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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.05.2021 – 1 K 1641/19

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0506.1K1641.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann deren Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt C... des Jahres 2019.

Für die landesweiten Kommunalwahlen dieses Jahres bestimmte der Minister des Innern und für Kommunales den Wahltag auf den 26. Mai 2019 (Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2019 – GVBl. II Nr. 52).

In Vorbereitung eines Beschlusses der Beklagten über die Wahlkreiseinteilung referierte die Stadtverwaltung Urteile der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (Urteile v. 24. Juli 2018 [VG 1 K 1821/14] u. v. 14. November 2019 [OVG 12 B 39.18]), die im verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren für unwirksam erklärt wurde, weil die Wahlkreiseinteilung § 21 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) widersprach. Die Stadtverordnetenversammlung hatte seinerzeit mit der alleinigen Begründung, bei den vorausgegangenen Kommunalwahlen sei entsprechend verfahren worden, beschlossen, das Gebiet der Stadt C... in fünf Wahlkreise einzuteilen, woraus sich Abweichungen vom Mittelwert der Einwohner in Höhe von + 4,02 %, - 5,22 %, + 21,05 %, - 7,78 % und - 12,06 % ergaben (Vorlagen-Nr.: StVV II-020/13).

Für die Kommunalwahl des Jahres 2019 berechnete die Vorlage die Abweichungen vom Mittelwert aller Einwohner (100.932) und der Wahlberechtigten alternativ bei einer Einteilung des Wahlgebietes in 3, 4, 5, 6 oder 7 Wahlkreise – jeweils ohne und unter Teilung von Stadtteilen – und schlug eine Aufspaltung des Stadtgebietes in vier Wahlkreise vor (Vorlagen-Nr. StVV II-012/18). Unter Berücksichtigung der Grenzen der Stadtteile würde eine Einteilung in 3, 5, 6 oder 7 Wahlkreise zu rechtswidrigen Abweichungen vom Mittelwert führen, nicht hingegen eine Einteilung in 4 Wahlkreise (Abweichung höchstens -7,0 %). Die örtlichen Verhältnisse der jeweiligen Wahlkreise und die regionale Verbundenheit – welche die gesamten nördlichen Stadtteile des Wahlkreises I, die Stadtteile S... und Mitte des Wahlkreises II, die Stadtteile S... und S...  des Wahlkreises III sowie die im Süden der Stadt C... gelegenen Stadtteile des Wahlkreises IV umfasse – sprächen, wie nachfolgend dargestellt, für die Wahlkreiseinteilung in 4 annähernd gleich große Wahlkreise:

Wahlkreis

S...

Einwohner

Abweichung

Wahlberechtigte

Abweichung

I

S...

14.118

11.557

S...

599

S...

3.599

3.029

S...

453

D...

1.690

1.479

W...

564

M...

1.039

953

D...

1.135

971

G...

23.476

-7,0 %

19.605

-5,3 %

II

S...

15.732

12.126

M...

10.418

8.413

G...

26.150

3,6 %

20.539

- 0,8 %

III

S...

11.746

9.056

S... V...

14.182

12.242

G...

25.928

2,8 %

21.298

2,9 %

IV.

S...

15.809

13.077

G...

1.408

1.212

G...

2.612

2.236

K...

1.296

1.147

M...

1.581

1.379

B...

1.443

1.253

K...

1.229

1.056

G...

25.378

0,6 %

21.360

3,2 %

I...

100.932

82.802

M...

25.233

H...

- 7,0 %

- 5,3 %

Im Fall einer Teilung des Stadtteils S... seien auch 3 Wahlkreise möglich. Die Einwohner dieses Stadtteils fielen dann annähernd gleich in die Wahlkreise I und II, wobei sich Abweichungen vom Mittelwert der Einwohner (33.644) in Höhe von -1,4 %, 0,2 % und 1,2 %, vom Mittelwert der Wahlberechtigten (28.328) von -0,2 %, -2,5 % und 2,6 % ergäben.

Die Beklagte nahm die Beschlussvorlage am 28. November 2018 mehrheitlich an und lehnte einen Änderungsantrag der Fraktion U... , das Wahlgebiet in 3 Wahlkreise einzuteilen, mehrheitlich ab (Beschluss-Nr.: II-012-44/18).

Das endgültige Wahlergebnis der Kommunalwahl 2019 wurde im Amtsblatt für die Stadt C... vom 15. Juni 2019 (Nr. 07/2019) bekannt gemacht. Von 81.387 Wahlberechtigte hatten 45.829 Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgegeben (Wahlbeteiligung: 56,31 %). Die Stimmen verteilten sich wie folgt:

Wahlbewerber

Stimmen

Sitze

CDU

22.948

9

Die Linke

18.344

7

SPD

20.819

8

AfD

29.739

11

Grüne/B90

12.182

4

AUB-BVB/Freie Wähler

7.882

3

FDP

5.429

2

NPD

1.073

0

SUB

2.458

1

UC!

12.544

5

In der Unterverteilung wurden die den Parteien zustehenden Sitze auf die Wahlkreise wie nachfolgend dargestellt aufgeteilt:

Sitze

Wahlkreis I

13

Wahlkreis II

14

Wahlkreis III

11

Wahlkreis IV

12

Mit gesonderten Schreiben vom 28./29. Juni 2019 und vom 29. Juni 2019 – bei der Stadt C... eingegangen nebst Anlagen am 30. Juni 2019 und als ein „Teil 2“ nebst einer Anlage am 01. Juli 2019 – erhob die Klägerin Wahleinspruch.

In dem 1. Teil des Wahleinspruchs führte sie zur Begründung – soweit in dem vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – aus:

Paragraph 56 BbgKWahlG regele verfassungswidrig, dass die neu gewählte Vertretung über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden habe.

Verfassungswidrig sei es auch, das Wahlgebiet der Stadt C... in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Einteilung verletze den Grundsatz der freien und gleichen Wahl, weil der Bürger eines Wahlkreises nur aus etwa 25 % aller Kandidaten, die im gesamten Stadtgebiet kandidierten, auswählen könne und (Einzel-)Kandidaten lediglich in einem Wahlkreis hätten antreten dürfen.

Selbst wenn die Einteilung des Stadtgebietes in mehrere Wahlkreise als verfassungsrechtlich zulässig erachtet werde, ergebe sich ein Wahlfehler jedenfalls daraus, dass in allen Wahlkreisen Kandidaten angetreten und gewählt worden seien, die dort nicht gewohnt hätten.

Der Termin der Sitzung des Wahlausschusses zur Bestätigung der Kandidaten sei im Amtsblatt der Stadt C... fehlerhaft und unvollständig bekannt gemacht worden und der Termin der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sei weder im Amtsblatt noch auf der Homepage der Stadt mitgeteilt worden.

Am Wahltag hätten während der Wahlzeit „vor mehreren Wahllokalen“ Wahlplakate verschiedener Parteien „gehangen“, so „beispielsweise“ in S... vor den zwei Wahllokalen „B... “, vor dem Wahllokal „V... “, vor der „C... “ und vor dem E...  Gymnasium. Darüber hinaus habe es „mehrere Verstöße/Ungereimtheiten“ bei der Auszählung in Briefwahlbezirken gegeben und „Wahlurnen mit Wahlunterlagen (!)/Stimmzetteln“ seien vor dem O...  „beim Einladen in Transporter“ mehrfach unbeaufsichtigt“ gewesen.

In dem Schreiben „Wahl Einspruch-Teil 2“ machte den Klägerin im Wesentlichen geltend:

Eine Kandidatin der CDU habe kandidiert, obwohl zuvor bekannt gewesen sei, dass sie das Mandat nicht annehmen werde.

Die Wahlkreiseinteilung als solche sei rechtsfehlerhaft gewesen.

Die Wahlkreise seien falsch und unter Verstoß gegen § 21 Abs. 2 BbgKWahlG abgegrenzt worden. Die Aufteilung des Stadtteils S...  in zwei Wahlkreise sei rechtswi-

drig gewesen. Die Abgrenzung der anderen Wahlkreise sei teilweise „willkürlich und unsinnig“ durchgeführt worden, so die Zusammenfassung von S...  und K... zu einem Wahlkreis IV, sowie D... und M... zu einem Wahlkreis I.

Der Wahlleiter der Stadt C... schlug der Beklagten unter dem 14. August 2019 vor, den 1. Teil des Wahleinspruchs der Klägerin als zulässig zu behandeln. Die Wahleinspruchsfrist sei zwar am 29. Juni 2019 abgelaufen, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Frist ungeachtet des Eingangsstempels gewahrt worden sei, weil der Briefkasten der Stadtverwaltung in der K...  am 29. Juni 2019 nicht durchgehend geleert worden sei.

Der Wahleinspruch sei jedoch unbegründet.

Die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung sei nach Art. 22 Abs. 3 S. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBB) und § 56 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG berufen, über die Wahlprüfung zu befinden. Die Verpflichtung zur Bildung von mindestens 3 und höchstens 7 Wahlkreisen ergebe sich aus § 20 Abs. 4 BbgKWahlG. Von der Verfassungskonformität dieser Norm sei auszugehen und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Einteilung des Wahlgebiet in 4 Wahlkreise entspreche damit dem Gesetz.

Auch die Vorgaben und Beschränkungen für Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 BbgKWahlG seien verfassungskonform.

Die behauptete mögliche Benachteiligung durch die Wahlbehörde sei nicht hinreichend substantiiert gerügt worden.

Die Rüge, Wahlkreiskandidaten eines Wahlkreises hätten dort nicht gewohnt, führe nicht weiter, weil § 11 Abs. 1 BbgKWahlG für das passive Wahlrecht auf das Wahlgebiet abstelle. Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses am 22. März 2019 über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge sei entsprechend § 4 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) durch vereinfachte Bekanntmachung im Rathaus (N...  Technischen Rathaus (K... ), Dienstleistungsturm (K... ) sowie Stadthaus (E... ) öffentlich bekannt gemacht worden. Entsprechend sei die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 6 BbgKWahlV öffentlich bekannt gemacht worden.

Die Behauptung unzulässiger Wahlwerbung am Wahltag trage ebenfalls nicht.

Die dem Wahleinspruch beigefügte Fotodokumentation belege, dass das Wahlplakat nicht an dem Eingang des Wahllokals T...  in der K... , sondern etwa 150 m entfernt gehangen habe. Der Wahlbehörde sei am Wahltag lediglich ein Verstoß gegen unerlaubte Wahlwerbung angezeigt worden und das fehlerhaft aufgehängte Plakat vor dem Eingang des Wahllokals S... , N... sei unverzüglich entfernt worden.

Die Behauptung, es habe Verstöße und Ungereimtheiten bei der Auszählung in Briefwahlbezirken gegeben, sei unsubstantiiert.

Die Fotodokumentation zu der Behauptung, Wahlurnen mit Wahlunterlagen seien mehrfach unbeaufsichtigt gewesen, belege, dass sich um nicht mehr benötigten leere Wahlurnen gehandelt habe. Wahlunterlagen würden grundsätzlich nicht in Wahlurnen, sondern in den dafür vorgesehenen Boxen transportiert und aufbewahrt.

Der Wahleinspruch „Teil 2“ sei außerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 BbgKWahlG eingegangen und damit unzulässig. Er wäre aber auch unbegründet gewesen, weil eine mögliche Inkompatibiltät nach § 51 Abs. 1 i. V. m. § 12 BbgKWahlG in dem Zeitpunkt der Wahl eines Kandidaten zu prüfen sei und die Wahlkreiseinteilung als solche rechtskonform erfolgt sei.

Die Beklagte befand am 30. Oktober 2019 entsprechend dem Vorschlag des Wahlleiters mehrheitlich, dass die Einwendungen gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht begründet (Teil 1) bzw. unzulässig (Teil 2) seien. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen, die Wahl sei gültig.

Das Ergebnis und die Begründung entsprechend dem Vorschlag des Wahlleiters wurde der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2019, zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 27. November 2019, mitgeteilt.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2019 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen zu der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 56 BbgKWahlG und des § 20 Abs. 4 BbgKWahlG und führt umfassend zu dem ihrer Auffassung nach „skandalösen“ Verhaltens des Wahlleiters und des Vorsitzenden der Beklagten aus. Darüber hinaus wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen zur Kandidatur von Kandidatinnen und Kandidaten in Wahlkreisen, die dort nicht wohnten, zu der unvollständigen Mitteilung von Terminen und zu den weiteren von ihr angenommenen „Wahlfehlern“.

Die Klägerin beantragt,

„die Wahlprüfungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung C... , getroffen in der Stadtverordnetensitzung im Oktober 2019, zugestellt mit offiziellen Bescheid am 25.11.2019 aufzuheben und die C... Stadtverordnetenwahl vom Mai 2019 für rechtswidrig und ungültig zu erklären und gemäß Kommunalwahlgesetz des Landes Brandenburg eine Wiederholungswahl binnen 5 Monaten anzuordnen.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit von § 56 BbgKWahlG und § 20 Abs. 4 BbgKWahlG seien nicht ersichtlich. Die Wahlkreiseinteilung als solche verstoße nicht gegen den Grundsatz freier und gleicher Wahl nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 22 VerfBB, wobei zu betonen sei, dass die von der Gegenseite in den Vordergrund gerückten Einzelbewerber in besonderem Maße von mehreren Wahlkreisen profitierten. Für einen Einzelbewerber komme es vor allem darauf an, hinreichend bei den Wahlberechtigten bekannt zu sein und das Problem wirke sich auf der Ebene des Wahlgebiets stärker aus als auf der Ebene eines einzelnen Wahlkreises. Auch die hier vorliegende Einteilung in 4 Wahlkreise entspreche § 20 und § 21 BbgKWahlG. Bei S... und M... handelte es sich (§ 12 der Hauptsatzung der Stadt C... vom 26. Oktober 2016 i. V. m. der Anlage 4) um eigenständige Stadtteile. Die Wahlkreiseinteilung sei von dem Bestreben möglichst gleich großer Wahlkreise getragen gewesen. Auch aus den sonstigen Rügen – soweit diese nicht ohnehin unsubstantiiert seien – folge kein Wahlfehler. Ein gewählter Bewerber sei unbeschadet der Tatsache, dass er vor der Wahl seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt habe, frei in seiner Entscheidung, das Mandat abzulehnen. Im Übrigen fehle es an der Mandatserheblichkeit, weil die abgegebenen Stimmen einer Ersatzperson zugutekämen. Bekanntmachungsfehler lägen nicht vor und die Behauptung unzulässiger Wahlwerbung sei weder nachprüfbar noch hinreichend substantiiert. Zu dem fotografisch dokumentierten Sachverhalt habe sie sich in der Wahlprüfungsentscheidung verhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (3 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist als Wahlprüfungsklage statthaft (vgl. zuletzt: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 31 m. w. N.) und auch im Übrigen zulässig.

Die Klägerin ist als wahlberechtigte Bürgerin der Stadt C... nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 55 Abs. 1 BbgKWahlG klagebefugt und sie hat die Klage auch innerhalb der von § 58 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG vorgegebenen Frist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung erhoben.

II. Die Wahlprüfungsklage ist jedoch unbegründet.

1. Das Gericht hat die Prüfung des Wahleinspruchs auf die von der Klägerin am 30. Juni 2019 geltend gemachten Gründe zu beschränken; mit dem „2.“ Teil der von ihr im vorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren erhobenen Rügen ist die Klägerin (auch) im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren präkludiert.

1.1 Nach § 55 Abs. 2 S. 1 1. Hs. BbgKWahlG ist der Wahleinspruch bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 50) mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären; nach § 50 BbgKWahlG gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt. Die Einzelheiten der Wahlbekanntmachung können durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern geregelt werden, § 97 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 3 S. 1 BbgKWahlG.

Nach § 83 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlV veröffentlicht der Wahlleiter der Gemeinde seine Bekanntmachungen in der für die Gemeinde üblichen Form, vorliegend nach § 17 Abs. 2 S. 1 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C... /C... vom 26. Oktober 2016 im „Amtsblatt für die Stadt C... /C... /C... ”; nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 BbgKWahlV beginnt, sofern durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt wird, diese Frist bei Bekanntmachungen, die mindestens durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 S. 1 der Bekanntmachungsverordnung [Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen – BekanntmV]) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag.

Nach § 98 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKWahlG verlängern sich die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

Der Gegenstand des vorangegangenen Wahlprüfungsverfahrens bestimmt und beschränkt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (VerfG Bbg, Beschl. v. 11. Dezember 2015 – VfGBbg 74/15 –, juris Rn. 2; vgl. ausf. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. Oktober 2017 – 4 L 84/16 –, juris Rn. 34 m. zahlr. w. N.) auch den Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens: Dort sind angesichts des Sinn und Zwecks des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen, nur solche Gründe für eine behauptete Ungültigkeit der Wahl sachlich zu prüfen, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor der Vertretung der Kommune waren.

Nicht der materiellen Präklusion unterliegen lediglich diejenige Begründungselemente, die sich als weitere Teile eines innerhalb der Einspruchsfrist lediglich ausschnitthalber geltend gemachten, bei natürlicher Betrachtung aber einheitlichen Sachverhalts darstellen (vgl. auch insoweit: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2015 – OVG 12 N 18.14 –, juris Rn. 9 ff. m. w. N. [keine Einbeziehung „unzulässiger“ Wahlwerbung in weiteren Publikationen]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 – 1 S 567/07 –, juris Rn. 42 [keine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgrunds der gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung durch Verwendung dienstlicher Mittel bei Einbeziehung weiteren Leserbriefe]).

Die danach vorzunehmende Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung kann nicht allein danach vorgenommen werden, ob die Vorgänge denklogisch trennbar sind oder nicht; vielmehr ist eine wertende Betrachtungsweise dergestalt angezeigt, ob es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem – gerade auch wegen der fehlenden „Einsichtsmöglichkeiten“ eines Außenstehenden im Wahlverfahren – nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Mai 2007 – 1 S 567/07 –, juris Rn. 43). Sofern der bereits benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (vgl. auch insoweit: Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 43 ff.).

1.2 Hiervon ausgehend ist der Wahleinspruch (nur) mit seinem am 30. Juni 2019 bei der Stadtverwaltung eingegangenen („1.“) Teil rechtzeitig erhoben worden.

Die Frist auf die am 15. Juni 2019 im Amtsblatt erfolgte Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt begann nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 BbgKWahlV ab Sonntag, den 16. Juni 2019 zu laufen und sie lief erst am Sonntag, den 30. Juni 2019 ab.

Die abweichende Rechtsauffassung des Wahlleiters der Stadt C... in dem Vorschlag an die Stadtverordnetenversammlung vom 14. August 2019 und nachfolgend der Beklagten, die Frist habe bereits am 29. Juni 2019 geendet, wäre nur dann richtig, wenn es sich bei der Wahleinspruchsfrist nach § 55 Abs. 2 1. Hs. BbgKWahlG, § 83 Abs. 4 Nr. 1 BbgKWahlV, um eine Ablauffrist im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 2. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln würde. Hiervon geht das Gericht jedoch nicht aus; vielmehr spricht alles für eine Ereignisfrist i. S. v. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB. Nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 BbgKWahlV ist in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 BbgKWahlG für den Fristlauf maßgeblich zunächst das Erscheinen des amtlichen Bekanntmachungsblatts oder des anderen Veröffentlichungsorgans, und die Norm ordnet lediglich an, dass die Frist am darauffolgenden Tag beginnen soll. Sofern für den Fristlauf jedoch ein Ereignis maßgebend ist und der Fristlauf durch einen Vorgang ausgelöst wird, der sich datumsunabhängig fixieren lässt, handelt es sich um eine Frist nach § 187 Abs. 1 BGB und nicht um eine (Ablauf-)Frist i. S. v. § 187 Abs. 2 BGB (BeckOGK/Fervers, 1. Dezember 2020, BGB § 187 Rn. 26), so dass der Wahleinspruch bis Sonntag, den 30. Juni 2019, 23:59 Uhr, zu erheben war. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrem am 30. Juni 2019 im Technischen Rathaus der Stadt C... , K...  eingegangene Wahleinspruchsschreiben vom „28./29.06.2019“ gewahrt.

Auf die Hilfserwägungen des Wahleiters der Stadt C... in dem Vorschlag vom 14. August 2019 kommt es danach von vorneherein nicht an; anderenfalls würde die Kammer ihnen im Ergebnis jedoch folgen, so dass auch in Anlehnung an die von Seiten des Wahlleiters benannten Gründe davon auszugehen wäre, dass der Wahleinspruch in seinem ersten Teil fristgemäß erhoben wurde.

1.3 Die im „zweiten Teil“ des Wahleinspruchs aufgeführten Gründe sind demgegenüber verspätet geltend gemacht worden, weil diese Begründung des Wahleinspruchs unstreitig erst am 01. Juli 2019 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 BbgKWahlG bei der Stadtverwaltung eingegangen ist.

Die Beklagte hat sich mit den Rügen aus diesem Schreiben der Klägerin der Stellungnahme des Wahlleiters und der Begründung des Bescheides über die Ablehnung des Wahleinspruchs nach in der Sache auch nicht auseinandergesetzt.

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich das Verwaltungsgericht mit einer an sich präkludierten Rüge, die im Wahleinspruchsverfahren jedoch von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung in der Sache beschieden wurde, ebenfalls inhaltlich würde befassen müssen (zum Meinungsstand vgl. Urt. d. Kammer v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 45; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02. Dezember 1991 – 1 S 818/91 –, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urt. v. 26. Januar 2012 – 2 K 2293/11 –, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 19. Oktober 2018 – 14 K 3350/18 –, juris Rn. 45; OVG d. Ld. Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. Oktober 2017 – 4 L 84/16 –, juris Rn. 34).

Die Behauptungen der Klägerin aus dem Wahleinspruch „2. Teil“, eine Kandidatin der CDU habe kandidiert, obwohl zuvor bekannt gewesen sei, dass sie das Mandat nicht annehmen werde, und die konkrete Wahlkreiseinteilung sei rechtswidrig gewesen, können auch nicht als lediglich quantitative Ergänzung des (im Ergebnis rechtzeitig erhobenen) Wahleinspruchs „1. Teil“ gewertet werden.

Das ist für die erstgenannte Rüge offensichtlich, gilt aber auch für die Rüge einer in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaften und damit rechtswidrigen Wahlkreiseinteilung aus dem Wahleinspruch „2. Teil“. Zwar hatte sich die Klägerin bereits in dem „1. Teil“ ihres Wahleinspruchs mit dem weiten Thema der „Wahlkreiseinteilung“ beschäftigt, hier jedoch ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, ein Wahlfehler ergebe sich angesichts der Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 BbgKWahlG aus der Tatsache, dass das Wahlgebiet der Stadt C... überhaupt in Wahlkreise – losgelöst von dem Zuschnitt und der Größe dieser Wahlkreise durch Beschluss der Vertretung, § 21 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG – eingeteilt wurde.

Von dieser grundsätzlichen Rüge ist die Rüge, die konkrete Wahlkreiseinteilung sei rechtswidrig erfolgt, zu trennen. Hiermit macht die Klägerin keinen weiteren Ausschnitt eines einheitlichen Sachverhalts und ein quantitatives „Mehr“, sondern ein qualitatives aliud geltend.

Von einem einheitlichen Sachverhalt kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Willenserklärung, § 133 und § 157 BGB analog, nämlich der Wahlprüfungsbehörde, der Beklagten und nachfolgend des Verwaltungsgerichts, gerade nicht ausgegangen werden. Allen Beteiligten war aufgrund der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kommunalwahl 2014 die Problematik des konkreten Zuschnitts der Wahlkreise anhand der Vorgaben des § 21 Abs. 2 S. 1 und 2 BbgKWahlG und der (bundes-) verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bekannt. Wenn sich die Klägerin dessen ungeachtet in ihrem rechtzeitig erhobenen Wahleinspruch „1. Teil“ auf die Rüge beschränkt hat, es sei bereits rechtswidrig, ein Wahlgebiet überhaupt in Wahlkreise einzuteilen, und sie sich damit sinngemäß auf die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG bezieht, ist diese eindeutige Erklärung keiner Auslegung dahingehend zugänglich, die Klägerin habe schon in diesem Schreiben jedwede Wahlkreiseinteilung auch insoweit rügen wollen, als der konkrete Zuschnitt der Wahlkreise in Rede steht.

Mit dieser Wertung ihrer Rüge übereinstimmend verknüpft die Klägerin selbst in ihrem älteren Wahleinspruch die Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung mit der Rüge, jedenfalls aus der Aufstellung und Wahl der Kandidaten folge ein Wahlfehler, sie trennt in ihren Schriftsätzen deutlich zwischen den Rügen zur Wahlkreiseinteilung und sie führt in dem Einspruch „2. Teil“ unter einem eigenen Gliederungspunkt („11.“ – die Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung wird in dem zunächst eingegangenen Schriftsatz unter dem Gliederungspunkt „1.“ behandelt) einleitend aus:

„ … rechtswidrige Wahlkreiseinteilung ! – Selbst wenn man die Einteilung in mehrere Wahlkreise für zulässig erachten würde (obwohl ich dies bereits generell als verfassungswidrig ansehen), dann ist jedoch zur StV-Wahl am 26. Mai 2019 die Wahlkreiseinteilung klar rechtswidrig gewesen, konkret die räumliche Einteilung/Abgrenzung der WKs war falsch, und stellt damit ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 brandenburgisches Kommunalwahlgesetz dar …“

2. Soweit der Wahleinspruch zulässig war, führen die Rügen der Klägerin nicht auf einen Wahlfehler.

Nach § 55 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG kann der Wahleinspruch darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit bei der Wahl kann daher nur zu ihrer Ungültigkeit führen, wenn sie von solchem Gewicht ist, dass sie unter den gegebenen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dafür begründet, dass sie sich auf die Verteilung des Mandates ausgewirkt hat oder hätte haben können (sog. Mandatsrelevanz). Allein eine theoretische Möglichkeit genügt hierfür nicht. Erst die ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf den konkreten Wahlausgang kann dazu führen, eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären (vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 21. Dezember 1955 – 1 BvC 2/54 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 06. Oktober 1970 – 2 BvR 225/70 –, juris Rn. 28 ff.; LVerfG Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2010 – 25/10 –, juris Rn. 3).

Dabei ergeben sich Auswirkungen auf das Wahlergebnis nicht allein aus der Schwere der Unregelmäßigkeit in der Wahlvorbereitung und im Wahlverfahren; es gibt keine „absoluten Nichtigkeitsgründe“, so dass die Auswirkungen im Einzelfall nachgewiesen werden müssen (Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Juni 2008, § 55, Erl. 7.1 m. w. N.). Dieser Grundsatz der Wahlerheblichkeit findet seine sachliche Rechtfertigung letztlich in dem zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehörenden Mehrheitsprinzip; ein Wahlfehler kann den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Wählerwillen nur verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über das maßgebliche Wahlergebnis entscheidende Mehrheit ergeben würde.

2.1 Danach lässt sich mit der Auffassung, das vom Gesetz vorgegebene Verfahren der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl sei verfassungswidrig, ein Wahlfehler schon nicht belegen.

Dieser Rüge fehlt bereits die Wahlerheblichkeit (vgl. etwa: LVerfG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30. August 2010 – LVerfG 1/10 –, juris Rn. 34 ff.).

Darüber hinaus trägt diese Ansicht nicht. Eine Verfassungswidrigkeit des § 56 BbgKWahlG ist weder hinreichend dargelegt noch sind Gründe hierfür ersichtlich.

Nach § 56 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG obliegt die Wahlprüfung der neugewählten Vertretung, die nach § 56 Abs. 1 S. 3 BbgKWahlG über den Wahleinspruch in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und zu beschließen hat. Diese Regelung des brandenburgischen Kommunalwahlrechts entspricht damit Regelungen auf Länder- und Bundesebene. So ist etwa nach Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG die Wahlprüfung Sache des Bundestages, der auch entscheidet, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat; gegen die Entscheidung des Bundstages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig, Art. 41 Abs. 2 GG. Entsprechend stehen nach Art. 22 Abs. 3 S. 4 VerfBB die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung den Volksvertretungen für das jeweilige Wahlgebiet zu, wobei die Entscheidungen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, Art. 22 Abs. 3 S. 6 VerfBB.

Die Verfassung des Landes Brandenburg selbst sieht damit ein zweistufiges Wahlprüfungsverfahren durch die kommunale Vertretung und durch ein Gericht vor, so dass schon vor diesem Hintergrund eine „Verfassungswidrigkeit“ der einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch § 56 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG ausscheidet. Im Übrigen haben diese Regelungen die „Parlamentsautonomie“ (BeckOK GG/Brocker, 46. Ed. 15. Februar 2021, GG Art. 41 Rn. 9) bzw. den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung zum Hintergrund und der Begründungsansatz der Klägerin, die neu gewählte Vertretung könne mit Blick auf den Interessenkonflikt („Entscheidung in eigener Sache“) nicht über ihre eigene Zusammensetzung entscheiden, greift schon deshalb zu kurz, weil die Vertretung im Rahmen der Wahlprüfung ausschließlich an Gesetz und Recht und nicht an politische Überlegungen gebunden ist, Art. 20 Abs. 3 GG, und – vor allem – weil die Entscheidung der Vertretung über die Wahlprüfung – so auch vorliegend – der Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht unterliegt.

2.2 Die Rüge der Klägerin, die Einteilung des Wahlgebietes der Stadt C... in mehrere Wahlkreise sei „verfassungswidrig“, führt ebenfalls nicht weiter.

2.2.1 Das Gericht würdigt das Vorbringen der Klägerin in dem bei der Stadt C... am 30. Juli 2019 eingegangenen Wahleinspruch – wie bereits ausgeführt – dahingehend, dass die Klägerin (ausschließlich) die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 BbgKWahlG behauptet.

Die Begründung des Wahleinspruchs befasst sich in seinem 1. Teil unter 1. ausschließlich mit dem Umstand, dass aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise Bürger nur unter den Kandidaten ihres Wahlkreises hätten auswählen können und unter 2. mit dem Umstand, dass auch potentielle Einzelkandidaten nur in einem Wahlkreis hätten antreten dürfen, wohingegen Parteien und Wählervereinigungen Kandidaten in allen Wahlkreisen hätten aufstellen können.

2.2.2 Diese Rüge führt nicht auf einen Wahlfehler, denn für eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BbgKWahlG ist nichts ersichtlich.

Nach § 20 Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG sind Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern – anders als Gemeinden mit einer niedrigeren Einwohnerzahl, § 20 Abs. 3 BbgKWahlG – verpflichtet, das Wahlgebiet in 2 - 9 Wahlkreise einzuteilen, wobei sich die Anzahl der Wahlkreise nach der Anzahl der Einwohner bemisst, so für Städte mit mehr als 75.000 und bis zu 150.000 Einwohnern – so auch für die kreisfreie Stadt C... – 3 - 7 Wahlkreise.

Die Gliederung des Wahlgebietes in größeren Städten und Gemeinden bezweckt eine möglichst ausgewogene Repräsentanz sämtlicher Teilgebiete der Gebietskörperschaft der kommunalen Vertretung. Zudem soll ein erhöhtes Maß an persönlichen Beziehungen zwischen den Wählern und den Kandidaten sowie eine hinreichende Übersichtlichkeit des Stimmzettels ermöglicht werden (vgl. Nobbe in: Schumacher etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Februar 2014, § 20 unter Nr. 1.1).

So heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 1/1652, Begründung, S. 97 f.) zur Begründung:

„Für eine räumliche Untergliederung größerer Wahlgebiete in Wahlkreise sprechen vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen. Eine örtliche Aufgliederung der Gesamtwählerschaft und der Bewerber ist zumindest in den bevölkerungsstarken Wahlgebieten im Interesse der Übersichtlichkeit und eines Mindestmaßes persönlicher Beziehungen zwischen den Wählern und den Bewerbern angezeigt. Außerdem kann nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden, da(ss) genügend Bewerber aus allen Teilen des Wahlgebiets einen Sitz in der Vertretung erhalten. Verzichtet der Gesetzgeber auf die Aufgliederung der Wahlgebiete in mehrere Wahlkreise, so würde dieses ferner bedeuten, da(ss) die Stimmzettel in den Landkreisen und kreisfreien Städten einige Hundert Bewerber enthalten, was hinsichtlich der Größe des Stimmzettels und der vom Wähler zu treffenden Auswahlentscheidung problematisch erscheint.

(…)

Die zulässige Höchstzahl der Wahlkreise dient vorrangig dem Minderheitenschutz; denn für den Fall, da(ss) das Wahlgebiet in sehr viele Wahlkreise eingeteilt wird, hätten beispielsweise Einzelbewerber dort kaum noch eine Chance, einen Sitz in der Vertretung zu erhalten.

(…)

Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse sowie die räumlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 2). (…) Darüber hinaus müssen die einzelnen Wahlkreise im Wahlgebiet eine vergleichbare Größe aufweisen. Abweichungen, die die durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten übersteigen, sind möglichst zu vermeiden; sie bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 2 Satz 2). Ein unerhebliches Überschreiten der Obergrenzen um weniger als ein Prozent ist grundsätzlich unbeachtlich, sofern dies der Wahrung räumlicher Zusammenhänge dient.

Die unterschiedliche Größe der Wahlkreise verstößt nicht gegen den Grundsatz der gleichen Wahl, soweit sich diese Unterschiede innerhalb eines bestimmten Rahmens bewegen und sie sich bei der proportionalen Sitzverteilung nicht nennenswert auswirken. Dies ist in dem vorgesehenen Kommunalwahlsystem, in dem die Wahlkreise vorrangig eine wahltechnische Funktion haben, eindeutig der Fall.“

Die Einteilung in Wahlkreise soll damit vor allem der Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen dienen. Sie unterstützt das Wahlsystem – eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl, § 5 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG. Dabei hat jeder Wähler nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 BbgKWahlG 3 Stimmen, die er einem Bewerber vollständig und/oder Bewerbern unterschiedlicher Wahlvorschläge geben kann. Der Bürger soll damit die Möglichkeit erhalten, unmittelbar Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Vertretung zu nehmen (LT-Drs. 1/1652, Begründung, S. 90). Dieses Ziel lässt sich in einem großflächigen Wahlgebiet wie der Stadt C... nur erreichen, wenn der Bürger in einem abgesteckten Bereich die Chance erhält, sich für einzelne Bewerber zu entscheiden, gar im besten Fall Persönlichkeiten auswählen kann, die sich im Ortsteil verdient gemacht haben und die bekannt sind. Das bedingt die Aufteilung des Wahlgebietes derart, dass der Bürger in seinem Wahlkreis auswählen kann (Urt. d. Kammer v. 26. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 106).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahlkreiseinteilung als solche sind von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch – etwa mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, Art. 22 Abs. 3 S. 1 VerfBB – ersichtlich (zu einer Landtagswahl vgl. etwa: Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 24. April 1992 – Vf. 5-V-92 –, juris Rn. 48; i. E. bereits: BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2008 – BVerwG 8 C 1.08 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 – OVG 12 B 39.18 –, juris).

Nichts anderes geht im Übrigen insoweit aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses für Recht, Ordnung, Sicherheit und Petitionen der Beklagten vom 30. September 2019 (dort S. 3/4) hervor.

2.2.3 Angesichts der Verfristung der Rüge, die Abgrenzung der Wahlkreise sei wiederum rechtsfehlerhaft, macht das Gericht lediglich informierend darauf aufmerksam, dass es diese Auffassung im Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit voraussichtlich nicht geteilt hätte.

Die Einteilung in nunmehr vier – bei der Kommunalwahl 2014 fünf – Wahlkreise dürfte den Vorgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprochen haben.

Nach § 21 Abs. 1 BbgKWahlG beschließt die Vertretung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise in Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind, und nach § 20 Abs. 4 BbgKWahlG sind bei kreisfreien Städten mit mehr als 75.000 und bis zu 150.000 Einwohnern 3 und höchstens 7 Wahlkreise zu bilden.

Bei der Einteilung der Wahlkreise dürfte die Beklagte die Vorgaben des § 21 Abs. 2 S. 1 und 2 BbgKWahlG hinreichend beachtet haben. Die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang wurden gewahrt und die höchste Abweichung vom Mittel (der Einwohner) beträgt in dem Wahlkreis I -7,0 % und sie liegt damit weit unterhalb der Grenze des § 21 Abs. 2 S. 2 BbgKWahlG von 25 %.

Die Kammer ist in ihrem Urteil vom 26. Juli 2018 (VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 107 ff.) im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 (BVerwG 8 C 1.08 – juris Rn. 29) davon ausgegangen, dass die Aufteilung des Wahlgebiets in nicht annähernd gleich große Wahlkreise jedenfalls mit Blick auf das passive Wahlrecht einen Eingriff in die Gleichheit der Wahl darstellt und dass dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist, s o f e r n die Toleranzgrenze in § 21 Abs. 2 S. 2 BbgKWahlG p a u s c h a l angewendet wird. Die örtlichen Gegebenheiten, könnten, so die Kammer in dem vorgenannten Urteil (a. a. O., Rn. 111), „zwar eine Rolle bei der Rechtfertigung der Aufteilung in Wahlkreise spielen, nicht aber in der pauschal angewandten Weise“. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein.

Die Beklagte hat die jeweilige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl auf der Basis von 3 und 4 Wahlkreisen anschaulich gemacht und sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Stadtteil S... nicht geteilt werden soll, für die Einrichtung von 4 Wahlkreisen entschieden. Diese Entscheidung dürfte auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu der Wahlkreiseinteilung in Magdeburg (Urt. v. 22. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 48 ff.):

„Zunächst hat die hierfür zuständige Behörde auf Grund der vorhandenen statistischen Größen festzulegen, wie viele Wahlbereiche überhaupt aufgestellt werden sollen. Dabei sind die Kriterien für deren Größe nach den vorgegebenen statistischen Maßstäben, etwaigen örtlichen Verhältnissen oder nach dem bisherigen Zuschnitt derartiger Wahlbereiche, in nachvollziehbarer Weise festzulegen.

Diese verschiedenen Entscheidungselemente für die Einteilung der Wahlbereiche hat die Behörde zu gewichten und transparent und nachvollziehbar für die betroffenen Wahlbürger, aber auch für die später zur Kontrolle angerufenen Gerichte darzulegen, um etwaige Manipulationen auszuschließen.

Die örtlichen Verhältnisse werden dabei eine unterschiedliche Rolle spielen, je nachdem ob es sich um Großstädte handelt oder großflächige Ortschaften in ländlicher Struktur.

Bei der Gewichtung der unterschiedlichen Elemente hat der Entscheidungsträger zu beachten, dass nach dem überragenden Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Chancengleichheit primär von der "annähernd gleichen Größe" (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA) der Wahlbereiche auszugehen ist. Das bedingt eine möglichst geringe Abweichung. Die örtlichen Verhältnisse sind dabei "zu berücksichtigen", können aber nicht ohne zusätzliche Rechtfertigung allein den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und den Grundsatz der Chancengleichheit überspielen. Denn der örtliche Zuschnitt darf nicht zu einer Verminderung der politischen Einflussnahme der Wahlberechtigten und der betreffenden Wahlbewerber in klein zugeschnittenen Wahlbereichen führen.

Auch die Abweichungsklausel von 25 % nach oben oder nach unten darf nicht in pauschalierender, die Verwaltungspraxis ohne Weiteres erleichternder Weise angewandt werden, wenn sie zu deutlichen Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit führt. Nur in zwingend zu begründenden Ausnahmefällen wird von dieser Prozentklausel Gebrauch gemacht werden können, etwa bei weit auseinander liegenden Ortschaften in einer großflächigen Gemeinde.“

nicht zu beanstanden sein, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der errechneten Abweichungen bei der Anzahl der Einwohner noch „annähernd gleich große Wahlkreise“ geschaffen und sich mit ihrer Entscheidung, von der Teilung eines Stadtteils abzusehen, noch innerhalb ihres Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes bewegt haben dürfte (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30. Oktober 2015 –, VGH B 14/15 –, juris Rn. 43 m . w. N.). Die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang können nach § 21 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG als Kriterien in den Gewichtungsvorgang aufgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2019 – OVG 12 B 39.18 –, juris Rn. 25) und – anders als die Klägerin offenbar meint – folgt ein Wahlfehler nicht gleichsam automatisch aus dem Umstand, dass der Beklagten mit der Variante der Einteilung des Wahlgebietes in drei Wahlkreise eine Möglichkeit offen gestanden hätte, die der vorliegenden Berechnung nach noch geringere Abweichungen von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl zur Folge gehabt hätte.

Insoweit ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit (vgl. insbes. die Tatbestände in dem der Revisionsentscheidung zu Grunde liegenden Urt. d. VG Magdeburg v. 20. April 2005 – 9 A 360/04 –, juris Rn. 2 und des OVG d. Ld. Sachsen-Anhalt v. 06. März 2007 – 4 L 138/05 –, juris Rn. 2/3), ebenso wie die Kammer hinsichtlich der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014, Abweichungen von der durchschnittlichen Anzahl der Einwohner von über 20 % in einem oder mehreren Wahlkreisen zu beurteilen hatte (zur Zulässigkeit einer Abweichung in Höhe von 15 % vgl.: StGH f. d. Ld. Baden-Württemberg, Urt. v. 22. Mai 2012 – GR 11/11 –, juris Rn. 50 ff.; zu den von der Rechtsprechung tolerierten Grenzen vgl. auch: StGH d. Ld. Hessen, Beschl. v. 09. Mai 2018 – P.St. 2670 eA –, juris Rn. 66 ff.; vgl. auch Europäische Kommission für Demokratie durch Recht [Venedig-Kommission], „Verhaltenskodex für Wahlen“, zit. nach VG Cottbus, Urt. v. 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 111 [„zulässige Höchstabweichung sollte nicht 10% und auf keinen Fall 15% übersteigen außer bei besonderen Umständen]), sondern auch, dass die vorliegende Wahlkreiseinteilung im Gegensatz zu den Ergebnissen bei der vorherigen Kommunalwahl (VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 – VG 1 K 1821/14 –, juris Rn. 15 - 17):

Anzahl Wähler

Gültige Stimmen

Sitze

Wahlkreis 1

7.160

20.853

12

Wahlkreis 2

6.039

17.297

6

Wahlkreis 3

8.457

24.569

12

Wahlkreis 4

6.802

19.799

8

Wahlkreis 5

5.382

15.609

8

zu einer annähernd ausgewogenen Verteilung der Sitze in den 4 Wahlkreisen führte.

Auch dürften die Gründe für die vorliegend maßgebliche Wahlkreiseinteilung durch die Verwaltung der Stadt C... und die Beklagte im Rahmen der Kommunalwahl 2019 (noch) hinreichend nachvollziehbar gemacht worden sein.

2.3 Der Vortrag der Klägerin, ein Wahlfehler ergebe sich daraus, dass Kandidaten in einem Wahlkreis kandidiert hätten, in dem sie nicht gewohnt hätten, ist aus den – mit Blick auf § 11 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 3 BbgKWahlG – zutreffenden Gründen des Bescheides vom 25. November 2019, auf die das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, unzutreffend. Hiervon abgesehen könnte mit dem Vortrag der Klägerin ein Wahlfehler ohnehin nicht begründet werden, denn nach § 55 Abs. 1 S. 2 BbgKWahlG kann ein Wahleinspruch nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht zugelassen worden ist.

2.4 Die Rüge der Klägerin, der Termin der Sitzung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge („Kandidatenbestätigung“), § 38 Abs. 3 S. 1 BbgKWahlV, sei fehlerhaft bekannt gemacht worden, belegt bereits keine Mandatserheblichkeit, weil ein etwaiger Fehler keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Mandatsverteilung gehabt haben kann (vgl. hierzu: Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Juni 2008, § 57, Erl. 3.1).

Im Übrigen gilt für die Bekanntmachung Folgendes: Nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKWahlV verhandeln und entscheiden die Wahlausschüsse in öffentlicher Sitzung, wobei Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen vereinfacht bekannt zu machen (§ 83 Abs. 6) sind mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Bei Zulässigkeit einer vereinfachten Bekanntmachung genügt bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde, § 83 Abs. 6 BbgKWahlV. Die Beklagte hat – über diese Anforderungen hinausgehend – auf die vereinfachte Bekanntmachung an Aushangstellen hingewiesen und die Klägerin hat sich hiermit nicht weiter auseinandersetzt. Eine vermeintlich unvollständige oder fehlende Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt C... bzw. auf der Homepage der Stadt – nach § 98a Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 08. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8, S. 6/7) können u. a. die Wahlleiter der Städte den Inhalt vorgeschriebener Bekanntmachung lediglich zusätzlich im Internet veröffentlichen – ist danach unerheblich.

2.5 Entsprechendes gilt für die Rüge der Klägerin zur Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses über die Feststellung des Wahlergebnisses.

2.6 Der Vortrag der Klägerin zu Wahlplakaten vor einzelnen Wahllokalen ist bereits nicht hinreichend substantiiert.

Bloße Andeutungen oder Vermutungen, ein Wahlfehler liege vor – so etwa die bloße Behauptung, es sei falsch ausgezählt worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Februar 1996 – 1 S 2570/95 –, juris Rn. 47) – reichen nicht aus, vielmehr muss die behauptete Unregelmäßigkeit zumindest schlüssig dargelegt werden (vgl. Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Februar 2019, § 55 BbgKWahlG Nr. 5.2 f.; OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 – 2 L 257/01 –, juris Rn. 15).

Dem entspricht der Vortrag der Klägerin

„ … Vor mehreren Wahllokalen hingen am Wahltag, während der Wahlzeit, Wahlplakaten verschiedener Parteien/Kandidaten, so. so Bsp. In S... vor dem Wahllokal B... (2 Wahllokale), vor dem Wahllokal V... (Wahlplakaton B... ), vor der C...  u. vor E... . Gymnasium ….“

nicht.

Nach § 42 Abs. 1 BbgKWahlG (der inhaltlich § 32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der ab dem 28. Juli 1993 geltenden Fassung entspricht) ist während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Hiervon ausgehend kommt ein Wahlfehler durch unzulässige Wählerbeeinflussung von vornherein nur dann in Betracht, wenn sich die Wahlwerbung in nahem räumlichen Zusammenhang zu dem Zugang des Gebäudes befindet, wobei offen bleiben kann, ob hiermit auch derjenige Zugang gemeint sein kann, durch den das eigentliche Wahllokal nicht erreicht werden könnte. Der Rechtsbegriff „unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude“ wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dahingehend ausgelegt, dass damit ein Sperrbereich von 10 bis 20 Meter vor dem Gebäude gemeint ist, wobei jedoch die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Umstände des Einzelfalls für die Frage maßgeblich sind, ob die zu schützende Integrität des Wahlvorgangs (BVerwG, Beschl. v. 22. März 1991 – 7 B 30/91 –, juris Rn. 6) in unzulässiger Weise tangiert wurde (vgl. OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 – 2 L 257/01 –, juris Rn. 8; Nieders. OVG, Urt. v. 19. Oktober 1993 – 10 L 5553/91 –, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Urt. v. 06. Dezember 1990 – 6 UE 1488/90 –, juris Rn. 32; VG Dresden, Urt. v. 29. April 2009 – 4 K 1333/08 –, juris Rn. 25 ff.; VG Göttingen, Beschl. v. 10. Juni 1999 – 1 B 1282/99 –, juris Rn. 5).

Vor diesem Hintergrund wäre es an der Klägerin gewesen, jedenfalls substantiiert darzulegen, wann sie festgestellt haben will, dass Wahlwerbung „vor“ einem bestimmten Wahllokal in einem bestimmten Abstand zu dem Wahllokal aushing. Die Rüge ist insgesamt in zeitlicher Hinsicht, überwiegend hinsichtlich der konkreten Plakatierung und auch im Übrigen zu unbestimmt, weil völlig offen ist, ob die Wahlwerbung – die Behauptung der Klägerin als solche als wahr unterstellt – „unmittelbar vor dem Zugang“ zu dem Gebäude „während der Wahlzeit“ aushing.

Diese Anforderungen finden ihre Berechtigung in dem Sachvortrag der Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Das von ihr selbst vorgelegte Lichtbild zeigt mehrere Wahlplakate an einem Laternenmast, der sich in erheblicher Entfernung von dem im Hintergrund abgebildeten Gebäude – nach Darlegung der Stellungnahme des Wahlleiters vom 14. August 2019 nicht ein von der Klägerin ausdrücklich benannter Ort, sondern die T...  – Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe – in der K...  C... – befindet. Ein Wahlfehler scheidet danach schon nach dem vorgelegen Lichtbild aus, weil sich die Wahlwerbung ersichtlich nicht „unmittelbar vor dem Zugang“ zu dem Gebäude befindet.

2.7 Entsprechendes gilt erst recht für die gänzlich unsubstantiierten Rügen, es habe „mehrere Verstöße/Ungereimtheiten bei Auszählung in Briefwahlbezirken (OSZ), insbesondere Probleme bei Beurteilung am Stimmzettel/Stimmen gültig oder ungültig sind“ gegeben und „Wahlurnen mit Wahlunterlagen seien am Wahlabend mehrfach unbeaufsichtigt vor dem OSZ“ gewesen.

Die fehlende Substanz der erstgenannten Behauptung ist offensichtlich, hinsichtlich der letztgenannten Behauptung käme ihre Überprüfung von Amts wegen allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin Angaben zu dem Zeitpunkt und zu den Örtlichkeiten ihrer vermeintlichen Beobachtung gemacht und auch zu den „Wahlurnen“ im Einzelnen weiter ausgeführt hätte; nach § 101 Abs. 2 BbgKWahlV müssen bei – wie vorliegend – Kommunal- und Europawahlen die Wahlurnen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten. Auf die fehlende Wahlerheblichkeit der letztgenannten Behauptung deutet im Übrigen schon die Überlegung, dass u. a. die Stimmzettel nach § 72 Abs. 1 und 2 BbgKWahlV zu verpacken und „als Paket“ zu verwahren sind und dass es lebensfremd erscheint anzunehmen, dass ausgezählte Stimmzettel in einem Wahllokal in der „Wahlurne“ aufbewahrt werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).