Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.02.2021 – 1 L 46/21
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0204.1L46.21.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I. Das Gericht hat das Passivrubrum dahingehend klargestellt, dass nicht die Gebietskörperschaft als solche, § 122 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), sondern deren Behörde beteiligt ist, hier: der Landrat des Landkreises D... als allgemeine untere Landesbehörde, § 110 Abs. 1 BbgKVerf.
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29. Januar 2021 (VG 1...) gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung und die Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2021 ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 119 S. 3 BbgKVerf und § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft.
Der Antrag ist auch zulässig.
Die Antragstellerin, die als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst nicht prozessfähig ist, § 62 Abs. 1 und 2 VwGO, wird durch ihren Hauptverwaltungsbeamten gesetzlich vertreten, § 53 Abs. 1 S. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 BbgKVerf, § 62 Abs. 3 VwGO.
Dem Bürgermeister der Stadt K... fehlt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Kammer auch nicht die Rechtsmacht, die Stadt zu vertreten, obwohl er den Antrag seinem eigenen Vortrag nach (S. 7 der Antragsschrift) ohne die gebotene Beschlussfassung des Hauptausschusses bei Gericht anhängig gemacht hat.
Nach § 50 Abs. 2 BbgKVerf beschließt der Hauptausschuss über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen; welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 BbgKVerf, welche Angelegenheiten dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen, aus § 54 Abs. 1, insb. Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf.
Hiervon ausgehend obliegt es nur dann der Entscheidung des Bürgermeisters, über die Einleitung gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren zu befinden, wenn es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Hiermit stimmt § 18 Abs. 1 lit. b. der Hauptsatzung für die Stadt K...(HS) vom 03. Dezember 2018 überein, wonach der Hauptausschuss auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 BbgKVerf über die Führung von Rechtsstreitigkeiten beschließt, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung – also ein Geschäft, das sachlich, politisch und finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und im Regelfall von der Verwaltung nach feststehenden Regelungen erledigt werden kann – handelt (vgl. zu alledem ausf.: Urt. d. Kammer v. 28. Oktober 2020 – VG 1 K 704/20 –, juris Rn. 70 ff.).
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft kein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Das Rechtsschutzbegehren zielt auf die Vollziehbarkeit einer Beanstandung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde, die sich wiederum gegen eine Beanstandung (des allgemeinen Vertreters) des Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen eines von der Stadtverordnetenversammlung gegen ihn initiierten Abwahlverfahrens nach § 81 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz -BbgKWahlG) richtet. Das Verfahren betrifft mithin, wie auch die Antragsschrift selbst annimmt, einen Sachverhalt, der sich jedenfalls in politischer Hinsicht deutlich von dem Tagesgeschäft der Kommunalverwaltung unterscheidet; warum eine Beschlussfassung des Hauptausschusses „ausnahmsweise nicht erforderlich“ gewesen sein soll, legt die Antragsschrift hingegen nicht dar.
Zwar ist die Missachtung der intern begrenzten Rechtsmacht durch den Bürgermeister für sich genommen im Außenverhältnis unbeachtlich und führt grundsätzlich nicht zum Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin. Ausnahmsweise kann allerdings nach dem auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches Abweichendes gelten, wenn der Repräsentant der Körperschaft des öffentlichen Rechts seine gesetzliche Vertretungsmacht offensichtlich missbraucht (vgl. auch insoweit: Urt. d. Kammer v. 28. Oktober 2020 – VG 1 K 704/20 –, juris Rn. 76 ff. mit umfangr. w. N.).
Hiervon geht die Kammer in dem vorliegenden Eilverfahren jedoch (noch) nicht aus.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Antragstellerin in dem vorliegenden Rechtsstreit in deren Namen und ohne hierzu im Innenverhältnis ermächtigt worden zu sein, Interessen seines Amtes verfolgt, und dass die Wertung der Kammer in dem Klageverfahren VG 1...entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift hier gerade nicht greift; in diesem Klageverfahren stritten die Beteiligten über die Genehmigung der Haushaltssatzung der Stadt K...für das Haushaltsjahr 2020 durch die Kommunalaufsicht des Landkreises und damit über einen Gegenstand, der in finanzieller und politischer Hinsicht für die Stadt selbst von höchster Bedeutung war.
Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Kammer – soweit ersichtlich – bislang weder die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin noch ihr Hauptausschuss über eine etwaige Genehmigung der Prozessführung durch den Bürgermeister befunden hat, sieht das Gericht die Grenze des Rechtsmissbrauchs hier – anders mag im Klageverfahren VG 1... zu entscheiden sein – noch nicht als überschritten an.
III. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, sofern diese nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO – wie vorliegend nach § 119 S. 3 BbgKVerf bei Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde – für Landesrecht durch Landesgesetz entfällt.
Im Fall der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles das Interesse des Antragstellers an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung(en) überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des vollziehbaren Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheint: Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, steht in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse in aller Regel fest; demgegenüber überwiegt bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Lässt sich bei summarischer Prüfung ein Offensichtlichkeitsurteil nicht treffen, bedarf es hingegen einer weitergehenden Interessenabwägung. Diese erfordert eine Abwägung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, mit denjenigen Auswirkungen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe. Auch in diesem Rahmen kommt der Prognose über die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren Bedeutung zu (vgl. ausf. Beschl. v. 29. März 2017 – VG 1 L 131/17 –, juris Rn. 3 ff.).
2. Die Interessenabwägung muss hier zu Lasten der Antragstellerin ausgehen, weil die für das öffentliche Vollzugsinteresse sprechenden Gründe ihr Aussetzungsinteresse deutlich überwiegen. Die Klage wird nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
In formeller Hinsicht kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die an sich gebotene Anhörung der Antragstellerin, § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wegen des Erfordernisses einer sofortigen Entscheidung im öffentlichen Interesse zu Recht als entbehrlich ansehen durfte, § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Die Antragstellerin selbst rügt das Fehlen einer Anhörung nicht und ein – unterstellter – Anhörungsfehler könnte ohnehin noch im Klageverfahren geheilt werden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (vgl. Beschl. d. Kammer v. 29. März 2017 – VG 1 L 131/17 –, juris Rn. 12).
In materieller Hinsicht unterliegt die Beanstandung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2.1 Nach § 113 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf kann die Kommunalaufsichtsbehörde rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Die von Seiten des Bürgermeisters der Stadt K...auf § 55 BbgKVerf gestützte Beanstandung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 08. Januar 2021 kann als eine „Maßnahme“ ihrerseits Gegenstand einer Beanstandung der Staatlichen Kommunalaufsicht nach § 113 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf sein.
Für eine weite Auslegung des Begriffes „Maßnahme“ streitet bereits die historische Auslegung der Norm. Nach § 124 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 430) konnte die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde (der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors), die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Mit der Nachfolgeregelung in § 113 BbgKVerf hat der Landesgesetzgeber die Aufzählung der Organe, deren Beschlüsse und Maßnahmen zugleich als Maßnahmen der Gemeinde gelten, gestrichen, weil diese Aufzählung nicht abschließend erschien, und er hat gleichfalls die Formulierung „die das geltende Recht verletzen“ gestrichen um klarzustellen, dass auch künftige, unmittelbar bevorstehende Beschlüsse und Maßnahmen der Beanstandung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde unterliegen sollen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Kommunalrechtsreformgesetz, LT-Drs. 4/5056, S. 293).
Auch dem Sinn und Zweck des Beanstandungsverfahrens nach spricht alles dafür, dass jedweder rechtswidrige Beschluss und jedwede rechtswidrige Maßnahme einer Gemeinde (und ihrer Organe) Gegenstand einer Beanstandung der Kommunalaufsicht sein kann, weil das Handeln der Gemeinde in vollem Umfang der Kontrolle der Rechtsaufsichtsbehörde unterliegen soll.
Das Beanstandungsverfahren ermöglicht eine „negative Kommunalaufsicht“ dahingehend, ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde in Gestalt eines Beschlusses oder einer Maßnahme korrigieren und damit seinen oder ihren Vollzug verhindern zu können, bevor dieser eine Außenwirkung entfalten kann (Benedens in Schumacher/Benedens/Erdmann, etc.: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 113 BbgKVerf unter Nr. 2.2). Zu den „Maßnahmen“ gehören mithin sämtliche Entscheidungen der Gemeinde und ihrer Organe, die nicht im Wege eines Beschlusses getroffen werden, so auch das schlichte Verwaltungshandeln, unabhängig davon, ob die Gemeinde öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handelt und ob die Wirkung des Handels auf das Innenverhältnis beschränkt ist oder aber auf das Außenverhältnis übergreift; aus systematischen Gründen und mit Blick auf die Handlungsmöglichkeiten der unteren Kommunalaufsichtsbehörde nach § 115 und 116 BBgKVerf ist lediglich ein Unterlassen ausgenommen (Woellner in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Juli 2018, § 113 BbgKVerf Rn. 8; ebenso: Benedens in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 113 BbgKVerf, Ziffer 3., S. 4).
Schließlich normiert auch § 55 Abs. 1 S. 13 BbgKVerf kein Hindernis, in ein – vorliegend gar rechtsfehlerhaft initiiertes (vgl. nur nachfolgend unter 2.2) – Beanstandungsverfahren nach § 55 BbgKVerf durch Maßnahmen nach dem Kapitel 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg einzugreifen. Die Bestimmung lässt „Maßnahmen nach Kapitel 4 unberührt“ und stellt damit im Gegenteil klar, dass die nach § 110 BbgKVerf zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nach Maßgabe des Opportunitätsprinzips ungeachtet eines Verfahrens nach § 55 BbgKVerf einschreiten können.
2.2 Die Beanstandung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters der Stadt K...vom 17. Januar 2021 war auch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf nicht vorlagen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K...vom 08. Januar 2021 (Beschlussvorlage – BV – 10-20-295) über die Einleitung eines Bürgerentscheids zur Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG unterliegt von vornherein nicht der Beanstandungsmöglichkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten.
Zwar ist die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Begriff des „Beschlusses“ als des Gegenstandes einer Beanstandung nach § 55 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf weit ausgelegt werden muss (Urt. d. Kammer v. 28. Oktober 2020 – VG 1 K 704/20 –, juris Rn. 104 ff. [Änderungsbeschlüsse zur Haushaltssatzung]), und das vorliegende Eilverfahren gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Das bedeutet auf der anderen Seite jedoch nicht, dass Beschlüsse, die einer Überprüfung in einem abweichend spezialgesetzlich geregelten Verfahren unterliegen, ebenfalls der Beanstandung durch den Hauptverwaltungsbeamten nach § 55 BbgKVerf zugänglich sind.
Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat das Verfahren zur Abwahl ihres Hauptverwaltungsbeamten eingeleitet, indem sie am 08. Januar 2021 den nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG alternativ zu einem Bürgerbegehren, § 81 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG, erforderlichen Beschluss über die Einleitung eines Bürgerentscheids nach § 81 Abs. 1 BbgKWahlG getroffen hat. Sofern der Bürgermeister der Stadt K...nach Durchführung des Bürgerentscheids abgewählt ist oder als abgewählt gilt, § 81 Abs. 1 S. 2 und 3 ff. BbgKWahlG, steht ihm hiergegen das spezialgesetzlich geregelte Wahlprüfungsverfahren vor der Vertretung nach § 80 BbgKWahlG und ein sich eventuell anschließendes gerichtliches Wahlprüfungsverfahren zu, § 81 Abs. 10, § 58 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG (vgl. etwa Urt. d. Kammer v. 30. März 2017 – VG 1 K 563/16 –, juris Rn. 37 ff.), in dem er selbstverständlich geltend machen kann, dass der Beschluss über die Einleitung des Bürgerentscheids nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei (so ausdr. Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juli 2016, § 81 BBgKWahlG, Ziffer 8.1, S. 347).
Schon vor diesem Hintergrund und angesichts der Exklusivität der Wahlprüfung – die grundsätzlich für sämtliche Entscheidungen und Maßnahmen gilt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (vgl. allg. etwa: VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 67; VG Cottbus, Beschl. v. 23. September 2009 – VG 4 L 281/09 –, juris Rn. 6) ist kein Grund dafür ersichtlich, das Beanstandungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten auch auf Beschlüsse zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach § 81 BbgKWahlG zu erstrecken, vielmehr ist das brandenburgische Kommunalwahlgesetz in seinem Anwendungsbereich lex speciales zu § 55 BbgKVerf (Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, November 2008, § 55 BbgKVerf, Ziffer 4.0 und 4.11, S. 6/7; vgl. auch Grünewald in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, September 2018, § 55 Rn. 19 ff.).
Dafür spricht im Übrigen auch die Überlegung, dass das Beanstandungsverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass die an ihm beteiligten Stellen – nämlich die Stadtverordnetenversammlung und der Hauptverwaltungsbeamte – eine Regelung der aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten selbst treffen können (Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, November 2008, § 55 BbgKVerf, Ziffer 4.11, S. 7). Das wäre vorliegend zwar in dem Stadium der Einleitung des Bürgerentscheids nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG, nicht jedoch bei einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung nach § 81 Abs. 6 S. 2 BbgKWahlG über das Bürgerbegehren (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG) und ebenso wenig bei einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung nach § 81 Abs. 7 S. 2 BbgKWahlG oder der Entscheidung des Wahlausschusses nach § 81 Abs. 9 S. 1 BbgKWahlG der Fall. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, einzelne Willensbildungen im Rahmen des Abwahlverfahrens nach § 81 BbgKWahlG dem Beanstandungsrecht bzw. der Beanstandungspflicht des Hauptverwaltungsbeamten zu unterwerfen, andere jedoch nicht.
Schließlich ist das mitunter zeitaufwendige und mit einer aufschiebenden Wirkung der Beanstandung verbundene Verfahren nach § 55 Abs. 1 BbgKVerf mit der Struktur des Abwahlverfahrens nach § 81 BbgKWahlG nicht in Einklang zu bringen, was etwa daraus folgt, dass der Bürgerentscheid binnen 2 Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG durchzuführen ist, § 81 Abs. 7 S. 1 BbgKWahlG.
2.3 Die Beanstandung des Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K...vom 08. Januar 2021 (Beschlussvorlage – BV – 10-20-295) durch den Bürgermeister war danach bereits unstatthaft, so dass es auf die Ausführungen der Beteiligten zur Rechtmäßigkeit der Willensbildung der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr ankommt.
Der Kammer erscheint es allerdings angezeigt darauf hinzuweisen, dass es die Darlegungen der Antragstellerin zu der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung nicht teilt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat nach derzeitigem Sachstand zutreffend unter Mitwirkung ihrer Vorsitzenden und unter Ausschluss der Stadtverordneten und Ehefrau des Bürgermeisters über die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 81 BbgKWahlG befunden.
Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung war aus den Gründen des § 22 Abs. 1 BbgKVerf nicht von einer Mitwirkung an der Beschlussfassung gehindert.
Der allgemeine Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters konnte ein Verbot ihrer Mitwirkung nicht nach § 22 Abs. 4 S. 4 2. Alt. BbgKVerf feststellen, weil sich diese Vorschrift zwar auf ehrenamtlich Tätige, § 20 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf, nicht jedoch auf ehrenamtlich tätige Gemeindevertreter oder Stadtverordnete bezieht, über deren Mitwirkung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BbgKVerf die Gemeindevertretung oder der Ausschuss zu befinden hat (Schumacher in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2012, § 22 BbgKVerf, Ziffer 8.2, S. 18; ebenso: Philipsen in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 31 Rn. 13; nicht nachvollziehbar demgegenüber: Grünewald in: Potsdamer Kommentar, a. a. O., Juli 2018, § 22 BbgKVerf unter Rn. 43: „…; bei Gemeindevertretern selbst macht es der Hauptverwaltungsbeamte durch einen schriftlichen feststellenden Bescheid.“). Der Verweis der Antragstellerin auf den Bescheid des Hauptverwaltungsbeamten vom 08. Januar 2021 geht danach schon angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung fehl, die im Übrigen vor dem Hintergrund zwingend erscheint, dass es kaum angängig wäre, der Verwaltungsleitung einen derartigen Übergriff in die Belange der politischen Vertretung der Bürgerschaft durch Bescheid zu ermöglichen.
Der Bürgermeister der Antragstellerin dürfte schließlich auch die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung im Vorgriff auf die namentliche Abstimmung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens missverstanden haben: Zwar unterscheiden sich die vorgelegten „namentlichen Abstimmungslisten“ insoweit, als die Stadtverordneten über ein „Mitwirkungsverbot Fr. E...“ und über die „Mitwirkung L...“ befunden haben sollen; dass der letztgenannte Betreff fehlerhaft sein dürfte, erschließt sich jedoch aus dem im Internet bekannt gemachten Audiomitschnitt der Sitzung (https://sessionnet.krz.de/koenigs_wusterhausen/bi/si0050.asp?_ksinr=3643). Danach hat die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Sitzungsleitung an ihre Stellvertreterin übergeben, die ausdrücklich (und wie zuvor hinsichtlich der Ehefrau des Bürgermeisters) „über das Mitwirkungsverbot“ mit dem in der „namentlichen Abstimmungsliste“ verzeichneten Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung hat abstimmen lassen und anschließend, ohne dass hiergegen von Seiten der Stadtverordneten Widerspruch erhoben worden wäre, zwei Mal – zunächst waren die Nein-Stimmen fehlerhaft bekannt gegeben worden (1 Ja-Stimme, 13 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen; richtig: 1 Ja-Stimme, 24 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen) – festgestellt hat, dass „dem Mitwirkungsverbot nicht zugestimmt“ worden sei; folgerichtig hat sich die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an der Abstimmung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen den Bürgermeister beteiligt und diese befürwortet. Dieser Sachverhalt lässt nur den Schluss zu, dass der Betreff in der „namentlichen Abstimmungsliste“ – der als bloßes Hilfsmittel der Sitzungsleitung ohnehin keine weitergehende Bedeutung zukommen dürfte – unvollständig ist.
Die Ehefrau des Bürgermeisters ist schließlich durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 BbgKVerf zutreffend – von ihrer Mitwirkung bei der Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen den Bürgermeister ausgeschlossen worden.
2.4 Die Anordnung des Antragsgegners nach Ziffer 1. der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021 wird sich im Klageverfahren auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ermessensfehlerfrei erweisen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert es, dass die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung zumindest die wesentlichen Gesichtspunkte gegeneinander abwägt, die für und gegen die Maßnahme sprechen, § 114 S. 1 VwGO. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung lässt erkennen, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das ihr durch § 113 BbgKVerf eingeräumte Entschließungsermessen als solches erkannt hat, und der behauptete Ermessensfehlgebrauch wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls nicht feststellen lassen; auf die „Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen“, § 55 Abs. 1 S. 10 BbgKVerf, kommt es von vornherein nicht an und auch auf die Frage der rechtzeitigen Durchführbarkeit des Abwahlverfahrens aufgrund der Personalsituation der Kommune musste der Antragsgegner im Rahmen seiner Entscheidung, die rechtswidrige Beanstandung einer Maßnahme im Abwahlverfahren zu beseitigen, nicht weiter eingehen. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung nach § 113 BbgKVerf ist ebenfalls weder etwas schlüssig vorgetragen noch ersichtlich.
Die angedrohte Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 BbgKVerf; insoweit sind Rechtsfehler ebenfalls weder ersichtlich noch dargelegt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse der Antragstellerin bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh § 164 Rn. 14) mit einem Wert von 15.000,00 €.
Dieser Betrag war mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird, zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).