Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.

§ 49 § 51