Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.08.2021 – 6 K 169/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0810.6K169.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Erstattung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A....
Unter dem 16. Dezember 2013 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern einen Beitragsbescheid über die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages für das o.g. Grundstück in Höhe von 2.390,20 Euro.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 15. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Anschlussbeitrag sei bereits mit der Erschließungsvereinbarung zwischen der M... und der L... für das Wohngebiet „A...“ geleistet worden. Die Kosten dafür seien auf den Kaufpreis der Grundstücke aufgeschlagen worden.
Unter dem 20. September 2016 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern jeweils einen Widerspruchsbescheid, mit dem der vorgenannte Kanalanschlussbeitragsbescheid zurückgenommen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass die Kläger zu Unrecht zu dem angeforderten Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden seien. Das vorgenannte Grundstück sei bereits vor dem 1. Januar 2000 an die bestehende Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen gewesen, jedoch erst mit Datum vom 16. Dezember 2013 veranlagt worden. Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) hätten Grundstücke, für die bereits vor dem 1. Januar 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bestanden habe, nicht mehr auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) veranlagt werden dürfen.
Unter dem 20. September 2017 stellten die Kläger beim Beklagten einen „Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen gem. § 6 der Aufhebungs- und Rückzahlungssatzung Kanalanschlussbeiträge.“
Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus: Mit den oben genannten Beschlüssen vom 12. November 2015 habe das Bundesverfassungsgericht im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerden festgestellt, dass die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen durch die Stadt C...in bestimmten Fallkonstellationen eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darstelle. Vor diesem Hintergrund habe die Stadt C... zunächst in allen laufenden Kanalanschlussbeitragsverfahren, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasst gewesen seien, eine Aufhebung der Bescheide veranlasst und die Erstattung der geleisteten Beiträge vorgenommen. Zur Gleichstellung aller Beitragszahler habe die Stadt C...die Aufhebung und Erstattung sodann auf alle bestandskräftigen Kanalanschlussbeitragsverfahren ausgeweitet. Rechtsgrundlage hierfür bilde die Satzung der Stadt C...vom 30. November 2016 über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge). Danach werde die Satzung der Stadt C...über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung 2008) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlten Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...würden den Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet (§ 2 der Erstattungssatzung). Berechtigter sei derjenige, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei (Betroffener). Betroffener sei darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst habe. Mehre Berechtigte seien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - (§ 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge). Im Falle der Kläger könne keine Erstattung erfolgen. Denn mit Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2013 sei zwar gegenüber diesen ein Kanalanschlussbeitrag für das o.g. Grundstück festgesetzt worden, dieser jedoch zu keiner Zeit bei der Stadt C...gezahlt worden.
Hiergegen legten die Kläger am 22. Oktober 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Die Begründung, dass auf den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2013 keine Zahlungen geleistet worden seien, sei nicht richtig. Die Zahlungen seien durch entgeltwerte Leistungen des Erschließungsträgers aufgrund einer Erschließungsvereinbarung mit der M...(im Folgenden: M...) mit nachfolgender Übergabe der geschaffenen Anlagen in das öffentliche Vermögen erbracht worden. Nach Aufhebung des Beitragsbescheides im Widerspruchsverfahren hätten die Kläger den vollen Beseitigungsanspruch durch Rückzahlung des Beitrages. Eine wirksame Ablösungsvereinbarung vor Erlass einer wirksamen Beitragssatzung existiere nicht. Eine auf die vermeintliche Beitragsschuld bewirkte entgeltwerte Leistung sei nach Aufhebung des Beitragsbescheides zurück zu gewähren. Unabhängig davon, ob diese Leistung vor oder nach Erlass des Beitragsbescheides erbracht worden sei. Maßgeblich sei auch nicht, wer die Leistung erbracht habe, sondern lediglich, dass die tatsächlich erbrachte Leistung letztlich auf die vermeintliche Beitragsschuld angerechnet worden sei bzw. anzurechnen gewesen wäre.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2019, den Klägern zugestellt am 12. Januar 2019, zurück. Zur Begründung stützte er sich auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er aus: Die Kläger gehörten nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Personen. Denn gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sei derjenige erstattungsberechtigt, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben worden sei und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag bei der Stadt C...gezahlt worden sei. Letzteres sei nicht geschehen. Zudem sei der Beitragsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2016 zurückgenommen und die damit verbundene Belastung beseitigt worden. Eventuell im Rahmen eines privatrechtlichen Grundstückskaufvertrages zwischen den Klägern und dem damaligen Verkäufer des Grundstücks getroffene Vereinbarungen hätten keine Auswirkungen auf die Eigenschaft als Beitragspflichtige des Kanalanschlussbeitrages. Entsprechend sich aus privatrechtliche Vereinbarungen ergebende Ansprüche könnten nur gegenüber dem Voreigentümer als Partei des damaligen Grundstückskaufvertrages geltend gemacht werden.
Mit ihrer am 12. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützen sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus: Soweit der Beklagte eine Rückzahlung des festgesetzten Beitrages mit der Begründung abgelehnt habe, die Kläger hätten auf die bestandskräftig festgestellte Beitragspflicht keine Zahlungen geleistet, sei dies keine Anspruchsvoraussetzung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung der Stadt C.... Es genüge, dass auf die Beitragsschuld von jedem beliebigen Dritten Leistungen erbracht würden. Die Beitragsschuld stehe ebenso fest wie die Tatsache, dass Leistungen erbracht worden seien. Das Grundstück sei von der M...auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung erschlossen worden. Diese habe die Abwasseranlagen in das Eigentum der Stadt C...bzw. der L...überführt und damit die Beitragspflichten in Naturalien abgelöst. Diese Ablösesumme sei mit der Leistungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Beitragsbescheid zu verrechnen, so wie dies in einer Vielzahl von Beitragserhebungen in C...Erschließungsgebieten durch die Stadt C...ebenfalls erfolgt sei. Eine wirksame Ablösevereinbarung mit der M...gebe es zwar nicht. Der Beitragsbescheid gegenüber dem Beklagten sei aber bestandskräftig, und auf die Kanalanschlussbeiträge seien Leistungen erbracht worden. In dem dem Gericht bekannten Parallelfällen habe der Beklagte ausdrücklich eine Zahlung durch Verrechnung mit den erbrachten Leistungen, die ebenfalls auf nicht wirksamen Ablösevereinbarungen beruht hätten, anerkannt. Somit gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung auch in diesem Fall eine Anrechnung der Naturalleistungen auf die Zahlung der Beitragsschuld und begründe somit den Rückerstattungsanspruch.
Die Kläger beantragen (sinngemäß):
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2019 zu verpflichten, an die Kläger nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 insgesamt 2.390,20 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Das Grundstück der Kläger liege im Erschließungsgebiet „A...“. Die Erschließung der in diesem Gebiet gelegenen Grundstücke gehe auf den am 2. Mai 1998 zwischen der Stadt C...und der M...geschlossenen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan für das Erschließungsgebiet "A...“ zurück. Bereits am 29. Dezember 1997 sei zwischen der M...als Erschließungsträgerin und der L... (L...) eine Vereinbarung speziell zur Planung, Durchführung und Finanzierung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen in dem Erschließungsgebiet „A...“ geschlossen worden. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach der von den Klägern allein in Bezug genommenen Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge seien nicht erfüllt. Die Anwendung der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge scheide im vorliegenden Fall bereits in Ermangelung eines Erstattungsgegenstandes aus. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Satzung hätten im Verhältnis der Kläger zum Beklagten weder eine wirksame Ablösevereinbarung noch ein bestandskräftiger Beitragsbescheid vorgelegen. Denn der der Beitragserhebung zugrundeliegende Heranziehungsbescheid vom 16. Dezember 2013 sei bereits durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. September 2016 zurückgenommen worden. Der klägerische Vortrag, dass es zum jetzigen Zeitpunkt einen bestandskräftigen Kanalanschlussbeitragsbescheid gebe, sei daher schlicht unzutreffend. Aufgrund der nicht erfolgten Beitragszahlung sei zudem auch der persönliche Anwendungsbereich der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht eröffnet. Die Kläger seien nicht erstattungsberechtigt, da sie selbst weder einen Beitrag gezahlt hätten noch der Beitrag durch Zahlung eines Dritten auf die Beitragsschuld der Kläger erbracht worden sei. Eine Verrechnung der Beitragspflicht der Kläger mit den durch die Erschließungsträgerin aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten, so wie sie von diesen aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gefordert werde, sei im vorliegenden Fall nicht möglich und auch nicht erforderlich. Denn mit der im September 2016 erfolgten Rücknahme des Beitragsbescheides sei die Beitragsschuld der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt entfallen. Ein Schuldbeitritt der Erschließungsträgerin – wie in anderen Fällen geschehen - könne daher schon in Ermangelung einer Beitragsschuld nicht mehr erfolgt sein. Überdies bestehe nach der Rücknahme des Beitragsbescheides für den Abschluss einer Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung kein Bedürfnis mehr. Da die Beitragspflicht bereits durch die Rücknahme des Beitragsbescheides beseitigt worden sei, könne es nicht mehr zu einer Doppelbelastung aus Erschließungskosten und Beitragsschuld kommen. Soweit in anders gelagerten Fällen Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide vor Erlass der Erstattungssatzung zu Ende geführt worden seien und dort die Zahlungspflicht entfallen sei, habe dies auch in jenen Fällen nicht zu einem Erstattungsanspruch nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge geführt. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der entscheidenden Kammer verwiesen. Unabhängig davon, dass es insoweit für eine Gleichbehandlung an einer Vergleichbarkeit fehle, würde eine Gleichbehandlung daher nicht zu einer Zahlungspflicht führen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Dezember 2020 übertragen worden ist. Ferner konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsätze des Klägervertreters vom 6. Februar 2020 und des Beklagtenvertreters vom 19. Juli 2021).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Zulässigkeitsbedenken im Übrigen bestehen nicht.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von 2.390,20 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i.V.m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Betroffener ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst hat. Gemäß § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sind mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Vorliegend liegt dem Erstattungsbegehren der Kläger bereits kein tauglicher Erstattungsgegenstand im Sinne von § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zugrunde, also kein auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides oder einer wirksamen Ablösevereinbarung gezahlter Kanalanschlussbeitrag.
Davon, dass ein Kanalanschlussbeitrag auf der Grundlage einer wirksamen Ablösungsvereinbarung gezahlt wurde, gehen die Kläger ausweislich ihres Vertrages ausdrücklich selber nicht aus. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Es ist aber auch nicht von einem auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides gezahlten Kanalanschlussbeitrag auszugehen. Denn der insoweit von den Klägern in Bezug genommene und allein in Betracht kommende Heranziehungsbescheid vom 16. Dezember 2013 ist bereits durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. September 2016 zurückgenommen worden und daher gerade nicht in Bestandskraft erwachsen. Ferner mangelt es, wie nachfolgend noch dargelegt wird, an einer – wie auch immer gearteten und von wem auch immer geleisteten - Zahlung des Anschlussbeitrages .
Darüber hinaus ist auch der persönliche Anwendungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht eröffnet. Die Kläger sind nicht erstattungsberechtigt im Sinne der Norm.
Davon, dass die Kläger Betroffene gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung sein könnten, dass sie also eine Beitragsschuld wirksam abgelöst haben könnten, gehen sie – wie dargelegt - selbst nicht aus. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Erstattungsberechtigt in diesem Sinne könnte – eine wirksame Ablösevereinbarung vorausgesetzt – allein die M...(M...) als Erschließungsträger (im Folgenden: Erschließungsträger) bzw. deren Rechtsnachfolger sein, was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
Auch eine Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist nicht gegeben.
Gegenüber den Klägern wurde bereits kein Kanalanschlussbeitrag aufgrund eines Beitragsbescheides erhoben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Vor. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge), da – wie ausgeführt - der Heranziehungsbescheid vom 16. Dezember 2013 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. September 2016 zurückgenommen worden war, so dass dieser auch nicht mehr Grundlage einer Beitragserhebung sein konnte.
Unabhängig davon fehlt es auch an den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, nämlich dass auf die Beitragsschuld (Hervorhebung durch die Kammer) desjenigen, gegenüber dem der Beitrag erhoben wurde („dessen Beitragsschuld“ (Hervorhebung durch die Kammer), der Beitrag gezahlt (Hervorhebung durch die Kammer) wurde. Weder haben die Kläger selbst einen Beitrag auf eine ihnen gegenüber bestehende Beitragsschuld gezahlt noch ist der mit dem Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2013 (zunächst) festgesetzte und zur Leistung angeforderte Beitrag durch Zahlung eines Dritten auf eine Beitragsschuld der Kläger erbracht worden.
Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haf-tungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (Satz 2).
Soweit es in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO heißt „auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, während § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darauf abstellt, „auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt“ worden sei, ergeben sich hieraus keine sachlichen Unterschiede. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO missverständlich formuliert ist. Es kommt nicht darauf an, für wessen Rechnung, sondern auf wessen Schuld gezahlt worden ist (vgl. Ratschow in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 61). Zwar setzt der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass eine Schuld gerade nicht besteht oder weggefallen ist (vgl. dazu noch sogleich). Abzustellen ist danach aber auf die vermeintliche Schuld. Berechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 -, BStBl. 2009, 38). Auch soweit es insofern in § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge an einer ausdrücklichen Normierung des Tatbestandsmerkmals „ohne rechtlichen Grund“ i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO fehlt, ist dies für die Auslegung und Anwendung des § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 AO ohne Relevanz. Denn gemäß § 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge wird die Satzung der Stadt C...über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...– Kanalanschlussbeitragssatzung - vom 01.12.2008 (im Folgenden: Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt C...vom 13.12.2008, Jahrgang 18, Nr. 15 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit wird quasi – auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide (bzw. selbst bei wirksamen Ablösevereinbarungen) – für den hier interessierenden Zusammenhang fingiert, dass etwaige Zahlungen (bzw. Ablösungen) ohne Rechtsgrund erfolgt sind oder jedenfalls eine insoweit dem § 37 Abs. 2 AO vergleichbare Situation besteht.
Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO und damit auch des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist mithin – wie dargelegt – derjenige, auf dessen (vermeintliche) Rechnung bzw. Schuld die Zahlung bewirkt worden ist.
Gemessen hieran fehlt es im Falle der Kläger – wie ausgeführt – bereits an einer (vermeintlichen) Beitragsschuld, da – wie ausgeführt - der Heranziehungsbescheid vom 16. Dezember 2013 bereits durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. September 2016 zurückgenommen worden war, so dass dieser auch nicht mehr im Sinne der an § 37 Abs. 2 AO angelehnten Aufhebungs- und Erstattungssatzung Grundlage einer Beitragserhebung bzw. -zahlung sein konnte. Mit Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Widerspruchsbescheid konnte insoweit nicht (mehr) von einer „vermeintlichen Schuld“ im oben dargestellten Sinne ausgegangen werden.
Unabhängig davon mangelt es auch an einer Zahlung auf eine Beitragsschuld der Kläger.
Eine „Zahlung“ in Form einer Geldleistung der Kläger auf den Beitragsbescheid erfolgte unstreitig nicht.
Soweit die Kläger vorgetragen haben, im Grundstückskaufvertrag habe der Verkäufer sie von allen Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) freigestellt, da die diesbezüglichen Beträge im Kaufpreis enthalten gewesen und daher mit diesem abgegolten worden seien, betrifft dies allein das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und berührt schon deshalb die Beitragspflicht nicht. Die Beitragserhebungspflicht eines Einrichtungsträgers, der sich – wie hier seinerzeit der Beklagte – zur Erhebung von Anschlussbeiträgen erschlossen hat, ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz. Insoweit verkennen die Kläger in Sonderheit, dass sie über einen Anschlussbeitrag nicht nur zur Finanzierung jener Anlagenteile beitragen bzw. beitragen müssen, die sich „vor ihrem Grundstück“ oder im Erschließungsgebiet befinden. Wesentliche Teile der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung sind vielmehr auch etwa das Klärwerk und die Abwasserleitungen außerhalb des Erschließungsgebiets, die vom Beklagten hergestellt wurden. Diese Leistungen werden durch den Kaufpreis gerade nicht abgegolten (vgl. VG C..., Beschluss vom 14. Mai 2020 – 6 L 84/20 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 95; Urteil vom 15. September 2014 – 6 K 802/14 -, S. 25 f. des E.A.).
Eigene „Naturalleistungen“ in Form von Erschließungsleistungen haben die Kläger aufgrund des Beitragsbescheides gleichfalls nicht erbracht; davon gehen sie auch selbst nicht aus. Die vom Einrichtungsträger vorgenommenen Erschließungsleistungen finden – anders als die Kläger zu meinen scheinen - ihre Grundlage allein in der zeitlich deutlich vor Erlass des Beitragsbescheides liegenden Vereinbarung zwischen diesem und der L... (im Folgenden: L...) zur Planung, Durchführung und Finanzierung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen an dem Vorhaben Erschließungsgebiet „A...“ vom 29. Dezember 1997 (im Folgenden: Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997) bzw. in dem Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan für das Erschließungsgebiet „A...“ zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt C...vom 2. Mai 1998 (im Folgenden: Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1998), wobei es auf deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang nicht ankommt, da sich der Erschließungsträger auf ihrer Grundlage jedenfalls zur Erbringung der Erschließungsleistungen verpflichtet glaubte.
Die Annahme einer Verrechnung der Beitragsschuld der Kläger mit den durch den Erschließungsträger aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten als „entgeltwerte Leistungen“ im Sinne einer „Zahlung“ durch den Erschließungsträger für die Kläger, so wie sie von diesen jedenfalls aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gefordert wird, ist im vorliegenden Fall gleichfalls nicht angezeigt. Denn mit der im September 2016 erfolgten Rücknahme des Beitragsbescheides ist – wie ausgeführt - die Beitragsschuld der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt entfallen. Eine Zahlung „auf die Beitragsschuld“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge durch den Erschließungsträger als Dritten konnte daher nicht (mehr) vorgenommen werden, während vor Erlass des Beitragsbescheides erfolgte Leistungen des Erschließungsträgers von vornherein nicht „auf die Beitragsschuld“ erfolgt sein können, jedenfalls mit der Aufhebung des Beitragsbescheides bereits im Widerspruchsverfahren nicht mehr im insoweit allein maßgeblichen Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge als „auf diese“ erbracht (= gezahlt) anzusehen wären. Solche Leistungen erfolgten vielmehr, wie dargelegt, im Hinblick auf den Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997 bzw.- auf den Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1998. Auch ein Schuldbeitritt des Erschließungsträgers – wie in anderen Fällen geschehen (vgl. etwa jüngst Urteile der Kammer vom 25. März 2021 in den Verfahren 6 K 1511/18 und 6 K 1511/18 (veröff. jeweils in juris) – konnte in Ermangelung einer Beitragsschuld insoweit nicht mehr erklärt werden und ist folgerichtig auch nicht erfolgt. Überdies bestand nach der Rücknahme des Beitragsbescheides für den Abschluss einer Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung kein Bedürfnis mehr. Da, wie dargelegt, die Beitragspflicht bereits durch die Rücknahme des Beitragsbescheides beseitigt worden ist, konnte es nicht mehr zu einer Doppelbelastung aus Erschließungskosten und Beitragsschuld kommen, wie sie in den von der Kammer entschiedenen und dem Klägervertreter bekannten Verfahren für den Abschluss einer solchen Vereinbarung maßgeblich war. Soweit in diesen Fällen Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide vor Erlass der Erstattungssatzung „zu Ende geführt worden sind“ und dort nach Abschluss einer Schulbeitrittsvereinbarung (lediglich) die Zahlungspflicht entfallen, nicht aber der Beitragsbescheid – wie hier – im Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist, hat auch dies in jenen Fällen im Übrigen nicht zu einem Erstattungsanspruch der Adressaten der Beitragsbescheide nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge geführt. Insoweit wird auf die dem Klägervertreter bekannte Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. etwa Urteile vom 25. März 2021, a.a.O.) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.