Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.05.2021 – 6 K 830/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0528.6K830.16.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Winterdienstgebühren durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer der in der Gemarkung Z.... Das F...grenzt mit einem schmalen Streifen unmittelbar an die dort als S...bezeichnete D...an und liegt mit seiner überwiegenden Ausdehnung hinter einem anderen Anliegergrundstück. Dieser breitere Grundstücksteil verläuft parallel zu der dort als D... bezeichneten D..., mit der das Grundstück über eine Zuwegung verbunden ist. Bei dem F...handelt es sich um einen schmalen Streifen entlang des östlichen Randes des breiteren Teils des F....
Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 zog der Beklagte den Kläger im Hinblick auf die beiden Flurstücke zunächst zu Winterdienstgebühren für das Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von insgesamt 71,69 Euro heran. Mit Änderungsbescheid vom 3. März 2016 setzte der Beklagte sodann für die beiden Flurstücke eine Winterdienstgebühr in Höhe von 113,42 Euro fest. Er legte dabei eine Frontlänge von 2 x 53 m - also insgesamt 106 m – sowie einen Gebührensatz von 1,07 Euro je laufenden Meter zugrunde.
Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger am 11. März 2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016, zugestellt am 11. Juni 2016, zurückwies. Daraufhin hat der Kläger am 15. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die formelle und materielle Rechtmäßigkeit, der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung bestritten werde. Im Übrigen sei die Gebühr nicht richtig berechnet worden. Sein Grundstück weise nicht die vom Beklagten zugrunde gelegte Frontlänge von 106 m, sondern lediglich eine Frontlänge von 65 m auf. Diese ergebe sich aus den 12 m, mit denen das Grundstück an die sogenannte S...und den 53 m, mit denen das Grundstück an die sogenannte D...angrenze. Die vom Beklagten angewandte Berechnungsmethode, die breitere Grundstücksseite von 53 m doppelt zu nehmen, entspreche nicht der zugrunde liegenden Gebührensatzung und führe im Übrigen zu einem Überschuss zugunsten des Beklagten und damit zu ungerechtfertigten Mehreinnahmen. Diesbezüglich verweise er auf die von ihm eingereichten Berechnungsbeispiele. Darüber hinaus habe er erfahren, dass auf dem an die sogenannte S...angrenzenden und bislang mit einem Schulgebäude bebauten Vorderliegergrundstück die Errichtung von Eigenheimen geplant sei. Dann müsse er auch für die künftigen Eigenheimbesitzer die Winterdienstgebühren bezahlen. Im Übrigen sei der Änderungsbescheid auch nicht hinreichend bestimmt, da sich nur aus der Begründung dieses lediglich als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheides überhaupt entnehmen lasse, dass der Kläger eine Gebühr für den Winterdienst zahlen solle. Des Weiteren weise der Bescheid verschiedene Beträge aus, wobei jedoch nicht ersichtlich sei, wie sich die Gebühr im Einzelnen zusammensetze.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung rüge, werde er sich die Mühe machen müssen, die vermeintlichen Satzungsmängel zu benennen. Auch seien die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Winterdienstgebühren zutreffend berechnet worden. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein sogenanntes Pfeifengrundstück, welches durch zwei Straßen erschlossen werde. Deshalb müsse gemäß den Festlegungen in der Gebührensatzung zweimal die längere, der Straße zugewandte Grundstücksseite herangezogen werden. Diese weise eine Frontlänge von 53 m auf, weshalb insgesamt 106 m zu veranlagen seien. Soweit der Kläger mutmaße, auch für die zukünftigen Eigenheimbesitzer auf der freiwerdenden Fläche der ehemaligen Schule Winterdienstgebühren bezahlen zu müssen, werde er auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührensatzung verwiesen, wonach ein Wechsel des Grundstückseigentümers generell nicht maßgeblich für eine Neuberechnung der Winterdienstgebühren sei. Auch sei der Änderungsbescheid hinreichend bestimmt, da sich diesem ohne Weiteres entnehmen lasse, dass eine Gebühr für die Winterreinigung erhoben werde und wie sich diese zusammensetze und berechne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die von ihm eingereichten Satzungsunterlagen verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Vorliegend war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) zunächst einmal das Rubrum von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter der Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde L...ist. Denn mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat sich die Stadt B... mit drei weiteren Städten zur Verbandsgemeinde L...zusammengeschlossen und nach § 9 Abs. 4 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes (VgMvG) nimmt der Verbandsgemeindebürgermeister die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten für die Ortsgemeinden wahr. Insoweit ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten.
Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft und auch sonst zulässig.
Ebenso ist die Klage begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dem Änderungsbescheid mangelt es für die darin festgesetzten Winterdienstgebühren bereits an einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage.
Die vom Beklagten der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt B... vom 3. Dezember 2014, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist und damit den Erhebungszeitraum 2016 erfasst, ist nichtig.
Zwar bestehen keine formellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt B... vom 8. Oktober 2014 im Amtsblatt für die Stadt B... vom 17. Dezember 2014 in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Gebührensatzung. Diese ist jedoch aus materiellen Gründen unwirksam.
Sie weist nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie keine wirksame Regelung zum Kreis der Abgabenschuldner enthält, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss eine Abgabensatzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner angeben. Abgabenschuldner ist derjenige, der den Abgabentatbestand verwirklicht. Da es sich bei den hier streitgegenständlichen Gebühren für den Winterdienst gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) um Benutzungsgebühren handelt, muss der Satzungsgeber bei der Bestimmung der Person des Abgabenschuldners § 4 Abs. 2 KAG beachten, wonach Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Wegen dieser durch das Landesrecht vorgegebenen Verknüpfung der Benutzungsgebühr mit einer Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung darf der Satzungsgeber einen Grundstückseigentümer nur dann zum Gebührenpflichtigen bestimmen, wenn er die gemeindliche Straßenreinigung bzw. den gemeindlichen Winterdienst in Anspruch nimmt (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1294).
Dem wird die in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung getroffene Regelung des Gebührenpflichtigen nicht gerecht. Denn danach ist nicht derjenige gebührenpflichtig, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme bzw. der Vornahme der Winterreinigung Eigentümer des Grundstücks ist, sondern vielmehr derjenige, der „im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenbescheides“ Eigentümer des erschlossenen Grundstückes ist.
Insoweit ist bereits fraglich, ob diese Satzungsregelung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn ein Gebührenbescheid als solcher kann nicht fällig werden. Dies kann nur die darin festgesetzte Gebühr. Es bleibt mithin vorliegend unklar, ob es auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides oder zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr ankommen soll.
Dies kann aber hier offen bleiben. Denn beide Ereignisse – d. h sowohl der Erlass des Gebührenbescheides als auch der Eintritt der Fälligkeit der darin festgesetzten Gebühr – können namentlich auch außerhalb des betreffenden Kalenderjahres stattfinden, mit der Folge, dass möglicherweise Eigentümer zu Gebührenschuldnern bestimmt werden, denen das betreffende Grundstück in dem betreffenden Veranlagungsjahr nicht einmal einen Tag gehört hat (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1294). Dies ist mit § 4 Abs. 2 KAG nicht vereinbar.
Daran vermag hier auch nichts zu ändern, dass der Beklagte die Winterdienstgebühren bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) berechnet und durch Bescheid festgesetzt hat, also zu einem Zeitpunkt im Veranlagungsjahr, in welchem die öffentliche Einrichtung Winterdienst üblicherweise in Anspruch genommen wird. Denn abgesehen davon, dass diese Festsetzungspraxis in der Satzung nicht ausdrücklich vorgegeben wird, sieht diese darüber hinaus keine Korrekturmöglichkeit für den Fall vor, dass während des Erhebungszeitraumes Änderungen in der Person des Eigentümers eintreten. Es mag vorliegend dahinstehen, ob auch das Fehlen einer solchen Regelung bereits dazu führt, dass der Kreis der Gebührenpflichtigen in der Satzung des Beklagten nicht ordnungsgemäß bestimmt wird und diese daher auch deshalb unwirksam ist. Jedenfalls bleibt aber so entgegen § 4 Abs. 2 KAG der zu Beginn des Jahres veranlagte Eigentümer gebührenpflichtig, obwohl er - namentlich bei einem Eigentumsübergang kurz nach Erlass des Gebührenbescheides - die Einrichtung im weitaus überwiegenden Zeitraum des Veranlagungsjahres nicht mehr in Anspruch nimmt. Dass ein Eigentümerwechsel in der Veranlagungspraxis des Beklagten unbeachtlich ist, hat dieser im Übrigen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 selbst bestätigt, indem er sinngemäß erklärt hat, ein Wechsel des Eigentümers sei nach seiner Gebührensatzung generell nicht maßgebend für eine Neuberechnung der Gebühr.
Auch sonst enthält die Satzung keine Regelungen, denen entnommen werden könnte, dass nach dem Willen des Satzungsgebers nur derjenige Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist, welcher die Einrichtung auch in Anspruch genommen hat. Ist die Gebührenschuldnerregelung in der Gebührensatzung mithin unwirksam, führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 189 m. w. N.).
Die streitgegenständliche Gebührenerhebung lässt sich vorliegend auch nicht auf früheres Satzungsrecht stützen. Denn sämtliche, vorangegangenen Gebührensatzungen des Beklagten – also sowohl die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung in der Stadt B... vom 19. September 2007 (vgl. dort § 9 Abs. 1), die Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt B... vom 7. Oktober 2009 (vgl. dort § 3 Abs. 1), die Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt B...vom 8. Dezember 2012 (vgl. dort § 3 Abs. 1), die Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt B... vom 9. Februar 2011 (vgl. dort § 2 Abs. 1) als auch die Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt B... vom 4. Dezember 2013 (vgl. dort § 2 Abs. 1) - weisen die gleichen Mängel hinsichtlich des Kreises der Gebührenschuldner auf. Dies gilt auch für die später erlassene Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt B... vom 8. Juni 2016 (vgl. dort § 2 Abs. 1), die darüber hinaus aber auch den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2016 nicht erfasst, da sie gemäß ihres § 6 erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
Darüber hinaus ist der angefochtene Änderungsbescheid vom 3. März 2016 hier auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte mit diesem die Winterdienstgebühren vorzeitig zu einem Zeitpunkt festgesetzt hat, zu welchem die Gebührenschuld noch nicht entstanden war.
Gebühren für eine laufende Benutzung der Einrichtung entstehen entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst mit Ablauf des in der Satzung festgelegten Veranlagungs-/Erhebungszeitraums (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 –, juris Rn. 2; VG Cottbus, Urteil vom 30. März 2021 – 6 K 627/20 –, juris Rn. 75; Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris Rn. 40; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 803). Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. KAG i. V. m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei – so wie hier der Fall - laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d. h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. September 2015 – 4 LB 39/14 –, juris Rn. 98; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, juris Rn. 24; VG Cottbus, Urteil vom 30. März 2021 – 6 K 627/20 –, juris Rn. 75; Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris Rn. 40; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 803).
Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Gebührensatzung des Beklagten im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungs-/Kalenderjahres (sog. antizipierte Gebührenerhebung) nicht möglich. Denn es ist festzustellen, dass § 5 Satz 1 der Gebührensatzung zunächst bestimmt, dass der Veranlagungszeitraum für die Winterdienstgebühren das Kalenderjahr ist, vorliegend also das Jahr 2016. Dass abweichend vom dadurch vorgegebenen Normalfall die Gebührenschuld bereits vor Ende bzw. zu Beginn des Kalenderjahres entstehen soll, lässt sich der Gebührensatzung des Beklagten hingegen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zwar ist in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelt, dass die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Monats entsteht, der auf den Beginn des Winterdienstes folgt und damit bereits vor Ende des Veranlagungszeitraumes.
Jedoch ist die Entstehung der Gebührenpflicht – jedenfalls bei Gebühren, die für die dauernde Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, also etwa Straßenreinigungs– und Winterdienstgebühren - nicht mit dem Beginn bzw. dem Entstehen der Gebührenschuld identisch (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 – 4 A 2868/15 SN –, juris Rn. 18; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 182; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 721a). Denn die Entstehung der Gebührenpflicht markiert nur den Zeitpunkt des Beginns des abstrakten Gebührenschuldverhältnisses, d. h. den Beginn der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, also den Beginn der Erfüllung des satzungsmäßig normierten Gebührentatbestandes durch den jeweiligen Gebührenpflichtigen (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 721a). Eine hinreichende Festlegung des Zeitpunktes des Entstehens der konkreten Gebührenschuld, also des auf einen bestimmten Erhebungszeitraum bezogenen und daher in der Regel auch der Höhe nach feststehenden Schuldverhältnisses (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 721a), kann daher in dieser Satzungsregelung nicht gesehen werden.
Ebenso wenig stellt die in § 5 Satz 3 der Satzung enthaltene Regelung, wonach die Gebühren in Raten zu bestimmten Zeitpunkten des Kalenderjahres fällig werden - auch i. V. m. dem Beschluss über den Gebührensatz vor Beginn des Erhebungszeitraumes -, für sich genommen noch keine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit einer antizipierten Gebührenerhebung dar (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 811). Davon abgesehen soll diese Fälligkeitsregelung laut Satzung des Beklagten auch nur in denjenigen Fällen Anwendung finden, in denen die Gebühren mit anderen Gemeindeabgaben zusammengefasst werden. Es handelt sich mithin nicht um eine allgemein gültige Fälligkeitsregelung, sondern vielmehr um einen Ausnahmefall.
Auch darüber hinaus sind keine Satzungsregelungen ersichtlich, denen sich mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen ließe, dass die Gebührenschuld schon vor Ende des Erhebungszeitraumes entstehen und die Gebührenerhebung antizipiert erfolgen soll.
War eine Gebührenerhebung danach erst nach Ablauf des Jahres 2016 zulässig, ist auch der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 in diesem Sinne vorzeitig erlassen worden und vermag daher dem Gebührenbescheid nicht i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heilend die maßgebliche Gestalt zu verleihen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris Rn. 39).
Ist der angefochtene Änderungsbescheid schon nach alledem rechtswidrig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Winterdienstgebühren – namentlich die zugrunde gelegten Frontmeter – vorliegend ordnungsgemäß berechnet wurden. Zur Vermeidung künftigen Rechtsstreits wird aber darauf hingewiesen, dass dies der Fall sein dürfte. Bei mehrfacher Grundstückserschließung durch verschiedene geräumte Straßen – wie hier wohl der Fall – hat der Satzungsgeber die dem System des vorliegend angewandten Frontmetermaßstabes entsprechenden Grundstücksfronten zu allen erschließende Straßen vorteilsgerecht zu berücksichtigen. Hierbei kann er für die Gebührenbemessung auf die Länge nur einer der der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Grundstücksseiten abstellen. Er kann aber – wie vorliegend – auch, weil gleichermaßen vorteilsgerecht die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen (vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 481).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.