Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.03.2021 – 3 K 1524/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0316.3K1524.17.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken und der sunnitischen Religion zugehörig, reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Januar 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er stamme aus Kabul, habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, sei vom Beruf Schneider, habe aber als Verkäufer und bei der Polizei bzw. dem Militär gearbeitet. In letzterer Funktion sei er zunächst in Ghazni stationiert gewesen und habe Munitionstransporte, u.a. von ausländischen Streitkräften, begleitet und gesichert. Dann sei er für zehn Monate nach Kunduz versetzt und auf der Fahrt zu seiner Familie nach Kabul in Baghlan von den Taliban attackiert worden. Nachdem er wieder in Ghazni eingesetzt worden sei, sei er ein weiteres Mal angegriffen worden. So hätten Taliban das Militärfahrzeug, in dem auch er gesessen habe, aus einer Distanz von 40-50 m beschossen. Hierbei sei der Kommandant, für den er als Personenschützer tätig gewesen sei, schwer verletzt und der Fahrer des Fahrzeugs getötet worden. Zuvor habe ein Freund ihn gewarnt. Ferner seien er und seine Familie bedroht und verlangt worden, dass er den Kommandanten töte und die Tätigkeit als Polizist beende. Da er dem nicht nachgekommen sei, seien seine Verlobte und ein weiteres Familienmitglied umgebracht worden.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zwar seien die Angaben des Klägers glaubhaft, ihm drohe aber keine Verfolgung und auch kein ernsthafter Schaden, weil er seine Tätigkeit beim Militär aufgegeben und damit eine der zentralen Forderungen der Taliban erfüllt habe. Zudem hätten sich die Angriffe auf dem Weg von Kunduz nach Kabul bzw. auf einer Dienstfahrt in Ghazni und damit nicht in Kabul, seinem Aufenthaltsort, ereignet. Primäres Ziel sei der Kommandant, nicht aber der Kläger gewesen. Er sei keine exponierte Person. Er könne sich in einem anderen Landesteil ohne begründete Furcht vor Verfolgung aufhalten und als gesunder und arbeitsfähiger Mann sein Existenzminimum erwirtschaften. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

Mit seiner am 23. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Nachdem er den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 erweist sich insoweit als rechtswidrig und ist in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Maßgebend ist insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – juris). Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Auch bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, d.h. einem mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 %, kann eine politische Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9C 118/90 – juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 - juris Rn. 37).

Des Weiteren kommt sog. Vorverfolgten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 7 ff unter Verweis auf Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 19). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie greift auch bei der Prüfung, ob für den Vorverfolgten im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3 AsylG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 22 in Bezug auf die Vorgängervorschrift Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG).

Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich sowie widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 – juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten muss sich das Gericht daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72/89 – juris Rn. 15).

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung für den Kläger erfüllt.

Er hat ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan Angehöriger der afghanischen Streitkräfte gewesen ist, er sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat und im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher anzunehmen, dass der Kläger nicht unverfolgt ausgereist ist, sondern in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan politische Verfolgung wegen seiner (jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat.

Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, für das afghanische Militär gearbeitet und in dieser Funktion etwa Ausrüstungen und Lebensmittel für die NATO transportiert zu haben, und insbesondere aufgrund einer Tätigkeit als Personenschützer eines hochrangigen Kommandanten von den Taliban angegriffen und bedroht worden zu sein. Er hat insoweit einen in sich stimmigen, detailreichen Sachverhalt vorgetragen, der sich mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt deckt. Er vermochte die Fragen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und konsistent zu beantworten. Er hat nachvollziehbar dargelegt, von den Taliban aufgefordert worden zu sein, den ihm vertrauten Kommandanten zu töten und seine Tätigkeit für die Sicherheitskräfte zu beenden. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der Auskunftslage. Zu den besonders gefährdeten Personengruppen in Afghanistan gehören Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte; Menschen, denen eine Verbindung zur Regierung oder den Sicherheitskräften nachgesagt wird, sind einem besonderen Risiko von gezielten Tötungen sowie von Entführungen durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt und laufen zudem Gefahr, in Anwendung von Paralleljustiz hingerichtet oder gefoltert zu werden (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 38 f., 40 f. m.w.N.). Aber auch Familienmitglieder dieser Personen sind davon akut bedroht (ebd., S. 41). Auch die Beklagte stellt den Vortrag des Klägers und seine Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe nicht in Abrede (vgl. S. 3 f. d. Bescheids des Bundesamts).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings davon auszugehen, dass er weiterhin verfolgungsgefährdet ist. Dem Kläger kommt die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute.

Es liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass sich die Bedrohungslage für den Kläger zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Kläger seine Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitskräften aufgegeben und damit eine der zentralen Forderungen der Taliban erfüllt hat. Indes hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass seine Familie auch nach seiner Ausreise von den Taliban weiterhin bedroht worden ist bzw. weiterhin bedroht wird. Er hat vorgetragen, 2018 und 2019 zum Schutz seiner Familie Erpressungsgelder an die Taliban gezahlt zu haben. Diese habe er über Western Union an seinen Bruder überwiesen. Sein Bruder sei von den Taliban vor vier Monaten getötet und dessen Ehefrau, also die Schwägerin des Klägers, sodann in einer an ihr Mobiltelefon versendeten Nachricht aufgefordert worden, die Kontaktdaten des Klägers (konkret den Facebook-Account) preiszugeben. Dies hat der Kläger unter Vorlage von Fotografien dieser und weiterer Nachrichten, die vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übersetzt worden sind, glaubhaft gemacht.

Auch der Einwand der Beklagten, gegen eine Wiederholungsgefahr spreche ferner, dass sich der Kläger noch drei bis vier Monate nach Austritt aus dem Militärdienst in Afghanistan aufgehalten habe (vgl. S. 4 d. Bescheids), führt zu keinem anderen Ergebnis. So ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 7. Oktober 2016 schon nicht, dass der Kläger nach Beendigung seines Dienstes noch mehrere Monate in Afghanistan verblieben ist. Vielmehr ist dieses dahingehend zu verstehen, dass sich die Angabe von „drei bis vier Monaten“ auf den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Briefes durch den Kommandanten und der Ausreise des Klägers bezieht. So heißt es im Anhörungsprotokoll (S. 4), der Kommandant sei letztlich dafür gewesen, dass der Kläger mit der Arbeit aufhöre. Dieser habe ihm für den Fall seiner Ausreise einen Brief ausgehändigt. Dass der Brief unmittelbar zum Dienstende übergeben worden ist, lässt sich aus dem Protokoll nicht schlussfolgern. Im Übrigen würde selbst dann, wenn der Kläger tatsächlich erst drei bis vier Monate nach Dienstende Afghanistan verlassen haben sollte, dies nach dem Vorstehenden keinen stichhaltigen Grund gegen die Vermutung einer wiederholten Bedrohung bei einer unterstellten Rückkehr nach Afghanistan begründen.

Von den Taliban geht eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG aus, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Die Regierung ist auch in den von ihr kontrollierten Gebieten häufig nicht fähig, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen. Die Zentralregierung hat nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, die häufig ihre Macht missbrauchen. In vielen Regionen Afghanistans besteht auf lokaler und regionaler Ebene ein komplexes Machtgefüge aus Ethnien, Stämmen, privaten Milizen, aber auch einzelner Polizei- und Taliban-Kommandeure (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juni 2020, S. 6).

Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger von den Taliban nicht nur in seiner Heimatstadt Kabul, sondern landesweit verfolgt wird. Es ist davon auszugehen, dass dieser wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt und bedroht wird. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Zwar existiert in Afghanistan kein Meldesystem, sodass insbesondere Großstädte aufgrund ihrer Anonymität grundsätzlich Schutz bieten können. Auch ist es grundsätzlich schwieriger, Menschen in städtischen Gebieten zu verfolgen (EASO, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63). Die Taliban verfügen jedoch in den Großstädten über ein Netzwerk an Informanten und sind daher in der Lage, Personen landesweit aufzuspüren. Ob die Taliban jemanden landesweit verfolgen, hängt aufgrund der damit verbunden Schwierigkeiten und Kosten von dem persönlichen Profil des Betroffenen ab. Die Liste derer, für die die Taliban Mittel und Planung investieren, um ihrer Spur zu folgen und sie in großen Städten ins Ziel zu nehmen, ist auf einige Dutzend bis maximal 100 Personen beschränkt. Ziele mit einem geringeren Risikoprofil und deren Familie sind nach einem Umzug in Städte wahrscheinlich keiner weiteren Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Die Verfolgungskapazitäten der Taliban sind besonders erfolgreich, wenn es sich um bekannte und gut positionierte Gegner handelt. Auch spielen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Rolle (EASO, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63 f.). Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass die Taliban an ihn ein konkretes Interesse haben und ihm landesweit konkrete Gefahren von Leib und Leben drohen. Er verfügt über individuelle Besonderheiten, sodass trotz der langjährigen Abwesenheit von einem gesteigerten Interesse an seiner Person auszugehen ist. So hat er – wie bereits ausgeführt – erst 2018 und 2019 Schutzgelder an die Taliban gezahlt. Auch gegenwärtig wird die Familie des Klägers seinetwegen durch die Taliban bedroht. Dies hat er glaubhaft vorgetragen. So hat er zu Beginn der mündlichen Verhandlungen geschildert, dass zwei seiner Brüder aufgrund ausgesprochener Bedrohungen versteckt bei einem dritten Bruder in Kabul lebten. Hierzu konsistent, hat er zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ein weiterer Bruder sei erst vor vier Monaten getötet worden. Die Taliban würden weiterhin Geld fordern. Das Gericht hat in Anbetracht der abgelichteten und vorgelegten Nachrichten an die Schwägerin des Klägers keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Letzteres wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger etwa den für sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungünstigsten Umstand offen legt, dass seine in Kabul lebenden Onkel keine Probleme (mit den Taliban) hätten und „normal“ lebten. Auch wenn die genauen Motive für die Tötung seines Bruders ungeklärt sind, ergibt sich aus den anhaltenden Bedrohungen der Familie des Klägers und insbesondere aus der an die Schwägerin gerichteten Forderung, den Facebook-Account des Klägers mitzuteilen, dass die Taliban zweifelsfrei auch weiterhin ein Interesse an ihn haben.

Da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Dementsprechend sind neben der Ziffer 1 auch die Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben, da die Feststellung, dass der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, gegenstandslos wird, wenn die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Erfolg hat. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) sind rechtswidrig – Ziffer 5 aufgrund des Anspruchs auf Flüchtlingszuerkennung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), Ziffer 6 aufgrund der fehlenden Ausreiseverpflichtung (vgl. § 11 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Auch wenn der Kläger die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO), hält das Gericht eine Kostenquotelung nicht angezeigt, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Voraussetzungen für die zugesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter überschneiden sich zu weiten Teilen; zudem bleibt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht hinter dem Status eines anerkannten Asylberechtigten zurück. Daher fällt der zurückgenommene Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter von der praktischen Bedeutung nicht ins Gewicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.