Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.