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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.01.2021 – 1 K 141/18.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0128.1K141.18.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der am ... 1979 in Beno-Yurt geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. oder 20. Oktober 2014 auf dem Landweg über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 4. November 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger verfügt über einen im November 2010 ausgestellten Inlandspass der Russischen Föderation, über einen im Februar 2013 ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation sowie über einen seit dem 25. September 2013 für zehn Jahre lang gültigen russischen Führerschein für Pkw.

Am 17. November 2014 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend vereinfachend: Bundesamt) statt. Auf die Frage, wann er sein Herkunftsland verlassen habe, gab der Kläger an, am 12. August 2014 mit einem kleinen Lkw nach Moskau gefahren zu sein. Am 13. August 2014 sei er mit dem Zug weiter nach Brest gefahren. Von dort aus sei er am 15. August 2014 mit dem Zug nach Terespol gefahren. Von dort sei er dann in die Aufnahmeeinrichtung in Biała Podlaska bzw. in Bezwola gebracht worden. Am 18. Oktober 2014 sei er mit dem Taxi nach Warschau gefahren und von dort aus weiter mit dem Zug in eine Stadt, deren Name er nicht mehr kenne. Weiter sei er dann mit einem Pkw nach Słubice gefahren. Dann sei er weiter zu Fuß über die Brücke nach Frankfurt (Oder) gelaufen, wo er am 19. Oktober 2014 angekommen sei. Weiter gab der Kläger an, am 15. August 2014 in Polen Asyl beantragt zu haben.

Am 27. November 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Polen und bat um Übernahme des Asylverfahrens des Klägers. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, da Polen aufgrund des dort gestellten Asylantrages für die Bearbeitung zuständig sei. Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2014 erhob der Kläger am 2. Januar 2015 Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen V... geführt.

Die für den 20. Mai 2015 beabsichtigte Überstellung des Klägers nach Polen scheiterte, weil sich der Kläger seiner Überstellung durch Flucht entzogen hatte.

Am 26. Mai 2015 stellte sich der Kläger in der Sprechstunde des Facharztes für Psychiatrie D...in Berlin vor. Mit Attest vom selben Tage diagnostizierte der Facharzt bei dem Kläger eine „schwere depressive Episode“ sowie eine „posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) und verordnete zur Behandlung das Medikament Citalopram (20 mg täglich). Der Kläger benötige eine psychiatrische Dauerbehandlung und sei auf regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen. Diese Therapie dürfe nicht abgebrochen werden. Eine Abschiebung des Klägers nach Tschetschenien werde zu einer Retraumatisierung führen. Eine latente Suizidalität könne bei dem Kläger „nicht ausgeschlossen werden.“ Seine Reisefähigkeit sei deswegen bis auf Weiteres aufgehoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Attest vom 26. Mai 2015 (Blatt 155 des Verwaltungsvorgangs des Bundeamts) Bezug genommen.

Am 1. Juni 2015 wurde der Kläger von der Bundespolizei in einem Zug der Linie RE 1 zwischen Berlin und Frankfurt (Oder) aufgegriffen.

Das Gesundheitsamt des Landkreises D... erstattete am 21. August 2015 ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Dort wurde eine anhaltende Persönlichkeitsstörung mit Angst und Depression gemischt, „am ehesten“ als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung nach mehrfacher Extrembelastung, festgestellt. Eine latente Suizidalität sei vorhanden. Bei einer Abschiebung müsse auch mit einem Suizid des Klägers gerechnet werden, sodass dieser nicht reisefähig sei. Der Kläger benötige wahrscheinlich eine lebenslange medikamentöse Behandlung und psychiatrische fachärztliche Behandlung. Auf die weiteren Einzelheiten des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. August 2015 (Blatt 170 ff. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes) wird Bezug genommen.

Am 24. September 2015 übte die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ihr Selbsteintrittsrecht aus. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 12. Dezember 2014 auf. Aufgrund des ausgeübten Selbsteintritts sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen.

Am 26. November 2015 erfolgte die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt in russischer Sprache. Zu seiner Einreise nach Deutschland gab der Kläger an, ca. Anfang Juli 2014 per Anhalter nach Moskau gefahren zu sein. Am 13. August 2014 sei er mit dem Zug nach Brest und von dort am 15. August 2014 mit dem Zug nach Polen gefahren. Im Oktober 2014 sei er per Anhalter nach Deutschland eingereist. Angekommen sei er ca. am 20. Oktober 2014. Seine wirtschaftliche Lage im Herkunftsland sei schlecht gewesen. Er habe kein Geld und keine finanzielle Unterstützung gehabt, allerdings sei er von seinen Verwandten finanziell unterstützt worden. Zusätzlich habe er ca. 7.000,00 Rubel monatlich Invaliditätsrente bezogen. Für seine Ausreise habe er EUR 300,00 gezahlt, die er von Freunden erhalten habe.

Zuletzt habe er in Snamenskoje (Rajon Nadteretschny) gelebt, acht Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Im Herkunftsland habe er sich weder politisch betätigt noch sei er Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auf die Frage, ob er Mitglied einer Sicherheitsbehörde oder der Polizei gewesen sei, gab der Kläger an, seit 1998 persönlicher Wachschützer des selbsternannten Präsidenten M...gewesen zu sein. Nach der Mitgliedschaft in einer nichtstaatlichen Gruppierung gefragt, gab der Kläger an, Mitglied der tschetschenischen Republik, der sog. „Itschkeria“ zu sein. Russland habe sie als illegale Organisation angesehen, er sei persönlicher Bodyguard des vom Volk bestimmten Präsidenten gewesen. Auf die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, antwortete der Kläger, er sei bis heute bei der tschetschenischen Armee. Er sei Widerstandskämpfer und an kämpferischen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen. Im Gefecht am 1. Dezember 1999 in Grosny habe er sein Bein verloren. Er habe viele Splitter im Körper gehabt. Die „Itschkeria“ habe ihn zur Behandlung ins Krankenhaus nach Baku (Aserbaidschan) geschickt, um ihn vor den Russen versteckt zu halten.

In Baku sei er dann am 20. August 2002 für acht Jahre inhaftiert gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, einen Taxifahrer beraubt zu haben. Zu dem Tatvorwurf gab er zunächst an, vom Krankenhaus mit dem Taxi in einen anderen Bezirk Bakus gefahren zu sein. Er habe sich dann mit dem Taxifahrer gestritten und ihm das Geld für das Taxi hingeschmissen. Der Taxifahrer sei Polizist gewesen, der ihn provoziert habe, indem er zu ihm gesagt habe, er sei „kein richtiger Tschetschene“, weil er die vom Taxifahrer vorgeschlagene Prostituierte abgelehnt habe. Er habe darauf erwidert, der Taxifahrer sei „selber kein richtiger Mann“, habe das Geld genommen und sei gegangen. Nach Beantwortung der Frage, woher er gewusst habe, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Polizisten gehandelt habe, korrigierte sich der Kläger dahingehend, es habe sich um eine Taxifahrt von seiner Wohnung ins Krankenhaus wegen seiner Beinprothese gehandelt.

Nach der Haftentlassung habe sein ehemaliger Kommandeur des Wachschutzes, der nun für Kadyrow tätig sei, dafür gesorgt, dass er einen russischen Pass beantragen könne. Am 8. November 2010 habe er seinen Inlandspass erhalten. In den Jahren 2010 bis 2014 habe er in der russischen Föderation ein normales Leben führen können. Der Kommandeur habe ihm dann vorgeschlagen für die tschetschenische Regierung zu arbeiten, was er unter Hinweis darauf, dass er krank und behindert sei, abgelehnt habe. Im März 2014 sei sein ehemaliger Kommandeur erneut auf ihn zugekommen und habe versucht, ihn dazu zu überreden, bei den Wahhabiten zu spionieren. Der Kommandeur heiße „Turkaev, Shaha“ und werde in Europa gesucht. Der Kommandeur habe einen Landsmann in Wien umgebracht. Er habe entgegnet, zu der Spionagetätigkeit gesundheitlich nicht in der Lage zu sein und, dass ihn die Wahhabiten töten könnten, worauf der Kommandeur zunächst von ihm abgelassen habe. Einen Monat später habe ihn der Kommandeur erneut aufgesucht und mitgeteilt, er solle nun beweisen, ob er für oder gegen sie sei. Davon habe sich der Kläger unter Druck gesetzt gefühlt und gesagt, er werde sehen, was er machen könne. Im April 2014 sei er auf dem Weg von Beno-Yurt nach Snamenskoje gewesen. Dabei sei er von mehreren Autos umzingelt und sein Auto durchsucht worden. Es habe sich um Männer einer Sondereinheit von Kadyrow gehandelt, was er anhand der Kennzeichen der Autos, auf denen das Kürzel „KRA“ gestanden habe, habe ausmachen können. Er sei dann zur Polizeidienststelle in Snamenskoje verbracht worden, nachdem man so getan habe, als habe man Marihuana unter der Motorhabe seines Autos gefunden. Dort habe er Papiere unterschreiben und mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Er sei von den Männern geschlagen worden, erst in der Polizeistation, dann in einer Garage, die Papiere habe er aber nicht unterschrieben. Nachdem man ihn zwei Stunden geschlagen habe, sei der Kommandeur, der 200 Kilometer entfernt wohne, erschienen und habe ihn aus seiner Lage befreit. Der Kommandeur habe ihm mitgeteilt, zufällig vor Ort gewesen zu sein und mitbekommen zu haben, dass er festgenommen worden sei. Der Kommandeur habe ihn dann zum Krankenhaus gebracht und einen Arzt hinausgeholt, da er nicht habe registriert werden wollen. Sodann sei ihm die Nase gerichtet worden. Der Kommandeur habe erneut auf ihn eingeredet, er solle zwei bis drei Monate zu den Wahhabiten gehen und spionieren, danach würde er eine gut bezahlte Arbeitsstelle als Revisor erhalten. Nachdem der Kommandeur ihn nach Hause gebracht habe, sei er Richtung Moskau abgehauen.

In Moskau habe er sich im Hotel „Baikal“ aufgehalten. Er habe in Moskau ein Visum für Deutschland beantragen wollen, da er hier geschützt und gut medizinisch versorgt werden würde. Eine Prostituierte habe ihm dann gesagt, es seien zwei Männer mit einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen „KRA“ vorgefahren, die sich in der Lobby und bei ihr nach ihm erkundigt hätten. Sie hätten herausgefunden wo er ist, weil er sich im Hotel habe registrieren lassen müssen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Hotel gewesen. Beim Erwerb des Zugtickets habe er keine Schwierigkeiten gehabt, da er auch nicht gesucht worden sei. Bei seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden oder zu verschwinden wie sein Bruder. Eine Möglichkeit, woanders in der Russischen Föderation Schutz zu finden gebe es nicht, nachdem man ihn sogar in Moskau gefunden hätte. Er sei zwar russischer Staatsbürger, aber trotzdem ihr Feind.

Auf die Frage, ob der Kläger die Vorfälle bei einer höheren Dienststelle oder dem Ministerium angezeigt oder sich dort beschwert habe, gab der Kläger an, er habe bereits im Jahr 2012 in Moskau beim Inlandsgeheimdienst Anzeige gegen den Chef des Inlandsgeheimdienstes des Kreises, in dem er lebte, gestellt. Die Anzeige habe er bereits 2012 gestellt, weil er damals aufgefordert worden sei, beim Inlandsgeheimdienst mitzuarbeiten. Daraufhin seien Mitarbeiter aus Grosny gekommen, die gesagt hätten, er erzähle nur Blödsinn. Zwar habe er damals eigentlich friedlich gelebt, sei aber unterdrückt worden. Die Vorfälle aus dem Jahr 2014 habe er nicht angezeigt, da er nicht gewusst habe, wo, wenn schon die höchsten Dienststellen ihn hätten für sich arbeiten lassen wollen.

Der Kläger gab zudem an, eine neue Prothese zu benötigen und legte eine Diagnose mit einem Therapievorschlag eines Facharztes für Orthopädie in Berlin vor. Zudem bestehe Verdacht auf Tuberkulose. In diesem Zusammenhang legte der Kläger einen Überweisungsschein für die Radiologie vor.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren V... wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt.

Am 5. April 2016 stellte der Facharzt für Psychiatrie D...dem Kläger ein weiteres ärztliches Attest aus. Hinsichtlich der Anamnese verweist der Facharzt dort auf sein Attest vom 26. Mai 2015. Als Diagnose ist „depressive Störung“ und „PTBS“ angegeben. Der Zustand des Klägers habe sich „trotz einer intensiven medikamentösen Therapie nur wenig verändert“. Zur Behandlung verordnete der Facharzt die Medikamente Citalopram (20 mg täglich) und Pregabalin (300 mg täglich). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Attest vom 5. April 2016 (Blatt 123 der Beiakten der Ausländerbehörde) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12. September 2017 forderte das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf, aktuelle ärztliche Unterlagen, Atteste u.ä. innerhalb von zwei Wochen zu übersenden, falls der Kläger derzeit an Beschwerden oder Krankheiten leide, die im Rahmen des Asylverfahrens berücksichtigt werden sollen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde auch aufgrund der verstrichenen Zeit davon ausgegangen, dass der Kläger an keinen Beschwerden oder Krankheiten mehr leide und nach Aktenlage entschieden. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 versagte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Asylanerkennung (Ziffer 2.) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4.), forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Verfolgungshandlung vorgetragen. Er habe zu keiner Zeit geltend gemacht, welche Konsequenzen er selbst zu erwarten gehabt hätte, wenn er der Aufforderung, die Wahhabiten auszuspionieren, nicht Folge leistet. Auch liege es fern, dass der ehemalige Kommandeur – entsprechende Kontakte des Klägers zu Wahhabiten unterstellt – erst im März 2014 mit seiner Forderung an den Kläger herangetreten sei. Die Schilderung des Vorfalls kurz vor seiner Abreise nach Moskau, bei dem er von einer Sondereinheit Kadyrows vermeintlich angehalten und geschlagen worden sei, habe der Kläger nicht nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen. Die Angaben zu seiner Rettung durch den Kommandeur seien zudem pauschal und detaillos. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger trotz erfolgter Registrierung im Hotel in Moskau erst nach einem ca. anderthalbmonatigen Aufenthalt von Leuten Kadyrows vermeintlich aufgefunden worden sei. Widersprüchlich sei zudem die Angabe des Klägers, bei dem Erwerb der Zugfahrkarte in Moskau – trotz Vorlage seines Inlandspasses – keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben, da nicht nach ihm gesucht worden sei. Die Ungereimtheiten erweckten den Eindruck, dass das vermeintliche Auffinden im Hotel in Moskau kein tatsächliches Erlebnis darstellt, sondern lediglich aus asyltaktischen Gründen vorgetragen worden sei, um so eine Zuspitzung der vermeintlichen Gefahrensituation darzustellen. Somit erscheine nicht nur die Art der Verfolgung (staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung) widersprüchlich, sondern die Verfolgung insgesamt als unglaubhaft. Zudem bestünde für den Kläger in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger weder eine drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nachvollziehbar geltend gemacht habe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Aus dem vorgelegten Attest des Facharztes für Psychiatrie vom 26. Mai 2015 ergebe sich keine nachvollziehbare Begründung der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS). Es stelle lediglich eine Wiedergabe der vom Kläger gemachten Angaben dar. Das amtsärztliche Gutachten vom 21. August 2015 beschreibe als eigene Diagnose lediglich eine Persönlichkeitsstörung und eine latent vorhandene Suizidalität. Im Übrigen habe der Kläger auf die Aufforderung des Bundesamtes vom 12. September 2017, aktuelle Unterlagen zu seinen Erkrankungen vorzulegen, nicht reagiert.

Mit der am 22. Januar 2018 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Januar 2018 mit dem Geschäftszeichen 5..., zugestellt am 8. Januar 2018, zu verpflichten, für den Kläger das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG genießt, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenhG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit der Ladung vom 8. September 2020, dem Kläger zugestellt am 11. September 2020, wurde dem Kläger aufgegeben, die Klage bis zum 30. November 2020 zu begründen. Weiter wurde dem Kläger auf der Grundlage des § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgegeben, bis dahin alle seines Erachtens für den Verfahrensausgang erheblichen (weiteren) Beweismittel vorzulegen und bis zu dem genannten Zeitpunkt zudem alle weiteren Tatsachen und sonstige Umstände anzugeben, auf die er sein Vorbringen gegebenenfalls ergänzend stützen möchte und durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Aktenausdruck des Bundesamtes und die Beiakten der zuständigen Ausländerbehörde sowie auf die in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Erkenntnisse Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Klägers, seiner Prozessbevollmächtigten sowie eines Vertreters der Beklagten verhandeln und in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten in den ordnungsgemäß erfolgten Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch von subsidiärem Schutz bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II Seite 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1996 – 2 BvR 1957/94 –, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung solcher Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 –, juris Rn. 37).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwendenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 22 ff.).

Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, diese in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989 – 9 C 29.87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris Rn. 11).

Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Schutzsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Schutzsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich das Gericht schlüssig wird, ob es dem Schutzsuchenden glaubt. Daran kann es sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Schutzsuchenden gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris Rn. 3).

Diese Anforderungen zugrunde gelegt, ist die Kammer auf der Grundlage des Akteninhalts sowie der vorliegenden Erkenntnisquellen – eine informatorische Befragung des Klägers konnte aufgrund seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgen – nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Herkunftsland als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG verlassen hätte. Die Kammer vermochte sich insbesondere keine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2015 zu der geltend gemachten beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bilden. Die Angaben des Klägers weisen gravierende, nicht erklärliche Widersprüche und Steigerungen im Sachvortrag auf. Für das Gericht ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Herkunftsland überhaupt Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und die entsprechende Einschätzung des Bundesamtes teilt es.

Die Kammer hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger in Konflikt mit dem Inlandsgeheimdienst der russischen Föderation (FSB) geraten ist. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2015 gab der Kläger gegen Ende des Gesprächs auf Nachfrage an, bereits im Jahr 2012 in Moskau Anzeige gegen den Chef des FSB des Kreises, in dem er lebte, erstattet zu haben, nachdem man ihn zur Mitarbeit aufgefordert habe, woraufhin er von Mitarbeitern des FSB aus Grosny aufgesucht worden sei. Diese Angaben stehen offensichtlich im Widerspruch zu der am Anfang der Anhörung gegebenen Antwort des Klägers auf die Frage, ob er im Herkunftsland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe. Insoweit hat der Kläger nämlich zunächst angegeben, in den Jahren 2010 bis 2014 „ganz normal“ und „friedlich“ gelebt zu haben. Diese Aussage versteht die Kammer dahingehend, dass der Kläger in den Jahren 2010 bis 2014 keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen in seinem Herkunftsland gehabt haben will. Dass der Kläger sodann, auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben hingewiesen, in der Anhörung auf Nachfrage angab, „eigentlich“ friedlich gelebt zu haben, aber „unterdrückt“ worden zu sein, löst den Widerspruch nicht nur nicht überzeugend auf. Vielmehr tritt mit dieser Aussage die Widersprüchlichkeit der Angaben des Klägers gerade offen zu Tage. Denn mit der Formulierung „eigentlich“ hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, dass seine Angaben in sich nicht stimmig sind.

Die Kammer ist auch deshalb nicht von dem Vortrag des Klägers zu vermeintlichen Problemen mit Mitarbeitern des FSB im Herkunftsland im Jahre 2012 überzeugt, weil er bereits in dem erledigten Parallelverfahren VG 3... durch seine seinerzeitige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 hierzu hatte vortragen lassen. Die dortige Schilderung des Sachverhalts in Bezug auf Probleme mit Mitarbeitern des FSB stimmt aber nicht mit den in der Anhörung am 26. November 2015 insoweit getätigten Angaben des Klägers überein. So führt die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers in besagtem Schriftsatz aus, der Kläger sei vom FSB mehrfach aufgesucht, bedroht und geschlagen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Dies sei schließlich Grund für seine Ausreise gewesen. In der Anhörung beim Bundesamt war dagegen keine Rede davon, der Kläger sei durch den FSB mehrfach aufgesucht worden. Vielmehr soll der Kläger seinen dortigen Angaben nach nur einmal, nämlich nachdem er Anzeige gegen den Chef des Inlandsgeheimdiensts in dem Kreis, dem der Kläger lebte, erstattet haben will, von Mitarbeitern des FSB aus Grosny aufgesucht worden sein. Auch hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt nicht angegeben, von Mitarbeitern des FSB bedroht und geschlagen worden zu sein. Zwar habe man ihn 2012 zur Mitarbeit aufgefordert, die ihn aufsuchenden Mitarbeiter hätten ihm im Hinblick auf die von ihm erstattete Anzeige jedoch lediglich mitgeteilt, man halte seine Äußerungen für „Blödsinn“. Auch die Angaben des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt zu dem Geschehen im Jahr 2014, das schließlich Anlass für seinen Entschluss zur Ausreise gewesen sein soll, lassen keinen Bezug zum FSB erkennen. Insofern kommt der Schilderung des angeblichen Verhaltens von Mitarbeitern des FSB dem Kläger gegenüber in dem erledigten Parallelverfahren VG 3...mit Blick auf das fragliche Verfolgungsschicksal eine gänzlich andere Qualität zu als in der Anhörung beim Bundesamt vom Kläger geschildert. Während der Kläger in dem erledigten Parallelerfahren vortragen ließ, das Verhalten von Mitarbeitern des FSB ihm gegenüber sei der Grund für seinen Entschluss zur Ausreise aus der Russischen Föderation gewesen, will der Kläger nunmehr bereits im Jahr 2012 mit dem FSB in Konflikt geraten sein. Ausschlaggebend für den Entschluss zu seiner Ausreise soll den Angaben des Klägers in der Anhörung nach dagegen eine Verfolgung durch Sondereinheiten Kadyrows im April 2014 gewesen sein.

Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Ausreise des Klägers aus der Russischen Föderation erst Mitte August 2014 erfolgte, gegen die Annahme, der Kläger sei bereits im Jahr 2012 in Konflikt mit dem FSB geraten. Anderenfalls ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger mit seiner Ausreise aus der Russischen Föderation anschließend noch ca. zwei Jahre zugewartet haben will. Dazu, dass der Kläger bereits nach dem angeblichen Vorfall mit dem FSB im Jahr 2012 wenigstens den Versuch der Ausreise aus der Russischen Föderation unternommen haben will, liegen der Kammer keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die vorliegende Bahnfahrkarte, ausgestellt durch die staatliche Eisenbahngesellschaft der Russischen Föderation (RŽD, Abkürzung für [russ.] „Russische Eisenbahnen“), ist für eine Fahrt von Moskau nach Brest am 13./14. August 2014 gültig, der Einreisestempel der polnischen Grenzbehörde in Terespol im Reisepass des Klägers datiert vom 15. August 2014. Weitere Ausreisen des Klägers aus der Russischen Föderation nach dem Jahr 2010, in dem er seinen eigenen Angaben nach aus Aserbaidschan in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, sind weder vorgetragen noch in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert.

Die Kammer hält es darüber hinaus auch nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von Sondereinheiten Kadyrows, die auf Veranlassung des ehemaligen Kommandeurs des Klägers gehandelt haben sollen, verfolgt wurde. Insoweit dürfte zwar – entgegen der in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Auffassung der Beklagten –allein der Umstand, dass der Kommandeur den Kläger erst im März 2014 und nicht schon früher zur Spionage aufgefordert haben soll, den Klägervortrag nicht als fernliegend erscheinen lassen. Denn bei der Frage, wann sich der Kommandeur zur Kontaktaufnahme entschlossen haben will, handelt es sich um ein rein subjektives Motiv des Kommandeurs, dessen Ergründung der Kammer wie auch dem Kläger kaum möglich ist. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn allein mit der vermeintlichen Aufforderung durch den Kommandeur im März 2014 zur Spionage ist noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dargelegt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er bereits seinerzeit davon ausging, ihm werde im Falle seiner Weigerung, entsprechende Spionagetätigkeiten auszuüben, die Gefahr drohen, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Anlass, dies anders zu sehen, hat die Kammer auch nicht deshalb, weil der Kläger behauptet, es handle sich bei seinem ehemaligen Kommandeur um „Turkaev, Shaha“, der in Europa gesucht werde und einen Landsmann in Wien umgebracht habe. Gemeint ist damit offenbar Kadyrows früherer Berater Shaa Turlaev, der auf der föderalen und internationalen Fahndungsliste wegen Verdachts auf Beteiligung an Vertragsmorden steht (EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 53). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine derart prominente Persönlichkeit aus dem unmittelbaren Umfeld Kadyrows ausgerechnet an den Kläger gewandt haben soll, zumal der Kläger sich in seiner Heimat weder politisch betätigt haben, noch Mitglied einer Partei gewesen sein will. Für den – unterstellt es handelte sich tatsächlich um Shaa Turlaev – offiziell gesuchten Kommandeur hätte aufgrund der Kontaktaufnahme mit dem Kläger vielmehr die Gefahr bestanden, dass dieser seinen ehemaligen Kommandeur an die Behörden verrät und der Kommandeur so entdeckt werden würde. Denn den Angaben des Klägers nach war sich der Kommandeur der Loyalität des Klägers gerade nicht sicher, da der Kläger angeblich durch die Spionagetätigkeit beweisen sollte, „ob er für oder gegen sie sei“. Nach alledem drängt sich der Eindruck auf, dass der Hinweis auf die Person Shaa Turlaev lediglich deshalb erfolgte, um einer erfundenen Verfolgungsgeschichte den Eindruck der Authentizität zu verleihen.

Zweifel daran, dass es sich bei der Person des Kommandeurs um Shaa Turlaev handelt, bestehen aus Sicht der Kammer auch deshalb, weil der Kläger im erledigten Parallelverfahren VG 3... noch hatte vortragen lassen, dass einer derer, die ihn zur Kollaboration gezwungen hätten, heute Leiter der OMON-Einheit in Tschetschenien sei. Bei OMON (Abkürzung für [russ.] „Mobile Einheit besonderer Bestimmung“) handelt es sich um eine Einheit der russischen Nationalgarde, die im Unterschied zu normalen Polizeieinheiten direkt dem Innenministerium untersteht. Das steht nicht im Einklang mit dem Vortrag, bei dem Kommandeur handle es sich um den auf einer föderalen Fahndungsliste stehenden früheren Berater Kadyrows, Shaa Turlaev.

Die Kammer ist auch nicht von der Schilderung des Vorfalls überzeugt, der sich nach den Angaben des Klägers im April 2014 zugetragen haben soll, als der Kläger auf dem Weg von Beno-Yurt nach Snamenskoje mit dem Pkw unterwegs gewesen sein will. Zweifel an dem Vortrag des Klägers ergeben sich schon in zeitlicher Hinsicht. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates des Asylverfahrens beim Bundesamt am 17. November 2014 hatte der Kläger angegeben, am 12. August 2014 mit einem kleinen Lkw nach Moskau gefahren und von dort am nächsten Tag weiter nach Brest gefahren zu sein. In der Anhörung am 26. November 2015 hat der Kläger dann zunächst angegeben, bereits im Juli 2014 per Anhalter nach Moskau gefahren zu sein. Nach der Schilderung seiner vermeintlichen Festnahme und Rettung durch den ehemaligen Kommandeur gab der Kläger stattdessen an, nach dem Vorfall im April 2014 nach Moskau „abgehauen“ zu sein, nachdem ihn der Kommandeur vom Krankenhaus nach Hause gebracht habe. Es ist danach unklar, zu welchem der drei vorgenannten Zeitpunkte der Kläger seinen Heimatort in Richtung Moskau verlassen haben will. Gegen die Annahme, dass dies im April 2014 unmittelbar nach dem Vorfall geschah, spricht, dass der Kläger zuvor angegeben hatte, im Juli bzw. August 2014 nach Moskau gefahren zu sein. Sollte der Kläger dagegen tatsächlich erst im Juli oder August 2014 nach Moskau aufgebrochen sein, erschließt sich nicht, weshalb er nach dem angeblichen Vorfall im April 2014 noch monatelang zuwartete, um dann nach Moskau und von dort aus weiter Richtung Deutschland zu fliehen. Das erscheint nicht schlüssig, wenn der Kläger tatsächlich davon ausging, der Verfolgung von Sondereinheiten Kadyrows ausgesetzt zu sein. Gerade zu Hause hätte der Kläger – ein wahrhaftiges Interesse des ehemaligen Kommandeurs an seiner Spionagetätigkeit unterstellt – damit rechnen müssen, von einer Sondereinheit erneut angetroffen und festgenommen bzw. jedenfalls erneut zur Mitarbeit gedrängt zu werden.

Auch inhaltlich überzeugt das vorgetragene Geschehen, das sich im April 2014 ereignet haben soll, die Kammer nicht. Insbesondere die Angaben zum zufälligen Auftauchen des Kommandeurs, der 200 Kilometer entfernt gewohnt und den Kläger gerettet haben soll, sind pauschal und detaillos. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamts, den Hergang der Rettung durch den Kommandeur genau zu beschreiben, blieben die Angaben des Klägers nur vage. Das spricht dafür, dass es sich nicht um eigene Erlebnisse handelt, von denen der Kläger berichtet. Schließlich hat der Kläger auch nicht schlüssig dargetan, dass ihm von Seiten seines ehemaligen Kommandeurs Gefahr drohe. Im Gegenteil: Dieser soll ihn vielmehr aus einer Gefahrensituation gerettet haben. Der Kommandeur habe nach seinem Erscheinen am Ort des Geschehens den Mitarbeitern der Sondereinheit mitgeteilt, der Kläger sei „ihr eigener Mann“, d.h. nicht nur kein politischer Gegner, sondern Sympathisant. Diese Schilderung des Verhaltens des Kommandeurs steht im Widerspruch zu der Angabe des Klägers, der gegen ihn gerichtete Vorfall im April 2014 habe sich im Auftrag des Kommandeurs ereignet. Die Antwort des Klägers in seiner Anhörung auf entsprechende Nachfrage des Bundesamts, weshalb er davon ausgehe, sein ehemaliger Kommandeur habe seine Festnahme im April 2014 beauftragt, vermag den Widerspruch nicht überzeugend aufzulösen. Die Angabe, der Kommandeur sei ein Überläufer, der für Kadyrow arbeite und der vom Ort der Festnahme 200 Kilometer entfernt wohne, liefert für die Annahme des Klägers aus Sicht der Kammer keine nachvollziehbare Erklärung. Zusätzliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt, der das Geschehen im April 2014 betrifft, weckt auch insoweit sein früherer Vortrag im Parallelverfahren VG 3... einer derer, die ihn zur Kollaboration gezwungen hätten, sei heute Leiter der OMON-Einheit in Tschetschenien. Von einer Beteiligung Angehöriger der OMON an dem angeblichen Vorfall im April 2014 war in der Anhörung beim Bundesamt keine Rede mehr. Stattdessen berief sich der Kläger nunmehr auf die Verfolgung durch eine Sondereinheit Kadyrows, die auf Veranlassung des Kadyrow getreuen Kommandeurs gehandelt haben soll.

Die Kammer hält es schließlich auch nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass das Geschehen im April 2014 Anlass für die Flucht des Klägers gewesen sein soll, weil der Kläger sich bereits im Februar 2013 einen Reisepass hat ausstellen lassen. Hierfür hätte kein Anlass bestanden, wenn der Kläger nicht bereits seinerzeit und damit lange vor dem angeblichen Vorfall im April 2014 die russische Föderation hätte verlassen wollen. Inhaber eines Inlandspasses war der Kläger dagegen bereits seit dem 8. November 2010.

Ebenso wenig überzeugt ist die Kammer von dem in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten Geschehen, das sich nach dem vermeintlichen Vorfall im April 2014 in Moskau ereignet haben soll. Seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2015 nach will sich der Kläger in Moskau im Hotel „Baikal“ aufgehalten haben, wobei der Kläger auf Grundlage seiner Angaben entweder im April, spätestens jedoch im Juli 2014 nach Moskau gereist sein will. Der Kläger hätte sich danach im Hotel „Baikal“ in Moskau gut einen Monat lang – unterstellt, er sei im Juli 2014 nach Moskau gereist – bis zum 13. August 2014 aufgehalten, im anderen Falle sogar mehrere Monate. Der Annahme eines längeren Hotelaufenthalts in Moskau widerspricht jedoch bereits, dass der Kläger aufgrund seiner Registrierung im Hotel befürchtet haben will, von Sondereinheiten Kadyrows aufgespürt werden zu können.

Für diese Befürchtung dürfte allerdings tatsächlich auch kein berechtigter Grund bestanden haben. Zwar können regionale Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Es fehlt aber an Anhaltspunkten für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für diejenigen Tschetschenen, die sich außerhalb ihrer Teilrepublik in der Russischen Föderation aufhalten und in Tschetschenien Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Eine derartige Verfolgungsgefahr lässt sich nur in besonderen Einzelfällen begründen, wenn es sich um einen prominenten Kadyrow-Gegner handelt oder wenn jemand sich auf einer föderalen Fahndungsliste befindet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 93 und 94). Danach ist es – nachdem der Kläger auch angegeben hat, nicht „gesucht“ zu werden, was die Kammer dahingehend versteht, dass sich der Kläger nicht auf einer föderalen Fahndungsliste befand – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Sondereinheiten Kadyrows Zugriff auf eine Registrierung des Klägers in einem Moskauer Hotel erhalten haben. Dem entspricht es auch, dass der Kläger sich mindestens etwa einen Monat lang offenbar völlig unbehelligt in dem Hotel in Moskau aufgehalten haben will. Hätten die Sondereinheiten Kadyrows hingegen Zugriff auf die Registrierung des Klägers gehabt, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb diese so lange hätten zuwarten sollen, den Kläger aufzusuchen, zumal damit zu rechnen war, dass sich der Kläger als Inhaber eines Reisepasses ins Ausland absetzen würde.

Darüber hinaus lassen die Angaben des Klägers auch in zeitlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung seines vermeintlichen Aufenthalts in Moskau aufkommen. Wie bereits oben erwähnt, hatte der Kläger im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 17. November 2014 noch angegeben, am 12. August 2014 mit einem kleinen Lkw nach Moskau und bereits am 13. August 2014 mit dem Zug weiter nach Brest gefahren zu sein. Von einem längeren Aufenthalt in Moskau, wie in der Anhörung am 26. November 2015 dann geschildert, war damals noch keine Rede. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass der Kläger bei Schilderung seiner Ausreise im November 2014 seinen Aufenthalt in Moskau irrtümlich übersehen hätte. In Moskau hat sich nämlich den Angaben des Klägers nach ein für sein Verfolgungsschicksal maßgebliches Geschehen ereignet, dem er nur knapp entkommen sein will. Das spricht dafür, dass es sich bei den Angaben zu seinem Aufenthalt und das Aufspüren seiner Person in Moskau durch Sondereinheiten Kadyrows, so wie es der Kläger erst in seiner Anhörung am 26. November 2015 vorgetragen hat, nicht um die Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse, sondern um eine nachträgliche Steigerung seines Vortrags handelt, um auf diese Weise eine weitere Zuspitzung der vermeintlichen Gefahrensituation darzustellen.

Abgesehen davon, dass der Kläger in Rahmen seiner Anhörung selbst vorgetragen hat, dass nach ihm nicht offiziell gesucht worden sei, sprechen auch die vorliegenden Tatsachen nicht für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger einer landesweiten Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war. So hat der Kläger seine Ausreise selbst organisiert und kaufte sich eine Bahnfahrkarte. Demnach ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger landesweit gesucht worden wäre. Der Kauf von Bahnfahrkarten ist in Russland nur unter Vorlage des Inlandspasses möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, Seite 78; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 16. Dezember 2019, Seite 22; Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau vom 7. Februar 2007 über die Notwendigkeit der Vorlage eines Passes bei Kauf einer Fahrkarte für einen Fernzug). Dies bedeutet, dass der Fahrkarteninhaber ab dem Fahrkartenerwerb namentlich bekannt und bei jeder Fahrkartenkontrolle identifizierbar ist. Dementsprechend befindet sich auch der vollständige Name des Klägers einschließlich seines Geburtsdatums auf der Bahnfahrkarte nach Brest, gültig für den 13./14. August 2014. Hätte der Kläger landesweit im Visier der Behörden gestanden, hätte er nicht ungehindert mit der Bahn aus der Russischen Föderation ausreisen können. Dass jemand eine über 24-stündige Bahnfahrt von Moskau bis Brest in Weißrussland durchführen kann, obwohl er gesucht wird, hält das Gericht bereits deshalb für unwahrscheinlich, weil den russischen Sicherheitsbehörden genug Zeit geblieben wäre, den Betreffenden auch nach dem Fahrkartenkauf noch aufzugreifen. Bei einer bestehenden landesweiten Fahndung ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Betreffende im Zug z.B. anlässlich der Fahrkartenkontrolle aufgegriffen wird. Personen, die derartiges zu befürchten haben, nutzen nach den Erkenntnissen des Gerichts aus zahlreichen anderen Verfahren Schleuser, um auf anderen Wegen und mit anderen Transportmitteln die Russische Föderation zu verlassen und in die Europäische Union einzureisen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2019 – 1 K 1579/18.A –, juris Rn. 34).

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2015 angegeben hat, bei dem vermeintlichen Taxifahrer in Baku habe es sich um einen Polizisten gehandelt, der ihn provoziert habe, ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang dieses Geschehen mit der geltend gemachten Verfolgung in den Jahren 2012 bzw. 2014 stehen soll, auf die sich der Kläger beruft. Der geschilderte Vorfall soll den Angaben des Klägers nach Grund für seine Inhaftierung in Baku am 20. August 2002 wegen des Vorwurfs des Raubes zum Nachteil eines Taxifahrers gewesen sein. Inwieweit damit aber eine staatliche Verfolgung einhergegangen sein soll, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Abgesehen davon hält die Kammer aber auch die Schilderung des Vorfalls an sich nicht für glaubhaft. Der Kläger hatte zunächst angegeben, mit dem Taxi auf dem Weg vom Krankenhaus in einen anderen Bezirk Bakus unterwegs gewesen zu sein, als sich der Streit zwischen ihm und dem vermeintlichen Taxifahrer entzündet habe. Auf die Nachfrage des Bundesamts, woher er gewusst habe, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Polizisten gehandelt habe, gab der Kläger dann an, die Taxifahrer hätten immer vor seiner Wohnung gestanden, wo auch die Polizei stehe und hätten sich unterhalten, woraus er schließe, dass der Taxifahrer ein Polizist gewesen sei. Erst dann korrigierte sich der Kläger dahingehend, mit dem Taxi von zu Hause auf dem Weg zum Krankenhaus wegen seiner Prothese gewesen zu sein. Insofern liegt der Schluss nahe, dass der Kläger die nachträgliche Korrektur nur deshalb vornahm, weil seine Schilderung anderenfalls nicht schlüssig gewesen wäre. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einer der Polizisten, die vor seiner Wohnung gestanden haben sollen, den Kläger am Krankenhaus (also nicht vor seiner Wohnung) als Taxifahrer getarnt abgefangen haben soll und er dabei selbst auch noch den vermeintlichen Taxifahrer als getarnten Polizisten erkannt haben will. Abgesehen davon ist die Kammer nicht überzeugt, dass der vermeintliche Taxifahrer dem Kläger eine Prostituierte vermittelt haben soll, wenn dieser doch gerade auf dem Weg ins Krankenhaus wegen seiner Prothese gewesen sein will. Schließlich erschließt sich auch der Zusammenhang zwischen den vor der Wohnung des Klägers in Baku seinerzeit angeblich stehenden Polizisten und den Taxifahrern nicht. Die Geschichte klingt konstruiert und ist aus o.g. Gründen nicht schlüssig.

Der bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger ist nach alledem seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO vorliegend nicht in geeigneter Weise nachgekommen. Die Gelegenheit, die aufgezeigten Widersprüche im Rahmen einer informatorischen Befragung nachvollziehbar aufzulösen und Umstände, aus denen sich die Verfolgung ergeben soll, schlüssig vorzutragen, hat der Kläger durch sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung ungenutzt verstreichen lassen. Andere Beweis- oder Erkenntnismittel standen der Kammer insoweit nicht zur Verfügung.

Im Übrigen steht dem Kläger darüber hinaus innerhalb seines Herkunftslandes, der Russischen Föderation, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).

Politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen steht in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 QRL zur Verfügung (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 47 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2019 – 11 B 18.3219 –, juris Orientierungssatz Nr. 4 und Rn. 43; VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2019 – 1 K 9941/17.TR –, juris Seite 6 ff. UA; VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2017 – 6 K 4904/16.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 K 156/13.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 – 33 K 229.13 A –, juris Orientierungssatz; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 – A 3 S 1876/09 –, juris Leitsatz Nr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2010 – 3 A 1627/10.A –, juris Orientierungssatz Nr. 3; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – 11 B 08.30103 –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 – OVG 3 B 16.08 –, Seite 11 ff. UA). Tschetschenen steht auch bei einer unterstellten Vorverfolgung eine interne Schutzmöglichkeit innerhalb der Russischen Föderation offen, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zur nationalen Fahndung ausgeschrieben sind (VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2017 – 3 A 253/16 –, juris Leitsatz).

Für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative spricht bereits die große Zahl von Tschetschenen, die sich außerhalb des Nordkaukasus in anderen Gebieten der Russischen Föderation niedergelassen haben. Laut Aussagen von Kadyrow sollen etwa 300.000 Tschetschenen in Russland außerhalb des Nordkaukasus leben. Zwischen 2008 und 2015 haben rund 150.000 Tschetschenen die Teilrepublik Tschetschenien verlassen, teils in andere Regionen der Russischen Föderation, teils ins Ausland. Tschetschenische Gemeinschaften sind über ganz Russland verteilt. Die offiziell größten Gemeinschaften von Tschetschenen leben in Moskau (14.524 Personen), in der Region Stawropol (11.980 Personen) und in der Region Rostow (11.449 Personen), wobei die tatsächliche Zahl erheblich höher geschätzt wird. So soll es allein in Wolgograd etwa 20.000 statt der im Rahmen der Volkszählung 2010 erfassten knapp 10.000 Tschetschenen geben. Neben der Registrierung in Moskau als Hauptwohnsitz besteht z.B. auch die Möglichkeit, offiziell seinen ständigen Wohnsitz in Tschetschenien zu behalten, was bei einer recht großen Anzahl der in Moskau lebenden Tschetschenen der Fall ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 91 und 92; EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 12 bis 14 und Seite 17). Demnach vermag allein die Tatsache einer Registrierung, d.h. die Bekanntgabe des Wohnsitzes gegenüber staatlichen Stellen, noch nichts darüber auszusagen, ob jemandem landesweite Verfolgung droht, denn ansonsten wären die mehreren zehntausend bis hunderttausend außerhalb des Nordkaukasus registrierten Tschetschenen dieser Gefahr quasi flächendeckend ausgesetzt.

Es fehlt an Anhaltspunkten für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für diejenigen Tschetschenen, die außerhalb ihrer Teilrepublik in der Russischen Föderation leben, weil sie in Tschetschenien Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Eine derartige Verfolgungsgefahr lässt sich – wie bereits ausgeführt – nur in besonderen Einzelfällen begründen, wenn es sich um einen prominenten Kadyrow-Gegner handelt oder wenn jemand sich auf einer föderalen Fahndungsliste befindet. Nach neueren Erkenntnissen der Österreichischen Botschaft Moskau reicht die Macht von Kadyrow im Allgemeinen nicht über die Grenzen der Teilrepublik Tschetschenien hinaus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Viele Personen innerhalb der russischen Elite einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten Kadyrow. Es gibt Berichte über die „Feindseligkeit von Teilen der Sicherheitsstruktur gegenüber Ramsan Kadyrow und ihre Uneinigkeit mit dem Kreml über Tschetschenien“. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen allerdings, dass kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 93 und 94; EASO, Die Lage der Tschetschenen in Russland, Stand August 2018, Seite 52). Jedoch zeigen sich die russischen Behörden durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 28. Februar 2019, Seite 10).

Zwar sind bzw. waren tschetschenische bewaffnete Gruppierungen, darunter auch Angehörige von Sicherheitskräften, in Moskau präsent. In Moskau gab es im Jahr 2015 mehr als zehn tschetschenische Gruppen, die bei „Streitigkeiten mit Wirtschaftsunternehmen“ bewaffnete Unterstützung anbieten. Solche Gruppen „besteuern“ Unternehmen und üben andere illegale Aktivitäten aus. Dabei dürfte es sich um organisierte Kriminalität handeln; dafür, dass diese Gruppen aus politischen Motiven heraus handeln, gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Außerdem sollte es in Moskau etwa 30 Leibwächter von Kadyrow geben, wobei die letzten Berichte über diese Gruppe jedoch aus den Jahren 2013/2014 stammen (EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 15 und 16 sowie Seite 52).

Nach anderen Quellen sind weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind, zu Operationen in Moskau berechtigt. Das Netz von etwa 50 über ganz Russland verteilten tschetschenischen Büros, die die tschetschenische Republik in vielen russischen Regionen offiziell vertreten, sammelt keine Informationen über tschetschenische Binnenmigranten und tätigt auch sonst keine weiteren direkten Aktionen. Die tschetschenischen Gemeinden in Russland sind zwar teilweise Kadyrow bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker behilflich, aber es gibt keine Beweise, dass sie eine Art von „fünfter Kolonne“ sind. Generell hält das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anzahl von tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands für quantitativ gering. Diese seien nur in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Diese nur selten begründbare Gefährdungslage werde benutzt, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa ständen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt werde. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums würden die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 92 und 93).

Ebenso wenig bestehen verlässliche Berichte darüber, dass die russischen Sicherheitsbehörden außerhalb des Nordkaukasus tschetschenische Sicherheitskräfte bei der Suche nach etwaigen aus deren Sicht Verdächtigen in jedem Fall unterstützen würden. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny seien. Die föderalen Sicherheitsbehörden machten einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt seien, und von jenen, denen nur vorgeworfen werde, Verbrechen begangen zu haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 94).

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtete es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ausfindig zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein könne (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 1.Juni 2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 17. November 2016, Seite 76). Nach einer westlichen Botschaft und einem Bericht des Danish Immigration Service (DIS) dürfen tschetschenische Behörden die offiziellen Kanäle nicht für die Suche nach Personen in anderen Teilen Russlands nutzen. Die formalen Verfahren für solche Überstellungen seien recht langwierig und der Fall müsse durch Beweise untermauert werden. Entweder hätten die befragten Quellen nichts über gerichtliche Überstellungen mutmaßlicher Unterstützer oder Angehöriger der tschetschenischen Rebellen aus anderen Teilen der Russischen Föderation gewusst oder sie hätten sich nur auf ältere Fälle von 2008 bis 2011 bezogen (EASO, Die Lage der Tschetschenen in Russland, Stand August 2018, Seite 55). Demnach bedarf es für eine Suche und offizielle Überstellung mindestens eines entsprechenden föderalen Rechtsaktes, der auch in den Augen der russischen Behörden aussagefähig ist.

Das Auswärtige Amt geht auch nicht von einer flächendeckenden Kontrolle eigener Staatsangehöriger bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation aus, sondern gibt lediglich an, es lägen Hinweise darauf vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen, z.B. prominente Oppositionspolitiker oder Leiter von Nichtregierungsorganisationen (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 22. Juni 2017, Seite 22).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben wäre oder dass gegen ihn ein sonstiger Rechtsakt erlassen worden wäre, auf dessen Grundlage er aus anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation nach Tschetschenien gebracht werden könnte (vgl. zu diesen Rechtsakten Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019, Seite 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 28).

Bei dem Kläger handelt es sich, sofern man seinem Vortrag Glauben schenken wollte, aus Sicht der Behörden nicht um eine in der gesamten Russischen Föderation prominente Persönlichkeit und auch nicht um einen bekannten oder hochrangigen Kämpfer oder Gegner von Kadyrow. Aus gewalttätigen Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte innerhalb der eigenen Teilrepublik kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Betreffende, hier der Kläger, auch jetzt bei einer Rückkehr in eine andere als seine Heimatregion von staatlichen Akteuren zu diesem Zweck festgehalten und gefoltert werde. Denn die exorbitante und zwanghafte Bekämpfung von Terrorismus für die Öffentlichkeit sowie zur Rechtfertigung des Polizeistaats und Machtanspruchs Kadyrows gegenüber dem föderalen Staat ist den Machtstrukturen Tschetscheniens immanent. Es liegen dem Gericht keinerlei Erkenntnisse vor, dass dieses System der unrechtmäßigen und anlasslosen Ingewahrsamnahme auch außerhalb der Nordkaukasus-Region derart praktiziert wird (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2017 – 3 A 253/16 –, juris Rn. 25).

Der Kläger kann auch sicher und legal in den sicheren Landesteil reisen, wird dort aufgenommen und es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Erforderlich ist, dass der Ausländer am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein wirtschaftliches Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, sichern kann und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist. Dabei sind einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kaukasier mit Hauptschulabschluss und grundlegenden Russischkenntnissen außer kriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar, auch solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris Rn. 119). Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht, ist dagegen nicht zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 –, juris Rn. 11).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Für eine legale Aufenthaltnahme bedarf es einer Registrierung, wozu der Inlandspass und ein Wohnraumnachweis vorgelegt werden müssen. Zwar wird in manchen Städten – wie z.B. in Moskau oder St. Petersburg – der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert. Dies beschränkt zwar die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich dort zu registrieren. Tschetschenen leben aber wie oben ausführlich dargelegt überall in der Russischen Föderation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 88).

Allein dies stellt ein Faktum dar, nach welchem es möglich sein muss, sich selbst bei Zuzugsbeschränkungen in Städten wie Moskau oder St. Petersburg niederzulassen. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine generelle Verweigerung der Registrierung innerhalb der gesamten Russischen Föderation liegen nicht vor. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass sich Tschetschenen wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation Übergriffen und Diskriminierungen seitens der Behörden, aber auch durch gesellschaftliche Kräfte ausgesetzt sehen können. Gleichwohl kann aufgrund dieser Situation nur dann von fehlender Verfolgungssicherheit ausgegangen werden, wenn es sich bei den zu gewärtigenden Maßnahmen um Verfolgungshandlungen im Rechtssinne handelt und diese eine Dichte haben, die zur Annahme einer Gruppenverfolgung ausreicht. Das Vorliegen einer Verfolgungshandlung beurteilt sich nach § 3a AsylG. Wenngleich festzustellen ist, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in gesteigertem Maße Anfeindungen und Misstrauen begegnen, so ist damit die Schwelle für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht überschritten. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris Rn. 7). Objektive Anhaltspunkte, die eine derartige Behandlung ethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation als nicht nur ganz entfernte und damit durchaus reale und nicht nur theoretische Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 – 9 C 8/91 –, juris Rn. 14), sind indes nicht ersichtlich. Angesichts der oben genannten Vielzahl von in der Russischen Föderation sowohl als Binnenflüchtlinge als auch als Migranten lebenden Tschetschenen bieten die nicht mit näherer Quantifizierung verbundenen Angaben zu gegen sie gerichteten Maßnahmen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer auch nur geringen Wahrscheinlichkeit einer eigenen Verfolgungsbetroffenheit.

Das generelle Erfordernis der Registrierung hat wie oben bereits erwähnt nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr zur Folge, durch tschetschenische Sicherheitskräfte an anderen Orten der Russischen Föderation aufgefunden und nach Tschetschenien überstellt werden zu können. Dies erscheint auch angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zum Registrierungsverfahren unwahrscheinlich, denn die Abmeldung muss nicht über die Behörden der ursprünglichen Adresse vorgenommen, sondern kann auch an der neuen Adresse durchgeführt werden. Mit der Abmeldung wird zur Bestätigung ein Stempel in den Inlandspass gesetzt. Wenn eine Person ihren neuen dauerhaften Wohnsitz anmeldet, während ihr alter Wohnsitz noch nicht abgemeldet ist, wird die Abmeldung gleich am Ort der Anmeldung der neuen Adresse vorgenommen. Generell stellt die Anmeldung für Tschetschenen kein Problem dar, selbst wenn sie diskriminiert werden oder einem korrupten Verhalten der Beamten ausgesetzt sind, denn letztendlich erhalten sie ihre Anmeldungen. EASO hat trotz weiterer Recherchen für den Bericht 2018 keine neueren Informationen zur Registrierungspraxis ermitteln können (EASO, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, Seite 19 und 20). Demnach ist nicht ersichtlich, wie tschetschenische Sicherheitsbehörden überhaupt Kenntnis von einer neuen Registrierung außerhalb Tschetscheniens erlangen sollten.

Soweit Svetlana Gannushkina vom Komitee für Bürgerbeteiligung im Gegensatz dazu behauptet, dass bei der Anmeldung an einer neuen Adresse die Informationen automatisch an das Meldeamt der alten Adresse gesendet würden und diese Informationen von etwaigen Verfolgern „leicht abgerufen“ werden könnten, handelt es sich hierbei um eine für das Gericht nicht überprüfbare Spekulation. Es erhebt sich bereits die Frage, wie Verfolger überhaupt Kenntnis von der neuen Anmeldung erlangen; eine Kenntnisnahme würde voraussetzen, dass jeder Verfolger regelmäßig sämtliche Meldeänderungen überprüfen würde, was bereits aus praktischen Erwägungen heraus, aber auch angesichts von Datenschutzvorschriften, unwahrscheinlich ist. Nach Einschätzung des DIS ist außerdem fraglich, ob diese Informationen tatsächlich von den tschetschenischen Behörden aufgegriffen und verwendet werden. Dies hänge davon ab, wie wichtig die Person für die tschetschenischen Behörden sei. Wenn diese Person nicht von Bedeutung sei, werde vielleicht gar nichts passieren (EASO, Die Lage der Tschetschenen in Russland, Stand August 2018, Seite 53 und 54).

Außerdem fehlt es wie oben schon ausgeführt an belastbaren Berichten in hinreichender Anzahl über das Tätigwerden tschetschenischer und/oder russischer Sicherheitskräfte in anderen Teilen der Russischen Föderation gegenüber im Inland migrierten Tschetschenen allein aufgrund einer neuen Registrierung. Angesichts der mehreren Zehntausend Tschetschenen, die sich in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens dauerhaft angesiedelt und dabei auch neu registriert haben, müsste es aber zahlreiche solche Berichte geben, wenn dieses Risiko so real wäre wie behauptet.

In einer Gesamtbetrachtung der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Russischen Föderation, der dort allgemein zugänglichen sozialen Sicherungssysteme und der individuellen Situation des Klägers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Kläger aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre, seinen Aufenthalt innerhalb der Russischen Föderation – außerhalb von Tschetschenien – zu nehmen.

Es ist nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht zu erwarten, dass der Kläger nach der Rückkehr nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts einschließlich des Wohnbedarfs in der Lage wäre. Die Armutsgefährdung stellt in der Russischen Föderation ein flächendeckendes Problem dar, von dem bis zu 63 Prozent der Bevölkerung betroffen sind. Teilweise wird diese Gefährdung durch die vorhandenen sozialen Sicherungssysteme aufgefangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, Seite 84). Der Kläger ist im Fall der Rückkehr von drohender Armut nicht in größerem Umfang als die Bevölkerung insgesamt betroffen.

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 100), also auch der Kläger.

Arbeitnehmer mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters. Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die Bewerber diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeits-zentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 102).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es dem Kläger zumutbar und kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er seinen Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nimmt, weil dort sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gesichert ist. Zwar weist der Kläger durch sein amputiertes rechtes Bein eine Behinderung auf. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das soziale wirtschaftliches Existenzminimum des Klägers dort nicht gesichert wäre. Der Kläger hat es offenbar auch in den Jahren 2010 bis 2014 trotz seiner Behinderung vermocht, sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum in seinem Herkunftsland zu sichern. Zwar sei, so der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2015, seine wirtschaftliche Lage damals schlecht gewesen. Er sei jedoch von Verwandten finanziell unterstützt worden und habe eine Invaliditätsrente bezogen. Auch hätten ihm Freunde Geld für seine Ausreise gegeben. In Ermangelung anderer Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger zumindest diese Unterstützung auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut zur Verfügung stehen wird, auch wenn er sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederlässt.

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der der russischen Sprache mächtige Kläger auch außerhalb seiner Heimatregion eine legale Möglichkeit findet, um für den eigenen Lebensunterhalt zumindest im notwendigen Umfang zu sorgen. Der Kläger ist zudem auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung zumindest grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An entgegenstehenden Erkenntnissen fehlt es. Immerhin ist ihm dem eigenen Bekunden nach in Tschetschenien die Arbeit als Revisor zu einem Monatslohn in Höhe von 75.000,00 Rubel (entspricht ca. EUR 830,00) angeboten worden. Auch verfügt der Kläger über einen derzeit gültigen russischen Führerschein für Pkw, was seine Erwerbsmöglichkeiten positiv beeinflusst.

Zudem ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sogar besser als in der Heimatrepublik des Klägers, sodass seine Erwerbschancen dort noch besser sein werden. Denn im Nordkaukasus ist die Verarmung der Bevölkerung im Vergleich zum Gesamtstaat überdurchschnittlich. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation bieten trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 88).

Spezifische Probleme für Rückkehrer in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehen nicht. Durch Behörden werden Rückkehrer nicht diskriminiert. Sie haben Zugang zu den bestehenden Sozialleistungen. Daneben können sie z.B. Mikrokredite für Kleinunternehmen und regionale Zuschüsse zur Förderung einer Unternehmensgründung in Anspruch nehmen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, Seite 99 bis 100). Dies alles kommt u.U. auch für den Kläger in Betracht.

Schließlich kann der Kläger zur Überwindung anfänglicher Engpässe auf Mittel in Form von Rückkehrhilfen zurückgreifen, die über das Bundesamt bzw. die zuständige Ausländerbehörde beantragt werden können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb sie nur zusätzlich zu den übrigen Erwägungen hinsichtlich der Möglichkeit, das Existenzminimum im Rahmen der internen Fluchtalternative zu sichern, in Betracht zu ziehen sind.

2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Nach dem von dem Kläger geschilderten Geschehen sind bei ihm die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt.

Gemäß § 4 AsylG ist ein Antragsteller subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 65). Für eine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gibt es hier keine Anhaltspunkte.

Bezüglich drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ist der Kläger auf die o.g. Ausführungen im Rahmen des Flüchtlingsschutzes zu verweisen. Zum einen hat er die Umstände, aus denen sich seine Verfolgung ergeben soll, nicht glaubhaft vorzutragen vermocht, zum anderen ist der Kläger darüber hinaus auf die bereits aufgezeigte interne Schutzmöglichkeit zu verweisen.

3. Weiter ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II Seite 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit hier einzig Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wie oben auch ein Abschiebungsverbot aus, da der sachliche Schutzbereich identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 36).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Dies kann der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sich aber auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung – etwa aus finanziellen Gründen – tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 –, juris Leitsatz). Für die Bestimmung der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2011 – 8 LB 108/10 –, juris Rn. 27). Es ist nicht erforderlich, dass die Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.

Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine politische Leitentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen politischen Leitentscheidung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nur bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz [GG]) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte („Extremgefahr“). Nur für den Fall einer derartigen „Extremgefahr“ gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 – A 3 S 1876/09 –, juris Rn. 77bis 78; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2017 – 3 A 253/16 –, juris Rn. 33).

Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017 – 2 L 85/17 –, juris Leitsatz und Rn. 13).

Ein Anspruch allein auf die optimale Therapie im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten besteht nicht. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nämlich nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere bietet diese Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Der Kläger muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland möglicherweise nicht bzw. nicht überall vollständig entspricht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dies ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Entscheidungen, z.B. Nr. 7702/04 (Salkic und andere gegen Schweden) vom 29. Juni 2004 und Nr. 1383/04 (Ovdienko gegen Finnland) vom 31. Mai 2005 bestätigt, dass es mit Art. 3 EMRK vereinbar ist, dass ein vergleichbarer medizinischer Standard wie im jeweiligen EU-Mitgliedstaat nicht verlangt werden kann.

Für eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen bietet das Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Aktuelle ärztliche Atteste gemäß §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Das Attest des Facharztes für Psychiatrie D... datiert vom 26. Mai 2015, das amtsärztliche Attest des Gesundheitsamts des Landkreises D... datiert vom 21. August 2015. Ein weiteres ärztliches Attest findet sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der zuständigen Ausländerbehörde. Dieses ist ebenfalls von dem Facharzt für Psychiatrie D... ausgestellt und datiert vom 5. April 2016. Sämtliche vorliegenden ärztlichen Atteste sind also bereits mehrere Jahre alt.

Es liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, ob sich der zum Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt bestehende Verdacht auf Tuberkulose bestätigt hat. Insoweit fehlt es an einer Bescheinigung gänzlich. Zudem hat das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12. September 2017 aufgefordert, ihm aktuelle ärztliche Unterlagen, Atteste u.ä., innerhalb von zwei Wochen zu übersenden, falls der Kläger noch an Beschwerden oder Krankheiten leide, die im Rahmen des Asylverfahrens berücksichtigt werden sollten. Hierauf ist das Bundesamt ohne Nachricht verblieben. Im Gerichtsverfahren hat der Kläger ebenfalls keine weiteren Unterlagen eingereicht. Somit ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass aktuell überhaupt noch eine Erkrankung des Klägers besteht.

Abgesehen davon, dass die vorliegenden Atteste mehrere Jahre alt sind, erfüllen zumindest die Atteste vom 26. Mai 2015 und 5. April 2016 im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Auch dem Attest vom 5. April 2016 liegt die Anamnese des Attests vom 26. Mai 2015 zugrunde. Dieses Attest beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der – offenbar nicht näher überprüften – Angaben des Klägers in indirekter Rede. Ohne weitere Auseinandersetzung mit diesen Angaben wird bescheinigt, dass diese für die Annahme einer „schweren Depressiven Episode“ sowie einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ sprächen. Seine Diagnose hat der Facharzt selbst nicht nachvollziehbar begründet. Auch fehlt es an Angaben zum tatsächlichen Krankheitsverlauf. Lediglich pauschal weist der Facharzt darauf hin, eine „latente Suizidalität“ könne „nicht ausgeschlossen werden“.

Das amtsärztliche Gutachten vom 21. August 2015 bescheinigt dem Kläger dagegen lediglich eine anhaltende Persönlichkeitsstörung mit Angst und Depression gemischt, „am ehesten als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung“. Damit ist aber gerade keine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Folglich kommt die Amtsärztin in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass das Krankheitsbild des Klägers neben dem Zustand nach Oberschenkelamputation rechts (lediglich) eine anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0) umfasst. Eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) ist hierbei ausdrücklich ausgenommen. Dass im Falle einer Abschiebung mit einem Suizid gerechnet werden müsse, wie in dem amtsärztlichen Gutachten ausgeführt wird, stellt jedenfalls keine aktuelle Erkenntnis dar. Insoweit wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, eine entsprechende aktuelle, qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. An dieser fehlt es.

Im Übrigen sind die vermeintlichen Erkrankungen des Klägers in der Russischen Föderation behandelbar und die Behandlungen sind auch finanziell erreichbar.

Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar, in Tschetschenien in jedem Teil der Republik, z.B. in Gudermes, Grosny und an anderen Orten. In Moskau werden auch die Kosten für die Behandlung der Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jedermann hat Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen, das gilt auch für Migranten und Obdachlose (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 112).

Psychische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar. Es besteht in der Russischen Föderation ausweislich einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. November 2017 in einem anderen Verfahren (VG 1 K 342/15.A) ein funktionierendes Netz von psychoneurologischen Fürsorgestellen und Betreuungsstellen für psychisch kranke Patienten. Nach Erkenntnissen der Botschaft ist die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien genauso wie in anderen Großstädten der Russischen Föderation gewährleistet. Eine damit praktisch identische Information ergibt sich aus einer dem Gericht ebenfalls vorliegenden Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 31. Januar 2018 (Az.: 2 A 811/13.A, vgl. auch das entsprechende Urteil in dem dortigen Fall vom 20. April 2018 –, juris Rn. 21 ff.).

Auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich sind psychiatrische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, in der gesamten Russischen Föderation behandelbar, in Moskau auch durch unterschiedliche Therapieformen wie z.B. kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und weitere Therapieformen, in Tschetschenien durch Psychotherapie und ambulante Konsultationen, teilweise sogar kostenfrei. Psychologische Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie sind auch in Tschetschenien möglich. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Patienten für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700 und 2.000 Rubel (ca. EUR 8,00 bis EUR 24,00). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar, darunter u.a. der Arzneistoff Citalopram. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 111). Darüber hinaus gibt es in der Russischen Föderation auch ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen und es gibt Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (a.a.O., Seite 113).

Etwaigen Kapazitätsengpässen bei Behandlungen kann dadurch begegnet werden, dass es für alle Bürger der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist, aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27. März 2020, Seite 106).

Demnach wäre dem Kläger eine medizinische Behandlung der Tuberkulose, sofern diese bei ihm überhaupt noch behandlungsbedürftig sein sollte, was nicht nachgewiesen ist, sowie psychischer Probleme durch ambulante oder stationäre Psychotherapie und/oder durch Medikamente (insbesondere auch durch den in den vorliegenden Attesten vom 26. Mai 2015 und 5. April 2016 genannten Arzneistoff Citalopram) in der gesamten Russischen Föderation zugänglich und angesichts der genannten Zuzahlungspraxis in Höhe von umgerechnet EUR 8,00 bis EUR 24,00 pro Termin auch finanziell zumutbar.

Auch aus der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ergibt sich nicht etwa ein Abschiebungsverbot bezüglich der Russischen Föderation. Wie soeben ausgeführt, bietet das Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen. Darüber hinaus ist die Annahme eines Abschiebungsverbots mit Blick auf die Covid-19-Pandemie nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch wegen der Sperrwirkung des Satzes 6 dieser Vorschrift grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 2 A 900/17.A –, juris Rn. 47; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juni 2020 – 6 K 741/13.A –, juris Rn. 37; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25. März 2020 – W 10 K 19.50254 –, juris Rn. 53 mit weiteren Nachweisen). Dass hier wegen einer extremen Gefahrenlage womöglich anderes gelten könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

5. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

II. Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.