Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2021 – 9 K 760/20.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0622.9K760.20.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen den Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger, nigerianischer Staatsangehörigkeit vom Volke der Edo und christlichen Glaubens, reisten eigenen Angaben zufolge am 22. April 2018 auf dem Landweg aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. April 2018 einen Asylantrag.

Zur Begründung des Asylantrages gab der nach eigenen Angaben am 6. März 1993 geborene Kläger zu 1.) in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Februar 2019 im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2010 Mitglied einer Sekte namens Eiye gewesen sei. Als er habe heiraten wollen, hätten er und sein Bruder aus der Sekte austreten wollen. Die Mitglieder der Sekte hätten den Austritt jedoch nicht gestattet und für den Fall des Austritts sie mit dem Tode bedroht. Im Jahr 2014 hätten Mitglieder der Sekte die Familie des Klägers zu 1.) zuhause angegriffen. Im Rahmen des Angriffs seien sein Vater und sein Bruder ums Leben gekommen. Er selbst habe eine Stichverletzung am Hals erlitten. Nach dem Vorfall habe der Kläger zu 1.) seinen Heimatort Uromi verlassen und sich im Dorf Ugboha versteckt.

Während seines Aufenthalts im Dorf Ugboha sei dem Kläger zu 1.) nichts geschehen. Die Sekte sei zwar im Dorf auch präsent gewesen, aber nicht so stark. Er meint, er wäre von den Mitgliedern der Sekte gefunden worden, wenn er länger in diesem Dorf geblieben wäre.

Die nach eigenen Angaben am 1. Mai 1995 geborene Klägerin zu 2.) gab zur Begründung des Asylantrages bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 12. Februar 2019 im Wesentlichen an, dass sie in Nigeria in der Zeit zwischen dem Jahr 2012 und dem Jahr 2013 hätte beschnitten werden sollen. Ihr Onkel habe darauf gedrängt, nachdem ihr Vater bereits im Jahr 2010 verstorben sei.

Der Kläger zu 1.) habe im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Angst vor der Sekte und Sorge um sein Leben. Die Klägerin zu 2.) gibt an, Sorge zu haben, dass im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ihr Onkel vielleicht erneut auf die Beschneidung drängen könnte.

Mit Bescheid vom 9. April 2020 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Sie forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG noch ein Anknüpfungsmerkmal nach § 3b AsylG ersichtlich seien. Anhaltspunkte für das Vorliegen von relevanten Gefahren im Sinne des § 4 AsylG bestünden ebenfalls nicht.

Hinsichtlich des Klägers zu 1.) bestünde kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen dem Angriff im Jahr 2014 und seiner erst rund zwei Jahre späteren Ausreise im März 2016. Nichts Anderes gelte für das letzte Telefonat mit dem Anführer der Eiye im Dezember 2015. Bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung sei vernünftigerweise eine wesentlich frühere Ausreise zu erwarten gewesen. Zudem sei dem Kläger zu 1.) nach seinem Umzug in das Dorf Ugboha nichts mehr passiert, so dass nicht von einer Flucht wegen einer unmittelbar drohenden Verfolgung auszugehen sei.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2.) stelle die bloße Aufforderung zu einer Beschneidung keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Nicht ersichtlich sei, dass ihr Verfolgungsmaßnahmen bereits gedroht hätten oder unmittelbar bevorstünden. Die Klägerin habe offensichtlich selbst keine Furcht vor Verfolgung gehabt, da sie noch im Jahr 2014 in ihren Heimatort zurückgekehrt sei und gemeinsam mit ihrem Onkel, welcher die Beschneidung gefordert hätte und somit ursächlich für ihre Flucht gewesen sein soll, eine Hochzeit gefeiert habe.

Die Kläger seien in der Lage, das erforderliche Existenzminimum durch Erwerbsfähigkeit zu bestreiten. Ein dauernder Aufenthalt in Nigeria sei zumutbar.

Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 20. April 2020 als Einschreiben zur Post gegeben; die Zustellung erfolgte am 23. April 2020.

Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger am 4. Mai 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben. Zur Begründung beziehen sich die Kläger auf die jeweils in den Anhörungen beim Bundesamt geltend gemachten Angaben.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2020 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2021 hat das Gericht die Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die beigezogenen Ausländerakten der Kläger und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel laut Liste Nigeria Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG noch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag der Kläger bleibt ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z. B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 – 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn einem Antragsteller wegen eines Verfolgungsmerkmals Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 ff.).

Der Kläger zu 1.) hat keinen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund dargelegt. Bei den von ihm behaupteten Bedrohungen, dem Angriff im Jahr 2014 und der Tötung seines Vaters und seines Bruders durch die Gruppe namens „Eiye“ könnte es sich – unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vortrags – mangels anderer Anhaltspunkte allenfalls um gewöhnliches kriminelles Unrecht handeln. Eine Anknüpfung der angeblich gegen ihn gerichteten Handlungen an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) hat der Kläger zu 1.) nicht geltend gemacht. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die fragliche Gruppe den Kläger zu 1.) aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt oder auch nur gesucht hätte.

Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass an den nigerianischen Universitäten zu Kult-Banden verkommene Bruderschaften existieren, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren. Für eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG finden sich in diesem Zusammenhang jedoch keine Anhaltspunkte in den Erkenntnismitteln. Demnach terrorisieren bewaffnete Jugendliche die Bevölkerung; mafiöse „Kulte“ prägen trotz Verboten das Leben in den Universitäten. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen. Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte“ pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind „Kulte“ eher als Jugendbanden zu bezeichnen. Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Mitglieder sind z. B. hochrangige Beamte, Unternehmer, Politiker und Sicherheitskräfte. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der nigerianischen Gesellschaft (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 44 bis Seite 46).

Die Gruppe „Eiye“, auch „Eye“, „Supreme Eiye Confraternity“, „Airlords“, „Birds“ oder „Flyer“ genannt, stellt einen Ableger der Pirates Confraternity dar und wurde 1965 an der University of Ibadan gegründet. Sie ist im Südwesten und in Benin am prominentesten vertreten. Beim Aufnahmeritual werden die Anwärter von hochrangigen Mitgliedern der Sekte mit Stöcken, Riemen und Waffen geschlagen, bevor sie in Zweiergruppen gegeneinander kämpfen müssen. Danach müssen sie durch eine Reihe von etwa 100 Mitgliedern laufen, die Schläge und Tritte austeilen. Das Aufnahmeritual wird beendet, indem sie vor dem Anführer niederknien, der ihnen einen Vogelnamen gibt. Auch sind Anwärter aufgrund der bei dem Aufnahmeritual erlittenen Verletzungen gestorben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nigeria: „Geheimbund namens EYE“, 1. April 2015, Seite 1-3).

Die Kultgruppen weisen nach den Erkenntnissen des Gerichts Merkmale paramilitärischer Vereinigungen auf. So können die Mitglieder der Bruderschaft „Eiye“ anhand ihrer unverwechselbaren blauen Garnituren und der blauen Barette identifiziert werden, sind in der Regel bewaffnet und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nigeria: „Geheimbund namens EYE“, 1. April 2015, Seite 2; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 45-46). Es fehlt aber an Erkenntnissen darüber, dass die Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe Konsequenzen dergestalt hätte, dass der Betreffende allein deswegen in Nigeria staatlicherseits als politischer Gegner wahrgenommen würde oder dass ihm sonstige flüchtlingsschutzrelevante Merkmale zugeschrieben würden.

Vielmehr sprechen alle Erkenntnisse dafür, dass es sich aus staatlicher Sicht bei den Kultgesellschaften um kriminelle Vereinigungen handelt und dass der nigerianische Staat grundsätzlich bereit ist, vor diesen Gruppierungen zu schützen, und dazu auch in der Lage ist. Im nigerianischen „Secret Cult Societies and Similar Activities Prohibition Bill 2012“ sind 212 gesetzlich verbotene Bruderschaften bzw. Kulte namentlich aufgelistet, darunter auch die Gruppe „Eiye“ bzw. „Aird Lord Fraternity“ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nigeria: „Geheimbund namens EYE“, 1. April 2015, Seite 11 ff.). Die nigerianische Polizei hat immer wieder Personen wegen Mitgliedschaft bei „Eiye“ verhaftet, unter anderem im Oktober 2015 an der Universität von Lagos, im Dezember 2015 im Ogun State und im März 2016 im Kwara State. Kultmitglieder wurden wiederholt aus Universitäten ausgeschlossen (Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: The Eiye confraternity, including origin, purpose, structure, membership, recruitment methods, activities and areas of operation, state response, 8. April 2016, Seite 5-6).

Dies zugrunde gelegt lässt sich auch dem Vorbringen des Klägers zu 1.) nicht entnehmen, dass er aus einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal wie z. B. seiner politischen Haltung oder seiner Religionszugehörigkeit ins Visier der Kultgruppe „Eiye“ oder staatlicher Behörden geraten wäre. Wie er im Verfahren durchgehend behauptet hat, ging es immer und ausschließlich um seine bloße Zugehörigkeit im Sinne der Mitgliedschaft zu der Kultgruppe. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zu 1.) lediglich allgemein, dass er deshalb bedroht worden sei, weil er mögliche Geheimnisse verraten könne. Ein zwingender Zusammenhang bzw. eine Vertiefung dieser Sorge im Falle des Austritts des Klägers zu 1.) aus der Gruppe, wird hierdurch aber nicht verständlich. In der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 12. Februar 2019 erklärte der Kläger, dass er den Grund nicht wisse, weshalb die Sekte seinen Austritt nicht wolle. Ergänzend äußerte er die Möglichkeit, dass die Sektenmitglieder vielleicht gedacht haben mögen, er trete sodann einer anderen Sekte bei und dass Sektenmitglieder nunmehr bei Polizei oder Armee seien. Hieraus lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass etwaige politische oder sonstige Aktivitäten der Kultgruppe „Eiye“ oder einzelner herausragender Mitglieder, die über rein kriminelle Aktionen hinausgingen, im Fall des Klägers zuִ 1.) eine Rolle gespielt hätten.

Auch für die Klägerin zu 2.) ist weder ein Verfolgungsgrund noch eine Verfolgungshandlung vorgetragen. Sie war keiner Vorverfolgung ausgesetzt. Soweit sie vorträgt, ihr drohe in Nigeria eine zwangsweise Beschneidung bzw. eine weibliche Genitalverstümmelung, besteht insoweit zur Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie diese im Fall der Rückkehr nach Nigeria erleiden wird.

Eine drohende Beschneidung kann eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Grundsätzlich geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist, besonders in ländlichen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd. Schätzungen zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19 Prozent bis zu 50 bis 60 Prozent. Es wird zwar teilweise von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen. Dennoch ist die Beschneidungspraxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Zuweilen erfolgt sie auch aus hygienischen, gesundheitlichen oder religiösen Gründen. Angesichts des Umstandes, dass teilweise nur eine beschnittene Frau als heiratsfähig angesehen wird, kann der Druck auf die Betroffenen als auch auf deren Eltern zur Durchführung einer Beschneidung erheblich sein. Zur Erreichung der „Heiratsfähigkeit“ sind häufig gerade weibliche Familienmitglieder bemüht, die Beschneidung durchführen zu lassen und mitunter erfolgt dies auch gegen den Willen der Eltern. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten im Süden bzw. Südwesten und im Norden des Landes verbreitet ist. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Herkunftsregion und Volksgruppe (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16. Januar 2020 – Au 9 K 19.30382 – juris, Rn. 34-35 m. w. N.; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 21. Dezember 2018 – W 10 K 18.31682 – juris, Rn. 36).

Im Fall der Klägerin zu 2.) besteht diese Gefahr jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es ist kein Akteur ersichtlich, der im Falle der Rückkehr der Klägerin zu 2.) eine Genitalverstümmelung an ihr zwangsweise ausführen könnte. Hauptsächlich ist die Beschneidung in Nigeria auf das Drängen der eigenen Mutter, welche oftmals selbst beschnitten ist, oder verbliebener Familienmitglieder, welche die Rolle des Oberhauptes innehaben, zurückzuführen (A. l. Obi et. Al. [2018]: Prevalence of female genital mutilation and its determinants among pregnant women in Benin City, Nigeria, in: Journal of Community Medicine and Primary Health Care, Ausgabe 30/2, S. 12-21). Indes sprach sich bereits die Mutter der Klägerin zu 1.) gegen die weibliche Genitalverstümmelung aus. Eine Beschneidung wurde auch auf das Drängen des Onkels hin – dieses überhaupt als wahr unterstellt – tatsächlich zu keiner Zeit durchgeführt oder dazu unmittelbar angesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Einfluss des Onkels als nicht so stark anzusehen ist. Die Klägerin zu 2.) konnte bis zu ihrer Ausreise in ihrem ursprünglichen Heimatort Uromi leben, ohne der konkreten Gefahr einer Beschneidung zu begegnen. Auch wenn die Klägerin zu 2.) zwischenzeitlich auf Anraten ihrer Mutter hin ihre Heimatstadt verlassen haben will, so kehrte sie nach ihrer Aussage nach nicht langer Zeit wieder zurück in die Unterkunft der Mutter. Nunmehr lebt nach den Angaben der Klägerin zu 2.) der Onkel zudem in dem von Uromi ungefähr 12 km entfernten Ort Ubiaja. Eine unmittelbare Einflussnahme auf ein etwaiges Leben in der relativ großen Stadt Uromi, dürfte eher unwahrscheinlich sein.

Es ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 2.) auch nicht wahrscheinlich, als nicht beschnittene Frau nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Denn offenkundig ist die Beschneidung in der Familie oder in der Gesellschaft als Gesprächsthema nicht sehr präsent. Die Klägerin zu 2.) konnte keine Auskunft dazu geben, ob ihre eigene Mutter oder die jüngeren – zumal teilweise ebenfalls bereits verheirateten – Schwestern beschnitten seien. Nach den Angaben der Klägerin zu 2.) beim Bundesamt nahm der Onkel an der gemeinsamen Hochzeit der Kläger teil und segnete sogar in Stellvertretung für den Vater die Ehe mit dem Kläger zu 1.). Damit spricht aber viel dafür, dass dessen Interesse an der Beschneidung der Klägerin zu 2.) – jedenfalls seither – nicht mehr in einem hohen Maße besteht. Daran ändert nichts, dass die Klägerin zu 2.) in der mündlichen Verhandlung behauptete, der Onkel habe der Hochzeit weder beigewohnt noch habe er einen Segen gegeben. Ihre Erklärung zu den völlig widersprüchlichen Aussagen, wonach sie damals ja noch nicht gut hätte lesen können und deshalb unterschrieben habe, kann nur als unglaubhafte Schutzbehauptung bewertet werden. Auch beim Bundesamt wurden ihre Angaben vollständig rückübersetzt. Ihre dortigen Ausführungen waren zudem recht umfänglich und konkret. Auf die Frage, wer bei der Hochzeit dabei gewesen sei, äußerte die Klägerin zu 2.): „Mein Onkel war dabei. Mein Vater war ja bereits verstorben und daher musste mein Onkel ihn vertreten. Meine Mutter war auch dabei.“ Auf die Frage, was der Onkel während der Hochzeit zu der Klägerin zu 2.) sagte, antworte die Klägerin zu 2.): „Als Vater musste er die Hochzeit segnen.“ Auf nochmalige Nachfrage dahingehend, ob der Onkel denn auch den Segen gab, antworte sie knapp aber eindeutig mit „Ja“.

Nach der Hochzeit stand die Klägerin zu 2.) unter dem Schutz ihres Ehepartners, dem Kläger zu 1.). Er selbst ist mit der Tradition der Beschneidung nicht einverstanden, weshalb davon auszugehen ist, dass er dahingehende Forderungen selbst nicht stellt und gegebenenfalls Forderungen von Dritten abzuwehren wissen wird. Das dürfte auch gelten, obwohl sich das Ehepaar im März 2021 getrennt haben will. Der formale Bund der Ehe besteht jedoch noch fort. Zudem lebte die Klägerin zu 2.) bereits in Nigeria mehrfach von dem Kläger zu 1.) jedenfalls räumlich getrennt und das sowohl innerhalb einer Stadt als auch in verschiedenen Orten. Die meiste Zeit habe die Klägerin zu 2.) bei ihrer Mutter gelebt. Eine wesentliche Veränderung der Gegebenheiten und Umstände ist nicht erkennbar, jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu 2.) hinsichtlich der Sorge um eine Beschneidung.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sind bei den Klägern ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 4 AsylG ist ein Antragsteller subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Dass den Klägern die Todesstrafe drohen würde, ist hier nicht ersichtlich. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in Nigeria nicht. Es gibt dort keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen bestehen vier Konfliktherde: der Boko-Haram-Konflikt im Nordosten, der Ressourcenkonflikt zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt, der latent bestehende „Biafra-Konflikt“ im Nordosten und die Spannungen im ölreichen Nigerdelta. Keiner dieser Konflikte erreicht derzeit jedoch die für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erforderliche Gefahrendichte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Seite 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 9 bis 15).

Dem Kläger zu 1.) drohen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Kult-Gruppe „Eiye“.

Das Gericht ist aufgrund des Akteninhalts und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass sich der Vorfall in Uromi in Edo-State im Jahr 2014, der den Kläger zu 1.) im März 2016 zur Ausreise motiviert haben will, tatsächlich ereignet hat. Denn die Angaben des Klägers zu 1.) zu diesem Teil seiner Verfolgungsgeschichte erachtet das Gericht als gesteigert, widersprüchlich und unsubstantiiert und daher als unglaubhaft.

Dass der Kläger zu 1.) seit dem Jahr 2010 Mitglied in der Kultgruppe „Eiye“ gewesen sei und dass er im Rahmen eines Aufnahmerituals misshandelt worden sein mag, steht noch im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, weshalb das Gericht an diesem Teil der Geschichte keine grundlegenden Zweifel hegt. Diese Ereignisse liegen jedoch viel zu lange zurück, als dass sie heute noch asylrechtliche Relevanz haben könnten.

Nicht schlüssig und nachvollziehbar sind dagegen die Angaben des Klägers zu 1.) zu dem Geschehen in Uromi in Edo-State im Jahr 2014. Es fehlt an jeglichen Erkenntnissen dazu, dass die Kultgruppe „Eiye“ oder Kultgruppen überhaupt an einer Person wie dem Kläger zu 1.) als Mitglied noch Interesse haben könnten. „Eiye“ rekrutiert ihre Mitglieder an Universitäten und sonstigen höheren Bildungseinrichtungen und die Aktivitäten der Kulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt; nach anderen Angaben sind Kulte als „Jugendbanden“ zu bezeichnen. Zielgruppe der Kultgruppen sind jedenfalls mehrheitlich Teenager und Jugendliche sowie aktuelle und frühere Studenten von tertiären Bildungseinrichtungen (Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: The Eiye confraternity, including origin, purpose, structure, membership, recruitment methods, activities and areas of operation, state response, 8. April 2016, Seite 3; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer Kultistengruppe namens Supreme Eiye Confraternity, 2. November 2017, Seite 4).

Erst recht gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass solche Personen, die nicht mehr Mitglied sein wollten, von den Kultgruppen über Jahre hinweg weiterhin verfolgt würden und dass es solchen Personen gegenüber zu derartigen Gewaltexzessen kommen würde, wie sie der Kläger behauptet. Zwar dürfen nach den Regeln der Kultgruppen diejenigen Mitglieder, welche bereits einen Initiationsritus durchgemacht haben, die Gruppe nicht mehr verlassen (EASO, Country of Origin Report Nigeria, Targeting of Individuals, November 2018, Seite 47). Der Kläger zu 1.) konnte jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass er über Kenntnisse verfügen würde, die die Gruppe „Eiye“ als geheim ansieht und die er jetzt verraten und sie dadurch in Gefahr bringen könnte. Seine Ausführungen hierzu sind nur oberflächlich und lassen nicht den Eindruck zu, als wenn er eigenes Erleben wiedergibt. Nach ehemaligen Mitgliedern von Kultgruppen wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei bis drei Monaten abgebrochen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 46).

Auch die Schilderungen des Klägers zu. 1) zu seinen Erlebnissen in Uromi und in Ugboha, die ihn zur Ausreise motiviert haben sollen, wecken grundlegende Zweifel daran, dass er Opfer eines Angriffs und von Verfolgungen in den Jahren 2014 bis 2016 geworden wäre. Der fluchtauslösende Vorfall, nämlich der Überfall auf das Elternhaus und die Tötung seines Vaters und seines Bruders – ausgehend von seinem beabsichtigten Austritt aus der Sekte, wurden von dem Kläger zu 1.) durchgehend nur formelhaft und ohne jegliche Einzelheiten, die auf eigenes Erleben schließen lassen könnten, geschildert. Sein Vortrag dazu enthält zudem zahlreiche Widersprüche.

Sehr widersprüchlich sind zunächst die Schilderungen zur Vornahme der Erklärung des Austritts aus der Sekte bzw. zur Beendigung der Mitgliedschaft. In der Anhörung vor dem Bundesamt äußerte der Kläger zu 1.) auf die Frage, wem gegenüber er den Austritt erklärt habe: „Ich habe bei einem Treffen allen gegenüber gesagt, dass ich kein Mitglied mehr sein kann.“ Im Widerspruch dazu antworte der Kläger zu 1.) in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er den Austritt gegenüber der Organisation mitgeteilt habe: „Ich habe es einer Person gesagt. Sie sollte es an die Gruppe weitergeben. Wenn ich nach dem Namen der Person gefragt werde, dann sage ich, dass diese Person Face hieß. Ich hatte es ihr gesagt. Er sollte es den anderen übermitteln. Ich hatte auch Angst, es den anderen Mitgliedern selbst zu sagen.“

Ausweichend antwortete der Kläger zu 1.) in der mündlichen Verhandlung, als er nach dem Zeitpunkt der Austrittserklärung gefragt wurde: „Das war zu dem Zeitpunkt, als ich die Gruppe verlassen wollte.“ Auf nochmaliges Nachfragen entgegnete er, dass er sich an die Daten nicht erinnern könne. Selbst zur Frage zum Zeitpunkt des vermeintlichen Angriffs auf sich und seine Familie entgegnete der Kläger zu 1.): „Daran kann ich mich schlecht erinnern. Ich muss nochmal darüber nachdenken.“ Die Angabe des Klägers zu 1) mit „Sommer 2014“, welche auf nochmalige Nachfrage erfolgte, schränkte er mit den Worten „ich vermute“ ein. Auch eine zeitliche Abgrenzung dahingehend, wie groß die Zeitspanne zwischen Austrittserklärung und Angriff war, vermochte er nicht schlüssig zu konkretisieren. Soweit er zunächst als Dauer „ein paar Monate, aber kein ganzes Jahr“ äußerte, sprach er auf nochmalige Nachfrage von „1 ½ Monaten“. Es vermag nicht zu überzeugen, dass der Kläger zu 1.) ein derart prägendes Lebensereignis nicht in einen konkreten zeitlichen Kontext stellen kann.

Der Kläger zu 1.) vermochte auch nicht darzulegen, wie der Angriff auf das Haus der Familie im Jahr 2014 tatsächlich konkret ablief. Seine Ausführungen in der Anhörung am 12. Februar 2019 beschränkten sich darauf, eines Tages zuhause angegriffen worden zu sein, wobei Vater und Bruder getötet worden seien. Ein genauer Geschehensablauf konnte kaum geschildert werden. Auch konnte der Kläger zu 1.) nicht den Zeitpunkt dieses Angriffs nach Monat oder Wochentag oder Uhrzeit konkretisieren.

Nicht plausibel ist, dass bei dem Angriff zwar der Vater und der Bruder des Klägers zu 1.) zu Tode gekommen sein sollen, der Kläger zu 1.) selbst jedoch nicht. Äußerst vage und auch widersprüchlich sind bereits die Schilderungen zu den Verletzungen am Hals und zum weiteren Ablauf. So gab der Kläger zu 1.) in der Anhörung vom 12. Februar 2019 an, dass sein Bruder durch ein Mitglied der Eiye erschossen worden sei, wobei er in der mündlichen Verhandlung äußerte, der Bruder sei erstochen worden. In der Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger, er und sein Bruder seien angegriffen worden, der Vater habe versucht, die Kämpfenden auseinander zu bringen. In der mündlichen Verhandlung äußerte der Kläger zu 1.) dementgegen, es hätte jeder mit einem anderen gekämpft. Wenn die Motivation der Angreifer tatsächlich die Tötung des Klägers zu 1.) gewesen sein sollte, ist unverständlich, weshalb es zunächst zu körperlichen Kampfauseinandersetzungen kommt, wo der Vater noch versucht habe, die Streitenden auseinander zu bringen, wenn doch zumindest einer der Angreifer eine Schusswaffe bei sich führte und die Verwirklichung der Tötung einfacher und schneller hätte realisieren können. Dass der Kläger zu 1.) – wie er in der Anhörung vom 12. Februar 2019 erklärte – einerseits „aus dem Haus weggelaufen“ sei und andererseits die Angreifer vermutet haben sollen, dass er „tot sei“, ist nicht überzeugend. Mit einer mutmaßlich schweren Verletzung, die zu einer vermutbaren Tötung führt, dürfte es schon schwierig sein, sich eigenständig aus einem Haus zu entfernen und sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Noch unglaubhafter wird dieser Vortrag unter Beachtung der ergänzenden Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger zu 1.) durch das Fenster aus dem elterlichen Haus geflohen sein will, während Vater und Bruder noch am Leben gewesen seien und gekämpft hätten, die Angreifer also ebenso noch anwesend waren. Es erschließt sich dem Gericht nicht, wie die Angreifer, welche ursprünglich den Kläger zu 1.) haben töten wollen, annehmen konnten, dass gerade dieser die Messerstiche nicht überlebt haben könne, wenn er doch aber noch fliehen konnte. Ebenso unerklärt ist, weshalb sie ihn nicht verfolgten.

Wiederum ist nicht nachvollziehbar, dass die Angreifer einerseits annehmen konnten, der Kläger zu 1.) sei tot, der Anführer der Sekte – mit Namen Face – dann aber nach 3 Wochen weiterhin zu ihm telefonischen Kontakt gesucht habe. Nach den Angaben in der Anhörung am 12. Februar 2019 floh der Kläger zu 1.) nach der ärztlichen Behandlung in den rund 18 km entfernten, relativ kleinen Ort Ugboha. Es ist nach dem Vortrag des Klägers zu 1) nicht erkennbar, wie die Mitglieder der Eiye nun einerseits von seinem Fortleben wissen konnten, wo sie ihn doch zunächst für tot hielten, und ihn andererseits nicht aufgefunden oder gesehen haben.

Dass nach einem nach dem Angriff verstrichenen Zeitraum von mehr als einem Jahr im Dezember 2015 der Eiye-Anführer Face erneut den Kläger zu 1.) telefonisch mit seinem Leben und mit dem seiner Schwester bedroht haben soll, überzeugt nach den vorherigen Schilderungen nicht. Naheliegend wäre es gewesen, soweit die Tötung des Klägers zu 1.) tatsächlich das vordringliche Anliegen der Sekte wäre, diesen zeitnah ausfindig zu machen und schon zeitlich eher den Versuch eines Anrufs zu unternehmen. Wenn das Mobiltelefon tatsächlich die letztmögliche Verbindung der Sekte zum Kläger zu 1.) war, wäre es zudem für den Kläger zu 1.) naheliegend gewesen, die SIM-Karte zu tauschen. Weshalb nun – nach über einem Jahr – auch die Schwester des Klägers zu 1.) in das Visier der Sekte geraten sollte, ist ebenso nicht verständlich. Dass sie sich auch versteckt halten müsse, berichtete der Kläger zu 1.) nicht.

Nicht konsistent sind die Erklärungen des Klägers zu 1.) hinsichtlich eines Hilfeersuchens an die Polizei. In der Anhörung am 12. Februar 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich nach dem Tod von Bruder und Vater an die Polizei gewandt habe, wie folgt: „Ja, sie wollten Ermittlungen durchführen. Sie haben eine Verhaftung gemacht und ich sollte Geld bringen, damit sie die Ermittlungen durchführen; aber ich konnte mir das nicht leisten.“ In der mündlichen Verhandlung äußerte der Kläger zu 1.) demgegenüber: „Die meisten von ihnen sind jetzt aber bei der Polizei oder der Armee. Das ist ganz typisch, dass man in der Organisation anfängt und dann zur Polizei oder Armee geht. Deshalb konnte ich auch nicht zur Polizei gehen und sie konnte mir nicht helfen.“ Wie es dann zur Verhaftung der Personen kam, die den Tod von Vater und Bruder herbeiführen, erklärte der Kläger zu 1.) nicht. Widersprüchlich ist ebenfalls die Angabe des Zeitraums von der Inhaftierung bis zu deren Wiederfreilassung. Soweit er in der Anhörung am 12. Februar 2019 noch von 2 Wochen sprach, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass die Leute nach 2 Monaten wieder freigelassen wurden. Wie er von der Freilassung erfuhr, erklärte er nicht.

Sich widersprechend sind auch die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Nigeria. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zu 1.) auf zweifache Frage des Prozessbevollmächtigten hin wiederholt, er habe ungefähr 2 Monate nach dem Angriff Nigeria verlassen. Der Angriff soll indes im Sommer 2014 stattgefunden haben und er möchte andererseits noch am 1. März 2015 die Klägerin zu 2.) geheiratet haben – und das mit einer traditionellen Feier, selbst eingekauftem Wein und weiteren Getränken und eingeladenen Gästen aus dem Dorf Ugboha in Nigeria, in welchem er sich aufgehalten haben will. Auch diese zeitlichen Angaben fallen in eklatanter Weise auseinander. Der Kläger zu 1.) hielt es offenkundig auch nicht für erforderlich, sich vor anderen Personen aus Sorge des Erkennens zu verstecken. Soweit er zur Hochzeitsfeier Dorfbewohner einlud, spricht alles dafür, dass er auch vor der Hochzeit mit diesen in einem persönlichen Austausch stand.

Es erschließt sich zudem nicht, weshalb der Kläger zu 1. von dem angeblichen Tod seiner Mutter im März 2020 nicht bereits früher berichtete, obwohl er erst im September 2020 und damit zeitlich nach dem angeblichen Tod seiner Mutter die Klage begründet hat.

In Zusammenschau mit den oben beschriebenen Erkenntnissen und angesichts der dargelegten zahlreichen Widersprüche und Fragwürdigkeiten handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich des Vorfalls im Jahr 2014 um einen in wesentlichen Punkten widersprüchlichen, gesteigerten und daher insgesamt unglaubhaften Vortrag.

Auch der Klägerin zu 2.) droht eine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Form der weiblichen Genitalverstümmelung – wie bereits oben ausgeführt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Unabhängig davon und insoweit selbständig tragend scheidet die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und Flüchtlingsschutz für die Kläger aus, weil den Klägern hinsichtlich der Bedrohung durch die Gruppe „Eiye“ oder einer Genitalverstümmelung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AufenthG).

Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Der in § 3e Abs. 1 AsylG angelegte Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung. Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt oder, wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat, als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums.

Den Klägern ist es zumutbar, einen Ort außerhalb von Uromi, Ugboha und dem Süden Nigerias aufzusuchen.

Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen und sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen. Personen, die sich vor derartigen Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 46). Die Gruppe „Eiye“ ist im Südwesten Nigerias und in Benin am prominentesten vertreten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nigeria: „Geheimbund namens EYE“, 1. April 2015, Seite 2).

Die nigerianischen Kultgruppen weisen zwar mafia-ähnliche Strukturen auf. Jedoch ist die Gruppe „Eiye“ in Nigeria nicht derart mächtig und einflussreich, dass sie staatliche Strukturen überlagern und die Staatsgewalt landesweit außer Kraft setzen könnte. Die Erkenntnisse besagen vielmehr, dass es Hinweise gibt, dass der Einfluss der „Kulte“ in letzter Zeit abgenommen hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 45 bis 46). Für die Gruppe „Eiye“ existieren keine verlässlichen Mitgliederzahlen, aber es wird angenommen, dass sie „Hunderte“ von Mitgliedern in Afrika und auf anderen Kontinenten hat (Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: The Eiye confraternity, including origin, purpose, structure, membership, recruitment methods, activities and areas of operation, state response, 8. April 2016, Seite 3). Angesichts der oben bereits beschriebenen gesetzlichen und polizeilichen Aktivitäten in Nigeria und den lediglich einigen Hundert Mitgliedern, von denen ein Teil in anderen afrikanischen Ländern und in Europa lebt, ist von einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit staatlicher Strukturen gegenüber „Eiye“ auszugehen (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 9 K 112/19.A –, juris Rn. 55).

Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die fragliche Kult-Gruppe den Kläger zu 1.) in anderen Bundesstaaten Nigerias finden könnte. Nach den Erkenntnissen, die dem Gericht vorliegen, verfügt Nigeria, ein Staat mit ca. 200 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern und mehreren Millionenstädten, nicht über ein Meldewesen, sodass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung „unterzutauchen“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Seiten 5, 6 und 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 65 bis 66). Demnach ist nichts Greifbares ersichtlich, dass eine private Organisation wie die Kult-Gruppe „Eiye“ den Kläger zu 1.) im Fall von dessen Rückkehr außerhalb von Uromi oder Ugboha suchen würde, und erst recht unwahrscheinlich ist es, dass sie in der Lage wäre, ihn in hiervon weiter entfernten Orten zu finden.

Auch hinsichtlich der Sorge der Klägerin zu 2.) um eine Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung und bezüglich etwaigen Schutzes vor dem Onkel ist es den Klägern möglich und zumutbar, im Fall der Rückkehr nicht in den Heimatort der jeweiligen Familien zurückzukehren, sondern eine interne Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG in einer Region aufzusuchen, in der Mädchen und Frauen nicht beschnitten werden. Gegen die Genitalverstümmelung besteht in Nigeria seit 2015 eine nationale Gesetzgebung, welche bisher in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden ist. Gerade der Südwesten Nigerias – und dort vor allem die Städte – gelten als weniger konservativ und eher liberal (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Seite 16).

Die Inanspruchnahme internen Schutzes ist den Klägern auch zumutbar. Weiterhin lebt ca. 70 Prozent der Bevölkerung in Nigeria am Existenzminimum. Subsistenzmöglichkeiten für den größten Teil der Bevölkerung bieten der (informelle) Handel und die Landwirtschaft. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Einwohner betrug im Jahr 2018 laut Weltbank 2.022 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Seite 23). Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. Hungerperioden oder Ernährungsprobleme bei Kindern werden lediglich aus den nördlichen Grenzregionen Nigerias berichtet. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Bedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, Seite 69 bis 72).

Nigeria ist allerdings die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar. Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet. Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze – Tendenz steigend. 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag. Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 23. November 2020, S. 69 ff.).

Dies zugrunde gelegt ist im Fall der Kläger festzustellen: Bei den Klägern handelt es sich um volljährige, gesunde und erwerbsfähige Personen, die jeweils über eine Schul- und Berufsausbildung verfügen. Beide besuchten die Grundschule über mindestens 5 Jahre. Der Kläger zu 1.) hat den Beruf des Schweißers bei einem Meister in Uromi erlernt und für einen Zeitraum von 4 Jahren ausgeübt. Zudem ist der Kläger zu 1.) in der Herstellung von Maschinen erfahren und war als Friseur tätig. Er bestritt so den Lebensunterhalt und beschrieb die wirtschaftliche Situation mit „nicht so schlecht, okay.“ Die Klägerin zu 2.) erlernte den Beruf der Schneiderin und arbeitete auch in diesem. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Kläger nicht in der Lage sein sollten, einzeln oder gemeinsam den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre gemeinsamen Kinder außerhalb des von Edo-State erneut durch ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten oder andere einfache Tätigkeiten wie z. B. im Handel, in der Landwirtschaft oder sonst im informellen Sektor zu sichern. Insoweit gilt dies auch mit Blick auf die Klägerin, denn auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können ihre existenziellen Bedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. So ist es für Frauen auch kein Problem, z.B. in Abuja allein eine Wohnung mieten oder zu arbeiten; üblicherweise ist es auch alleinstehenden Müttern möglich, Arbeit zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., Seiten 45 – 46, 58 und 63).

Dies gilt auch angesichts der aktuellen Covid-19-Pandemie. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft derart verschlechtern, dass die Kläger nicht mehr in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt in Nigeria sicherzustellen. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Währung in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Selbst wenn bei einer Rückkehr der Kläger nächtliche Ausgangssperren gelten sollten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass diese Maßnahmen dauerhaft auf unbestimmte Zeit gelten würden.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der EMRK oder nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen zu Gunsten der Kläger nicht vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem der Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dafür ist im Fall der Kläger, wie bereits im Rahmen der Prüfung des Flüchtlings- und subsidiären Schutzes festgestellt, nichts ersichtlich.

Ein Abschiebungsverbot lässt sich auch nicht aus anderen Gründen feststellen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70 Prozent der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, S. 21) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z. T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade den Klägern drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt sind und die gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff. m. w. N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris, Rn. 22, 36).

Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht, ist nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 38). Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich.

Den Klägern steht es auch frei, ihre finanzielle Situation in Nigeria einzeln oder gemeinsam aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können nigerianische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, dem Reintegrationsprogramm ERRIN sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria; http://www.lfar.bayern.de/assets/stmi/lfar/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Kläger nicht darauf berufen können, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 – juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es den Klägern möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Nigeria freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig davon, ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria auf sich allein gestellt wären. Dies gilt auch unter Beachtung des Vortrags, dass sich die Kläger getrennt hätten. Der Kläger zu 1.) hat in Nigeria jedenfalls noch eine Schwester als Familienangehörige. Die Klägerin zu 2.) hat im Heimatland noch 3 Schwestern und einen Halbbruder. Letzterer lebt gemeinsam mit der gemeinsamen Mutter der Klägerin zu 2.), welche nicht bzw. nicht mehr erwerbstätig sei. Zudem lebt der erstgeborene und mittlerweile sechsjährige Sohn seit mehr als 3 Jahren bei der Großmutter. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls eine vorrübergehende Betreuung der Kinder für die Klägerin zu 2.) organisierbar sein sollte, so dass auch sie zumindest teilweise am Erwerbsleben teilnehmen kann und so mit für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes sorgen könnte. Abgesehen davon, dass es – wie bei der inländischen Fluchtalternative ausgeführt – alleinerziehenden Müttern möglich ist, ihr Existenzminimum zu sichern, gilt dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei ihrer Bundesamtsanhörung lediglich befürchtet hat, sie werde im Falle einer ausbleibenden Beschneidung aus dem Dorf verstoßen und könne dann mit niemanden mehr reden und auf dem Markt gehen. Mit Blick darauf könnte die Klägerin in der Nähe ihres Heimatsorts verbleiben und zugleich auf Betreuungsleistungen der Familie zurückgreifen, ohne noch eine Beschneidung im Heimatdorf zu befürchten.

Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Erkrankung nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG vor. Nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG).

Bei den Klägern greift die gesetzliche Vermutung, dass ihrer Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Derartiges wurde weder vorgetragen, noch ergeben sich anderweitig Anhaltspunkte für das Bestehen einer Erkrankung.

Die rechtmäßige Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde ebenfalls weder seitens der Kläger vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).