Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.11.2020 – 3 K 1379/16.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1120.3K1379.16.A.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Pashtunen und nach seinen Angaben konfessionslos. Er ist am 31. Juli 1988 in Kabul geboren worden und reiste am 23. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 27. April 2015 einen Asylantrag.
In der Anhörung am 23. November 2015 gab der Kläger folgendes an: Er habe bis zur 9. Klasse die Schule in Pakistan besucht, die 9. bis 12. Klasse habe er in Kabul absolviert. Danach habe er ein Jahr in Indien gelernt und dann in Südkorea ein Studium der Wirtschaft begonnen und dies im Februar 2014 abgeschlossen. Er sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt und habe zunächst ein Praktikum im Landwirtschaftsministerium gemacht und im Anschluss bis zu seiner Ausreise als Finanzassistent im Entwicklungsministerium gearbeitet. Er habe Probleme aufgrund der Arbeit seines Vaters gehabt. Dieser arbeite beim Staat und sei seit 11 Jahren stellvertretender Minister, zunächst im Entwicklungs- und später im Landwirtschaftsministerium. Es habe mehrere Versuche gegeben, ihn zu entführen. Er sei per Anrufen bedroht worden und zweimal geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, in dem Dienstwagen seines Vaters eine Bombe zu deponieren. Daraufhin habe er das Land verlassen. Er gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und würde in Afghanistan keine Glaubenspraktiken ausüben. Er beschäftige sich seit circa zwei Jahren mit dem Christentum und würde in Afghanistan als Ungläubiger angesehen werden.
Mit Bescheid vom 01. August 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung Klägers als Asylberechtigten, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Zudem setzte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Das Anknüpfungsmerkmal Religion sei nicht betroffen. Der Kläger habe Fragen zum Christentum nur vage beantworten können. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Kräfte, etwa den Taliban, habe er nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben seien arm an Details, vage und oberflächlich gewesen.
Mit seiner am 15. August 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei aus politischen und religiösen Gründen verfolgt. Der Kläger sei noch immer konfessionslos und seine Partnerin christlichen Glaubens. Er wolle seine Partnerin heiraten. Sie hätten vor der Familie des Klägers vorgegeben, dass es eine religiöse Zeremonie gegeben habe. Seine Familie akzeptiere seine Partnerin nicht. Der Vater habe geplant, dass der Kläger nach Abschluss des Studiums und Rückkehr nach Afghanistan eine Muslimin aus seiner eigenen Kultur heiraten würde. Der Vater des Klägers lebe mittlerweile in Jena und sei in dauerhafter ärztlicher Behandlung. Er sei vergesslich geworden und nehme nur noch wenig am Leben teil. Würde seine Familie erfahren, dass er kein gläubiger Muslim mehr sei und sich habe tätowieren lassen, würden sie mit ihm brechen. Auch sonst gebe der Kläger niemandem Preis, dass er die religiösen Riten nicht durchführe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei aus diesen Gründen ausgeschlossen. Er lebe mit seiner Partnerin und dem am 19. Dezember 2019 geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Er habe die Vaterschaft bereits vor der Geburt notariell anerkannt. Er und seine Partnerin übten die elterlichen Sorge gemeinsam aus. Es sei für ihn unzumutbar, sich in Afghanistan den dortigen Gepflogenheiten unterzuordnen. Er habe seit Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt. Schon bei seinen letzten Besuchen in den Semesterferien hätten die Beschränkungen der Kultur den Kläger bedrückt. Seine Freunde während des Studiums seien hauptsächlich Koreaner und Studenten anderer Länder gewesen. Mit Afghanen habe er in dieser Zeit nicht viel zu tun gehabt. In Afghanistan könne der Kläger auch nicht längerfristig verbergen, dass er kein Muslim sei, nicht bete und nicht faste. Dies habe bereits vor seiner Flucht zu Problemen geführt. Er habe regelmäßig Ausreden erfinden, anderen aus dem Weg gehen und sich verstecken müssen. Er könne sich nicht vorstellen, ein Leben zu führen, in dem er regelmäßig bete, jeden Freitag die Moschee besuche und im Ramadan faste. Er habe Angst davor, sich verstellen zu müssen und als Abtrünniger wahrgenommen und angegriffen zu werden. Am Islam und an anderen Religionen lehne er ab, dass sich diese über andere Religion erhöben. Er verstehe sich zwar weiterhin als gläubig in dem Sinne, dass er an einen Gott glaube, der die Welt erschaffen habe, ordne sich aber keiner Religionsgemeinschaft oder Konfession zu.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Asylanerkennung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Asylanerkennung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Die Klage ist im verbliebenen Umfang zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01. August 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG schließen das aus. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind. wobei es nach § 3 Abs. 2 Asyl ausreicht, wenn der betroffenen Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht.
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), der durch § 3a Abs. 1 AsylG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 Grundrechtecharta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht. Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht auf Art. 10 Abs. 1 Grundrechtecharta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in dem Kernbereich der Religionsfreiheit, das religiöse Existenzminimum (forum internum) eingegriffen wird, oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist. Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen, mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen. Dabei umfasst das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 Grundrechtecharta auch die sogenannte negative Religionsfreiheit, also die Freiheit, eine bestimmte religiöse Überzeugung nicht zu teilen bzw. nicht an religiösen Handlungen teilzunehmen, weshalb insoweit dieselben genannten Maßstäbe gelten wie bei der Beurteilung eines Eingriffs in die positive Religionsfreiheit (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urt. v. 16. Juni 2020 – 4 A 110/20 MD –. n.v., UA, S. 4; VG Würzburg, Urt. v. 26. April 2016 – W 1 K 16.30268 –, juris, Rn. 17, m.w.N.).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Maßgebend ist insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris). Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 19; vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 S. 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich sowie widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 29. November 1996 – 9 B 293/96 –, juris, Rn. 2). Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten muss sich das Gericht daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können.
Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung erfüllt. Im vorliegenden Einzelfall ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Kläger im Falle einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen aufgrund eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals droht. Er befindet sich aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans. Ob er bereits vor seiner Ausreise einer individuellen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, kann vorliegend offen bleiben. Denn dies wäre jedenfalls aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glaubens und seiner offenen atheistischen Weltanschauung bei seiner Rückkehr nach Afghanistan der Fall. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war bzw. ist (a.) und kein interner Schutz besteht (b.).
a. Der Kläger war und ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt.
Eine Abwendung vom Islam kann eine Verfolgungsgefahr begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 18), auch bei Hinwendung zu keiner anderen Religion, sondern vielmehr zu einer atheistischen Weltanschauung (vgl. so auch: VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 – VG 10 K 529.17 A –, juris, Rn. 22, m.w.N.).
Nach den Erkenntnismitteln wird eine Abkehr vom Islam (ggf. verbunden mit einer Konversion) nach der Scharia bzw. der Auslegung durch die Gerichte als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Der Islam ist in Afghanistan nach Art. 2 der afghanischen Verfassung die Staatsreligion und verbietet den Abfall vom Glauben die sogenannte Apostasie. Allein der Verdacht kann dazu führen, dass diese Person bedroht und angegriffen wird (vgl. zu alldem: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Juli 2020, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, zuletzt aktualisiert am 29. Juni 2020, S. 276 f.). Nach der islamischen Glaubenslehre wird jede Person, die den Glauben an Gott (Allah) und den Koran als Offenbarung ablehnt, als Ungläubiger („Kufr“) bezeichnet. Deshalb ist nicht nur für vom Islam zum Christentum konvertierte Afghanen, sondern auch für Atheisten – also für Ungläubige – davon auszugehen, dass sie mit den entsprechenden staatlichen bzw. vor allem nichtstaatlichen Diskriminierungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe bedroht werden, falls ihr Abfall vom Glauben bzw. ihr blasphemisches Verhalten in Afghanistan bekannt wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update der SFH-Länderanalyse, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30. September 2020, S. 13 f.; BFA, Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Aktuelle Lage von Konvertiten, 23. Juli 2020; ACCORD, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftlich Wahrnehmung von RückehrerInnen aus Europa, 15. Juni 2020, S. 4 ff.; EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance Note and common analysis, Juni 2019, S. 68 f.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 72 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland, Afghanistan, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 24 ff.; vgl. im Übrigen auch mit weiteren Nachweisen: VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 – VG 10 K 529.17 A –, juris, Rn. 22; VG Würzburg, Urt. v. 26. April 2016 – W 1 K 16.30268 –, juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Urt. v. 30. September 2014 – 5 A 193/13 MD –, juris).
Dabei kann auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 26 u. 30). Die dazu entwickelten Kriterien gelten gleichermaßen, wenn sich der Schutzsuchende nicht einem neuen Glauben, sondern etwa einer (atheistischen) Weltanschauung hinwendet. Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung; dabei enthalten beide Absätze des Art. 4 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich etwa auch auf Äußerungsformen des weltanschaulichen Lebens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 –, juris, Rn. 85).
Nach den demnach hier anzuwendenden Kriterien reicht es nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Praktiziert er hingegen seinen Glauben, dann ist entscheidend, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht nur etwa deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. zu alldem: BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 30 f.). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris, Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 07. September 2015 – 9 LB 98/13 –, juris, Rn. 34, m.w.N.). Diese Maßstäbe für eine Konversion sind – wie bereits ausgeführt – im Grundsatz auf eine Abwendung von einer Religion, ggf. mit einer Hinwendung zum Atheismus, übertragbar (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 13. Juni 2017 – 3 A 136/16 –, juris, m.w.N.).
Der Kläger hat nach den o.g. Maßstäben die Abkehr vom Islam überzeugend dargelegt. Er hat das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, dass sein bereits in Afghanistan begonnener Abfall vom muslimischen Glauben mittlerweile dergestalt identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass er seine atheistische Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird.
Der Kläger hat hierzu zwar nur ansatzweise im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt berichtet. Nachfragen erfolgten durch das Bundesamt nicht. Er führte dort aus, er gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und übe in Afghanistan keine Glaubenspraktiken aus. Er beschäftige sich seit circa zwei Jahren mit dem Christentum und würde in Afghanistan als Ungläubiger angesehen werden. Die Gründe für seine Abkehr vom Glauben hat der Kläger im Klageverfahren jedoch ausführlich und überzeugend dargelegt.
Er hat nachvollziehbar erklärt, dass er bereits in seiner Jugend den islamischen Glauben nicht praktiziert und gelebt habe. Er habe nicht gebetet, sei nicht in der Moschee gewesen und habe nicht gefastet. Da seine Familie einige Jahre in Pakistan gelebt habe, sei dies nicht aufgefallen. Er sei nur kurz in Afghanistan in der Schule gewesen und dann nach Indien gegangen. Dies erscheint angesichts der Angaben des Klägers, in der Schule sei nicht gebetet worden und zu Hause sei niemanden aufgefallen, dass er die Religion nicht praktiziere, glaubhaft. Der Kläger hat auch schlüssig dargelegt, dass er sich während der Fastenzeit mit Ausreden beholfen habe. Auch seinen weiterer Abfall vom Islam hat er detailreich geschildert. Bereits in Indien habe er weitere Spannungen zwischen den Religionen mitbekommen und viel über andere Religionen gelernt. Je länger er aus Afghanistan weggewesen sei, umso mehr habe er sich vom Islam distanziert. Er hat zudem überzeugend eine Art Schlüsselerlebnis dargelegt. Als seine Großmutter gestorben sei, sei er nach Afghanistan zur Trauerfeier gereist. Bei der Trauerfeier habe der Mullah gepredigt und dort unter anderem gesagt, wer gute Taten mache, komme ins Paradies, wer böse Taten begehe, komme in die Hölle. Er habe aber nichts Persönliches über seiner Großmutter gesagt und auch nicht sein Beileid ausgesprochen. Zudem sei ihm bei dieser kurzen Rückkehr nach Afghanistan vermehrt aufgefallen, dass die islamische Glaubenslehre vor allem aus Verboten bestehe. Nach seinem Aufenthalt in Indien habe er einige Jahre in Südkorea wegen seines Studiums gelebt. Dort habe es ihm sehr gut gefallen, da viele Religionen friedlich miteinander gelebt hätten. Der weitere Prozess des endgültigen Abfalls vom Islam erscheint nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der dort nach Angaben des Klägers begonnen Beziehung zu einer Christin, mit der er auch zusammengelebt habe. Detailliert, ohne Zögern und glaubhaft hat er über die Beziehung und sein Leben dort berichtet. Er habe Alkohol getrunken, Ausflüge gemacht und auch Stätten anderer Religionen besucht. Er habe sich eine Tätowierung stechen lassen. Auch seinen Umgang mit Religion nach seiner kurzfristigen Rückkehr nach Afghanistan hat er detailliert dargelegt. Er habe nur heimlich mit seiner in Südkorea gebliebenen Freundin telefonieren können und habe nur aufgrund der fortschreitenden Krankheit seines Vaters verstecken können, nicht in die Moschee zu gehen. Er habe bei seiner Arbeit im Ministerium verheimlichen müssen, nicht mit zu beten und Ausreden erfunden. Nach seiner Flucht nach Deutschland habe er in einem Wohnheim mit vier Personen gelebt und mehr und mehr angefangen, auch offen nicht zu beten. Wenn seine Mitbewohner ihn dazu aufgefordert hätten, habe er es nicht gemacht. Jetzt habe ihn keiner mehr dazu zwingen können. Mittlerweile lebe er mit seiner Partnerin zusammen. Sie seien verlobt, wollten heiraten und hätten einen gemeinsamen Sohn. Die Familie des Klägers dürfe von der Beziehung nichts wissen. Besonders nachvollziehbar hat er die Gespräche zwischen ihm und seiner Partnerin zum Thema Religion, Heirat und Erziehung des Kindes dargestellt. So hätten sie sich darauf geeinigt, das Kind konfessionslos großzuziehen, so dass es später selbst entscheiden könne, ob und ggfs. welche Religion es ausüben wolle. Zudem hat der Kläger dargelegt, Alkohol zu trinken, Schweinefleisch zu essen und beispielsweise Weihnachten mit seiner Familie zu feiern. Auf Nachfrage äußerte er, es sei ihm mittlerweile unmöglich, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen und dort nicht aufgrund seines Atheismus aufzufallen. Er sei nicht mehr bereit, religiösen Praktiken vorgeblich nachzukommen.
Angesichts der in sich schlüssigen Verfolgungsgeschichte des Klägers und des persönlichen Eindrucks, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, besteht für das Gericht keine Veranlassung, an dem Wahrheitsgehalt seiner Bekundungen zu zweifeln.
Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. Unabhängig davon, ob ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung und eine Verurteilung durch ein Gericht wegen Apostasie droht, droht ihm jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG aus. Nach § 3c Nr. 3 AsylG zählen hierzu nichtstaatliche Akteure, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Denn es ist davon auszugehen, dass der Abfall des Klägers vom islamischen Glauben bei seiner Rückkehr nach Afghanistan bekannt werden würde. Seine atheistische Glaubensüberzeugung würde seiner Umgebung nicht auf Dauer verborgen bleiben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Privatsphäre nach westlichen Maßstäben innerhalb der afghanischen Gesellschaft nicht existiert. Für einen afghanischen Atheisten ist es daher praktisch unmöglich, sich an Zusammenkünften mit Muslimen zu verweigern ohne sich als Abtrünnige vom Islam zu offenbaren. Wer nicht betet, muss mit Fragen rechnen. Auch in einer Stadt wie Kabul ist es auf Dauer nicht zu verheimlichen, wenn eine Person nicht muslimischen Glaubens ist (vgl. VG Berlin, Urt. v. 13. April 2018 – VG 10 K 529.17 A –, juris, Rn. 31; VG Magdeburg, Urt. v. 30. September 2014 – 5 A 193/13 MD, juris, m.w.N.). Der Kläger kann sich von der afghanischen Gesellschaft im Falle seiner Rückkehr nicht isolieren, für sein Überleben müsste er vielmehr Kontakte knüpfen und arbeiten gehen. Damit wäre der Kläger regelmäßig mit verschiedenen Personen in Kontakt und könnte auf Dauer Situationen nicht vermeiden, in denen z.B. ein gemeinsames Gebet, der Besuch einer Moschee o. ä. vorgeschlagen werden. Würde sich der Kläger jedes Mal einem solchen Ansinnen entziehen, liefe er Gefahr, dass seine atheistische Überzeugung bekannt würde. Der afghanische Staat betrachtet nach den o.g. Erkenntnissen Apostasie auch als Verbrechen, so dass der Kläger keinen staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch Private erhalten kann.
Für den Kläger besteht keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von einem Antragsteller kann vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem verfolgungssicheren Ort niederzulassen, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum gesichert ist. Es fehlt hier bereits an einem sicheren Landesteil. Die oben geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse bestehen im gesamten Land, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein. Selbst dort gibt es aber für atheistische Afghanen auf Dauer keinen Schutz vor Übergriffen privater (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 33; VG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Eine Verheimlichung oder gar Leugnung seiner atheistischen Glaubensüberzeugung kommt für den Kläger nicht in Betracht da es – wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat – seine vom starken Wunsch nach Freiheit geprägte Einstellung zum Leben und seiner von Überzeugung getragene Ablehnung der Teilnahme an religiösen islamischen Riten und damit seine negative Glaubensfreiheit verletzen würde.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und war aufzuheben (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AsylG). Die in dem Bescheid vom 01. August 2016 enthaltene Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung ist somit gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.