Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.11.2020 – 9 K 1857/18.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1120.9K1857.18.00

Tenor§

Ziffer 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2018 (A... ) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, eigenen Angaben nach am 2... 2000 geboren, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volke der Haussa und christlichen Glaubens, reiste ebenfalls eigenen Angaben nach am 23. Oktober 2016 auf dem Landweg aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Juni 2018 durch seinen damaligen Vormund einen Asylantrag.

In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 01. August 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Nigeria im Dezember 2015 verlassen habe, da man ihn und seinen Freund habe verbrennen wollen. Der Kläger sei am 21. Dezember 2015 im Internat mit seinem Freund beim Geschlechtsverkehr erwischt worden. Daraufhin seien die beiden von Sicherheitskräften und Mitschülern geschlagen worden. Anschließend habe eine Gruppe von Jungs die beiden in einem Zimmer außerhalb der Schule festgehalten, sie ebenfalls geschlagen und schließlich verbrennen wollen. Den beiden sei die Flucht gelungen. Der Kläger habe von 2013 – 2015 eine Beziehung zu seinem Freund gehabt.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Sie forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Ausführungen des Klägers seien pauschal, wortkarg und stereotyp. Auch seien seine Schilderungen nicht frei von Widersprüchen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Er habe nicht überzeugend darlegen können, dass die Homosexualität für ihn ein identitätsprägendes Merkmal sei und das es ihm wichtig sei mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit zu treten. Da sein Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten sei, gelte diese Einschätzung ebenso für das Vorbringen, ihm würden ernsthafte Gefahren i. S. d. § 4 des Asylgesetzes (AsylG) drohen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei in Nigeria geboren und aufgewachsen, sodass er sich mit den dortigen Gegebenheiten auskenne. Zudem sei er bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht auf sich allein gestellt, da er dort noch über familiäre Bindungen verfüge. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe

Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 26. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er zum Zeitpunkt der beschriebenen Ereignisse noch sehr jung gewesen sei und es gerade für Kinder und Jugendliche besonders schwierig sei konkrete Beschreibungen zu liefern. Dass er aktuell keine Beziehung führe, sei zudem kein Argument gegen seine sexuelle Neigung. Mit Blick auf das im Bescheid ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot sei festzuhalten, dass der Kläger seit dem 01. September 2018 in einer Ausbildung als Bäcker tätig sei. Zudem sei der Kläger am 30. Dezember 2019 Vater eines Sohns geworden. Dieser und dessen Mutter befänden sich noch im Asylverfahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2018 in den Ziffern 1 sowie den Ziffern 3 - 6 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10. September 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2020 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die beigezogene Ausländerakte des Klägers sowie die eingeführte Erkenntnismittelliste Nigeria Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die zuständige Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 (AsylG) mit Beschluss vom 10. September 2020 zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Beklagtenvertreters zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung vom 08. Oktober 2020 darauf hingewiesen worden ist, wie sich aus Blatt 67-69 der Gerichtsakte ergibt.

Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 ist in seiner Ziffer 6. rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid vom 15. Oktober 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung solcher Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller wegen eines Verfolgungsmerkmals Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 05. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17; EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – juris, Rn. 37).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris, Rn. 22 ff.).

In Bezug auf die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignisse muss der Kläger eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (OVG Lüneburg, B. v. 18. Mai 2018 – 2 LB 172/18 –, juris, Rn. 34 f.). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris,Rn. 56 m. w. N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen steht unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen und dem Eindruck der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger zwar vor seiner Ausreise aus Nigeria einer Verfolgung aufgrund homosexueller Handlungen unterlag, ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria jedoch nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Ausgehend davon, dass die Homosexualität als ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt ferner das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 09. Juli 2018 – 27 K 9431/17.A – juris, Rn. 22 m. w. N.).

Zu prüfen ist daher insbesondere, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine Identität ist. Bei der auf einer Gesamtwürdigung der Person des Schutzsuchenden beruhenden Prognose des Verhaltens in seinem Herkunftsland ist nicht beachtlich, ob er mit Rücksicht auf drohende Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 RL 2004/83/EG – etwa einer zu erwartenden Strafverfolgung – auf das behauptete Verhalten verzichten würde. Denn hierbei handelt es sich um ein Vermeidungsverhalten, das vom Schutzsuchenden angesichts der Ziele der RL 2004/83/EG nicht verlangt werden kann, weil es kausal im Sinne von Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG auf einer drohenden Verfolgung beruht. Daher darf erst recht nicht angenommen werden, dass ein Schutzsuchender nur dann tatsächlich von einer Verfolgung bedroht ist, wenn er sich trotz der drohenden Verfolgungshandlung in dieser Weise verhalten würde und praktisch bereit wäre, für seine sexuelle Orientierung Verfolgung auf sich zu nehmen. Würde er jedoch aus nicht unter Art. 9 RL 2004/83/EG fallenden Gründen – etwa aus persönlichen Gründen oder aufgrund familiären oder sozialen Drucks oder Rücksichtnahmen – ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausüben, ist ein solcher Verhaltensverzicht bei der Beurteilung, ob der Schutzsuchende Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG ist, zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. März 2013 – A 9 S 1873/12 – juris, Rn. 49).

Ausgehend davon hat der Kläger zwar überzeugend geschildert, dass es in seiner Vergangenheit zu homosexuellen Begegnungen gekommen ist. So legt er nachvollziehbar dar, wie die Beziehung zu seinem damaligen Freund zustande kam und was diese für ihn ausmachte. Dabei hat er zentrale Ereignisse in dieser Beziehung eigenständig geschildert. Die Ausführungen des Klägers wirkten auch nicht einstudiert. So hat der Kläger beispielsweise nachvollziehbar von seiner anfänglichen Skepsis der Situation gegenüber berichtet, als sein Freund ihm offenbarte, dass dieser ihn lieben würde. Auch das Zustandekommen des ersten sexuellen Kontaktes zwischen den beiden Jungen schildert der Kläger in einer Art, die auf Selbsterlebtes schließen lässt, denn sie beinhaltet Ausführungen zu persönlichem Empfindungen und Emotionen, denen sich der Kläger in diesem Zusammenhang ausgesetzt sah. Auch die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Entdeckt werden der beiden Jungen stellen sich als überzeugend dar. Der Kläger führt lebensnah aus, dass es an dem Tag nicht das erste Mal gewesen sei, dass er und sein Freund nicht an der freitäglichen Versammlung der Schule teilgenommen hätten. Da sie nicht damit gerechnet hätten, dass jemand nach ihnen suchen würde und es auch nicht geplant gewesen sei, sondern es sich vielmehr aus der Situation ergeben habe, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden komme, sei auch die Tür zu ihrem Zimmer nicht abgeschlossen gewesen. Dem Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht klar gewesen, dass die Beziehung zwischen zwei Männern in Nigeria verboten sei. Hätte er dies gewusst, hätte er sich viel vorsichtiger verhalten. Angesichts des jungen Alters des Klägers und dem Umstand, dass er zuvor noch nie Berührungspunkte mit diesem Thema hatte, scheint dies überzeugend. Insgesamt lässt sich feststellen, dass das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Widersprüche oder Steigerungen zu dessen Vortrag beim Bundesamt enthielt, was zusätzlich für ein glaubhaftes Vorbringen spricht. Dass der Kläger die Umstände seiner Flucht aus dem Zimmer, in welchem er und sein Freund festgehalten worden sein sollen, nur oberflächlich schildert, spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags. Es ist nicht unüblich, dass Personen, die sich in bedrohlichen Situationen befinden, diese nicht in allen Einzelheiten wiedergeben können, da in solchen Situationen eher von einem spontanen Reagieren als von einem geplanten und nachvollziehbaren Handeln auszugehen ist, das sich im Detail wiedergeben lässt.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Kläger ist das Gericht aber nicht davon überzeugt, dass eine Homosexualität des Klägers offenkundig ist. Sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung legt eine Homosexualität nicht offensichtlich nahe. Er erschien nicht auffällig feminin. Der Kläger wirkte während der gesamten Verhandlung aufgeschlossen und selbstbewusst. Er berichtete offen über seine bisherigen Erfahrungen, jedoch auch über sein jetziges Leben und seine zukünftigen Pläne als Familienvater. Seit März 2019 lebt der Kläger im Bundesgebiet in einer Beziehung zu einer Frau, aus der auch ein Kind hervorgegangen ist. In der Gesamtschau stellt sich der Sachverhalt unter Würdigung aller Umstände für das Gericht so dar, dass der Kläger stets auf der Suche nach Liebe, Geborgenheit und Halt war und ist. Dies jedoch unabhängig davon, welches Geschlecht sein Gegenüber hat. So führt der Kläger aus, dass sein Freund in Nigeria alles für ihn gemacht und er ihn viel unterstützt habe. Aus seiner Sicht seien sie aber mehr wie Kollegen gewesen. Von sich aus habe er nie an eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu einem Mann gedacht. Auch habe er nicht gedacht, dass sein Freund für das, was er für ihn getan habe, eine Gegenleistung wolle. Er sei jedoch sehr froh gewesen, dass er bei seinem Freund gelandet sei. Dieser sei alles für ihn gewesen. Nach dem ersten schmerzhaften sexuellen Kontakt zu seinem Freund, habe er diesen auch gebeten, dass man das Zusammenleben ohne sexuelle Kontakte weiterführe. Irgendwann habe sein Freund dann jedoch wieder sexuellen Kontakt haben wollen. Nachdem sie das dann 2-, 3-oder 4-mal gemacht hätten, sei es für den Kläger völlig normal gewesen. Dies alles spricht dafür, dass sich der Kläger vielmehr aus Gefälligkeit/Dankbarkeit hat zu sexuellen Kontakten mit diesem Mann hinreißen lassen und nicht, weil es seiner identitätsprägenden Sexualität entspricht. Dem steht auch das Verhalten des Klägers in Deutschland nicht entgegen, wenn er zunächst Kontakte mit Männern hatte. Der Kläger schildert völlig emotionslos, dass er, seitdem er in Deutschland sei, 4 oder 5 Freunde gehabt habe. Diese hätten ihn jedoch nur ausgenutzt. Sie hätten kein Verständnis dafür gehabt, dass er keine Zeit für sie gehabt habe, weil er lieber habe seine Ausbildung machen wollen. Die Umstände sprechen daher eher dafür, dass der Kläger zunächst Anschluss bei Männern suchte, weil er bisher keine Beziehungen zum weiblichen Geschlecht kannte. In der mündlichen Verhandlung gibt er an, dass die Beziehung zu der Mutter seines Kindes die erste Beziehung zu einer Frau gewesen sei. Der Kläger führt auch nicht aus, dass eine Homosexualität hier außerhalb des Kreises seiner Vertrauenspersonen bekannt sei. Schlussendlich bleibt festzustellen, dass der Kläger auf die Frage, ob er seine Zukunft eher in einer Beziehung mit der Mutter seines Kindes oder doch eher in Beziehungen mit Männer sehe, angibt, dass es sehr schade wäre, wenn die Beziehung zur Kindesmutter nicht bestehen bliebe. Seitdem sein Kind im Dezember 2019 auf die Welt gekommen sei, habe er gesehen, dass das Leben mit einem Kind auch sehr schön sei. Für das Gericht steht nach alledem nicht fest, dass es dem Kläger wichtig ist, homosexuelle Beziehungen einzugehen und gegebenenfalls mit einer anderen Person gleichen Geschlechts zusammenzuwohnen oder etwaig bestehende homosexuelle Veranlagungen in anderer Weise öffentlich bemerkbar zu leben.

Hiervon ausgehend droht dem Kläger derzeit in Nigeria keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es bedarf in jedem Einzelfall, in dem ein Schutzsuchender geltend macht, er werde wegen seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt, einer Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose. Je mehr ein Schutzsuchender dabei mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit tritt und je wichtiger dieses Verhalten für seine Identität ist, desto mehr erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende verfolgt werden wird. Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Schutzsuchenden in seinem Heimatland, sein Leben hier in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. März 2013, a. a. O., Rn. 56).

Gemessen daran droht dem Kläger von staatlicher Seite derzeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung. Es kann aufgrund der vorherigen Ausführungen zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich bei sexuellen Handlungen mit seinem Freund von Sicherheitskräften der Schule erwischt und in diesem Zusammenhang von den sogenannten „Streetboys“ festgehalten und geschlagen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall jedoch tatsächlich an staatliche Behörden gemeldet wurde, bestehen nicht. Insbesondere der Umstand, dass die beiden jungen Männer nach ihrem erwischt werden noch bis zum Abend festgehalten wurden, ohne dass die Polizei oder dergleichen erschien, spricht gegen diese Annahme.

Eine staatliche Gruppenverfolgung, allein in Anknüpfung an das Merkmal der Homosexualität, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07. März 2013, a. a. O, Rn. 59 bis 118 ff; vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 09. August 2017 – A 4 K 6228/17 – juris, Rn. 37 – 38 m. w. N). An der dort genannten Rechtslage in Nigeria hat sich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nichts geändert. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden. Im Jahr 2019 wurden von Scharia-Gerichten keine solchen Urteile verhängt. In den vergangenen Jahren kam es zu Verurteilungen zu Stockschlägen. Rahmen der Verabschiedung des Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtetet. Im August 2018 wurden 57 Personen bei einer Hotelparty verhaftet, wo die Polizei „homosexuelle Aktivitäten“ feststellte. Ende 2019 lief das Verfahren noch. Eine generelle bzw. systematische „staatliche Verfolgung“ ist derzeit nicht gegeben. Die Rechtsänderung hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung 20. Mai 2020, S. 50 f.).

Der Kläger hat auch keine Verfolgung wegen Homosexualität durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu befürchten. Zwar streitet die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG grundsätzlich für den Kläger. Jedoch ist diese im vorliegenden Fall widerlegt. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr). Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den von der Vorschrift erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht jedoch durch eine Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010, a. a. O., Rn. 23). Der Kläger lebt nunmehr als Familienvater in einer geschlechterverschiedenen Beziehung und hat angegeben, dass dies auch in Zukunft der Fall sein solle. Dass er sich künftig in gleichgeschlechtlichen Beziehungen sehe, führt er gerade nicht aus. Es sprechen daher stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger in Nigeria erneut durch sein Verhalten „auffällig“ werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers über die Grenzen des Ortes, an dem sich sein Internat befand, bekanntgeworden ist, bestehen nicht. Dass der Vorfall durch die nigerianischen Medien ging, steht nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Zum einen ist bei lebensnaher Betrachtung schon nicht davon auszugehen, dass bei den vom Kläger geschilderten zeitlichen Abläufen ein Informieren und Erscheinen der Medien überhaupt möglich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung relativiert der Kläger seinen Vortrag sodann auch dahingehend, dass er während der heftigen Schläge lediglich gesehen habe, dass dort Kameras gewesen seien. Es ist daher völlig offen, ob dies tatsächlich so war und um was für Kameras es sich dabei handelte. Auch sind keinerlei Veröffentlichungen im Zusammenhang mit einem solchen Fall bekannt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger wird seinem Vorbringen zufolge in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG.

Ferner ist nach den obigen Ausführungen eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (vgl. etwa Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - sowie BVerwG, B. v. 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 – juris, Rn. 24f.) nicht erkennbar. Dass der Kläger auf Grund der aktuellen politischen Lage in Nigeria derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich.

Schließlich ist der Kläger als Christ im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i. S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a. a. O, Urt. v. 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 4/09 – juris, Urt. v. 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 – juris, Urt. v. 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – sowie B. v. 14. November 2012 – 10 B 22/12 – juris), auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam und kommt es regelmäßig zu Anschlägen der Gruppe Boko Haram und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von Boko Haram und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation Boko Haram findet nicht statt (vgl. EASO, Country of Origin Report Nigeria: Security Situation, November 2018, VG Aachen, Urt. v. 12. Mai 2017 – 2 K 1387/16.A – juris, Rn. 52 m. w. N.).

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zu Gunsten des Klägers ebenfalls nicht vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 21) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt sind und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff. m. w. N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris, Rn. 22, 36).

Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht, ist nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 38).

Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze – Tendenz steigend. 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag. Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv (vgl. BFA, a. a. O., S. 56 ff.).

Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die ungünstige wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist gesund und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Er absolviert in Deutschland eine Ausbildung als Bäcker. Die in diesem Zusammenhang erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten dürften ihm auch in Nigeria von Nutzen sein. Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können nigerianische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, dem Reintegrationsprogramm ERRIN sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany. de/de/countries/nigeria; http://www.lfar.bayern.de/assets/stmi/lfar/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 – 9 C 38.96 – juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Februar 2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Nigeria freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgebracht, dass und inwieweit ihm persönlich aufgrund der Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr mit beachtlicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 65.839 bestätigte Corona-Fälle. Davon sind 61.573 Personen genesen. Außerdem gibt es 1.165 Todesfälle. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Währung in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Die Flughäfen Abuja und Lagos sind seit dem 05. September 2020 wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Die nigerianischen Landgrenzen sind für den Personenverkehr weiterhin geschlossen, für die Seehäfen gelten restriktive Sonderregelungen. Der Inlandsflugverkehr wurde am 08. Juli 2020 eingeschränkt wieder aufgenommen. Seit 04. September 2020 gilt landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Ebenso gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen geöffnet. Freizeitparks, Fitnessstudios und Kinos dürfen bei halber Kapazität öffnen, Restaurants dürfen wieder im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs bleiben weiterhin geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen sind grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788, abgerufen am 20. November 2020). Die Regierung hat verschiedene Steuererleichterungen verfügt (https://www.wko.at/service/aussenwirt-schaft/coronavirus-info-nigeria.html).

Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandmie möglicherweise verschlechtert, hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, zumindest das Existenzminimum für sich sicherzustellen. So hat sich bereits im Juni 2020 der Arbeitsmarkt, nachdem „Lockdown“-Maßnahmen gelockert wurden, langsam wieder erholt. Während für den April/Mai 2020 nur noch 43% der im Rahmen einer Umfrage des National Bureau of Statistics befragten Personen eine Beschäftigung angegeben haben, ist diese Zahl im Juni 2020 wieder auf 71% angestiegen. Für die Zeit vor der Pandemie hatten 85% der befragten Personen eine Beschäftigung angegeben. Die Situation in der Landwirtschaft stellt sich noch besser dar. Dort haben für den Juni 2020 75% der befragten Personen angegeben wieder eine Beschäftigung in dem Sektor zu haben, während diese Zahl vor der Pandemie 85% und im April/Mai 2020 lediglich 47% betrug. Der nigerianische Arbeitsmarkt stellt sich damit angespannt aber robust dar. Zudem hat der nigerianische Präsident Buhari bereits am 24. Mai 2020 die Landwirte aufgefordert, ihre Produktion zu steigern, wodurch eine weitere Erhöhung der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor zu erwarten ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29. Juli 2020 – A 7 K 2895/20 – juris, Rn. 30).

Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Erkrankung nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG vor. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).

Bei dem Kläger greift die gesetzliche Vermutung, dass seiner Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Es ist bereits nicht vorgetragen noch liegen anderweitige Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem Kläger gesundheitliche Einschränkungen bestehen würden.

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ergeben sich ebenfalls nicht.

Der gestellte Antrag, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben ist begründet. Die mit Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung enthält Rechtsfehler und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Danach ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu befristen. Die Dauer der Frist steht gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In diesem Fall soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AufenthG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei maßgeblich insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die vorliegende Ermessensentscheidung der Beklagten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, rechtsfehlerhaft. Denn die Beklagte hat die konkrete Situation der Familienangehörigen des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dies erweist sich als ermessensfehlerhaft. Zwar verfügen die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind des Klägers derzeit über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch hat die Beklaget verkannt, dass im Fall Lebensgefährtin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Beklagten vom 11. März 2019 mit Beschluss vom 14. Januar 2020 (VG 5 L 146/19.A) angeordnet wurde. Der gemeinsame Sohn betreibt unter dem Aktenzeichen VG 5 L 1154/20.A ein eigenes Verfahren gegen seine Abschiebungsanordnung nach Italien, teilt hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung jedoch das Schicksal seiner Mutter. Aufgrund der aktuellen Lage finden Überstellungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zudem nicht statt. Die Kernfamilie des Klägers ist damit auf noch unbestimmbare Zeit an das Bundesgebiet gebunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).