Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.12.2020 – 3 K 474/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1217.3K474.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Usbeken und der sunnitischen Religion zugehörig, reiste am 12. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Januar 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz Badachschan, habe zwei Jahre die Schule besucht und als Bauer gearbeitet. Seine Frau habe vor der Eheschließung eine Affäre mit einem anderen, sehr einflussreichen Mann gehabt. Nach der Eheschließung habe ihn dieser Mann bedroht. Nachdem seine Frau erwürgt worden sei und er sich vergeblich an die Polizei gewandt habe, habe er Afghanistan verlassen.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger sei keinen hinreichend konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er habe keine an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG geknüpfte Verfolgungshandlung vorgetragen. Ihm drohe kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger sei jung, gesund, ledig und arbeitsfähig und könne sich eine existenzsichernde Grundlage schaffen.
Der Kläger hat am 28. Februar 2017 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen;
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss der Kammer vom 24. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans rechtfertigen. Auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Es wird in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
a) Ihm droht kein ernsthafter Schaden im Sinne einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Soweit er geltend macht, bei Rückkehr nach Afghanistan würde er von dem Mann, der mit seiner Frau ein Verhältnis gehabt und sie umgebracht habe, getötet werden, greift dies nicht. Von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist nur ein staatlicher Akt, aber keine von privater Seite drohenden Tötungsdelikte erfasst (Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG, Kommentar, § 4 Rn. 4).
b) Dem Kläger droht aufgrund dessen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich und widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 – juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals des Asylsuchenden und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris).
Hiervon ausgehend hält das Gericht die Schilderungen des Klägers hinsichtlich des behaupteten Verhältnis seiner Frau und dem Mann und den daraus resultierenden Bedrohungen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung für unglaubhaft. Die Angaben des Klägers blieben oberflächlich und detailarm. Er war – trotz mehrfacher Nachfragen auch durch seinen Prozessbevollmächtigten – nicht in der Lage, irgendwelche Details zu der angeblichen Tötung seiner Frau und den ihn gegenüber ausgesprochenen Bedrohungen zu machen. Er vermochte lediglich die (groben) Angaben zu wiederholen, die er bereits gegenüber dem Bundesamt geschildert hatte. Auch auf nähere Nachfragen zu bestimmten Details spulte er lediglich die gleichen Antworten ab; er war nicht im Stande, die Fragen konkreter zu beantworten. Der Erwartung, Situationen genauer zu schildern, entgegnete er zum Teil gar mit Unverständnis. Das Gericht geht danach davon aus, dass es sich bei den Schilderungen des Klägers nicht um selbst Erlebtes handelt, sondern um eine frei erfundene Geschichte.
c) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31 Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 13). Das ist vorliegend die Provinz Badachschan. Die allgemeine Lage erreicht kein Ausmaß, dass so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Im Jahr 2019 dokumentierte die UNAMA 106 zivile Opfer (EASO, Afghanistan, Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2020, S. 70). Dies entspricht einem Anstieg von 68 Prozent gegenüber 2018. Die Einwohnerzahl der Provinz wird geschätzt auf 1.054.087 (ebd., S. 67). Hiervon ausgehend errechnet sich bei 106 zivilen Opfern für das Jahr 2019 ein Gefahrengrad von 0,01 Prozent (1:9.944). Das Niveau willkürlicher Gewalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Auch unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 Prozent) noch nicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22-23). Kommen die angestellten Berechnungen – wie hier – zu dem Ergebnis, dass das quantitativ ermittelte Risiko, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
a) In Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 10; Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Für die Beantwortung der Frage, ob dem Ausländer im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind. Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Kabul, wohin die aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan in der Regel führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17– juris Rn. 202 f.).
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen wiederum aus individuellen Umständen in einer Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem besonderen Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Afghanistan sowie insbesondere der Provinz Badachschan droht. Dies gilt trotz der Ausbreitung der Corona-Pandemie.
Afghanistan gehört nach wie vor zu eines der ärmsten Länder der Welt. Im Jahr 2019 belegte es lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Indexes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 26).
Am 24. November 2020 gab es in Afghanistan 45.278 bestätigte Corona-Fälle aus allen 34 Provinzen Afghanistans, von denen 36.122 als genesen gelten und 1.712 verstorben sind und insgesamt 141.863 Personen bei einer Bevölkerung von 37,6 Millionen getestet wurden (vgl. TOLOnews, Covid-19: 290 New Cases, 17 Deaths Reported in Afghanistan, 24. November 2020). Am meisten betroffen sind – gemessen an den bestätigten Fällen – neben den Provinzen Kandahar und Nangahar auch Herat, Balkh und Kabul. Nachdem im Frühjahr und Sommer weitgehende Ausgangssperren verhängt worden sind, die zur Schließung von Teilen von Städten bzw. zu Bewegungsbeschränkungen geführt haben, wurden die Maßnahmen inzwischen wieder aufgehoben bzw. gelockert. Das Land befindet sich derzeit in einer zweiten Welle, was sich schon in den letzten Wochen angedeutet hat. Die afghanische Regierung ordnete als Reaktion hierauf an, dass ab Ende Dezember 2020 Hochzeitshallen und andere öffentliche Orte schließen müssen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 23. November 2020).
Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niedergeschlagen. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020). Dies betrifft vor allem den Tagelöhnermarkt, die meisten Tagelöhner bleiben arbeitslos (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 21. Juli 2020). Insbesondere in Kabul, Herat (und Nangahar) sind Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der im März eingeführten Beschränkungen verloren gegangen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 29). Das Famine Early Warning Systems Network (FEWS) rechnet, dass ein Tagelöhner derzeit durchschnittlich 2,4 Tage pro Woche für 325 Afghani pro Tag (ca. 3,57 Euro) arbeiten kann. Damit könnte er ein Neuntel eines Monatspakets mit Grundnahrungsmitteln für einen sechsköpfigen Haushalt kaufen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 16. November 2020). Aufgrund überdurchschnittlich hoher Niederschläge zwischen Oktober 2019 und Mai 2020 erwartet das FEWS aber, dass die nationale Getreide-, Reis- und Gemüseproduktion nahezu durchschnittlich sein wird. Gegenwärtig wird prognostiziert, dass sich der Zugang zu Nahrungsmitteln nach der Ernte verbessert haben wird (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, S. 1). Zwar sind die Lebensmittelpreise in der ersten Jahreshälfte gestiegen – so war allein im April ein Anstieg von 17 Prozent zu verzeichnen –, sie sind seitdem aber wieder gesunken (Weltbank, Afghanistan: New Grants to Cushion Impact of Covid-19 on Poor Households and Protect Food Security, 4. August 2020). Für 2020 geht die Weltbank von einer Rezession aus. Es wird erwartet, dass die Armutsquote auf 73 Prozent steigen wird (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 29).
Die Auswirkungen des Lockdowns, insbesondere die gestiegenen Preise und eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, haben die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigt. Etwa 12 Millionen Menschen befinden sich in akuter Ernährungsunsicherheit, davon etwa 4 Millionen Menschen in einem Notfall-Status („Emergency“). Fast ein Drittel aller Einwohner des Landes ist derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen. Maßnahmen der Preiskontrolle sind nach wie vor unerlässlich, um die Schwächsten zu schützen. Von Konflikten betroffene Binnenvertriebene sind angesichts des Verlusts ihres Einkommens, des fehlenden Zugangs zu Produktionsmitteln und Nahrungsmittelreserven besonders von Ernährungsunsicherheit bedroht. Diese Situation wird durch die Verringerung der verfügbaren Tages- und Gelegenheitslohnmöglichkeiten in der Nähe städtischer Zentren noch verschärft (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 7).
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten (OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2) und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten (Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4).
Auch die Nahrungsmittelhilfe wurde intensiviert. So wurden vom Welternährungsprogramm in den Monaten März bis August 2020 über 65.000 Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht (OCHA, Afghanistan – COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7). Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit (vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3). Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete zusammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr zu decken (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8).
Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar – darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung – beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und zur weiteren Verteilung übergeben wurden.
Rückkehrer aus dem Ausland stehen bei der Arbeitssuche vor einer zusätzlichen besonderen Herausforderung, weil diese als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch das Corona-Virus stigmatisiert werden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2). Sie stehen angesichts der völlig unzureichenden Versorgungslage zudem vor der Problematik, eine Unterkunft zu finden. Im Hinblick auf die in Großstädten überwiegend beengten Unterbringungsverhältnissen und des vorgegebenen „social distancing“, bestehen kaum Möglichkeiten, Obdach zu finden. Der Verweis auf eine Unterbringung in sogenannten Teehäusern erscheint auf absehbare Zeit kaum mehr möglich, denn es wird davon berichtet, dass diese sukzessive geschlossen wurden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3). Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet am 21. Juli 2020, dass die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte geschlossen seien, es sei denn, sie würden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020, S. 3).
Andererseits können (freiwillige) Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 106 m.w.N.). Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2020“, einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 56/20 – juris Rn. 62).
Das sich aus diesen unterschiedlichen (größtenteils online verfügbaren, vgl. etwa Corona-Tracker des VGH Baden-Württemberg) Quellen ergebende Lagebild in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in Afghanistan insgesamt, stellt sich zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass bei aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Personen die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK im Einzelfall für vulnerable Personen und Familien erfüllt sein können. Bei Familien oder vulnerablen Personen bedarf es deshalb in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall der besonders gründlichen Feststellung, dass sie über namhaftes einsetzbares Vermögen verfügen, in ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückkehren, sich in existenzsichernder Weise am Arbeitsmarkt werden durchsetzen können oder sich auf andere Weise am Rande des Existenzminimums werden „über Wasser halten" können. Lässt sich diese Feststellung nicht treffen, liegt die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nahe (vgl. so auch: VG Freiburg, Urteil vom 8. September 2020 – A 8 K 10988/17 – UA, S. 28 f.; VG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020 – 19 A 11909/17 – juris Rn. 44 ff.; Urteil der Kammer vom 3. September 2020 – VG 3 K 1599/16.A – juris; vgl. zum Meinungsstand in der Rechtsprechung: VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 – juris Rn. 47 ff.).
Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung um Sinne von Art. 3 EMRK führt.
Trotz der bestehenden sozio-ökonomischen Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht möglich sein, Arbeit zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter. Er ist alleinstehend, so dass er ausschließlich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften hat. Zwar hat er nach eigenen Angaben in Afghanistan nur zwei Jahre die Schule besucht, er spricht aber eine der Landessprachen und ist mit den afghanischen Verhältnissen vertraut. Er verfügt über in Afghanistan erworbene Berufserfahrung, denn er war – sogar zeitgleich neben dem Schulbesuch – in der Landwirtschaft tätig. Er hat sich zudem weitere praktische Kenntnisse als Reinigungskraft im Iran angeeignet und ist auch in Deutschland verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. So hat er Reinigungs- und Handwerkerleistungen erbracht und ein Praktikum als Lagerlogistiker absolviert. Seit Ende 2018 arbeitet er mit Ausnahme weniger Monate als Koch in Stuttgart, wo er auch in der Lage war bzw. aktuell ist, sich eine eigene Wohnung zu finanzieren. Neben seiner Beschäftigung im Restaurant hat er einen Deutschkurs besucht, den er selbst finanziert und damit wohl auch selbst organisiert hat. Auch seine schnelle Integration in den deutschen Arbeitsmarkt spricht dafür, dass ihm dies auch nach Rückkehr nach Afghanistan gelingen wird. Die weiteren – vorrangig in Deutschland erworbenen – Kenntnisse geben ihm einen enormen Vorsprung im Gegensatz zu den üblicherweise auf dem afghanischen Tagelöhnermarkt zu findenden Erwerbsbiografien, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Kläger in Badachschan schnell Fuß fassen würde. Hinzu kommt, dass er über Verwandtschaft in Badachschan verfügt, von der er aufgenommen werden könnte. So schilderte der Kläger, dass die Familie in einem eigenen Haus lebe und alle Familienmitglieder in der Landwirtschaft tätig seien und auf eigenen Ländereien arbeiteten. Der Kläger hat dort bis zu seiner Ausreise selbst gelebt und war ebenso auf den im Eigentum der Familie stehenden Ländereien tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan dort wieder aufgenommen würde, sodass ihm – zumindest für die Anfangszeit – eine Unterkunft zur Verfügung steht. Es ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ersichtlich, wieso die Bewirtschaftung der Ländereien der Familie nicht auch zur Schaffung der Nahrungsgrundlage einer weiteren Person ausreichend sein sollte. Zudem ist es im Kulturkreis des Klägers üblich, dass in Notsituationen Unterstützung geleistet wird (vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 78 ff.). Zudem kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr auch die oben dargestellten finanziellen Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen.
b) Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.