Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.02.2021 – 3 K 2904/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0210.3K2904.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Tadschiken und der sunnitischen Religion zugehörig, reiste am 1. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Mai 2017 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt trug sie im Wesentlichen vor, sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und die letzten elf Jahre vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1) aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3..., in Mazar-e Sharif gelebt. Dieser habe durch den Betrieb einer eigenen Geldwechselstube, in der er auch Mobiltelefone verkauft habe, den Lebensunterhalt der Familie finanziert. Er habe viel Geld verdient, weshalb es Probleme gegeben habe; man habe ihn sogar entführen wollen. Es habe zwei solcher Vorfälle gegeben. Im Oktober 2016 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Baby auf einer Autofahrt von einer Hochzeit zu sich nach Hause von unbekannten Männern in Uniform angehalten worden. Die als Polizisten verkleideten Männer hätten sie gezwungen, auszusteigen und hätten sie an einen Baum gefesselt, geschlagen und ausgeraubt. Ihr Baby sei durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Kopf getötet worden. Am nächsten Morgen habe sie ein Zivilist befreit. Bei den Männern habe es sich sicherlich um Taliban gehandelt, es hätten aber auch nur Kriminelle gewesen sein können. Sie hätten sich seitdem nicht mehr sicher gefühlt und große Angst um ihren noch lebenden Sohn, dem am 30. August 2006 geborenen Kläger zu 2) aus dem Verfahren 3.... Der Wachmann vor ihrem Haus in Mazar-e Sharif habe ihnen berichtet, dass jemand nach ihnen gefragt habe. Zugestoßen sei ihnen nach dem Vorfall aber nichts mehr. Sie seien nicht zur Polizei gegangen, weil sie „keine Lust“ auf einen langwierigen Prozess gehabt hätten, sondern (nach etwa einem Monat) erst nach Kabul zu ihrem Vater gezogen und nach weiteren zwei Monaten aus Afghanistan ausgereist. In Afghanistan lebten neben ihrem Vater noch drei Brüder, drei Schwestern und eine Tante. Mit Ausnahme einer Schwester, die in Mazar-e Sharif lebe, wohne ihre Familie in Kabul.
Ihr Ehemann hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt u.a. angegeben, zwölf Jahre die Schule besucht und dreieinhalb Jahre Englisch und Literatur studiert zu haben. Die eigene Geldwechselstube habe er 17 bis 18 Jahre lang betrieben. Er sei zusammen mit seiner Frau und ihrem Baby auf einer Autofahrt von zwei Taliban angehalten worden. Diese hätten ihn im Auto eingesperrt und die Klägerin und ihr Baby mitgenommen sowie die Klägerin ausgeraubt und vergewaltigt. Am nächsten Morgen seien sie von Bauern gefunden worden. Sodann sei zwei Mal ein Mann in sein Geschäft gekommen, der ihn mit dem Tode bedroht habe, sollten sie Anzeige bei der Polizei erstatten. Dies sei etwa 20 Tage nach dem Überfall bzw. „24 bis 25 Tage nach dem ersten Besuch“ geschehen. Sie seien nach dem Überfall noch zweieinhalb Monate in Mazar-e Sharif und dann zweieinhalb bis drei Monate in Kabul geblieben, bevor sie Afghanistan aus Angst verlassen hätten. In Kabul hätten sie bei seinem Schwiegervater zusammen mit drei Schwagern gelebt; diese hätten den Lebensunterhalt auch seiner Familie finanziert. Er habe noch Kontakt zu seiner in Kabul lebenden Schwester.
Gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen und auf die Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2017 verwiesen. Darin lehnte es die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die von der Klägerin geltend gemachte Bedrohung knüpfe an kein asylerhebliches Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sie sei keinen asylerheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen; vielmehr handele es sich um kriminelles Unrecht, insoweit hätte ihr die afghanische Polizei Schutz gewähren können. Diesen habe sie nicht in Anspruch genommen. Ihr drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, weil sie über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, über das sie bei Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und auch aufgenommen werden könne. Für einen Neuanfang könne sie finanzielle Hilfen für Rückkehrer in Anspruch nehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen,
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Verfahren 3... sowie die jeweiligen beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Es wird in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). In Bezug auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – wobei insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht kommt – gilt ergänzend Folgendes:
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ihr droht insbesondere kein ernsthafter Schaden aufgrund von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Zusammenhang mit den vorgetragenen Überfall durch die als Polizisten verkleideten unbekannten Männer (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Männer die Klägerin in Mazar e-Sharif gezielt aufspüren und verfolgen würden. Hierfür spricht zunächst das Fehlen eines konkreten Anhalts dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann zielgerichtet überfallen worden sind. Sie hielt es ausweislich ihrer Schilderungen vor dem Bundesamt selbst für möglich, dass die Männer bloß „gewöhnliche“ Kriminelle gewesen sein könnten. Dafür, dass die Männer den Taliban angehörten, wie die Klägerin alternativ vermutete, äußerte sie keinen belastbaren Hinweis. Auch die Äußerung ihres Mannes, es müsse sich deshalb um Taliban gehandelt haben, weil das Gebiet unter deren Kontrolle stünde und Kriminelle sich dort nicht aufhielten, überzeugt da Gericht nicht. Zudem bekundete die Klägerin, nach dem Überfall noch drei Monate in Afghanistan – hiervon einen Monat in Mazar-e Sharif – gelebt zu haben, ohne dass ihr etwas zugestoßen sei. In dieser Zeit sei ihr lediglich von dem Wachmann, der ihr Haus bewacht habe, berichtet worden, dass jemand nach ihr gefragt habe. Wer diese Person war, ob es sich insbesondere um eine ihr feindselig eingestellte Person handelte, ist völlig offen. Zwar berichtete ihr Ehemann abweichend, er sei nach dem Überfall zweimal von einer Person in seinem Geschäft bedroht worden. Sie hätten aber im Anschluss hieran – wiederum im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin – noch zwei Monate in Mazar-e Sharif und sodann noch zweieinhalb bis drei Monate in Kabul verbracht, ohne dass er in dieser Zeit erneut aufgesucht worden wäre. Die Klägerin hat vor mehr als vier Jahren ihr Heimatland verlassen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Männer, von denen sie überfallen worden ist, von einer Rückkehr der Klägerin und ihrer Familie Kenntnis erhalten könnten. Im Übrigen besteht für die Familie eine inländische Fluchtalternative (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG); insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Klägerin nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist bzw. für sie in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht ersichtlich.
a) In Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht. Die insoweit strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund humanitärer Verhältnisse kommt nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 – juris; BVewG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Jawo, C-163/17 – juris Rn. 91 ff.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist auf die Umstände an dem Ort abzustellen, an dem die Abschiebung endet; stellen die dortigen Umstände einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen solche Umstände vorliegen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301 ff., 309 ff.; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A – juris Rn. 49; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 53; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 41).
Hiervon ausgehend ist das Gericht überzeugt, dass der Klägerin in ihrem besonderen Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt Kabul als Ankunftsort (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 5. Februar 2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drs. 19/632, S. 5 ff., zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2012 – 10 C 15.12 – juris Rn. 12; OVG Bremen, Urteile vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 – juris Rn. 27, und vom 22. September 2020 – 1 LB 57/20 – juris Rn. 58) droht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen aufgrund der Corona-Pandemie (zur obergerichtlichen jüngsten Rechtsprechungsübersicht im Fall von jungen, alleinstehenden und gesunden Männern vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 29 f.). Für die Klägerin und ihre Familie besteht weiterhin die Möglichkeit, ihr Existenzminimum zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern.
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Es belegt weiterhin einen der letzten Plätze des UNDP Human Development Index (2019: 170 von 189; 2018: 168) (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 6). Der pandemiebedingte Wegfall von Existenzgrundlagen aufgrund des Lockdowns und geschlossener Grenzen, eine rückläufige Arbeitsnachfrage, sinkende Einkommen, die Rückkehr vieler afghanischer Flüchtlinge und Arbeitsmigranten, ausbleibende Überweisungen aus dem Ausland sowie ansteigende Lebenshaltungskosten insbesondere für Nahrung stellen die Bevölkerung vor große Herausforderungen. Die Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 18; IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, 23.09.2020, S. 3). Mittlerweile sind die Grenzen für den Handel aber weitgehend wieder geöffnet (Konrad-Adenauer-Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 2; UNOCHA, Afghanistan, Brief: COVID-19, No. 55, 21. Juni 2020, S. 3) und der zu Beginn der Corona-Pandemie verhängte Lockdown beendet. Beispielsweise können die Bewohner von Kabul wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (OCHA, Afghanistan – Brief No. 48 COVID-19, 28 May 2020, S. 3; OCHA, Afghanistan – Brief No. 55 COVID-19, 21 June 2020, S. 3f; BAMF, Briefing Notes Gruppe 62, 15. Juni 2020, S. 1; EASO Special Report: Asylum Trends and Covid-19, June 2020, S. 11). In den meisten Städten haben Geschäfte und Restaurants (OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 (26 July 2020), S. 2) sowie private Unternehmen und Schulen wieder geöffnet (vgl. z.B. OCHA, Afghanistan, C-19 Access Impediment Report, 1 July to 24 August 2020). Nach einer dreimonatigen Pause und nach der Wiederaufnahme internationaler Flugverbindungen wurden nun auch Inlandsflugverbindungen wieder aufgenommen (BAMF, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 27. Juli 2020). Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die Umstände durch die Corona-Pandemie in einer höheren Arbeitslosigkeit niedergeschlagen (vgl. etwa BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020). Dies betrifft vor allem den Tagelöhnermarkt, die meisten Tagelöhner bleiben arbeitslos (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 21. Juli 2020). Es wird aber vermutet, dass sich der Arbeitsmarkt angesichts der Lockerungen der Corona-Beschränkungen weiter ein wenig erholen wird (World Bank Group - Afghanistan Development Update - Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5; hinsichtlich des Tagelöhnermarkts vgl. FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3; vgl. auch BAMF, Briefing Notes vom 14. September 2020, S. 1). Eine besondere Rolle beim Finden einer Verdienstmöglichkeit spielt das Bestehen eines sozialen Netzwerks (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 21. Juli 2020, S. 330; ein Netzwerk als „Schlüssel“ zum Arbeitsmarkt ansehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 52 m.w.N.). Dies kann zum einen die Großfamilie sein, jedoch auch Netzwerke aufgrund eines gemeinsamen Hintergrunds, gemeinsamer Arbeit oder gleichen Bildungsstands können eine Rolle spielen. So wird berichtet, dass Siedlungen in Kabul oftmals aus Personen bestehen, die einen gemeinsamen räumlichen oder ethnischen Hintergrund haben und die sich ausschließlich aufeinander verlassen, um Unterkunft und Verdienstmöglichkeiten zu finden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 134).
Die Auswirkungen des Lockdowns, insbesondere die gestiegenen Preise und eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, haben die Grundversorgung weiter beeinträchtigt. Es wird erwartet, dass im Jahre 2020 landesweit bis zu 14 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein werden, was einen dramatischen Anstieg im Vergleich zum Jahresbeginn bedeutet (Anfang 2020: 9,4 Millionen Menschen, vgl. UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 4; siehe auch UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Afghanistan 2018-2021, Juni 2020, S. 5, 7 f.). Es wird von einem Anstieg der Armutsrate auf 61 bis 72 % für das Jahr 2020 ausgegangen (World Bank Group – Afghanistan Development Update – Surviving the Storm, Juli 2020, S. 5).
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten (UNOCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2). So wurde z.B. die Nahrungsmittelhilfe intensiviert (vgl. OCHA, Afghanistan – COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7). Daneben ist eine Kultur der Großzügigkeit, des Freiwilligendienstes und der Fürsorge innerhalb der Gemeinschaft wieder zum Vorschein gekommen. Landesweit verzichten viele Vermieter auf die Miete, Schneider verteilen tausend selbstgemachte Gesichtsmasken, Sportler liefern Lebensmittel an Krankenhäuser und Familien in Not (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID 19 Afghanistan; Stand: 2. April 2020, S. 1 f.). Die Wiedereröffnung der Grenzen hat positive Auswirkungen auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit (vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3). Zwar sind die zu Beginn der Pandemie gestiegenen Nahrungsmittelpreise wieder gesunken, befinden sich aber immer noch deutlich über den Durchschnittspreisen der letzten drei Jahre (FEWS News, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 2).
Die medizinische Versorgungslage hat sich durch die Corona-Pandemie verschärft. Infektionen werden aus allen 34 Provinzen gemeldet, wobei Kabul am stärksten betroffen ist (BAMF, Briefing Notes vom 14. September 2020, S. 1, und vom 4. Mai 2020, S. 2; BAMF, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Juni 2020, S. 22; ACCORD, Afghanistan: Covid-19, 5. Juni 2020, S. 2; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 8). Laut einer Studie des afghanischen Gesundheitsministeriums haben sich wahrscheinlich zwischen 30 und 50 % der afghanischen Bevölkerung – und damit mindestens 10 Millionen Menschen – mit dem Virus infiziert (Islamic Republic of Afghanistan, Ministry of Public Health, Prevalence of COVID-19 and its Related Deaths in Afghanistan, Juli 2020, S. 6; Schwörer, Gutachten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 8, 11). Zwar hat ein Großteil der afghanischen Bevölkerung – trotz Versorgungslücken, insbesondere in ländlichen Bereichen – Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Auch soll die medizinische Versorgung nach der afghanischen Verfassung kostenlos sein. Dies ist jedoch selbst in vielen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen nicht der Fall. Auch ist die Behandlung in einem Krankenhaus oftmals nur darstellbar, wenn der Patient durch Verwandte oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt wird (vgl. ausführlich zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen und Kabul im Besonderen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 32 ff.)
Die afghanische Gesellschaft begegnet Rückkehrern aus Europa und anderen Regionen der Welt häufig mit Misstrauen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.07.2020, Stand: Juni 2020, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 21. Juli 2020, S. 350; Stand: 18. Mai 2020). Sie stehen vor zusätzlichen Herausforderungen, etwa bei der Suche nach Arbeit oder Unterkunft, weil diese als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch das Corona-Virus stigmatisiert werden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2). Ein Großteil der Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 21. Juli 2020, S. 351; Stand: 18. Mai 2020).
Andererseits können (freiwillige) Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 106, vom 17. Dezember – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 92 ff., jeweils m.w.N.).
Das sich aus diesen unterschiedlichen Quellen ergebende Lagebild in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in Afghanistan insgesamt, stellt sich zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass bei aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Personen die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK jedenfalls für vulnerable Personen und Familien erfüllt sein können. Bei Familien oder vulnerablen Personen bedarf es deshalb in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall der besonders gründlichen Feststellung, dass sie über namhaftes einsetzbares Vermögen verfügen, in ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückkehren, sich in existenzsichernder Weise am Arbeitsmarkt werden durchsetzen können oder sich auf andere Weise am Rande des Existenzminimums werden „über Wasser halten“ können. Lässt sich diese Feststellung nicht treffen, liegt die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nahe (vgl. so auch: VG Freiburg, Urteil vom 8. September 2020 – A 8 K 10988/17 – Entscheidungsabdruck, S. 28 f.; VG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020 – 19 A 11909/17 – juris Rn. 44 ff.; Urteil der Kammer vom 3. September 2020 – VG 3 K 1599/16.A – juris; vgl. zum Meinungsstand in der Rechtsprechung: VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 – juris Rn. 47 ff.; ein Abschiebungsverbot wegen der Corona-Pandemie derzeit für alleinstehende, gesunde Männer im arbeitsfähigem Alter bejahend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember – A 11 S 2042/20 – juris).
Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan keine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Ehemann und Sohn, den Klägern aus dem Verfahren 3..., gemeinsam nach Afghanistan zurückkehren würde. Nach Aktenlage besteht zwischen ihnen eine tatsächlich gelebte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, die die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 18).
Es ist anzunehmen, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan schnell Fuß fassen würde. Der Ehemann der Klägerin hat in Mazar –e Sharif erfolgreich eine Geldwechselstube betrieben, wo er auch Mobiltelefone verkauft hat. Die Klägerin hat gegenüber dem Bundesamt geschildert, dass ihr Mann durch sein Geschäft viel Geld verdient habe und ihre wirtschaftliche Lage gut gewesen sei. Das Gericht geht davon aus, dass der Ehemann trotz der Herausforderungen aufgrund der Corona-Pandemie in der Lage ist, sich erneut in Mazar-e Sharif oder Kabul eine Existenz aufzubauen, um zumindest ein kleines – den Lebensunterhalt der Familie nachhaltig sicherndes – Einkommen zu erwirtschaften. Der Ehemann der Klägerin hat zwölf Jahre die Schule besucht und studiert und verfügt damit – ebenso wie die Klägerin – über ein – für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittliches hohes Bildungsniveau, das ihm einen Vorsprung auf dem Arbeitsmarkt gibt. Die Familie spricht eine der Landessprachen und ist mit den afghanischen Verhältnissen vertraut. Zudem könnte der mittlerweile 14-jährige Sohn der Familie, der Kläger zu 2) aus dem Verfahren 3..., den Vater bei der Arbeit im Geschäft unterstützen und so zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Selbst wenn eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungskraft oder fachliche Qualifikation allein nicht für die – hier getroffene – Annahme ausreichen sollten, dass die Familie in Afghanistan in der Lage wäre, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern, sondern besondere begünstigende Umstände hinzutreten müssen (so nunmehr für einen alleinstehenden und leistungsfähigen Mann VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2024/20 – juris Rn. 105 ff.), ergibt sich nichts anderes. Das Gericht geht davon aus, dass derartige begünstigende Umstände vorliegen. Die Familie verfügt in Afghanistan über ein breites familiäres Netzwerk, dass sie unterstützen könnte. So hat die Klägerin vor dem Bundesamt angegeben, über drei Brüder, drei Schwestern und eine Tante zu verfügen. Ihr Mann hat geäußert, noch Kontakt zu seiner Schwester zu haben, die überwiegend in Kabul leben. Zudem haben beide Ehepartner geschildert, vor der Ausreise aus Afghanistan für mindestens zwei Monate bei dem Vater der Klägerin in Kabul gelebt zu haben. Das Gericht geht mangels entgegenstehender Angaben davon aus, dass die Klägerin und ihre Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von ihm wieder aufgenommen würde und ihnen damit zumindest für die Anfangszeit eine Unterkunft zur Verfügung steht. Insoweit hat der Ehemann der Klägerin dem Bundesamt mitgeteilt, sein Schwiegervater habe sich darüber gefreut, dass sie bei ihm seien, was eine Unterstützungswilligkeit belegt. Den Lebensunterhalt hätten die auch in dem Haus des Schwiegervaters lebenden Schwager finanziert. Daher ist anzunehmen, dass ihre in Afghanistan lebende Familie sie finanziell unterstützen und eventuell auch Mittel für eine erneute Existenzgründung des Ehemanns der Klägerin bereitstellen würde, sofern eine solche überhaupt notwendig ist. Denkbar ist auch, dass die Geldwechselstube auch derzeit noch durch den Geschäftspartner des Ehemanns der Klägerin betrieben wird und letzterer wieder in die geschäftlichen Aktivitäten einsteigen kann. Die Klägerin ist ohne Angabe von Gründen in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat damit auch die Gelegenheit nicht wahrgenommen, Umstände zu schildern, die gegen die Annahme eines unterstützungsfähigen und Kontakte vermittelnden Netzwerks sprechen. Sie trägt aufgrund ihrer Mitwirkungslast hierfür das Risiko (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 47/85 – juris Rn. 17).Zudem kann die Familie im Falle einer freiwilligen Rückkehr die finanzielle Rückkehrhilfen, insbesondere auch zur Existenzgründung, in Anspruch nehmen.
Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2020“, einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem und 100 Euro pro Kind) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem (500 Euro pro Kind unter 18 Jahren und maximal 3.500 Euro pro Familie) sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem bzw. 2.000 Euro pro Familie. Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 56/20 – juris Rn. 62).
Darüber hinaus bietet das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) Unterstützung in Form von Rückkehr- und Reintegrationsservices für zurückkehrende Migranten nach Afghanistan an. Die Unterstützung dient vorrangig dem Existenzaufbau und der Sicherung des Familieneinkommens. Die AP2016-Ergänzungsförderung soll die Entfaltung der unternehmerischen Aktivitäten stärken und wird gewährt, wenn dadurch mindestens ein weiterer Arbeitsplatz entsteht. Beide Förderhilfen haben allerdings – anders als die vorgenannten Programme – keine Geld-, sondern Sachleistungen zum Gegenstand (vgl. zu alledem auch OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 91 ff.).
Nach alledem ist die Familie nach Ankunft nicht auf sich allein gestellt.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet für die Klägerin auch aus.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre.
Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.