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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.05.2021 – 8 M 7/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0503.8M7.20.00

Tenor§

Der Zwangsvollstreckungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Gründe§

Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt den Erlass einer Vollstreckungsverfügung nach § 169 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des V... vom 4. Januar 2019 in dem Verfahren V... .

Der Vollstreckungsantrag ist bereits unzulässig. Der Vollstreckungsgläubigerin fehlt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Vollstreckung. Denn die Vollstreckungsschuldner sind vorliegend nicht als Privatpersonen, sondern als Stadtverordnete der Vollstreckungsgläubigerin und damit als deren Organe bzw. Organteile betroffen.

Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2019 betrifft die Kosten des Verfahrens V..., in dem die Vollstreckungsschuldner von der Vollstreckungsgläubigerin die Erstattung der Kosten begehrten, die ihnen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten im Verfahren V... entstanden sind. Hierbei handelte es sich der Sache nach um einen Kommunalverfassungsstreit, in dem sich die Beteiligten – die Vollstreckungsschuldner als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung einerseits und die Bürgermeisterin der Vollstreckungsgläubigerin als deren Hauptverwaltungsbeamte andererseits – lediglich als Organe bzw. Organteile ein und desselben Rechtsträgers – nämlich der Vollstreckungsgläubigern – gegenüber standen und über die ihnen als solche durch die Kommunalverfassung zugewiesenen Rechte und Pflichten stritten. Denn die den Stadtverordneten nach § 29 der Brandenburgischen Kommunalverfassung zugewiesenen Rechte stehen diesen nicht etwa in deren eigenem Interesse als Bürger der Gemeinde, sondern schon ausweislich des Wortlauts der Norm ausschließlich in ihrer Funktion als Gemeindevertreter im Interesse der Gemeinde zu (vgl. so ausdrücklich Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. April 2017 – VG 1 K 302/15 -, Seite 7 f. UA). Dies gilt gleichermaßen für den sich daran anschließenden Rechtsstreit um die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Verfahren V... und also den Vollstreckungsschuldnern nicht als Privatpersonen, sondern als Organen bzw. Organteilen der Vollstreckungsgläubigerin entstandenen Kosten und schlägt damit auch auf den hiesigen Vollstreckungsantrag durch.

Insofern scheidet eine Vollstreckung aus dem vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss in das persönliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner aus, da diese auch an dem Verfahren V... nicht als Privatpersonen beteiligt waren und keine eigenen Rechte geltend gemacht haben. Eine Vollstreckung kommt daher nur gemäß § 170 VwGO gegen die Rechtsträgerin der Organteile, also gegen die Vollstreckungsgläubigerin selbst in Betracht, wobei eine Titelumschreibung auf diese gemäß § 171 VwGO nicht erforderlich ist, da es hiernach in den Fällen des § 170 Abs. 1 bis 3 VwGO keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Dies hat jedoch zur Folge, dass es sich vorliegend um einen „In-Sich-Prozess“ handeln würde, da die Stadt W... zugleich Vollstreckungsgläubigerin und Rechtsträgerin der Vollstreckungsschuldner ist. Da es aufgrund der Identität von Vollstreckungsgläubigerin und -schuldnerin im Falle einer Vollstreckung zu keiner Vermögensverschiebung kommt und die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin folglich keinen rechtlichen Vorteil bringt, sondern praktisch ins Leere läuft dürfte, fehlt es an einem rechtsschutzwürdigen Interesse an der begehrten gerichtlichen Anordnung der Vollstreckung (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 7 N 4075/19.TR -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.).

Zudem spricht Überwiegendes dafür, dass die Vollstreckung von in einem Organstreitverfahren entstandenen Kosten – selbst wenn es gemeindeintern faktisch zu einer Vermögensverschiebung käme – in materieller Hinsicht rechtsmissbräuchlich ist. Denn die Vollstreckungsgläubigerin ist jedenfalls im Innenverhältnis zwischen den Stadtverordneten und der Stadt zum Tragen der im Organstreitverfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, so dass die Vollstreckung dieser Kosten dem aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeleiteten Verbot der unzulässigen Rechtsausübung zuwiderliefe (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 7 N 4075/19.TR -, juris Rn. 15). Die aus der übersandten Niederschrift der 3. Stadtverordnetenversammlung vom 2. September 2020 zu TOP 14 hervorgehende Auffassung dieser, zu einer Kostenerstattung nicht verpflichtet zu sein, unterliegt nach dem oben Gesagten erheblichen rechtlichen Bedenken und hält einer Überprüfung nicht stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gemäß Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes hier anfallende Festgebühr nicht.