Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.04.2021 – 3 L 152/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0416.3L152.21.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 12. April 2021 gegen die vom Antragsgegner am 8. April 2021 mündlich ausgesprochene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 8. April 2021 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.625,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
bis zur Entscheidung über den erhobenen Widerspruch gegen die Polizeiverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 8. April 2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen,
ist unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens gemäß § 88, 122 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der ausgesprochenen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot dahingehend auszulegen, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines am 12. April 2021 erhobenen Widerspruchs begehrt. Er möchte erreichen, dass er die mit seiner Ex-Lebensgefährtin gemeinsam bewohnte Wohnung bereits vor Ablauf der in der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochenen Frist (18. April 2021) betreten darf. Dieses Ziel kann er durch – wie hier schon geschehen – Erhebung eines Widerspruchs und den damit eintretenden Suspensiveffekt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) erreichen. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend nicht. Der Antragsgegner hat weder die sofortige Vollziehung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet noch liegen im hier konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO vor. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Wenngleich eine auf Grundlage des Polizeirechts (hier: § 16a Abs. 1 Brandenburgisches Polizeigesetz [BbgPolG] erteilte Wohnungsverweisung in der Regel eine solche unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten darstellt, kann vorliegend ausnahmsweise nicht von der Unaufschiebbarkeit der mündlich ausgesprochenen und schriftlich bestätigten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgegangen werden (für die Auffassung, dass es sich bei Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nicht ausnahmslos um unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO handelt vgl. VG Minden, Beschluss vom 20. September 2002 – 11 L 1105/02 – juris Rn. 3). Das Privileg, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO der Polizeivollzugsbehörde einräumt, hat diese nur in Eilfällen, die keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar ist eine vollzugspolizeiliche Maßnahme daher nur, wenn ein sofortiges polizeiliches Eingreifen erforderlich ist (Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 64), wenn also auch die kleinste Zeitverzögerung zur Folge hätte oder haben könnte, dass die durch die Maßnahme bezweckte Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Zweck nicht mehr erreichen würde (Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 698). Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme darf also nicht zulassen, einen schriftlichen Verwaltungsakt zu erlassen, in dem ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO dargelegt werden könnte (Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, Rn. 54). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Nach summarischer Prüfung stellt sich der Sachverhalt vorliegend vielmehr so dar, dass der Antragsgegner die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und seiner Ex-Lebensgefährtin von Anfang an in der Absicht aufsuchte, ihn der Wohnung zu verweisen und ein Rückkehrverbot auszusprechen und nicht um erst die Tatsachen (weiter) zu ermitteln und erst bei anschließender Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG den Verwaltungsakt zu erlassen. Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei Eintreffen der Polizeivollzugsbeamten geschlafen hat und die Ex-Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Wohnung zugegen gewesen ist (vgl. E-Mail des H... an F... vom 16. April 2021). Von einer die Unaufschiebbarkeit bejahenden akuten Auseinandersetzung (mit Gefahren für Leib, Leben und Freiheit einer Person) konnte daher nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hätte daher ausreichend Zeit gehabt, die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot schriftlich zu erlassen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Geht er – wie vorliegend – irrtümlich davon aus, ein erhobener Widerspruch entfalte keinen Suspensiveffekt (sog. „faktischer Vollzug“), richtet sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 8. April 2021 ist der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 VwVG Brandenburg keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist hinsichtlich der erteilten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot begründet, weil der Widerspruch des Antragstellers – wie aufgezeigt – aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG erfüllt sind. Danach kann die Polizei nur bei einer gegenwärtigen Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter, nämlich Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person, eine Person aus einer Wohnung verweisen und die Rückkehr in diesem Bereich untersagen. Die Aufzählung ist abschließend, eine Gefahr für Sachgüter genügt nicht (Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei-und Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, 2009, § 29a Rn. 10). Vorliegend trägt aber selbst die Ex-Lebensgefährtin des Antragstellers vor, dieser würde ihr „nur“ damit drohen, Sachen in der Wohnung zu zerschlagen (vgl. den Strafantrag vom 8. April 2021). Auch dem Aktenvermerk des PHK B... vom 9. April 2021 ist nur zu entnehmen, dass der Antragsteller mit der Zerstörung von „Wohnungsinventar oder von Gegenständen aus dem Garten“ der Ex-Lebensgefährtin drohte. Auch mit Blick auf das Vorliegen einer Gefahr, zumal diese gegenwärtig sein muss, ergeben sich insoweit Zweifel, als dass die Ex-Lebensgefährtin des Antragstellers einerseits vortrug, dieser habe Schlösser der Wohnungstür ausgetauscht, die Polizeivollzugsbeamten aber andererseits mithilfe eines von ihr herausgegebenen Schlüssels die Wohnung betreten haben. Ohnehin ist unklar, ob die Ex-Lebensgefährtin die ausgesprochenen Bedrohungen durch Vorlage der WhatsApp-Nachrichten überhaupt belegt oder der Antragsgegner aber unvollständige Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat.
Hinsichtlich der am gleichen Tag erteilten Festsetzung des Zwangsgeldes ist der Antrag ebenso begründet, weil es an einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Grundverfügung fehlt (vgl. § 3 VwVGBbg).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist hinsichtlich der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot mit dem sich aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ergebenden Auffangwert festzusetzen, wobei dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Hinzuzuaddieren ist die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes mit einem Viertel (Ziffern 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).