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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.04.2021 – 3 K 14/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0423.3K14.17.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2016 verpflichtet, diesen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. trägt die Beklagte zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. je 1/10 und die Kläger zu 3. bis 5. je 1/5. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren (nunmehr) die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Sie sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Paschtunen und der sunnitischen Religion zugehörig. Sie reisten im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. März 2016 einen Asylantrag. Die Klägerin zu 1. und 2. sind Eheleute und die Kläger zu 3. bis 5. deren Kinder, die erst nach der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. aus Afghanistan geboren wurden.

Die Kläger zu 1. und 2. gaben in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt übereinstimmend an, die Familie stamme aus Herat. Sie seien Cousin und Cousine. Sie hätten sich geliebt. Damit seien ihre Brüder nicht einverstanden gewesen. Weil die Klägerin zu 2. einem anderen Mann, einem Taliban, versprochen gewesen sei, seien sie zusammen innerhalb Afghanistans weggelaufen und nach vier bis fünf Jahren nach Herat zurückgekehrt. Dort hätten die Brüder der Klägerin zu 2. und der Bruder und die Cousins des Klägers zu 1. diesen bei seiner Arbeitsstelle gesucht. Er sei brutal geschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, die islamischen Regeln erlaubten, dass er getötet werde. Er habe die Ehre der Familie befleckt. Da sie von der Familie bedroht worden seien, hätten sie Afghanistan 2008 verlassen und zunächst fünf bis sechs Jahre im Iran gelebt.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte (Ziffer 2), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Es stellte aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest (Ziffer 4). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle es an einem asylerheblichen Verfolgungsgrund. Ihnen drohe auch kein ernsthafter Schaden.

Mit ihrer am 3. Januar 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen u.a. vor, ihnen drohe bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung und Blutrache durch ihre dort lebende Familie. Sie seien vorverfolgt ausgereist, sodass bereits deshalb eine erneute Verfolgung bei Rückkehr zu vermuten sei. Es bestehe kein ausreichender Schutz durch den afghanischen Staat und keine inländische Fluchtalternative. Ihre Familie würde sie auch an anderen Orten in Afghanistan finden; die Taliban seien in der Lage, Rückkehrende landesweit aufzuspüren.

Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kläger zu 1. und 2. informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger zu 1. und 2. haben im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Den Klägern zu 3. bis 5. steht ein solcher Anspruch hingegen nicht zu. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 ist hinsichtlich der hier angefochtenen Ziffer 3 insoweit rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

d. Den Klägern zu 1. und 2. droht in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Der Schutzsuchende hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe der befürchteten Ereignisse und auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16 f.).

Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Maßgeblich ist, ob sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit eines ernsthaften Schadens ergibt, weil dann kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland riskiert. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein (vgl. BverwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Ausländer einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BverwG, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 7 ff unter Verweis auf Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 19). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie greift auch bei der Prüfung, ob für den Vorverfolgten im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal einer Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BverwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 22 in Bezug auf die Vorgängervorschrift Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG).

Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags der Kläger zu 1. und 2. davon überzeugt, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.

Nach Einschätzung des Gerichts müssen die Kläger zu 1. und 2. eine unmenschliche Behandlung bis hin zur Ermordung durch die Brüder der Klägerin zu 2. und den Bruder sowie die Cousins des Klägers zu 1. zu befürchten. Sie haben glaubhaft geschildert, sie hätten sich geliebt, die Klägerin zu 2. sei aber einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Dies sei ein (früherer) Kommandant der Taliban gewesen, der W... heiße. Die Schwäger des Klägers zu 1. hätten mit ihm zusammengearbeitet. Daher seien sie (die Kläger zu 1. und 2.) zusammen in die umliegende Provinz nach Babghis Goran, das etwa vier Stunden von Herat entfernt sei, weggelaufen. Dort hätten sie vier Jahre gewohnt und seien dann nach Herat zurückgekehrt. Ein Freund habe dem Kläger zu 1. Arbeit gegeben. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Arbeit von zwei Schwägern und seinem Bruder angegriffen worden. Sie hätten sie (die Kläger zu 1. und 2.) umbringen wollen. Die Kläger zu 1. und 2. haben nachvollziehbar die Gründe vorgetragen, warum sie Afghanistan verlassen haben. Die plausiblen Angaben der in der mündlichen Verhandlung voneinander getrennt angehörten Kläger zu 1. und 2. decken sich. Sie haben einen stimmigen Sachverhalt vorgetragen, der im Vergleich zu den Schilderungen gegenüber dem Bundesamt frei von Widersprüchen ist. Sie vermochten die Fragen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar zu beantworten. Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag der Kläger steht überdies in Übereinstimmung mit der Auskunftslage hinsichtlich ihrer individuellen Verfolgungsgeschichte. So bestätigen die vorhandenen Erkenntnismittel die Angaben der Kläger in Bezug auf Zwangsverheiratungen von Frauen und den drohenden familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen im Fall einer Wiedersetzung. Insoweit wird auf die ausführlichen, umfassenden und überprüften Rechercheangaben der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2020 verwiesen.

Den Klägern zu 1. und 2. droht auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bis hin zur Tötung durch ihre Brüder bzw. Schwäger sowie Cousins. Die Kläger wären vor den drohenden konkreten Gefahren auch durch den Staat nicht hinreichend geschützt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Kläger nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen.

Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie kommt den Klägern zu 1. und 2. zugute, da sie vor ihrer Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar betroffen waren. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan seit der Ausreise der Kläger im Hinblick auf ihre Bedrohungssituation geändert hätten. Hierfür spricht etwa der Umstand, dass die Kläger nach ihrer Rückkehr aus Babghis in die Stadt Herat – trotz vierjähriger Abwesenheit – mit dem Tode bedroht worden sind.

Den Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG), wenn ihm in einem Teil seines Heimatlandes kein ernsthafter Schaden droht oder er Zugang zu Schutz vor einem solchen hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Es kann dahinstehen, ob den Klägern zu 1. und 2. in einem Landesteil kein ernsthafter Schaden droht, wofür mit Blick auf ihr Leben in Babghis, in denen ihnen nichts zugestoßen ist, Einiges spricht. Von ihnen kann jedenfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in Afghanistan niederlassen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist vor allem auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist (zum Maßstab vgl. BverwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20 und vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juni 2006 –1 B 100.05 – juris Rn. 11). Die Gefahr einer Verletzung des auch im Rahmen der Zumutbarkeit maßgeblichen Art. 3 EMRK hat das Bundesamt im Fall der Kläger bereits mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 bejaht; dem schließt sich das Gericht an. Die darin getroffenen Feststellungen zu Lage in Afghanistan sind auch weiterhin aktuell.

2. Die Kläger zu 3. bis 5. haben keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben nicht glaubhaft machen können, dass ihnen bei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht.

a) Dass den Klägern die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, machen sie selbst nicht geltend.

b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen Folter oder Bestrafung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Da sie erst nach Ausreise ihrer Eltern, den Klägern zu 1. und 2., aus Afghanistan geboren worden sind, scheidet eine Vorverfolgung aus. Sie bringen aber auch nicht mit Erfolg vor, dass ihnen ein ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr droht. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, für die Kinder müsse das Gleiche wie für die Eltern gelten, der drohende ernsthafte Schaden beschränke sich nicht nur auf letztere, dringt sie hiermit nicht durch. Ein ernsthafter Schaden ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Den Klägern zu 3. bis 5. droht insbesondere keine Blutrache.

Blutrachen sind in erster Linie eine paschtunische Tradition und im Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) verankert. Im Allgemeinen geht es bei einer Blutfehde darum, dass Mitglieder einer Familie Angehörige einer anderen Familie in Vergeltungsakten der Rache töten. Auslöser können ein Mord, aber auch andere Vergehen wie z.B. ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum sein. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan, 6. August 2013, S. 79-80). Hiervon ausgehend liegt kein Fall von Blutrache vor, weil es sich vorliegend schon nicht um eine Streitigkeit zwischen zwei Familien, sondern um einen Vorfall innerhalb derselben Familie handelt. Die Kläger zu 1. und 2., die Cousin und Cousine sind, haben angegeben, sowohl die Brüder der Klägerin zu 2., aber auch der Bruder des Klägers zu 1. sowie dessen Cousins hätten ihn (den Kläger zu 1.) angegriffen. Diese hätten ihm gesagt, er habe die Ehre der (eigenen) Familie befleckt. Dafür, dass den Klägern zu 3. bis 5. (Blut-) Rache droht, ist auch nichts ersichtlich. Ohnehin werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt (ebd.). Im Übrigen haben die Kläger zu 1. und 2. nichts dafür vorgetragen, dass ihren Kindern Folter oder Bestrafung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

c) Die Kläger zu 3. bis 5. haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BverwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).

Rechtlich abzustellen ist vorliegend auf Kabul. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in Kabul-Stadt. Dies entspricht einem Rückgang von 16 % gegenüber 2018. Die Einwohnerzahl der Provinz wird auf 5.029.850 geschätzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 40 ff.). Hiervon ausgehend errechnet sich ein Gefahrengrad von 0,031 % (1:3.218). Das Niveau willkürlicher Gewalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Auch unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 %) nicht erreicht (vgl. BverwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22-23; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – 13a B 08.30285 – juris Rn. 27). Bei einer Verdreifachung der Opferzahlen auf 4.689 errechnet sich ein Gefahrengrad von 1:1.073 (0,09 %).

Auch soweit man die Lage in ganz Afghanistan in den Blick nimmt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 10.392 zivile Opfer erfasst (3.403 Tote und 6.989 Verletzte). In der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2020 waren es insgesamt 5.939 zivile Opfer (2.117 Tote und 3.822 Verletzte; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in armed Conflict, Jahresbericht 2019, Februar 2020, S. 5; UNAMA, Protection of Civilians in armed Conflict, Third Quarter Report: 1 January – 30 September 2020, released October 2020, Se. 1). Bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von 27 Millionen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 17) ergibt sich lediglich ein Opferrisiko von 1:2.598 für das Jahr 2019 und von 1:3.410 für das Jahr 2020, welches jeweils weit von der Schwelle zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt ist.

Neben der rein quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, ist grundsätzlich auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Kommen die angestellten Berechnungen aber zu dem Ergebnis, dass das ermittelte Risiko weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken. Zudem ist die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (vgl. BverwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 24; VG Kassel, Urteil vom 8. August 2019 – 7 K 1442/17.KS.A – juris Rn. 64). Die Kläger befinden sich individuell nicht in einer erhöhten Gefährdungslage.

d) Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Rahmen von Familienasyl nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG kommt auch nicht in Betracht, weil dies nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.