einer Mischehe gibt es unterschiedliche Einschätzungen der Lage. Zusammengefasst sind Mischehen zwar gesellschaftlich tabuisiert und kommen nur selten vor. Gewaltanwendungen im Zusammenhang mit Mischehen sind allerdings die Ausnahme.
Der Minority Rights Group International zufolge verbiete und bestrafe die Clanstruktur in Somalia Mischehen. Sie berichtet im Jahr 2010 von zwei Fällen von Mischehen, die nach Druck aus der Familie mit unfreiwilligen Scheidungen endeten. In einem der beiden Fälle sei es zu Gewaltanwendungen gegenüber der Minderheiten-Frau durch die Familienangehörigen des Mehrheitsclans gekommen. Die Frau sei ins Krankenhaus eingewiesen worden (SFH 2018, S. 5).
Auf einer Fact-Finding Mission des schweizerischen Staatssekretariats für Migration (SEM) und des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Jahr 2017 berichteten die befragten Experten und Betroffenen aus dem somalischen Kulturraum hingegen übereinstimmend, dass Mischehen mit Minderheiten zwar meist nicht akzeptiert würden, Gewaltanwendungen jedoch die Ausnahme seien. Die Ehe eines Minderheiten-Manns mit einer Mehrheits-Frau sei besonders problematisch. In der Folge seien solche Ehen sehr selten (so auch Landinfo 2016, S. 5 auf der Basis von Gesprächen mit Repräsentanten der Gaboye und Mitarbeitern internationaler Organisationen). Im Norden des Landes sei die „Reinheit“ des Clans noch wichtiger als im ethnisch stark durchmischten Süden, weshalb die Stigmatisierung von Mischehen im Norden stärker sei. Grundsätzlich müssten die Familien aber jeder Hochzeit zustimmen. Täten sie dies nicht, würden dies die Betroffenen meist akzeptieren und die Hochzeit käme nicht zu Stande. Es gebe nach der Ansicht moderater Kleriker jedoch die Möglichkeit, drei Tagesreisen per Kamel von Wohnort entfernt auch ohne Einverständnis der Familie zu heiraten (sog. gubdo sireed, vgl. dazu auch Finnland, Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, Januar 2018 (im Folgenden: FIS 2018), S. 26f.). Nach der Rückkehr des Paares akzeptierten die Familien die Heirat dann meist. Bei Mischehen komme es hingegen häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheitsclans die betroffene Person verstoßen. Es komme dann zu Gewaltandrohungen, aber so gut wie nie zu Gewaltanwendungen oder gar Tötungen. Die Gesprächspartner nannten im Zeitraum von 2012 bis 2017 übereinstimmend drei Vorfälle von Gewaltanwendungen nach einer Mischehe. Diese seien auch in der Presse dokumentiert worden (SEM 2017, S. 7 u. 45f.).
In Gesprächen einer norwegischen Fact-Finding Mission mit einem Repräsentanten der Gaboye im Jahr 2016 wird über einen Fall berichtet, in dem die Mehrheitsfrau nach der Heirat mit einem Gaboye von ihrer Familie verstoßen worden sei. In einem anderen Fall sei der Gaboye-Mann von der Familie seiner Frau körperlich angegriffen und angeschossen worden. Die meisten Angreifer und der Mann seien festgenommen worden. Die Ehe sei aufgelöst worden. In einem anderen Gespräch mit Mitarbeitern einer Hilfsorganisation für Minderheiten-Frauen wird über eine Mischehe im Jahr 2011 berichtet, bei der der Gaboye-Mann nach der Eheschließung festgenommen worden sei. Das Gericht habe zugunsten des Ehepaars entschieden. Dennoch sei die Frau gegen ihren Willen in das Gebiet ihres Clans gebracht und neu verheiratet worden (Landinfo 2016, S. 5).
Bei einer Fact-Finding Mission des finnischen Immigration Service (Migri) in Mogadischu und Nairobi im Januar 2018 wurden Aussagen von Mitarbeitern zweier internationaler Hilfsorganisationen festgehalten. Ihren Angaben zufolge soll zumindest in Mogadischu eine Mischehe mit einem Minderheiten-Mann möglich sein. Grund dafür sei die heterogene Clanverteilung in Mogadischu. Dorthin würden Paare fliehen, die gegen den Willen ihrer Familien geheiratet hätten. Mischehen wären eine Zeit lang ein Gesprächsthema, würden aber früher oder später akzeptiert (FIS 2018, S. 26). Im September 2018 wurde jedoch ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Dies war jedoch ein außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somalier ihre Entrüstung ausdrückten (BFA 2019, S. 84).
Somit ist es zwar unwahrscheinlich, aber auch nicht völlig auszuschließen, dass es wegen einer Mischehe zu Gewaltanwendungen kommen kann (so auch: VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2019, 8 K 1744/17.A, juris, Rn. 54; VG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2019, 2 K 3506/16, juris, Rn. 40).
Die Angaben des Klägers sind jedoch in weiteren Einzelheiten des Verfolgungsgeschehens nicht mit den vorangegangenen Erkenntnissen in Übereinstimmung zu bringen und damit nicht plausibel. Seine Angaben sind zum Teil auch widersprüchlich. Somit entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Kläger eine Verfolgungslegende vorgetragen hat.
Der Kläger gibt an, erst nach der geheimen Heirat und nachdem seine Frau schwanger geworden sei, erfahren zu haben, dass diese einem Mehrheitsclan angehört habe (vgl. S. 11 f. der Sitzungsniederschrift). Dies ist vor dem Hintergrund der geschilderten großen Bedeutung der Clanzugehörigkeit in Somalia nicht plausibel. So berichtete der Kläger selbst von Diskriminierungen, die er erfahren haben will. Folglich war er sich seiner gesellschaftlichen Stellung bewusst. Im Hinblick auf das soziale Tabu einer Mischehe und der damit verbundenen, potentiell gravierenden Folgen ist es unverständlich, dass er die Möglichkeit einer Mischehe vor der Eheschließung nicht in Erfahrung gebracht haben will. Ebenso unwahrscheinlich ist eine geheime Heirat, also ohne Einbeziehung der Familien, zumal aus der Sicht des Klägers ein Grund für die Geheimhaltung fehlte.
Die Angaben des Klägers, dass sein Onkel wegen der Hochzeit das Land verlassen habe und seine Schwester und seine Großmutter von der Familie seiner Frau angegriffen worden seien (S. 7 und S. 15 der Sitzungsniederschrift) wirken übersteigert. Angriffe wegen einer Mischehe sind die Ausnahme. Zwar gibt es Berichte, die von Übergriffen auch auf die Familie des Angehörigen der Minderheit berichten (s.o.). Dies ist vor dem Hintergrund der somalischen Tradition der Sippenhaft auch grundsätzlich plausibel (vgl. AA 2020, S. 13). Allerdings sind Frauen, Kinder und ältere Männer in der somalischen Kultur grundsätzlich keine Ziele der Blutrache (ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 21 f.). Seine Großmutter und seine Schwester sollen nach den Angaben des Klägers zudem weit entfernt in Erigabo gelebt haben. Diese Angabe machte der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt (S. 251 VV). In der mündlichen Verhandlung gibt der Kläger an, sein letzter Stand hinsichtlich des Wohnortes seiner Oma sei „Carigbo“ (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Gemeint ist wohl Erigabo, das auf Somalisch Ceerigaabo heißt. Der Kläger konnte die Entfernung von Mogadischu nicht genau angeben, sondern nur sagen, dass die Strecke mit dem Auto zu fahren sei. Erigabo ist etwa 1.300km von Mogadischu entfernt, so dass die Strecke nur mit dem Auto oder dem Flugzeug zurückgelegt werden kann. Aufgrund dieser weiten Entfernung ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Familie der Ehefrau des Klägers, die nach seinen Angaben in Mogadischu wohnen soll, die Großmutter und die Schwester geschlagen haben soll. Dies gilt umso mehr, da der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, dass seine Großmutter zweimal (August und Oktober 2012) von der Mutter seiner Frau geschlagen worden seien soll. Auch hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf die Frage, ob die Familie seiner Frau seine Großmutter oder seine Schwester aufgesucht hätte, nur angegeben, dass seine Großmutter angegriffen wurde (S. 251 VV). Insofern sind seine Aussagen auch widersprüchlich.
Auch die Ausreise des Onkels des Klägers ist nicht plausibel. Dieser soll nach der Flucht des Klägers ausgereist sein. Zu diesem Zeitpunkt soll die Ehefrau des Klägers schon von ihrer Familie mitgenommen worden sein und der Kläger das Land verlassen haben. Das war dem Onkel auch bewusst (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift). Nach den Schilderungen des Klägers und den Erkenntnissen zu Gewaltanwendungen im Zuge von Mischehen dienen die Gewaltanwendungen aber dazu, die Ehefrau des Klägers ausfindig zu machen, um ihre Beziehung zu dem Kläger zu beenden. Dieses Ziel war schon erreicht worden und die Ehefrau lebte wieder bei ihrer Familie. Die Aussage des Klägers, dass sein Onkel im Zusammenhang mit der Heirat ausgereist sei, steht zudem im Widerspruch zu der Angabe des Klägers vor dem Bundesamt im Oktober 2015. Dort gab er an, dass sein Onkel sich noch in Mogadischu aufhalte (Bl. 246 VV). Da der Kläger ebenfalls angibt, nach seiner Ausreise keinen Kontakt zu Familienangehörigen gehabt zu haben, ist zudem fraglich, wie er von dem Tod seines Onkels im September 2016 erfahren haben will.
Die Schilderung des Angriffs durch die Brüder seiner Ehefrau ist ebenfalls nicht plausibel. So gibt der Kläger an, dass er unter anderem einmal mit einem Messer ins Bein gestochen und ein weiteres Mal mit einem Messer am Bein getroffen worden sei. Danach sei er verletzt und, ohne ärztliche Versorgung erhalten zu haben zu seiner Frau gegangen (S. 18 f. der Sitzungsniederschrift). Diese habe sich damals jedoch schon bei seiner Cousine, in 1:45 Stunden Entfernung per Auto (S. 12 der Sitzungsniederschrift), versteckt. Dass er diese weite Entfernung trotz seiner Verletzungen gelaufen ist, scheint ausgeschlossen. Auch in Bezug auf den Angriff durch die Brüder wirkt die Schilderung des Klägers insgesamt detailarm und schematisch. Auch ist der Geschehensablauf nicht plausibel. Laut dem Kläger sei es Ziel des Angriffs gewesen, ihn dazu zu bringen, den Brüdern ihre Schwester innerhalb von zwei Stunden zu übergeben, sonst drohe ihm der Tod. Da es den Brüdern also um das Auffinden ihrer Schwester (der Ehefrau des Klägers) ging, ist es unverständlich, warum sie den Kläger nach dem Angriff nicht begleiteten oder verfolgten, als dieser verletzt zu seiner Frau zurückgegangen seien soll.
Auch seine Angaben, wie er von der Geburt seiner Tochter, dem Datum ihrer Geburt und ihren Namen erfahren haben will, sind nicht glaubhaft. Der Kläger gibt an, dass er von der Geburt seiner Tochter von seinem Onkel erfahren habe. Dieser habe es von dem Ladenbesitzer erfahren, bei dem der Kläger gearbeitet habe. Der Ladenbesitzer habe auch den Namen der Tochter genannt. Diese Angaben wirken konstruiert und geben keinen Hinweis darauf, wie der Ladenbesitzer in der Millionenstadt Mogadischu den Namen und die Geburt des Kindes des Klägers in Erfahrung gebracht haben soll. Zudem hat der Kläger bei der Registrierung gegenüber der zentralen Ausländerbehörde am 8. November 2013 bereits beide Kinder angegeben (Bl. 19 Beiakte I). Bei einer Geburt der Tochter im November 2013 müsste der Ladenbesitzer innerhalb von wenigen Tagen von der Geburt erfahren haben, dann den Onkel informiert haben, der wiederrum den Kläger informiert haben müsste. Zudem hat der Kläger als Geburtsort beider Kinder Erigabo angegeben (Bl. 19 Beiakte I). Bei der Niederschrift zur Vorbereitung der Anhörung am 2. Dezember 2013 gab er hingegen an, dass seine Kinder im November 2013 und im März 2012 in Mogadischu geboren seien (Bl. 41 Beiakte I). Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass sein Sohn im August 2012 geboren worden sei (Bl. 248 VV).
Auch die Angaben, wie er das Geschlecht seiner Tochter erfahren haben soll, sind nicht plausibel. Der Kläger hat angegeben, bereits im März bei einer klinischen Voruntersuchung das Geschlecht des ungeborenen Kindes erfahren zu haben. Damals sei der Entbindungstermin auf November geschätzt worden. Das Kind sei dann auch im November geboren worden. Der Schätzung des Entbindungstermins im März müsste eine durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von vierzig Wochen zugrunde gelegen haben. Demzufolge wäre das Kind im März höchstens neun Wochen alt gewesen, da zwischen dem 31. März und dem 1. November 31 Wochen liegen. Erst ab der elften Schwangerschaftswoche kann das Geschlecht jedoch mit einiger Sicherheit und mithilfe von guten Ultraschallgeräten bestimmt werden.
Seine Angaben sind zudem in einem weiteren Punkt widersprüchlich. So sagt der Kläger zunächst, dass seine Frau und er sich bis zu der Geburt bei seiner Cousine versteckt hätten (S. 13 f. der Sitzungsniederschrift). Als Geburtsdaten seiner Kinder gibt er das Jahr 2012 und den November 2013 an. Kurz darauf gab er jedoch an, sich bis März 2013 bei der Cousine versteckt zu haben (S. 15 der Sitzungsniederschrift).
Zu den Angaben im Verwaltungsverfahren ergeben sich zahlreiche Widersprüche, die sich auch auf das Kerngeschehen erstrecken. Zwar lag die Anhörung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als fünf Jahr zurück. Insofern würden gewisse Erinnerungslücken oder Unstimmigkeiten die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht erschüttern. Wird jedoch– wie hier – in der mündlichen Verhandlung im Kerngeschehen die zeitliche Abfolge unterschiedlich geschildert und treten neue Personen oder andere Aspekte hinzu oder fallen weg, so kann dies nicht mit dem Zeitablauf erklärt werden, sondern spricht dafür, dass der Kläger eine neue Version einer erfundenen Geschichte vorgetragen hat.
Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, im Jahr 2011 geheiratet zu haben. Nach der Hochzeit habe seine Frau noch bei ihren Eltern gewohnt. Diese hätten die Schwangerschaft bemerkt und die Angriffe gegen ihn hätten begonnen. Seine Frau und er seinen dann nach Suq Bakaraha gezogen (S. 13f. der Sitzungsniederschrift). Er habe sich mit seiner Ehefrau bei Clanverwandten bzw. einer Cousine in Suq Bakaraha aufgehalten. Dort hätten er und seine Frau sich bis März 2013 durchgehend versteckt. Es habe das Haus dort kaum verlassen, weshalb es auch keine Zwischenfälle gegeben habe. Die Familie seiner Frau habe nicht gewusst, wo sich der Kläger mit seiner Familie aufhalte. Dann sei seine Frau erkrankt und sie wären in Suq Bakaraha in ein Krankenhaus gegangen. Dabei seien sie von der Familie der Ehefrau entdeckt worden. Bei diesem letztmaligen Zusammentreffen mit der Familie seiner Ehefrau sei er weggerannt, man habe ihn nicht fangen können, so dass er entkommen sei. Er selbst sei im Krankenhaus nicht in Behandlung gewesen (S. 15ff. der Sitzungsniederschrift). Er habe zuvor in Nasteeho und Hawotako in dem Haus seines Onkels, sowie in dem Laden in dem er als Friseur gearbeitet habe, gewohnt (S. 10 f. der Sitzungsniederschrift).
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger jedoch auf die Frage, wie oft die Familie seiner Frau ihn aufgesucht habe, angegeben, viele Male misshandelt worden zu sein. Er sei immer auf der Flucht gewesen. Die Familie habe in Erigabo, Hauotako, Sugaweyn und Suq Bakaraha gewohnt. Die Familie seiner Ehefrau habe im Januar 2013 erfahren, wo sie gewohnt hätten. Letztmalig sei er am 29. März 2013 geschlagen worden. An diesem Tag habe er auch seine Frau ins Krankenhaus gebracht. Er sei dann im April 2013 für drei Wochen im Krankenhaus gewesen (S. 248 ff. VV). Dass die Familie bei einer Cousine oder einem anderen Clanmitglied gewohnt habe, wird hingegen nicht erwähnt.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen in seiner Person nicht vor. Er hat keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
a. Eine Todesdrohung durch die Familie seiner Frau hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Diese wäre zudem kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Form einer drohenden Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Denn von der Vorschrift sind nur Todesstrafen infolge eines gerichtlichen Urteils umfasst, nicht hingegen extralegale Tötungen durch Private (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 4 AsylG, Rn. 4; Kluth in BeckOK AuslR, 26. Edition, 1.7.2020, AsylG § 4 Rn. 9).
b. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ernsthafter Schaden.
Wegen der Angaben des Klägers zu den Gewaltanwendungen seitens der Familie seiner Ehefrau wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Aus der allgemeinen humanitären Situation kann sich schon deshalb kein Anspruch auf subsidiären Schutz wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ergeben, weil dies die Verursachung oder erhebliche Verstärkung der humanitären Lage durch ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 29). Die unmenschliche Lebenssituation müsste daher dem somalischen Staat aufgrund dessen bewussten und zielgerichteten Handeln, jenseits nicht intendierter Nebenfolgen, zuzurechnen sein. Typischerweise sind schlechte humanitäre Bedingungen in einem Land jedoch auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - InfAuslR 2020, 363-367 = bverwg.de = juris, Rn. 12ff.). Dies ist auch in Somalia der Fall. Die schlechten humanitären Bedingungen sind Folgen des langjährigen Bürgerkriegs und des andauernden Konflikts mit der Al Schabaab-Miliz sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage am Horn von Afrika. Selbst wenn der somalische Staat und andere Akteure für die schlechte humanitäre Lage in Somalia mitverantwortlich sein sollten, so zielten deren Handlungen nicht in maßgeblichem Umfang auf eine Verschlechterung der humanitären Lage ab. Sie ist vielmehr als hingenommene Folge eines Kampfes um die Vorherrschaft in dem Land einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19, a.a.O. - Rn. 14f.).
c. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bezugspunkt für die gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - a.a.O. Rn. 17). Da der Kläger vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt hat und dort auch geboren wurde, ist davon auszugehen, dass er dorthin zurückkehren wird.
Ob in Mogadischu momentan ein bewaffneter Konflikt herrscht, ist nicht erheblich. Denn für den Kläger besteht jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt.
Grundsätzlich muss die willkürliche Gewalt - also die Gewalt gegen Zivilpersonen ungeachtet deren Identität - in der betreffenden Region ein so hohes Niveau erreicht haben, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, Slg 2009, I-921-958 (Leitsatz und Gründe); NVwZ 2009, 705-707 (Leitsatz und Gründe) juris, Rn. 35, 43). Jedoch kann der Grad der Gefahr umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende darlegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, C-465/07, a.a.O., Rn. 39). Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11.19, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, 10 C 4.09, BVerwGE 136, 360-377, juris, Rn. 33).
Dass der Kläger nach vielen Jahren nach Somalia zurückkehrt, ist kein solcher gefahrerhöhender Umstand. (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 - juris, Rn. 31 f.: Rückkehr und Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan der Tumal keine gefahrerhöhenden Umstände bei einer Rückkehr nach Mogadischu; Hessischer VGH, Urteil vom 01. August 2019 - 4 A 2334/18.A - Rn. 49 f.: keine erhöhte Gefahr für Rückkehrer und Angehörige des Minderheitenclans der Madhiban in Mogadischu). Die Al Schabaab töten zwar Menschen, die von ihr der Spionage bezichtigt werden (BFA 2019, S. 104; USDOS 2018). Eine hohe Gefahr besteht insbesondere bei Straßensperren der Al Schabaab außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebieten (BFA 2019, S. 108f.). Mogadischu steht hingegen unter der Kontrolle der Regierung und es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Al Schabaab die Kontrolle über die Stadt zurückgewinnen könnte (AA 2020, S. 5; BFA 2019, S. 29). Die größte Gefahr für Zivilisten in Mogadischu ist daher zum einen in Verbindung mit der Regierung zu stehen oder als Unterstützer der Regierung wahrgenommen zu werden. Zum anderen besteht das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und deshalb Opfer eines Anschlags oder anderer Gewalt zu werden (BFA 2019, S. 30). Der Kläger hat jedoch keinerlei Verbindung zur Regierung. Er hat zuletzt als Friseur gearbeitet und wurde danach von seinem Onkel finanziell unterstützt.
Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu der Minderheit der Gaboye ist kein gefahrerhöhender Umstand. Gaboye werden nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegriffen (s.o.). Die gesellschaftliche Diskriminierung und überdurchschnittliche Viktimisierung der Minderheiten in Somalia ist keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen des bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, da sie nicht von den Konfliktparteien ausgeht (so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O., Rn. 32; Hessischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O; OVG Niedersachsen, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 LB 51/16, juris - Rn. 47). Die Konfliktparteien in Mogadischu sind die somalische Regierung und ihre Verbündeten auf der eine Seite und Al Schabaab auf der anderen Seite (BFA 2019, S. 29f.).
Das allgemeine Niveau an willkürlicher Gewalt in Mogadischu ist auch nicht so hoch, dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Auf deren Grundlage ist dann eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - a.a.O. - Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - a.a.O., Rn. 33). Die allgemeine Gefahrendichte liegt in Mogadischu indes über dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Wert von 1:800, bei dem ohne gefahrerhöhenden Umstände auch im Rahmen einer wertenden Gesamtschau keine ernsthafte individuelle Bedrohung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454-456 = juris, Rn. 22 f.).
Zu der Frage des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Zivilisten in Mogadischu hat die Kammer ausgeführt (VG Cottbus, Urteil vom 28. Juli 2020 - 5... -):
„Nach der ACLED-Kurzübersicht vom 19. Dezember 2019 für das 1. Halbjahr 2019 waren in der Region Banaadir (einschließlich Mogadischu) 412 Tote zu beklagen, was einer Jahresgesamtopferzahl von 824 entspricht. In dieser Zahl sind allerdings sämtliche Tote enthalten, also nicht nur Zivilpersonen, sondern insbesondere auch die Kombattanten selbst. Der Anteil der Zivilpersonen ist vergleichsweise gering. Tote als Folge von Gewaltakten speziell gegen Zivilpersonen machen landesweit lediglich gut 18% aller Todesopfer aus (vgl. Acled- Kurzübersicht, S. 2; 342 Angriffe auf Zivilpersonen bei 1.886 Toten insgesamt). Im Übrigen sind Zivilisten nicht das Primärziel, sondern werden von den Konfliktparteien lediglich als Kollateralschaden in Kauf genommen (Republik Österreich a.a.O.). Danach kann bestenfalls ein Drittel der o.g. 824 Toten für die Region Banaadir/Mogadischu den Zivilpersonen zugeschlagen werden. Hinzu kommen allerdings noch die Verletzten, deren Zahl nach den Erfahrungen in vergleichbaren Bürgerkriegsregionen etwa gut zweimal so hoch liegt, wie die Zahl der Toten (vgl. etwa United Nations, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, S. 5). Geht man hier zu Gunsten des Klägers sogar von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von knapp 1.100 Zivilpersonen für die Region Banaadir/Mogadischu. Wie überhöht allerdings dieser Wert schon erscheint, erhellt der Umstand, dass – wie oben ausgeführt – die UNSOM bezogen auf ganz Somalia von (nur) 1.203 zivilen Opfern ausgeht (Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 4. November 2019), Setzt man gleichwohl die Opferzahl von 1.100 toten und verletzten Zivilpersonen ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerungszahl in der Region Banaandir/Mogadischu (ca. 1,65 Millionen Menschen, vgl. Republik Österreich a.a.O., S. 30), ergibt sich eine Risikoquote von 1:1500.“
Diese Feststellungen hat die Kammer in dem Urteil vom 23. September 2020 - 5... - juris, Rn. 58, aktualisiert:
„Nach aktuellen Erkenntnissen wurden in der Region Banaadir (einschließlich Mogadischu) im Jahr 2019 738 Todesfälle nach einem Konflikt festgehalten. Diese Anzahl umfasst aber auch Kombattanten. Für ganz Somalia wurden im selben Zeitraum insgesamt 4.038 Tote registriert und 640 Todesfälle bei Gewalt gegen Zivilisten gezählt (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2020). Dies entspricht einem Prozentsatz von gut 15%. Da die erhobenen Zahlen zu den getöteten Zivilpersonen nicht nach Regionen aufgeschlüsselt sind und die Zahlen insgesamt großer Ungenauigkeit unterliegen, müssen die Angaben vorsichtig interpretiert werden (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 3). Es ist daher angemessen, zugunsten des Klägers von einem Drittel und damit 246 Personen getöteten Zivilpersonen in der in der Provinz Banaadir auszugehen. Hinzu kommen allerdings die Verletzten, deren Zahl nach den Erfahrungen in vergleichbaren Bürgerkriegsregionen etwa gut zweimal so hoch liegt, wie die Zahl der Toten (vgl. etwa United Nations, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, S. 5). Geht man zu Gunsten des Klägers sogar von einer dreimal so hohen Anzahl an Verletzten aus, gelangt man zu einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von 984 Zivilpersonen für die Region Banaadir für das Jahr 2019. Im Hinblick auf circa 1,65 Millionen Einwohner ergibt sich eine Risikoquote von etwa 1:1.677. Im Hinblick auf 94 Todesfälle in Banaadir im ersten Quartal 2020 und 752 Todesfällen landesweit bei 116 Toten nach Gewalt gegen Zivilpersonen ist auch kein ansteigender Trend der willkürlichen Gewalt zu verzeichnen (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Somalia, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 23. Juni 2020). “
III. Für den Kläger besteht kein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Frage, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein aufgrund der humanitären Lage und der allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 10, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 168). Dies folgt aus der Schutzrichtung der EMRK, die auf bürgerliche und politische Rechte abzielt und sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen keine ausschlaggebende Wirkung auf die Frage der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung beimisst. Bei der deshalb allein relevanten Frage, ob humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, ist nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden („real risk“). Dieser Maßstab entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. In einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände ist demzufolge abzuwägen und zu gewichten, ob die für eine Gefahr sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Umständen überwiegen. Entsprechend dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK sind der Prognose dabei gewisse Mutmaßungen immanent (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - a.a.O., Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - a.a.O., Rn. 10). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann – etwa, weil er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhält oder kein Obdach erhält - oder keinen Zugang zu medizinischer Basisbehandlung hat. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Eine weitergehende abstrakte Konkretisierung des Erfordernisses des „Mindestmaß an Schwere“ ist nicht möglich, vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018, 1 B 25.18, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58; NVwZ 2019, 61-64, juris, Rn. 11). Die hohe Wahrscheinlichkeit einer „Extremgefahr“ findet dabei, anders als bei § 60 Abs. 7 AufenthG hingegen als (strengerer) Maßstab keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 183).Anders als bei der Prüfung der Zuerkennung von subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG kommt es bei dem nationalen Abschiebungsschutz nicht darauf an, ob die Umstände von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG verursacht werden.
Dabei stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12-31 = juris, Rn. 26). Dies ist zurzeit die allein mit Linienflügen direkt anzufliegende Hauptstadt Mogadischu (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 31; AA 2020, S. 24).
In Bezug auf Somalia, insbesondere Mogadischu geht der EGMR jedoch nunmehr in gefestigter Rechtsprechung – und in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] NVwZ 2012, 681-686 (red. Leitsatz und Gründe)) – davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 10. September 2015, Nr. 4601/14 [R.H./Schweden], NVwZ 2016, 1785; Urteil vom 5.September 2013, Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden], Rn. 85 ff.).
Der EGMR ging in R.H./Schweden allerdings auch deshalb nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK in Bezug auf die Antragstellerin aus, weil diese in Mogadischu über ein familiäres Netzwerk verfügte und nicht dargelegt wurde, dass sie in einem IDP-Lager unterkommen müsste (EGMR, Urteil vom 10. September 2015, Nr. 4601/14 [R.H./Schweden], a.a.O., Rn. 73). In Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich hat der EGMR hingegen die Rückkehr in somalische IDP-LAGERN als Verstoß gegen Art. 3 EMRK angesehen. Dabei hat er die Unterbringung in einem solchen Lager insbesondere deshalb als menschenunwürdig angesehen, da dort trotz humanitärer Hilfen wegen der extremen Überbevölkerung Zugang zu einer Unterkunft, Wasser und zu sanitären Einrichtungen äußerst limitiert seien (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 8319/07, a.a.O., Rn. 291f.).
Die Lage von Rückkehrern nach Mogadischu stellt sich anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse wie folgt dar:
Rückkehrer müssen sich darauf einstellen, dass die Versorgung mit Lebensmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Mit großer internationaler Kraftanstrengung im Bereich der humanitären Hilfe kann mittlerweile zumindest verhindert werden, dass die wiederkehrenden Dürren und Überschwemmungen Hungertote fordern. Sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe gibt es nicht. Daher bietet allein die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans ein rudimentäres soziales Sicherheitsnetz (AA 2020, S. 21). Rückkehrer laufen laut Hilfsorganisationen Gefahr, in Lagern von Binnenvertriebenen zu enden (AA 2020, S. 23). In Mogadischu leben nach Angaben des UNHCR zum Jahresende 2019 schätzungsweiße 480.000 Binnenvertriebene (IDPs). Sie sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, zu denen Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten zählen. Notdürftig erreichte Behausungen werden immer wieder geräumt (ca. 11.000 Vertreibungen pro Monat laut UN), mit der Folge, dass die Bewohner in entlegene und unsichere Außenbezirke der Stadt umziehen müssen. Dort gibt es zum Teil gar keine soziale Grundversorgung und die Menschen leben unter äußert schlechten Bedingungen (AA 2020, S. 21; BFA 2019, S. 112f.). Diese Gruppe war zudem direkt von der COVID 19-Pandemie betroffen, die zu einem Rückgang der Rücküberweisungen aus dem Ausland, erhöhten Preisen für Nahrungsmittel und einem Rückgang an Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten führte. IDPs in Mogadischu zählen nach den Angaben des Famine Early Warning Systems Network deshalb zu den Gruppen, die dringend auf Nahrungs- und Gesundheitshilfe angewiesen sind. Bei ihnen ist aufgrund von Messungen des Oberarmumfangs sowie dem Verhältnis von Körpergewicht zu -größe eine Global Acute Malnutrition (GAM) in kritischem Umfang prävalent. In Banadir (Mogadischu) soll die Anzahl an Menschen, die ohne humanitäre Unterstützung von einer akuten Nahrungsmittelunsicherheit des Stufe 3 oder 4 betroffen seien werden, von Oktober bis Dezember 2020 auf 370.000 Personen ansteigen. Dies ist bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 2,2 Millionen ein Anteil von 16,8%. Zusätzlich sollen dann etwa 500.000 Menschen von der Stufe 2 betroffen sein. (Famine Early Warning Systems Network, Somalia, Key Message Update, September 2020). Oxfam vergleicht die Lage mit der im Jahr 2017, als in Somalia, Südsudan, Nigeria und Jemen nur mit Hilfe von humanitären Mitteln der internationalen Gemeinschaft in Höhe von 4,6 Milliarden Euro eine drohende Hungersnot abgewendet werden konnte. Heute sei der Hunger in denselben Ländern wieder weitverbreitet, ausgelöst durch das Wechselspiel von bewaffneten Konflikten, schleppender wirtschaftlicher Entwicklung, Naturkatastrophen und der COVID-19 Pandemie. In Somalia droht zwar noch keine Hungersnot (Integrated Food Security Phase Classification (IPC) Stufe 5), dennoch seien 3,5 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (IPC Stufe 3 oder höher). Ende September hatten die Geberstaaten jedoch erst 28% der seitens der Vereinten Nationen für den Global Humanitarian Response Plan for COVID-19 erbetenen 10,19 Milliarden Euro an Hilfen zugesagt. Somalia weißt allerdings mit 73% der Mittel für Lebensmittelsicherheit und 45% für Ernährung im internationalen Vergleich eine relativ niedrige Finanzierungslücke für die humanitäre Hilfe auf (Oxfam International, Later will be too late, Briefing, Oktober 2020). Die hohe Anzahl an Binnenvertriebenen ist zudem ein Hinweis auf die Überlastung des Clansystems in seiner Funktion als soziales Sicherungsnetz (BFA 2019, S. 128).
Die Mehrheit der somalischen Erwerbstätigen lebt von Subsistenzwirtschaft. Rücküberweisungen aus der Diaspora stellen für bis zu 40% der Bevölkerung eine unverzichtbare Einnahmequelle dar. Diese werden vor allem für Lebensmittel verwendet und auch mit anderen Menschen geteilt, die keine Rücküberweisungen erhalten. Frauen sind in Süd- und Zentralsomalia sowie Puntland in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener und sind häufig als Kleinhändler, in der Landwirtschaft und anderen früher den Männern vorbehaltenen Domänen tätig. Insgesamt arbeitet der größte Anteil an Männern und Frauen in Süd- und Zentralsomalia und Puntland in der Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%). Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch, die genauen Angaben weichen jedoch stark voneinander ab, zumeist überwiegt jedoch die Prozentzahl an Erwerbstätigen gegenüber den Arbeitslosen. Eine staatliche Unterstützung Arbeitsloser gibt es nicht. Rückkehrer können zumeist nur über ihr Clannetzwerk Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Männer finden unter anderem auf Baustellen, beim Graben, in Steinbrüchen, als Schuhputzer oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Die verbesserte Sicherheitslage hat in Mogadischu zu einem Bauboom geführt (BFA, S. 115 ff.).
Die Folgen der COVID-19 Pandemie für die somalische Wirtschaft sind bisher weniger drastisch als erwartet. Die Weltbank geht statt einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts von 2,5% nunmehr nur noch von einem Minus von 1,5% aus. Die Anzahl an täglichen Neuinfektionen geht mittlerweile wieder zurück, auch wenn es noch zu früh ist, um Somalia ein nachhaltiges Abflachen der Infektionskurve zu attestieren. Insgesamt liegt die Anzahl an Erkrankten am 21. September 2020 seit März bei 3.390 Fällen und 98 Todesfällen, wobei gut 44% der Fälle in Banadir gezählt wurden. Beschränkungen der Ein- und Ausreise nach Somalia wurden seitens der somalischen Regierung zurückgenommen und internationale Flughäfen wurden wieder in Betrieb genommen.(UN OCHA, Somalia, COVID-19 Impact Update No. 12, 21. September 2020).
Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/der IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Gegebenenfalls werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten (AA 2020, S. 23).
Der Kläger ist mindestens 24 Jahre alt, damit jedenfalls in einem erwerbsfähigen Alter, und gesund. Er kann keine besondere Berufsbildung vorweisen. Ob er tatsächlich eine Ehefrau und Kinder hat, konnte nicht festgestellt werden. Daher ist unklar, ob er Unterhaltslasten zu tragen hat. Nach den Angaben des Klägers leben keine seiner Verwandten mehr in Somalia beziehungsweise ist der Kontakt mittlerweile abgebrochen. Diesbezüglich sind die Angaben des Klägers aber nicht glaubhaft (s.o. I.). Der Kläger nennt keinen Grund für den Abbruch des Kontakts. Der Kontaktabbruch ist vor dem Hintergrund der geschilderten Bedeutung des familiären Netzwerks in Somalia auch nicht plausibel. Die Angaben zu dem Abbruch des Kontakts stehen in engem Zusammenhang mit der Verfolgungslegende und sollen die Verfolgungsgefahr untermauern. Deshalb können sie ohne Angaben von Gründen nicht unabhängig von der Verfolgungslegende bewertet werden. Die Angaben zu seinem Onkel sind so widersprüchlich, dass der Tod des Onkels des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Da folglich nicht feststeht, ob das familiäre Netzwerk des Klägers in Somalia, welches bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch bestand, mittlerweile tatsächlich nicht mehr existiert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gezwungen wäre, bei seiner Rückkehr in einem Lager für Binnenvertriebene zu leben. Eine Tätigkeit in der Land- und Viehwirtschaft, der Fischerei oder dem Bau, in denen die meisten erwerbstätigen Somalier eine Arbeit finden, ist dem Kläger zudem zuzumuten, da er keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht hat. Die COVID 19-Pandemie hat nicht zu einem Zusammenbruch der somalischen Wirtschaft geführt und eine allgemeine Hungersnot ist aufgrund der internationalen Hilfen nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch ist die Situation der Gaboye in Mogadischu gerade unter der jüngeren Generation besser als vor einigen Jahrzehnten. Die gemeinsame Arbeit und soziale Interaktionen mit Angehörigen von Mehrheitsclans sind keine Tabus mehr (s.o.). Es kann somit trotz der andauernden Diskriminierungen der Gaboye in Somalia nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Minderheit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätte oder ihm kein Obdach zur Verfügung stünde.
Zudem hat er vorgetragen, dass er mit einem Netzwerk von Angehörigen der Gaboye in Somalia über das Internet Kontakt hält. Insofern sind seine Angaben auch glaubhaft, da sie unabhängig vom Verfolgungsgeschehen stehen. Es ist lebensnah, anzunehmen, dass er diese Kontakte im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu nutzen würde, um die Wohnungs- und Arbeitssuche voranzutreiben.
Sollte er nur außerhalb von Mogadischu, etwa in Erigabo, wie bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, über ein familiäres Netzwerk verfügen, so wäre ihm die Reise dorthin zuzumuten. Dort droht ihm keine Behandlung, die gegen Art. 3 EMRK verstößt, weshalb auch in diesem Fall kein Abschiebungsverbot festzustellen wäre. Dieses setzt eine landesweite Gefahr voraus (s.o.). Erigabo liegt in dem autonomen Landesteil Somaliland (Region Sanaag). Dort leben die meisten Angehörigen seiner Minderheit und ihr gesellschaftlicher Status hat sich in den letzten Jahren verbessert (s.o.). Die Anreise aus Mogadischu ist per Inlandsflug möglich und würde über die RMO organisiert und von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt (s.o.). Die geschätzte Anzahl an Personen, die ohne humanitäre Hilfe im Oktober bis Dezember 2020 in Sanaag in die IPC 3 oder 4 fallen, liegt zwar ebenfalls hoch (22,4% - berechnet aus den Angaben des Famine Early Warning Systems Network, Somalia, Key Message Update, September 2020). Mit familiärer Unterstützung überwiegen jedoch die Umstände, die für eine hinreichende Versorgung des Klägers sprechen.
Zudem liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 2019, S. 128f.).
Für die Feststellung einer nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigende Extremgefahr gelten die vorausgegangenen Ausführungen entsprechend.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.