Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.02.2021 – 3 K 1979/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0226.3K1979.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks unter der Anschrift A..., wendet sich gegen die Anordnung eines grundstücksfernen Bereitstellungsplatzes für Abfallbehälter.
Bei der „A...“ handelt es sich um eine ca. 125 lange und 3,50 bis 4,00 m breite, vom K... abgehende, betonierte und ebenerdige Straße, die nach dem Erschließungszustand eine Sackgasse ist. An deren Ende, an der auch das klägerische Grundstück liegt, befindet sich ein unbefestigter, nach den Angaben des Geobasisdienstes (brandenburgviewer) etwa 13 bis 14 m breiter unbefestigter Bereich, der von Patienten einer ansässigen Arztpraxis zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird.
Das Grundstück der Klägerin ist an die Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen, die bisher vor dem Grundstück der Klägerin erfolgte. Die Abfallsammelfahrzeuge sind hierzu rückwärts in die „A...“ gefahren.
Nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Entsorgungsbetrieb ordnete der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin an, dass die Bereitstellung der Papier- und Restabfallbehälter, der gelben Wertstoff- und der Biotonne sowie von Sperrmüll, Elektroschrott, Alttextilien und von Weihnachtsbäumen ab dem 17. August 2018 im Einmündungsbereich der Straße „A...“, und zwar im Bereich des Gehweges vor dem Grundstück K... zu erfolgen habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der örtlichen Situation sei die Anordnung eines grundstückfernen Bereitstellungsplatzes notwendig. Nach der Satzung über die Abfallentsorgung seien Abfallbehälter an der nächsten gefahrlos erreichbaren öffentlichen Verkehrsanlage bereitzustellen, wenn Grundstücke von einem Sammelfahrzeug nicht, nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nur unter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften angefahren werden können. Nach § 45 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 70 (Fahrzeuge) dürfen Fahrzeuge nur auf Fahrwegen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen. Dies erfordere nach der DGUV-Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen- und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ bei Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr grundsätzlich eine Breite von 3,55 m und bei solchen mit Begegnungsverkehr – wie hier – eine Breite von 4,75 m. Die „A...“ erfülle die Mindestbreite nicht. Es bestünde keine Wendemöglichkeit. Eine vorhandene freie Fläche sei zwar gegebenenfalls geeignet, um dort zu wenden, dies sei aber aufgrund der Parksituation tatsächlich nicht möglich; Bemühungen der Stadt F..., die Situation zu ändern (Anliegerschreiben, Antrag auf Parkverbot), seien erfolglos geblieben. Der K... sei die nächstgelegene gefahrlos erreichbare öffentliche Verkehrsanlage. Es handle sich um eine gebundene Entscheidung. Das Allgemeininteresse überwiege den persönlichen Interessen der Klägerin. Die Lage des klägerischen Grundstücks erfordere einen besonderen Entsorgungsaufwand. Der Weg zum angeordneten Bereitstellungsplatz sei ebenerdig, die Entfernung betrage nur 125 m, zudem seien die Abfallbehälter mit Rollen ausgestattet, sodass deren Verbringen zum Bereitstellungsplatz zumutbar sei. Die zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter könnten durch kleinere Behälter ausgetauscht werden.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Im Wesentlichen trägt sie vor, die Unfallverhütungsvorschriften schlössen ein Rückwärtsfahren nicht grundsätzlich aus, ein solches sei unter bestimmten Rahmenbedingungen, u.a. bei einer Einweisung, zulässig. Die zugrundeliegende Gefährdungsbeurteilung sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Abfallentsorgung jahrzehntelang unfallfrei funktioniert habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und ergänzt, dass die Unfallverhütungsvorschriften (hier DGUV-Regel 114-601) den Abfallentsorger anhielten, die Sammelfahrt so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Ein gefahrloses Abholen der Abfälle sei bei Sackgassen nur bei Vorliegen einer ausreichenden Wendegelegenheit gegeben. Nach § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 (Müllbeseitigung) dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Behälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Bei Sackgassen müsse die Möglichkeit bestehen, am Ende ohne mehrmaliges Rangieren zu wenden, sonst dürfte die Sackgasse nicht befahren werden. Vorliegend entstünde jedoch eine unvermeidbare Rückwärtsfahrt. Ein Wenden auf der hier vorhandenen freien Fläche werde durch das Parken von Besuchern der Arztpraxis unmöglich gemacht. Mangels ausreichender Fahrbahnbreite sei ein Einweisen des Fahrers von Abfallfahrzeugen nicht möglich. Die Parksituation auf der freien Fläche sei mehrfach überprüft, eine Besserung aber nicht festgestellt worden.
Die Klägerin hat am 26. November 2018 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen und betont, dass die Anordnung eines grundstücksfernen Bereitstellungsplatzes nicht allein durch Verweis auf Unfallverhütungsvorschriften begründet werden könne.
Sie beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Oktober 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids.
Das Gericht hat über die örtlichen Verhältnisse Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich bei der Anordnung eines grundstücksfernen Bereitstellungsplatzes für Abfallbehälter um einen Dauerverwaltungsakt handelt.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 20 Abs. 7 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises S... (Abfallentsorgungssatzung), gültig ab 1. Januar 2021 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BbgAbfBodG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – hier der Beklagte (vgl. § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG) – die ihnen nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Nach § 8 Abs. 2 BbgAbfBodG muss die Satzung insbesondere die Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung regeln, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt. Dem trägt § 20 der Abfallentsorgungssatzung Rechnung (zur Vereinbarkeit von § 20 Abs. 7 Abfallentsorgungssatzung mit höherrangigem Recht vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26. Juni 2017 – 5 L 375/16 – juris Rn. 29 f. und Urteil der Kammer vom 9. Juli 2009 – 3 K 1165/06 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 – juris Rn. 7 – dort jeweils zu einer vergleichbaren Regelung und m.w.N.).
Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 7 Satz 1 der Abfallsatzung sind vorliegend erfüllt. Danach sind die vom Landkreis zugelassenen Behälter vom Abfallbesitzer am Abfuhrtag an der nächsten mit Sammelfahrzeugen gefahrlos erreichbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen, wenn Grundstücke von einem Sammelfahrzeug nicht, nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder nur unter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften angefahren werden können. Nach Satz 3 entscheidet im Zweifel der Landkreis über den Bereitstellungsplatz.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die „A...“, an der das Grundstück der Klägerin anliegt, mit Abfallsammelfahrzeugen befahren werden kann. Die Fahrbahnbreite genügt für eine Anfahrt des Grundstücks der Klägerin. Dies hat auch die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt.
Allerdings kann ihr Grundstück nur unter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften angefahren werden. Die für die jeweiligen Bediensteten geltenden Unfallverhütungsvorschriften geben für die rechtliche Würdigung einen hinreichenden Anhalt dafür, wann eine gefahrlose Abfallentsorgung anzunehmen ist bzw. wann die Abfallentsorgung mit Gefährdungen im Sinne der Satzung einhergeht. Zwar wendet die Klägerin zutreffend ein, dass nicht jegliches Rückwärtsfahren einen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften darstellt (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Juli 2009 – 3 K 1165/06 –). Indes sehen die hier speziell auf die Müllabfuhr zugeschnittenen Unfallverhütungsvorschriften 43 und 44 „Müllbeseitigung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 jeweils in § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV ausdrücklich vor, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Behälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. In der Erläuterung hierzu heißt es, bei Sackgassen muss die Möglichkeit bestehen, am Ende der Straße zu wenden (vgl. auch Urteil der Kammer vom 9. Juli 2009 – 3 K 1165/06 –, wonach eine Zusammenschau der Unfallverhütungsvorschriften ergebe, dass ein mehr als zweimaliges Zurücksetzen von diesen nicht gedeckt sei).
Die Zufahrt zum Behälterstandplatz am klägerischen Grundstück steht nicht im Einklang mit § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV-Vorschriften 43 und 44. Sie ist nicht so angelegt, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Zwar ist am Ende der Straße „A...“ eine etwa 13 bis 14 m breite Fläche und damit an sich ausreichend Platz vorhanden, der ein Wenden von Abfallfahrzeugen grundsätzlich ermöglichen würde. Dies hat die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse im Termin zur mündlichen Verhandlung gezeigt. So war das Abfallsammelfahrzeug des Beklagten im Termin in der Lage, im beschriebenen Bereich mit Hilfe eines Einweisers zu wenden. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass ein Wenden nur deshalb möglich gewesen ist, weil am Tag der mündlichen Verhandlung aufgrund eines aufgestellten mobilen Halteverbotsschildes keine Fahrzeuge dort abgestellt waren.
Es ist nach seiner freien Würdigung der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke sowie der sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen ergebenen Erkenntnisse davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass die unbebaute Fläche am Ende der „A...“ üblicherweise zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. So führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus, er sei zur Vorbereitung auf den Termin bereits einen Tag zuvor in der Straße gewesen. Es sei kein Halteverbotsschild aufgestellt, aber parkende Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen. Hierüber habe er Fotografien angefertigt, die er vorlegen könne. Er habe am Morgen des Termins zur mündlichen Verhandlung bei der Straßenverkehrsbehörde angerufen, diese habe keine Kenntnis über die Aufstellung des mobilen Verkehrsschildes. Für dieses liege keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung vor. Das Gericht sieht keinen Anlass für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beklagten. Dieser hat die Parksituation im fraglichen Bereich zwischen 2011 und 2018 regelmäßig zu unterschiedlichen Jahres- und Tageszeiten fotografisch dokumentiert. Auf allen Lichtbildern der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen umfangreichen Dokumentation sind geparkte Fahrzeuge abgebildet. Dies bestätigt auch das Entsorgungsunternehmen A... (vgl. die Aktennotiz: „Parkplatz ist immer voll“, Bl. 37 d. Verwaltungsvorgänge) und räumt auch die Klägerin selbst ein. In der mündlichen Verhandlung führte sie hierzu aus, nicht die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, sondern die Patienten der ansässigen Arztpraxis würden die Fläche zum Parken nutzen. Diesen müsse bewusst sein, dass in einer Wendemöglichkeit nicht gehalten werde dürfe. Jedoch werde häufig dagegen verstoßen. Das Gericht nimmt nach alledem an, dass das mobile Halteverbotsschild am Tag der mündlichen Verhandlung aufgestellt worden ist, um das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verfälschen und ein Wenden von Abfallentsorgungsfahrzeugen am Ende der Sackgasse tatsächlich nicht möglich ist. Sofern die Klägerin weiterhin bestreiten sollte, dass die parkenden Fahrzeuge regelmäßig ein ungehindertes Wenden der Abfallsammelfahrzeuge verhinderten (vgl. den Schriftsatz vom 18. Januar 2019), steht dies der Annahme des Gerichts nicht entgegen. Aus dem überwiegenden Teil der vorgelegten Lichtbilder ergibt sich, dass die gesamte zur Verfügung stehende Fläche, und nicht etwa nur der Rand, zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wird. Im Übrigen sieht das Gericht die fehlende Möglichkeit zum Wenden durch den Umstand bestätigt, dass vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt worden ist. Zwar antwortete die Klägerin auf die Frage, wer dies veranlasst habe, sie wisse dies nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass das Verkehrsschild auf Initiative eines der Anlieger in der „A...“ geschehen ist, weil nur sie vom Ergebnis der – hier torpedierten – Beweisaufnahme profitieren. Zudem ist zu betonen, dass bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 20 Abs. 7 Abfallentsorgungssatzung der Landkreis über den Bereitstellungsplatz entscheidet.
Selbst wenn § 16 Nr. 1 Satz 1 der DGUV-Vorschriften 43 und 44 zugunsten der Klägerin dahin auszulegen wäre, dass ein Rückwärtsfahren nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist, erweist sich ein Rückwärtsfahren in der „A...“ als gefährlich. § 46 der DGUV-Vorschrift 70 („Fahrzeuge“), gültig ab dem 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997, regelt, dass ein Fahrzeugführer nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen darf, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. Nach Abs. 2 dürfen Einweiser nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Angesichts der nicht uneingeschränkt gegebenen Sichtverhältnisse und der für eine Einweisung ungenügenden Fahrbahnbreite erweist sich vorliegend auch ein Rückwärtsfahren als gefährlich. Der Beklagte führt hierzu nachvollziehbar aus, dass die Breite der Straße „A...“ nicht ausreiche, um den Fahrer seitlich vom Fahrzeug derart einzuweisen, dass der Einweiser in den Seitenspiegeln zu sehen sei. Der Einweiser müsste hier hinter dem Abfallsammelfahrzeug stehen. Die Auswertung der eingereichten Lichtbilder und die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse bestätigen die für eine Einweisung unzureichenden Platzverhältnisse.
Nach alledem kann dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften auch deshalb gegeben ist, weil – wie der Beklagte vorträgt – aufgrund der Fahrbahnbreite der „A...“ ein sicheres Fahren i.S.d. § 45 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 70 nicht möglich sei.
Die Anordnung eines grundstücksfernen Bereitstellungsplatzes ist verhältnismäßig. Zwar sind mildere Mittel vorhanden, diese haben sich aber als nicht gleich wirksam herausgestellt. So hat der Beklagte zunächst erfolglos versucht, durch die Stadt F...ein Halteverbotsschild aufstellen zu lassen und auch die Grundstücksanlieger in einem Schreiben gebeten, auf der Fläche nicht mehr zu parken.
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass ihr Grundstück bzw. die „A...“ gesondert mit einem kleineren Abfallsammelfahrzeug angefahren wird. Dies würde eine besondere Heraushebung bedeuten, die von den Kostenansätzen nicht gedeckt ist. Der erforderliche Aufwand müsste in die Kalkulation der Abfallgebühren zu Lasten der Gesamtheit aller Gebührenpflichtgen im Entsorgungsgebiet eingestellt werden. Damit stünden aber der Grundsatz der Gleichbehandlung und das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip zur Disposition (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Juli 2009 – 3 K 1165/06 –; VG Hannover, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 1 B 5621/03 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 – juris Rn. 9). Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 – juris Rn. 9).
Die ihr auferlegte Transportstrecke von 120 m (die von den Beteiligten angegebene Entfernung deckt sich mit den aus dem Geobasisdienst [brandenburgviewer] abrufbaren Daten) liegt noch im Bereich des Zumutbaren. Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass eine Transportstrecke von 100 m regelmäßig zumutbar ist, wobei eine generalisierende Festlegung der Grenzen nicht möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04 – juris Rn. 9). Insoweit ist neben der Entfernung vorliegend vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei der „A...“ um eine asphaltierte und ebenerdige Straße ohne Geländeerhebungen handelt. Es bedarf daher keiner größeren Anstrengungen, um die mit Rollen versehenen Abfallbehälter an den im Bescheid bezeichneten Ort zu verbringen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anordnung, Sperrmüll (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung), Alttextilien (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 3 Abfallentsorgungssatzung) sowie Elektro- und Elektronikgeräte (§ 11 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung) in dem im Bescheid des Beklagten definierten Bereich bereitzustellen. Durchgreifende rechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Bei diesem Bereitstellungsplatz handelt es sich um den Rand der nächstgelegenen, mit einem Entsorgungsfahrzeug befahrbaren Straße, sodass die auf § 13 Abs. 5 Satz 3 Abfallentsorgungssatzung beruhende Anordnung auch hinsichtlich der Weihnachtsbäume rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.