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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.01.2021 – 8 L 577/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0121.8L577.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 37.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. November 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2020 wiederherzustellen und den Vollzug der Vollstreckungsanordnung in Gestalt der Duldungsanordnung vom 20. November 2020 durch Beschlagnahme von 37 Pferden der Rasse Quarter Horse aufzuheben und der Antragstellerin die beschlagnahmten Pferde einstweilen herauszugeben.
hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. November 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2020 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin auch sonst keinen Vorteil bringt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. November 2019 – 3 L 760/19 –, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 136). Das ist hier der Fall, da die letztlich hier angestrebte Herausgabe der fortgenommenen Pferde an die Antragstellerin offensichtlich ausgeschlossen ist und sie mangels Beeinträchtigung ihres Rechtskreises durch die Duldungsverfügung keine Nachteile zu befürchten hat, die im Eilverfahren abgewendet werden müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 2019 – 1 B 9/19 –, juris Rn. 2).
Die Antragstellerin hat schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie Eigentümerin der Pferde ist.
Die Nachweispflicht in Bezug auf das Eigentum an den Pferden obliegt, jedenfalls bei – wie hier – auf Grundlage von § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) schon weggenommenen und anderweitig untergebrachten Pferden, die verwertet werden sollen, im Rahmen des hiergegen im Wege des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung geltend gemachten Herausgabeanspruchs aus Eigentum der Antragstellerin (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2020 – 23 CS 20.2354 –, juris Rn.5 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss 01. Oktober 2020- W 8 S 20.1350-, juris Rn. 25; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 38).
Dieser Nachweispflicht ist die Antragstellerin nicht substantiiert nachgekommen. Mit der Antragsbegründung trägt sie zwar erstmals vor, dass ihr die Pferde im Wege der Sicherungsübereignung durch die Halterin übertragen worden seien. Weitergehende Anhaltspunkte, die diesen Umstand untersetzen könnten, werden jedoch nicht vorgetragen.
So ist die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vom 29. Oktober 2020, mit welcher sie versichert, dass alle in der Haltung der Frau U befindlichen Pferde im Eigentum der F stünden, anders als die Antragstellerin vertritt, keine zulässige eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27 VwVfG. Als Inhalt der Erklärung kommen nur Tatsachenangaben in Betracht, nicht Werturteile und rechtliche Schlussfolgerungen (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27 VwVfG Rn. 21). Die Erklärung, dass die Antragstellerin Eigentümerin sei, ist die reine rechtliche Schlussfolgerung eines Erwerbvorgangs, aber keine Tatsachenangabe. Vor diesem Hintergrund kann auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welchen Beweiswert eine eidesstattliche Versicherung hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 01. Oktober 2018 – 3 B 20/17 –, juris Rn. 10), dahinstehen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berufen. Hiernach wird zwar gem. § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Abs. 3 sieht auch vor, dass im Falle eines mittelbaren Besitzes die Vermutung für den mittelbaren Besitzer gilt. Bei mehrstufigem Besitz würde die Eigentumsvermutung zwar für den hier behaupteten höchststufigen mittelbaren Besitz durch die Antragstellerin gelten. Allerdings muss derjenige, welcher die Vermutung für sich in Anspruch nimmt, die Vermutungsbasis, d.h. den mittelbaren Besitz an der Sache, beweisen. Insbesondere obliegt dem mittelbaren Besitzer der Beweis, dass zu dem unmittelbaren Besitzer, d.h. vorliegend der Halterin, ein Besitzmittlungsverhältnis besteht, wobei die bloße Behauptung eines solchen Verhältnisses schon grundsätzlich nicht genügt (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2018 – 10 U 1502/18 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Raff, in: MüKo, BGB-Kommentar, 8. Aufl. 2020, § 1006 Rn. 37). Im Tierschutzrecht sind darüber hinaus an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 38).
Vorliegend fehlt es indes an jeglichem substantiierten Vortrag zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses. In keiner Weise hat die Antragstellerin Angaben zur Sicherungsabrede, insbesondere zum Zeitpunkt ihres Abschlusses und der zu sichernden Forderung gemacht. Der Einwand, die schuldrechtlichen und dinglichen Verpflichtungs- und Verfügungsgründe für die Übertragung des Eigentums gingen den Antragsgegner nichts an, es handele sich zum Teil auch um Geschäftsgeheimnisse aus dem Betrieb der Antragstellerin, vermag nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin trifft vielmehr nach § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 TierSchG eine diesbezügliche Auskunftspflicht. Zwar dürfte es sich bei diesen Angaben zum Teil auch um betriebsinterne Informationen handeln, allerdings haben nach § 16 Abs. 2 TierSchG auch juristische Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Mit Blick darauf, dass dem Antragsgegner gem. § 16 Abs. 1 S. 1 TierSchG die Aufsicht über die Nutztierhaltungen einschließlich der Pferdehaltungen obliegt und vor dem Hintergrund des § 2 TierSchG sowie § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 TierSchG gehören dazu insbesondere die Informationen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände kennen zu lernen und durch Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen rasch und wirksam abzustellen (vgl. BT-Drs. 10/3158 vom 10. Mai 1985, S. 37; mit Verweis darauf auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16 Rn. 5 m.w.N.). Gegen die Halterin wurden unter anderem mit Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 in Gestalt der Ziff. 1 des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2020 ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen. Um zu ermitteln, ob die danach vorgetragene Behauptung der Halterin, die von ihr gehaltenen Pferde habe sie auf die Antragstellerin sicherungsübereignet, der Wahrheit entspricht, so dass eine Duldungsverfügung gegenüber dieser erforderlich wäre, bedurfte es mangels anderer hinreichender Anhaltspunkte für das Eigentum der Antragstellerin weiterer Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner. Die Vorlage von Unterlagen, die eine Sicherungsübereignung stützten, ist dabei ein geeignetes Mittel zur Sachverhaltsermittlung, da sich hieraus die maßgeblichen Rechtsverhältnisse ableiten lassen und der Antragsgegner in die Lage versetzt wird, die erforderlichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. März 2011 – AN 10 S 11.00330 –, juris Rn. 21; VG München, Beschluss vom 20. Februar 2004 – M 4 S 04.523 –, juris Rn. 90). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin gem. § 16 Abs. 3 S. 2 TierSchG ausdrücklich verpflichtet ist, auf Verlangen von Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt wurden (§ 16 Abs. 3 S. 1 TierSchG), geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Dies gilt dann erst Recht für die Behörde und damit den Antragsgegner. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG berufen kann, sind nicht ersichtlich. Dass die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juli 2013 – 20 A 746/13 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin vermag im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ihr Eigentum an den Pferden überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Vortrag der Antragstellerin, aus der vorgelegten Heulieferung können geschlussfolgert werden, dass sie als Eigentümerin für den Unterhalt der Pferde aufkomme, trägt nicht. Die Aufstellung der Heulieferungen – wohl durch die A– lässt schon keine Rechnungsadressatin erkennen. Ferner enthält sie keine Angaben dazu, ob die Antragstellerin die Rechnungen, wie von ihr behauptet, beglichen hat. Des Weiteren ist mit Blick darauf, dass die Antragstellerin nicht vorträgt, zu welchem Datum die Halterin ihr die Pferde sicherungsübereignet hat, die Aussagekraft der den Zeitraum von September 2018 bis November 2020 umfassenden Aufstellung verschwindend gering. Auch die Rechnung der C vom 18. Dezember 2015 über den Kauf von Bestandteilen von Unterständen und Zaunelementen reicht nicht aus. Zwar ist als Rechnungsadressatin die Antragstellerin ausgewiesen, allerdings lässt allein der einmalige Kauf von insgesamt 3 Unterständen und Zaunelementen keinen zweifelsfreien Schluss auf eine Eigentümerstellung an den Pferden zu. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass das Datum der Rechnung weit vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Halterin erstmals eine Sicherungsübereignung behauptet hat und auch weit vor dem Zeitpunkt, der von der Aufstellung der Heulieferungen erfasst wird. Ferner reicht auch der tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabenbeleg nicht, um das behauptete Sicherungseigentum an den Pferden hinreichend substantiiert darzulegen. Der Beleg (Anlage 5a) listet die Antragstellerin als Tierhalterin, Angaben zu den Eigentümern der Pferde enthält er nicht. Hinzu kommt, dass die zugleich eingereichte Liste, die ebenfalls für dieselben Pferde Untersuchungsergebnisse auflistet (Anlage 5b), den Titel „Bestandsuntersuchung U“ trägt. Unabhängig davon kann auch der Umstand, dass die Antragstellerin ausweislich des Belegs am 19. März 2020 einmalig eine tierärztliche Erstbehandlung beauftragt hat, ihre Eigentümerstellung nicht hinreichend substantiiert nachweisen. Der Beleg enthält keine Erklärung dazu, ob die Antragstellerin etwaige Behandlungskosten auch tatsächlich übernommen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 35.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragstellerin hat den Wert der Pferde mit einem Mittelwert von insgesamt 74.000 Euro angegeben und damit Angaben zu der für sie ergebenden Bedeutung der Sache gemacht. Dieser Streitwert wurde im vorliegenden Eilverfahren halbiert.