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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.03.2021 – 3 L 105/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0312.3L105.21.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die am 13. März 2021 in K...angemeldete Versammlung in der Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 SARS-CoV-2-EindV unter folgenden Auflagen zu erteilen:
1. Der Aufzug ist abweichend von der angemeldeten (Teil-) Route vom Kirchplatz über die Alte Plantage, Köpenicker Straße und den Schulweg zu führen.
2. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 30 Personen zu beschränken.
3. Das Halten von Vorträgen ist nur unter Einsatz eines Mega- oder Mikrofons zulässig.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/5 und der Antragsgegner 4/5.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zur Durchführung der angemeldeten Versammlung in Form eines Aufzugs am 13. März 2021 in K... eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 SARS-CoV-2-EindV zu erteilen,
hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Der Antrag ist unter Erteilung der im Tenor genannten Auflagen begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ist in der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet. Die vom Antragsteller geplante Versammlung soll bereits morgen stattfinden.
Er hat auch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 3 2. Alt. der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) glaubhaft gemacht. Danach können von dem in § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelten Grundsatz, wonach Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich nur ortsfest stattfinden dürfen, im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmend Bedeutung erlangt. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die konkreten Umstände im hier zu entscheidenden Einzelfall erfüllt.
Der Grundsatz der Zulässigkeit von nur ortsfesten Versammlungen gemäß § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV gründet auf der Annahme, dass Aufzüge jeglicher Art aufgrund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, insbesondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend seien (so die Allgemeine Begründung der Siebten Verordnung SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung [im Folgenden: Allgemeine Begründung], Ziffer 7 mit Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 B 399/20 – juris Rn. 12). Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versammlungen sei davon auszugehen, dass es gegenwärtig regelmäßig möglich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (ebd. mit Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 – 3 B 399/20 – juris Rn. 13). Mit Blick auf die hohen Infektionszahlen habe der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen derzeit ein höheres Gewicht. Daher sei die Vorgabe, grundsätzlich nur ortsfeste Kundgebungen zu ermöglichen, eine zulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (ebd. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16).
Ausweislich der Allgemeinen Begründung (Ziffer 7) trage die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung, wobei allein die konkreten Umstände des Einzelfalles („insbesondere Versammlungsanlass, -ort, Teilnahmeumfang, Ausgestaltung des Hygienekonzepts“) Abweichungen von dem in § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelten Grundsatz begründen könnten. Das Pandemiegeschehen könne hingegen grundsätzlich keine Abweichungen rechtfertigen. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung könnten demnach insbesondere auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, Ortes, Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (ebd. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 21 November 2020 – 1BvQ 135/20 – juris Rn. 11). Die in der Allgemeinen Begründung dargestellte Einschätzung des Verordnungsgebers ist insbesondere mit Blick auf dessen weite Einschätzungsprärogative nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht offensichtlich unzutreffend.
Hiervon ausgehend ist die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des vom Antragsteller geplanten Aufzugs mit Bescheid vom 11. März 2021 unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Alt. 2 SARS-CoV-2-EindV Rechnung zu tragen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Von ihr erfasst ist auch die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 – juris).
Bei Ausübung des ihm in § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV eingeräumten Ermessens muss der Antragsgegner dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und dabei den derzeit gebotenen hohen Infektionsschutz für die gesamte Bevölkerung mit der hier betroffenen Versammlungsfreiheit in konkrete praktische Konkordanz bringen.
Ausgehend von dieser Vorgabe ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Ausnahmegenehmigung zu versagen, in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der hier widerstreitenden Rechtsgüter, dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht angemessen.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist unter den im Tenor genannten Auflagen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Dies hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht. So ist zunächst einzustellen, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis D... heute bei 60,3 und damit zwar noch deutlich über einer bundesweit angestrebten Inzidenz von 35, aber weit unterhalb der in der jüngsten Vergangenheit registrierten hohen Inzidenzwerte und insbesondere unter dem für eine Untersagung jeglicher Versammlungen nach § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen Wert von 200 liegt. Demzufolge ist auch der im Rahmen der Abwägung einzustellende Gesundheitsschutz der Bevölkerung von geringerer Bedeutung, vgl. § 5 Abs. 3 letzter Halbsatz SARS-CoV-2-EindV. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Aufzug nur mit 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen beabsichtigt und mithin die nach § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV maximal zulässige Teilnehmerzahl von 500 Personen weit unterschreitet. Die Möglichkeit der Kontrolle der einzuhaltenden Hygienevorgaben dürfte daher auf der Strecke des Aufzugs nicht besonders erschwert sein.
Soweit der Antragsgegner einwendet, es sei „mit Sicherheit“ zu erwarten, dass sich auf der langen Strecke durch die Innenstadt von K...an einem Samstag noch weitere Personen anschlössen und es zu einer Unterschreitung des Mindestabstands komme, rechtfertigt dies die Versagung einer Ausnahmegenehmigung nicht. Zwar ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass der Aufzug durch die Innenstadt führen und zu einer Zeit stattfinden soll, in der mit erhöhtem (Fußgänger-) Verkehr zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst das vom Antragsteller vorgelegte Hygienekonzept zu berücksichtigen, wonach die Einhaltung der Mindestvorgaben (Mindestabstand von 1,5 m, Tragen einer medizinischen Maske) sowie der maximalen Teilnehmerzahl durch – hier sechs – Ordner kontrolliert werden und diese bei Nichteinhaltung eine Verwarnung aussprechen bzw. die jeweiligen Personen von der Versammlung ausschließen sollen. Das Gericht erachtet das vorgelegte Hygienekonzept als ausreichend – auch in Anbetracht der genannten Auflagen.
So ist anzunehmen, dass auf der – durch Hergabe eines Ausschnitts auf Google Maps konkretisierten – Versammlungsroute nach summarischer Prüfung unter Auswertung des dem Geobasisdienst des Landes Brandenburg (brandenburgviewer) abrufbaren Kartenmaterial bezogen auf die zulässige Teilnehmerzahl von 30 Personen (Auflage Ziffer 2) zur Durchführung des Aufzugs genügend Platz vorhanden ist. Insoweit dürften die Straßen mit Ausnahme des in der Auflage Ziffer 1 genannten Abschnitts ausreichend breit sein. Da zwischen dem Kirchplatz und dem Schulweg die Straßenverhältnisse aber deutlich beengter sind – so ist diese Straße im brandenburgviewer nicht einmal eingezeichnet –, ist die Streckenführung so zu modifizieren, dass der Aufzug vom Kirchplatz zunächst über die Alte Plantage und Köpenicker Straße und erst dann in den Schulweg mündet. Diesen – von der geplanten Route minimal abweichende Verlauf – erachtet das Gericht im bestmöglichen Interesse des Antragstellers. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl liegt der Annahme zu Grunde, dass – zumindest für einen Teil der aufgeführten Vortragsorte – bei Einhaltung der geforderten Mindestabstände nur ausreichend Fläche für eine Teilnehmerzahl von deutlich unter 50 Personen zur Verfügung steht. Das Gericht nimmt hierbei an, dass die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe des Hygienekonzepts noch bei 30 Personen eingehalten werden können. Auch hat der Antragsteller eine dahingehende Auflage selbst angesprochen.
Soweit der Antragsgegner – vermutlich pauschal – vorträgt, „vergleichbare Aufzüge“ bzw. „ähnliche Aufzüge in jüngster Vergangenheit“ hätten gezeigt, dass die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchsetzbar und lebensfremd sei, hat er dies schon nicht durch nähere Angaben untersetzt. Insoweit ist insbesondere zu betonen, dass ausweislich der Allgemeinen Begründung nur solche Ereignisse im Zusammenhang mit früheren für Ansammlungen als Indizien herangezogen werden dürfen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in jüngerer Vergangenheit überhaupt eine ähnliche Versammlung durchgeführt hätte, geschweige denn, dass es hierbei zu infektionsschutzrechtlichen Verstößen gekommen sei.
Von hervorgehobener und maßgeblicher Bedeutung ist letztlich der Umstand, dass die Versammlung als Informations- und Gedenkveranstaltung (hier in Gedenken an die Opfer und den Widerstand gegen den Faschismus) geplant ist und in diesem Sinne an jedem der sechs in der Antragsschrift (unter 1. a) genannten Standorte kurze Vorträge gehört werden sollten. Der Antragsteller trägt hierzu näher aus, Zweck des Aufzugs sei es, die vielseitigen Orte und Facetten des Leids und der Opfer in der Stadt K...darzustellen. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass es gegenwärtig möglich sei, dass mit der Versammlung beabsichtige Anliegen ortsfest kundzutun (so die grundsätzliche Annahme in der Allgemeinen Begründung). Dies verkennt das Gesundheitsamt des Landkreises D..., auf dessen Stellungnahme sich der Antragsgegner stützt – das ohnehin nicht „dezidiert geprüft“, sondern nur gegen die Genehmigung des Aufzugs sprechende Argumente eingestellt hat.
Im Übrigen obliegt es dem Antragsgegner, die Einhaltung der Vorgaben aus der Eindämmungsverordnung durch Einsatzkräfte sicherzustellen, die Versammlungsstrecke gegebenenfalls abzusperren und im Fall eines Verstoßes hygienerechtlicher Anforderungen weitere Maßnahmen vor Ort zu ergreifen.
Das Gericht darf die Auflagen für die Durchführung der Versammlung auch selbst definieren. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO bestimmt das Gericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Diese Gestaltungsbefugnis wird zwar im Allgemeinen dahingehend begrenzt, dass ein Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr erreichen kann, als er in der Hauptsache erreichen könnte. Wird in der Sache eine Genehmigung begehrt, deren Erteilung – wie hier nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindVO – im Ermessen der Behörde steht, kommt daher prinzipiell nur die Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung in Betracht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anordnung der Neubescheidung nicht ausreichen würde, um dem Antragsteller den ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG gebührenden effektiven Rechtsschutz zu gewähren. In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 – 15 E 1640/20 – juris Rn. 58 m.w.N.).
Da der angegriffene Bescheid vom 11. März 2021, mit dem ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Aufzugs versagt wird, keine Verfügung enthält, durch die die angemeldete Versammlung verboten wird, bedurfte es abweichend vom gestellten Antrag auch keiner entsprechenden Aufhebung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter Auflagen hat.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Aufzug bietet. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Minderung dieses Betrages nicht in Betracht.