Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 115 Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

§ 114 § 116