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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.01.2021 – 3 L 546/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0106.3L546.20.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass dem Widerspruch des Antragstellers vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 hinsichtlich der dort unter der Textziffer 3. angeordneten Einziehung der Zuverlässigkeitsbescheinigung sowie der Rückgabeverpflichtung und der unter der Textziffer 4. vorgenommenen Anordnung der Rückgabe des Flughafenausweises aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Oktober 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 anzuordnen,

hat nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.

1. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt.VwGO die aufschiebende Wirkung – hier des Widerspruchs- in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1-3 ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend ist ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben, wonach die aufschiebende Wirkung in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen entfällt. Nach § 7 Abs. 12 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf einer Zuverlässigkeitsverstellung keine aufschiebende Wirkung.

2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist regelmäßig auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Sollten diese sich als offen darstellen, ist die gesetzliche Sofortvollziehungsanordnung zu beachten. Der Gesetzgeber hat einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet. Dies hat er vorliegend damit begründet, dass in den Fällen des Widerrufs der Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung die aufschiebende Wirkung aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht kommt (vgl. BT- Drs. 19/16428, S. 17). Deshalb bedarf es besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. zu waffenrechtlichen Vorschriften: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Dezember 2020 – 24 CS 20.2211 – zitiert nach juris).

2.1. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit erfüllt sind. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Der von der Antragsgegnerin in der Textziffer 2 ihres Bescheides enthaltene Widerruf der Zuverlässigkeit – gestützt auf die Feststellung in der Textziffer 1 – kann zulässigerweise auf § 1 Satz 1 VwVfgBbg i.V.m § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gestützt werden. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß auszuüben ist und seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wurde zuletzt mit Schreiben vom 11. Mai 2016 festgestellt. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit bis zum 10. Mai 2021.

2.2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung sind bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben.

Zunächst liegen neue – hier auch relevante – Tatsachen vor. Nach den mitgeteilten Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Berlin wurde der Antragsteller am 4. April 2020 auf dem F... „S...“ am T... „zusammen mit weiteren Personen im Zusammenhang mit der Ernennung eines Anwärters der O...‘ festgestellt“ (S. 2 des streitgegenständlichen Bescheids. vgl. im Einzelnen auch den Bericht des LKA, Bl. 12 ff. VV). Ferner ist eine Mitteilung des Landeskriminalamtes Teil der Verwaltungsvorgänge, wonach der Antragsteller mit weiteren Angehörigen des Clubs am 27. Mai 2020 festgestellt und überprüft wurde (Bl. 44 VV).

2.3. Weitere tatbestandliche Voraussetzung ist, dass die Behörde auf Grund der nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Auch davon ist hier auszugehen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nach den einschlägigen Vorschriften und der obergerichtlichen Rechtsprechung nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Aufgrund des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (Beschluss der Kammer vom 21. März 2017 3 – L 115/17 –; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2015 – W 6 S 15.646 – juris m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 – 12 N 71.10 –; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257; BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8/04 – BVerwGE 122, 182).

Gemäß § 7 Abs. 1a LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. § 7 Abs. 1a S. 2 LuftSiG enthält Beispiele, bei deren Vorliegen es regelmäßig an erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Diese Beispiele vermitteln eine orientierende Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit. Ihnen kommt eine abschließende oder ausschließende Bedeutung jedoch nicht zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 K117/20.KO – juris Rn. 26).

In dem hier relevanten Zusammenhang ist anerkannt, nicht nur eine strafrechtliche Vorbelastung oder aber eine Einschränkung im physischen oder psychischen Bereich können die Zuverlässigkeit ausschließen, sondern auch die Mitgliedschaft in Gruppen oder Vereinen, die verboten wurden, verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder aber sich gegen die Rechtsordnung stellen bzw. aus denen heraus Straftaten erfolgen oder zu befürchten sind (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Rn. 40 zu § 7 LuftSiG; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 9 K 455/20 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 6 N 50/20 –).

Zu solchen Gruppierungen bzw. Vereinen gehören die O...). Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend herausgestellt, dass es sich bei den O... in der Regel um kriminell und gewalttätig anliegende Gruppen handelt, die sich unter dem Deckmantel eines motorradfahrenden Personenkreises bewegen. Diese Gruppen leben nach eigenem Bekunden in Ablehnung staatlicher Normen und ausschließlich nach ihren eigenen Regeln und Moralvorstellungen, welche teilweise unter Einsatz massiver Gewalt auch unter Verwendung von Waffen durchgesetzt werden. Das Interesse einzelner O... Gruppierungen lag und liegt in der Wahrung bzw. Erweiterung ihrer „Gebietsansprüche“ und Gewinnanteile in verschiedenen milieubezogenen Verdienstmöglichkeiten. Mitglieder von Rockergruppierungen fühlen sich lediglich den Klubregeln und deren Auslegung verpflichtet und stellen diese gegebenenfalls über gesetzliche Regelungen. Das Normen- und Wertesystem dieser Rockervereinigungen wird grundsätzlich über die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt. Bei Rockergruppierungen handelt es sich um eine sozial geschlossene Randgruppe, welchen in der Regel durch ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen bekannt ist. Die Mitglieder fühlen sich einander im besonderen Maße verbunden und verpflichtet. Diese Rockergruppierungen stellen die Interessen des Klubs über die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die darauf basierende Rechtsordnung. Zu diesen O... gehören unter anderem die B... und H... , für die die genannten Grundätze als bekannt eingestellt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 6 N 50/20 – n.v., m.w.N.).

In diesem Zusammenhang ist es ferner anerkannt, dass die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe und die Möglichkeit, dass der Einzelne aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen sich den von der Gruppe gestellten Forderungen nicht entziehen kann, die Unzuverlässigkeit auch nach luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften zur Folge hat (vgl. ebd.).

2.3. Vorliegend ist freilich festzuhalten, dass weder aus dem angegriffenen Bescheid noch den vorliegenden Verwaltungsvorgängen detaillierte Aussagen zu der Struktur und den Zielen des von der Antragsgegnerin eingestellten „1...“ sowie zu der Stellung und Funktion des Antragstellers in diesem abgeleitet werden können.

Die Annahme einer erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne der luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften für den Antragsteller kann gleichwohl nicht getroffen werden, weil Zweifel verbleiben. Zunächst stellt der Antragsteller eine Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zu einer Gruppe motorradfahrender Personen nicht in Abrede. Auch bestreitet er nicht, bei dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Treffen am 4. April 2020 teilgenommen zu haben. Bei diesem wurden Insignien festgestellt, die der Annahme eines „1...“ rechtfertigen. Nach dem vorliegenden Bericht über den Einsatz am 4. April 2020 des LKA 512 ZSÜ (Bl. 12 ff. VV) wurde eine Tasse festgestellt, welche Hinweise auf den bislang nicht genannten Namen des neu gegründeten MC gebe und bei einem Mitglied eine schwarze Weste festgestellt, auf der auf der linken Brustseite ein Pin vorhanden war, der die Form einer goldfarbenen Raute und die Bezeichnung „1... aufwies.

Gerade diesem Zeichen kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Nach den vorliegenden Unterlagen (Seite 22 ff. der Verwaltungsvorgänge und dort dem Auszug aus Wikipedia) gilt der „O...“ oder „...“ als selbst gewählte Bezeichnung für Rocker, deren Lebensstil es ist, ohne Rücksicht und Kompromisse leben zu wollen. Diese Einstellung wird durch das Tragen des genannten Zeichens demonstriert. Die Verwendung des Patch wird in den USA auch nur bei O... toleriert.

Dies rechtfertigt zugleich die Annahme, dass der Antragsteller einer Motorradgang bzw. einem Motorradclub zugehörig ist, der für sich oder aber seine Mitglieder ein Leben ohne Rücksicht und Kompromisse befürwortet bzw. akzeptiert und sich auf eine Stufe mit O... stellt.

Die erforderliche Zuverlässigkeit kann mithin nicht festgestellt werden.

2.4. Die Einlassungen des Antragstellers, er sei kein Mitglied einer Rockergruppe und kenne keine Rocker, sein Bekanntenkreis bestehe aus redlichen Personen, die sich – wie er – nicht strafbar gemacht hätten; sie würden nur gemeinsam Motorrad fahren und Recht und Gesetz respektieren, führen hier nicht weiter.

Zweifel an der Zuverlässigkeit können auch ohne den Nachweis der Beteiligung an konkreten Straftaten bestehen (vgl. OVG-Berlin-Brandenburg, ebd.). Unabhängig von den einzelnen Begrifflichkeiten sind die festgestellten Zeichen nicht unbeachtlich. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller zu dem maßgeblichen Ereignis (Treffen am 4. April 2020) nicht ansatzweise eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat.

Dass er an diesem Tag gemeinsam mit anderen Personen auf dem genannten Friedhof war, dort Reden gehalten wurden, Umarmungen stattfanden bzw. sich gegenseitig auf die Schulter geklopft wurde, bestreitet er nicht. Auch sind weder an diesem Tag noch nachfolgend von ihm oder aber von anderen Beteiligten jegliche Erklärungen zu diesem Treffen gemacht worden. Gerade weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich auf diesen Vorfall gestützt hat, hätte es nahegelegen, eine Erklärung abzugeben, die nachvollziehbar etwas anderes belegt als das, was zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurde, nämlich, die Ernennung eines „Members“ im Club. Die Art und Weise der Zusammenkunft und das geschilderte Prozedere geben auch für eine anderweitige nachvollziehbare Erklärung keinen Anhalt.

Bei diesem Befund bestehen auch keine Zweifel, dass der Widerruf der Zuverlässigkeitsbescheinigung deshalb gerechtfertigt ist, da andererseits das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dies folgt ohne weiteres aus der Funktion der Sicherheitsüberprüfungen im dem besonderen Gefährdungen unterliegenden Bereich des Luftverkehrs.

Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen ordnungsgemäß betätigt. Sie hat dabei die maßgeblichen Kriterien (einerseits Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs und andererseits die schwerwiegenden Folgen für die private Lebensführung) eingestellt und zutreffend in der Annahme der verbleibenden Zweifel sich dazu entschlossen, den Widerruf auszusprechen.

3. Selbst wenn in Ansehung der vorhandenen Tatsachenbasis das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen wäre, käme dem Antrag in dem bezeichneten Umfang kein Erfolg zu. Auch wenn noch weiter aufzuklären wäre, ob die Gruppe, der der Antragsteller angehört, als O... anzusehen wäre bzw. lediglich eine Person ohne Absprache und ohne Bezug zu den übrigen das Patch getragen bzw. die Insignien bei sich geführt hat oder aber selbst wenn der „1..._“-Bezug für die Gruppe maßgebend ist, jedoch die an sich damit verbundene Positionierung innerhalb der Gesellschaft nicht gegeben sein sollte, insbesondere ein wie auch immer gearteter Bezug dazu, sich außerhalb der Rechtsordnung zu stellen, nicht gegeben oder aber nicht feststellbar wäre, bliebe es mit Blick auf die obigen Grundsätze für die Interessenabwägung bei der Ablehnung des Antrages. Dies gilt auch deshalb, weil bis zu dem Beweis eines Gegenteils der Antragsteller sich an dem durch die vorhandenen Tatsachen vermittelten äußeren Anscheins einer Mitgliedschaft in einem Motorradclub, der auch nach außen vermittelt bekundet, sich nicht an die allgemeinen Regeln halten zu wollen, festhalten lassen muss.

Könnten erst im Hauptsacheverfahren verbleibende Zweifel sicher beseitigt werden bzw. bedürfte es weiterer tatsächlicher Feststellungen, um die Zuverlässigkeit sicher bejahen zu können, wäre in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 12 LuftSiG und der besonderen Gefährdung, die der zivile Luftverkehr aufgrund seiner Symbolträchtigkeit sowie wegen der im Anschlagsfall einzukalkulierenden hohen Opferzahlen, den gravierenden wirtschaftlichen und infrastrukturellen Schäden und der erheblichen medialen Aufmerksamkeit, die Abwägung zulasten des Antragstellers vorzunehmen.

Auch wenn die Beeinträchtigungen des Einzelnen durch den Verlust des Arbeitsplatzes erheblich sein können, wobei der Antragsteller hierzu im Einzelnen nichts Näheres ausgeführt hat, könnten etwaige Sicherheitslücken für die Zeit des Hauptsachverfahrens gleichwohl nicht hingenommen werden. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Personen, die Zutritt zu sicherheitsrelevanten Bereichen des Flugplatzes haben, geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Persönliche Härten bzw. berufliche Gründe können bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit ergehen, dann nicht berücksichtigt werden. Das Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs ist höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen weiteren Bestehen der Feststellung seiner Zuverlässigkeit. Bei der Abwägung sind letztlich die hohen Schutzgüter, die verletzt oder aber beeinträchtigt werden könnten, einzustellen. In einem solchen Falle bedarf es keines gesonderten Nachweises einer konkreten Gefahr.

4. Hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Anordnungen mögen die Voraussetzungen für eine Rückgabe der genannten Bescheinigung bzw. des Flughafenausweises nach den auch im Bescheid genannten Vorschriften erfüllt sein. Gleichwohl hat das als Feststellungsantrag entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO aufzufassende Begehren des Antragstellers für diese Regelungsbestandteile Erfolg. Der Antrag ist zunächst zulässig, wobei sich das erforderliche Feststellungsinteresse aus der Begründung der angegriffenen Verfügung (Seite 6) und den in dem Bescheid selbst genannten Fristen ergibt. Die Antragsgegnerin hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bescheinigungen (letztlich unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder nicht) zu dem genannten Zeitpunkt zurückzugeben sind. Dies folgt auch aus der mitgeteilten Sanktion für den Fall, dass dem nicht entsprochen wird.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Widerspruch kommt insoweit aufschiebende Wirkung zu; § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezüglich der Regelungen in den Textziffern 3 und 4 wurde nicht ausgesprochen. Die Anordnung der Abgabe der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit bzw. des Flughafenausweises ist auch nicht etwa kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zunächst findet sich keine den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz ändernde bundesgesetzliche Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen die sich aus § 52 VwVfG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftSiG ergebenden Gebote bzw. daran anknüpfenden Verfügungen nach dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung die dahingehende Bescheinigung und den Flughafenausweis bei der Antragsgegnerin abzuliefern, entfallen würde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedarf indes einer formell gesetzlichen, ausdrücklichen und eindeutigen Regelung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. Oktober 2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn 9), an der hier es fehlt. § 7 Abs. 12 LuftSiG erfasst nur die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Zuverlässigkeitsfeststellung und eben nicht der dazu ausgehändigten Bescheinigung. Auch umfasst der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Zweifel nicht nachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen (vgl. Bayerischerr VGH, a.a.O.; Siegmund, in: JurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 47 FeV, Rn. 24; vgl. zum Waffenrecht: VG Mainz, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 L 1194/18.MZ – juris).

Auch eine landesrechtliche Regelung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO können die Länder bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Diese Regelung ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die genannten Vorschriften keine eigenständige Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung normieren, sondern lediglich die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass eines eigenständigen (Grund-)Verwaltungsaktes bilden. § 52 VwVfG gibt der Behörde indes nur eine materielle Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der dort genannten Urkunden. Diese Rückforderung erfolgt durch einen eigenständigen Verwaltungsakt, der erforderlichenfalls selbst mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zu vollstrecken ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 21. Auflage, § 52 Rn.12; vgl. zum Vorstehenden: Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 05. Februar 2007 – 2 L 338/06 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 S 31.07 – zu einem vergleichbaren Fall der Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, orientiert. Nach Abschnitt II Nr. 26.5 sind hierbei 5.000 EUR anzusetzen, die für das Eilverfahren zu halbieren sind (Abschnitt I, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Den Nebenforderungen kommt eine streitwerterhöhende Bedeutung nicht zu.