Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2021 – 9 K 1018/20.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0622.9K1018.20.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die am 1. Oktober 2018 in Eisenhüttenstadt geborene Klägerin ist nach Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter, des am 6. März 1993 im Edo-State in Nigeria geborenen Vaters P... und der am 1. Mai 1995 im Edo-State in Nigeria geborenen Mutter G..., nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens vom Volk der Edo. Die Eltern der Klägerin führen ein eigenes Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VG 9... .

In ihren persönlichen Anhörungen am 12. Februar 2020 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin, dieser drohe im Fall der Rückkehr die zwangsweise Beschneidung. Die Eltern seien nicht dafür. Die Mutter sei auch davor weggelaufen, als sie im Jahr 2012 bzw. 2013 hätte beschnitten werden sollen. Nachdem ihr Vater bereits im Jahr 2010 verstorben sei, hätte dies ihr Onkel gefordert und ihr vor Augen geführt, dass man bei Weigerung sonst aus dem Dorf verstoßen würde. Die Gemeinde fordere die Einhaltung der Tradition. Dies sei in Edo-State überall so.

Mit Bescheid vom 9. April 2020 versagte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), versagte den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass für die Klägerin keine Hinweise für eine drohende Genitalverstümmelung bestünden. Bereits der Mutter selbst würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine derartigen Verfolgungshandlungen drohen. Die Eltern der Klägerin seien zudem willens, die Klägerin davor zu schützen. Die Mutter der Klägerin sei nicht beschnitten worden. Daher sei davon auszugehen, dass auch die Klägerin davor beschützt werde. Auch der Vater sei gegen eine Beschneidung. Es sei zumutbar, sich mit der Klägerin in einen anderen Ort außerhalb ihrer Gemeinde zu begeben und dort ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Der Bescheid wurde am 13. Mai 2020 zugestellt.

Die Klägerin hat am 25. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf das bisherige Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte VG 9..., den Aktenausdruck des Bundesamtes, die beigezogene Ausländerakte der Klägerin sowie auf die Erkenntnismittel laut Liste für Nigeria Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch von subsidiärem Schutz bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z. B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3 b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 – 2 BvR 1957/94 –, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn der Antragstellerin Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 –, juris Rn. 37).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 22 ff.).

Für die Klägerin ist weder ein Verfolgungsgrund noch eine Verfolgungshandlung in diesem Sinn vorgetragen. Die in Deutschland geborene Klägerin war keiner Vorverfolgung ausgesetzt. Soweit für sie vorgetragen ist, ihr drohe in Nigeria eine zwangsweise Beschneidung bzw. eine weibliche Genitalverstümmelung, besteht insoweit zur Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie diese im Fall der Rückkehr ihrer Familie nach Nigeria erleiden wird.

Eine drohende Beschneidung kann eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Grundsätzlich geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist, besonders in ländlichen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19 Prozent bis zu 50 bis 60 Prozent. Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen. Dennoch ist die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Zuweilen erfolgt sie auch aus hygienischen, gesundheitlichen oder religiösen Gründen. Angesichts des Umstandes, dass teilweise nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen wird, kann der Druck auf die Betroffenen als auch auf deren Eltern zur Durchführung einer Beschneidung erheblich sein. Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Herkunftsregion und Volksgruppe (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2020 – Au 9 K 19.30382 – juris, Rn. 34-35 m. w. N.; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 – W 10 K 18.31682 – juris, Rn. 36).

Im Fall der Klägerin besteht diese Gefahr jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn ihre Eltern sprechen sich beide gegen die weibliche Genitalverstümmelung aus, wie sie in ihren Anhörungen erklärt haben. Die Mutter der Klägerin ist selbst nicht beschnitten. Demnach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Mutter und Vater und sehr wahrscheinlich auch die Großmutter mütterlichseits der Klägerin diese vor einer eventuell drohenden weiblichen Genitalverstümmelung wirksam schützen werden.

Außerdem ist es den Elternteilen möglich und zumutbar, im Fall der Rückkehr nicht in den Heimatort der jeweiligen Familien zurückzukehren, sondern eine interne Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG in einer Region aufzusuchen, in der Mädchen und Frauen nicht beschnitten werden. Dafür spricht, dass Mutter und Vater der Klägerin beide jeweils bereits außerhalb ihrer Heimat-Bundesstaaten gelebt und beide ihr Existenzminimum dort durch eigene Erwerbsarbeit gesichert haben. Der Vater der Klägerin, der aus Uromi im Edo-State stammt, arbeitete unter anderem 4 Jahre in dem bei einem Meister erlernten Beruf als Schweißer und zudem als Friseur. Die Mutter der Klägerin, die ebenfalls aus Uromi im Edo-State stammt, arbeitete in dem erlernten Beruf als Schneiderin. Demnach ist davon auszugehen, dass die Elternteile – auch außerhalb der Regionen Nigerias, in denen die Beschneidung droht – ihr Existenzminimum und das ihrer Kinder erwirtschaften können. Dies gilt auch, soweit die Eltern im Verfahren VG 9... nunmehr angaben, seit März 2021 getrennt zu sein. Die Mutter der Klägerin hat im Heimatland noch 3 Schwestern und einen Halbbruder. Letzterer lebt gemeinsam mit der gemeinsamen Großmutter der Klägerin, welche nicht bzw. nicht mehr erwerbstätig sei. Zudem lebt der erstgeborene und mittlerweile sechsjährige Sohn seit mehr als 3 Jahren bei der Großmutter. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls eine vorübergehende Betreuung der Kinder für die Mutter der Klägerin organisierbar sein sollte, so dass auch die Mutter der Klägerin zumindest teilweise am Erwerbsleben teilnehmen kann und so mit für die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes und den der Klägerin sorgen könnte.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sind bei der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 4 AsylG ist ein Antragsteller subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Dass der Klägerin die Todesstrafe drohen würde, ist hier nicht ersichtlich. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria nicht. Es gibt dort keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen bestehen vier Konfliktherde: der Boko-Haram-Konflikt im Nordosten, der Ressourcenkonflikt zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt, der latent bestehende „Biafra-Konflikt“ im Nordosten und die Spannungen im ölreichen Nigerdelta. Keiner dieser Konflikte erreicht derzeit jedoch die für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erforderliche Gefahrendichte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Seite 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 9 bis 15).

Auch eine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Form der weiblichen Genitalverstümmelung droht der Klägerin wie bereits oben ausgeführt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Anhaltspunkte, die für ein Abschiebungsverbot sprechen könnten, sind für die Klägerin nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, und zwar auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, d. h. im Falle „nichtstaatlicher Gefahren“ auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Erforderlich ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr hohes Schädigungsniveau, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK als zwingend bezeichnet werden können. Zudem ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen oder Hypothesen beruhende Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Es bedarf einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, ursächlich sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 164-199 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die reale Gefahr einer solchen außergewöhnlich schweren Schädigung aufgrund der humanitären Lebensbedingungen in Nigeria besteht im Fall der Klägerin nicht. Das Gericht hat im Parallelverfahren der Eltern VG 9... ausführlich dargelegt, dass es sowohl Vater als auch Mutter der Klägerin zumutbar ist, mit dieser nach Nigeria zurückzukehren und dort für den eigenen Lebensunterhalt und den der Klägerin durch eigene Erwerbstätigkeit zu sorgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die dortigen Entscheidungsgründe.

Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Feststellungen und Gründe der Beklagten in ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2020, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

Schließlich ist auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Hinsichtlich der vermeintlich drohenden Genitalverstümmelung wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Andere, gesundheitliche Probleme wurden bezüglich der Klägerin nicht vorgetragen. Es gibt auch keine ärztlichen Atteste. Die allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung ist für Kleinkinder in Nigeria nicht hinreichend wahrscheinlich (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A – juris, Rn. 50 ff). Die Eltern der Klägerin sind darauf zu verweisen, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für diese zu treffen. Von der Corona-Pandemie geht für die Klägerin als Kleinkind ebenfalls keine beachtlich wahrscheinliche Gesundheitsgefahr aus.

Da das Gericht die Klage der gesetzlichen Vertreter der Klägerin unter dem Aktenzeichen VG 9... mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen hat, kommen die Zuerkennung von Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylG oder eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf etwaige Abschiebungsverbote der Eltern der Klägerin nicht in Betracht.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. An ihrer Rechtmäßigkeit bestehen keine Zweifel. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens der Klägerin vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte. Die Asylanträge der Eltern der Klägerin wurden abgelehnt. Andere relevante Bindungen in Deutschland sind weder dargelegt noch sonst für das Gericht ersichtlich. Der Bruder der Klägerin lebt nach den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter bei der Großmutter mütterlicherseits in Uromi, Nigeria.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.