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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.03.2021 – VG 3 K 494/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0316.VG3K494.17.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Tadschiken und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Dezember 2015 einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. September 2016 gab er an, er stamme aus Kabul. Dort habe ein Wohnblock gebaut werden sollen. Ein Herr H... wollte den Bau mit Hilfe seines Bruders, dem Parlamentsmitglied A... verhindern. Bei einer Auseinandersetzung auf der Baustelle habe es Tote und Verletzte gegeben; bei den Opfern habe es sich um „Leute des Herrn J...“ gehandelt. Sein Bruder, der als Polizist bei der Auseinandersetzung zugegen war, sei für die Getöteten verantwortlich gemacht und die Familie sodann bedroht worden. Sie seien zur Polizei gegangen, dort sei ihnen aber gesagt worden, dass es einen Personenschutz „rund um die Uhr“ nicht geben könne. Sein Bruder sei geflüchtet, wohin wisse er nicht. Weil die „Leute des Herrn J...“ sehr mächtig gewesen seien, hätten sie oft umziehen müssen. Einmal sei er von ihnen festgehalten und geschlagen worden und hätte entführt werden sollen. Da er laut geschrien habe, seien Sicherheitskräfte herbeigeeilt und die Angreifer geflohen. Auf Rat seiner Familie habe er Afghanistan dann verlassen.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestünden (Ziffer 4). Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Zudem setzte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 6). Er habe seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag, der Bruder sei für die getöteten und verletzten Opfer verantwortlich gemacht worden, sei eine reine Vermutung; zudem seien seine Schilderungen vage und allgemein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei es in Anbetracht des fehlenden Meldewesens unwahrscheinlich, dass man ihn finde. Es bestünde interner Schutz. Er sei jung und arbeitsfähig und daher in der Lage, seine Existenzgrundlage zu sichern.

Mit seiner am 2. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Kern vor, A... sitze weiterhin im afghanischen Parlament. Im Internet abrufbare Berichte, u.a. über den geschilderten Vorfall, bekräftigten den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Ihm sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen; er werde aus Rache verfolgt. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, weil A... einflussreich sei und ihn mithilfe der Netzwerke der Taliban landesweit aufspüren könne. Jedenfalls sei für ihn ein Abschiebungsverbot festzustellen, weil ihm die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohen.

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 erweist sich insoweit als rechtswidrig und ist in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

Eine Schlechtbehandlung oder Bestrafung im Sinne der Vorschrift kann vorliegen bei Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16).

Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Maßgeblich ist, ob sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit eines ernsthaften Schadens ergibt, weil dann kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland riskiert. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Ausländer einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 7 ff unter Verweis auf Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 19). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie greift auch bei der Prüfung, ob für den Vorverfolgten im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal einer Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 22 in Bezug auf die Vorgängervorschrift Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG).

Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich sowie widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 – juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris), wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Aufgrund dieser Beweisschwierigkeiten muss sich das Gericht daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger indes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72/89 – juris Rn. 15).

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist das Gericht auf der Grundlage des Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.

Der Kläger hat die Geschehnisse – im Kern – lebensnah und mit Einzelheiten versehen plausibel und überzeugend vorgetragen.

Nach Einschätzung des Gerichts muss der Kläger eine unmenschliche Behandlung bis hin zur Ermordung durch die von ihm als „Mafia-Bande“ bezeichnete Gruppe um J...und dessen Bruder, dem Parlamentsabgeordneten A..., befürchten. Der Kläger hat geschildert, dass die „Mafia-Bande“ wegen der Auseinandersetzung auf der Baustelle und der hierbei getöteten Mitglieder der Bande nach wie vor Rache an ihm und seiner Familie nehmen will. Er hat detailreich und nachvollziehbar die Gründe vorgetragen, warum sein Bruder, der als Polizist bei der Auseinandersetzung auf der Baustelle involviert gewesen sei, für den Tod der Personen verantwortlich gemacht werde und die gesamte Familie deshalb im Visier der Bande steht. Er hat insoweit einen detailreichen und – wenn auch nicht auf Anhieb – stimmigen Sachverhalt vorgetragen, der sich mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt deckt. Zwar war er kaum in der Lage, die von ihm geschilderten einzelnen Vorfälle verständlich in eine zeitliche Reihenfolge einzuordnen. Schließlich ist es ihm aber durch mehrfaches Nachfragen gelungen, Unklarheiten zu beseitigen und die zeitliche Abfolge der Geschehnisse sinnergebend und plausibel zu rekonstruieren. Im Übrigen vermochte er die Fragen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und konsistent zu beantworten. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sein als Polizist tätiger Bruder verschleppt und getötet sowie das Haus der Familie, sein Vater und er mehrfach angegriffen worden sind. Zu den gegen ihn gerichteten Ereignissen trug er vor, einmal verfolgt und ein weiteres Mal von vier Männern angegriffen und am Bein verletzt sowie mit dem Tod bedroht worden zu sein. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht überdies in Übereinstimmung mit der Auskunftslage hinsichtlich seiner individuellen Verfolgungsgeschichte. So sind im Internet Berichte abrufbar, die die Angaben des Klägers jedenfalls teilweise, etwa zu den immobilienbezogenen Interessen des Abgeordneten A... und dessen Bruder in dem vom Kläger benannten Teil in Kabul (Deh Sabz) bestätigen. Auch sind Informationen über einen Schusswechsel mit mehreren Verletzten und Toten in Deh Sabz verfügbar (vgl. die Quellenangaben im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6. Oktober 2019, S. 1-2), wobei Einiges für die Vermutung spricht, dass es sich hierbei um den vom Kläger beschriebenen Vorfall handelt, weil sich wesentliche Angaben, wie Ort (Deh Sabz), Zeit (Juli 2013) und die Hintergründe der Auseinandersetzung, mit denen des Klägers decken.

Ihm droht auch nach wie vor ein Racheakt durch die „Mafia-Bande“ um J.... Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 111, Rn. 617, m.w.N.).

Der Kläger wäre vor den drohenden konkreten Gefahren auch durch den Staat nicht hinreichend geschützt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen.

Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie kommt dem Kläger zugute, da er vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar betroffen war. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan seit der Ausreise des Klägers im Hinblick auf seine Bedrohungssituation geändert hätten. Hierfür spricht etwa der Umstand, dass der Cousin des Klägers, F..., der sich nach dem Tod des Vaters um die Mutter und Schwester (des Klägers) gekümmert habe, vor einigen Wochen getötet worden sein soll.

Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG), wenn ihm in einem Teil seines Heimatlandes kein ernsthafter Schaden droht oder er Zugang zu Schutz vor einem solchen hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wegen der von ihm geschilderten Probleme früher oder später in Kabul entdeckt wird und ihm dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Angriffe der „Mafia-Bande“ auf Leib und Leben drohen. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass für den Kläger in einem Landesteil keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht. Auch insoweit kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugute. Ein Übergriff der „Mafia-Bande“ auf ihn wäre auch außerhalb von Kabul ohne Weiteres möglich. Zwar existiert in Afghanistan kein Meldesystem, sodass insbesondere Großstädte aufgrund ihrer Anonymität grundsätzlich Schutz bieten können. Auch ist es grundsätzlich schwieriger, Menschen in städtischen Gebieten zu verfolgen (EASO, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63). Der Kläger hat aber glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass J...und sein dem Parlament angehöriger Bruder A... über Geld und Einfluss verfügen. Der Kläger wäre auch bei einem Aufenthalt außerhalb Kabuls in Afghanistan vor einem Zugriff der „Mafia-Bande“ nicht sicher. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, den Kläger landesweit aufzuspüren. Dies hat er anschaulich untersetzt.

Da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat, ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Dementsprechend sind neben der Ziffer 3 auch die Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben, da die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenstandlos wird. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) sind rechtswidrig – Ziffer 5 aufgrund des Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG), Ziffer 6 aufgrund der fehlenden Ausreiseverpflichtung (vgl. § 11 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitgegenstände (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes) sind gleichwertig zu gewichten. Die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids haben kostenmäßig kein eigenständiges Gewicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.