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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.05.2020 – 6 L 84/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.6L84.20.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 7.354,97 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 320/20) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des T... vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS 2015), die sich Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SWBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des T...in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder drängen sich auf.

Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris festgestellt; hieran wird unter Zugrundelegung des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris).

Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Her-anziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Das veranlagte Grundstück unterliegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens der sachlichen Beitragspflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 SWBS 2015 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.

Die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gegeben und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.

Hier ist auch i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. a) SWBS 2015 eine bauliche Nutzung festgesetzt. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet A...“ 1. BA der ehemaligen Gemeinde F.... Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.; VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 – juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – juris und vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.).

Ferner besteht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch die verkehrliche Erschließung des Grundstücks, sodass das Grundstück bereits bebaut werden darf.

Die Erfüllung dieses Tatbestandmerkmales richtet sich danach, ob die im Bebauungsplan zur Erschließung vorgesehene(n) Straße(n) vorhanden sind/ist oder zumindest in absehbarer Zukunft vorhanden sein werden/wird; die tatsächliche Erschließung durch eine im Bebauungsplan dafür nicht vorgesehene Straße ist nicht ausreichend. Die Erschließung eines Grundstückes ist daher dann nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit dann nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes - bebaubar, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um das Erfordernis der planmäßigen Erschließung mit der (auch) der Zweck verfolgt wird, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen Maßgeblich ist daher nicht irgendeine wegemäßige, sondern allein das Vorliegen der plangemäßen Erschließung (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 – juris Rn. 23 – 26; diese Rechtsprechung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – 9 S 20.18 -, S. 3 ff. des E.A.; nunmehr auch VG Potsdam, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 L 426/19 -, juris; zum dortigen Landesrecht: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2005 – 15 A 1690/03 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190, 191 [zum Anschlussbeitragsrecht]; Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, Seite 17 f. des E.A. [zum Straßenbaubeitragsrecht]; Beschluss vom 24. Juli 1997 – 15 A 687/95 - juris [zum Straßenbaubeitragsrecht]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschuss vom 23. November 2007 – 4 L 202/05 - juris [zum Anschlussbeitragsrecht]; vgl. auch – zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 10/83 -, NVwZ 1986, 646).

Insoweit ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens unter Zugrundelegung der Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 im zugehörigen Verfahren 6 K 320/20 und nach Auswertung des farbigen „digitalen Ortophotos“ des Brandenburg Viewers für das hier in Rede stehende Gebiet (vgl. Bl. 52 d. A. des Verfahrens 6 K 320/20) davon auszugehen, dass die plangemäße Erschließungsstraße für das veranlagte Grundstück mit der Straßenbezeichnung „A...“ errichtet wurde. Sie ist auf besagtem Foto grün unterlegt.

Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Antragstellerin die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Denn da die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 18. Oktober 2012 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück wohl bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung.

Einer Heranziehung der Antragstellerin steht auch entgegen ihrer (sinngemäßen) Auffassung nicht entgegen, dass ihre Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

Hier liegt indes kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte bzw. hätte werden können, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte bzw. eingetreten wäre.

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – mithin anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 –, juris, Rn. 32 ff.). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift mithin lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung nämlich dann, wenn sie (lediglich) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2003 geschaffen worden ist, als die Gemeinde B... mit ihrem Ortsteil F... dem Verband beigetreten ist (vgl. Art. I der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des T...vom 10. Dezember 2003, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis D... am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist), weil der T... seine Einrichtung im Ortsteil F... der Gemeinde B... erst seit diesem Beitritt zum Verband im Jahre 2003 betreibt.

Denn für das erstmalige Entstehen einer Anschlussmöglichkeit i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist – wie dargelegt - nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem eine solche Möglichkeit tatsächlich, d. h. in technischer Hinsicht, von irgendeiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschaffen wird. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Beitragspflichtige bei rechtlicher Betrachtung erstmalig die Berechtigung erwirbt, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung der beitragserhebenden Körperschaft zu nutzen. Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 – OVG 9 N 112.14 –, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des T.... Der Anschlussbeitrag ist nämlich nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen. Das ist - anders als die Antragstellerin zu meinen scheint - keine „Neuerfindung“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 –, juris Rn 20).

Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind insoweit nicht Anlagen im technischen Sinne, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunal-rechtlichen Sinne, weshalb insoweit auch nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten ist, wann eine Veränderung zum Entstehen einer neuen Anlage führt. Räumliche Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage berühren deren Anlagenidentität rechtlich regelmäßig nicht, während die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage „abbricht“, die so mit einer anderen Anlage zusammengeführt wird, dass sich das Ganze rechtlich als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, juris Rn. 18; Grünewald, in: Driehaus, KAG, Stand 2012, § 8 Rn. 515 ff.). Durch die Berechtigung, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entsteht daher erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, welche die Beitragserhebung rechtfertig und vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Vorteilsabgeltung gebietet (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 42).

Ob eine neue Anlage im Rechtssinne gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG hergestellt oder nur eine bereits bestehende Anlage geändert wird, hängt davon ab, inwieweit sich der Zweck der Anlage, für den sie kraft Orts- oder Verbandsrechts bestimmt ist, (durch Neuordnungsprozesse auf Rechtsträgerebene) geändert hat (vgl. Dietzel, in: Driehaus, KAG, Stand 2007, § 8 Rn. 528 bezogen auf die Anlagenherstellung).

Der nach dem Vorstehenden durchzuführende Abgleich der Satzungsbestimmungen ergibt im hiesigen Fall, dass die früheren Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde B... bzw. der vormaligen Gemeinde F... durch den Beitritt zum T... rechtlich in der fortbestehenden Abwasserentsorgungseinrichtung des aufnehmenden Verbandes aufgegangen sind und hierdurch ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren haben, so dass der T... seine Einrichtung im Ortsteil F... der Gemeinde B... erst seit deren Beitritt zum Verband im Jahre 2003 betreibt. Insoweit regelt § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des T... vom 26. April 2006 als erste nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossen technische Satzung ausdrücklich, dass der T... „nach Maßgabe dieser Satzung im Gebiet der Verbandsmitglieder die leitungsgebundene Beseitigung des Schmutzwassers als öffentliche Einrichtung“ betreibt, ohne insoweit Regelungen zur rechtlich selbständigen Fortführung solcher Einrichtungen zu treffen, die sich im (vormaligen) Gebiet der (nunmehr) verbandsangehörigen Gemeinden befinden. Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des T... vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde B... beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils F... der Gemeinde B... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine – für sie – neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des T..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 – 6 K 1730/14 -, S. 14 f. des E.A.). Für Grundstücke im Beitrittsgebiet, die erstmalig an diese Einrichtung des T... angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2014

hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil F... der Gemeinde B... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

Dass für das Grundstück der Antragstellerin bereits Anfang oder Mitte der 1990er Jahre – die Antragstellerin nennt keinen genauen Zeitpunkt, der Antragsgegner verhält sich hierzu nicht - eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasseranlage der Gemeinde F... bzw. jetzt B... bestanden haben mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zwischen dieser Anlage und der hier in Rede stehenden Einrichtung des T... besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin – wie dargelegt – gerade keine rechtliche Kontinuität. Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des T... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, juris Rn. 42). Dafür, dass der T... die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Einrichtung getrennt fortführt (vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20) oder nach dem Beitritt zumindest für einen gewissen Zeitraum fortgeführt hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 L 426/19 -, S. 10 f. des E.A und hierzu nachfolgend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 L 426/19 -, S. 5 ff. des E.A.), was die Antragstellerin möglicherweise andeuten will, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 13. März 2020 ausführt, der Antragsgegner habe das zum Beitrittszeitpunkt vorhandene Kanalnetz der Gemeinde B... wie auch das dazugehörige Klärwerk F... „noch mindestens bis zum Jahr 2007 autonom weiterbetrieben“, sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung. Vielmehr gehen – wie dargelegt - § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des T...vom 26. April 2006 und § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des T... vom 26. September 2007 von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes aus.

Dass die Antragstellerin vor dem Beitritt der Gemeinde B... zum T... vor einer Beitragserhebung durch diese bereits infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Antragsgegner einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung – wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Antragsgegner – anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2019 – 9 S 262/10 -, juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 – juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf von ihr zitierte Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 24. April 2018 (- 9 N 43.17 -, juris) und vom 6. Dezember 2018 (- 9 S 6.18 -, juris) beruft, belegen diese Entscheidungen, welche die oben Seite 5 ff. zitierte Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (lediglich) fortführen, nicht, wofür sie von der Antragstellerin bemüht werden.

Unter Bezugnahme auch auf vorgenannte Beschlüsse und vorangegangene sonstige Senatsrechtsprechung hat insoweit das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg gerade für den Fall des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 (im entschiedenen Fall: erst am 1. Januar 2005) in seinem Beschluss vom 17. Februar 2019 (a.a.O., Rn. 9 ff.) ausgeführt:

„Dass der Anschlussbeitrag nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen ist, mag der Senat in der Vergangenheit als Selbstverständlichkeit nicht besonders betont haben. Es ist indessen als sol-ches beitragsrechtlich schon lange anerkannt und keine Erfindung aus An-lass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Darauf hat der Senat schon in der Vergangenheit hingewiesen (Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Die Anlagen-bezogenheit des Beitrages ergibt sich aus dem Gesetz. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Er-neuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sie werden von den Grundstücksei-gentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglich-keit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vor-behaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrich-tung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein, obwohl sie sich gerade mit bei-tragsrechtlichen Grundlagen befasst.

Ist der Anschlussbeitrag unter anderem anlagenbezogen, schützen weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags noch der Ablauf der Festset-zungsfrist davor, zu einem – scheinbar – „zweiten“ Beitrag herangezogen zu werden, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die recht-lich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist (oder verjährt ist). Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrags nur solange tragen, wie die betreffende Anla-ge überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich ebenfalls schon lange anerkannt (vgl. m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).

Der Antragsteller ist der Auffassung, von einem dauerhaft gesicherten An-schlussvorteil als Grundlage der Beitragserhebung könne nicht mehr ge-sprochen werden, wenn bei Zugrundlegung des – auch – anlagenbezoge-nen Vorteilsbegriffs der bisherige Anschlussvorteil untergehen könne. „Dau-erhaft“ meine zumindest die Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Ein-richtung. Dies verfängt nicht. Der Untergang der „ersten“ Anlage tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneue-rung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die „Lebensge-schichte“ der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, recht-lich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer unterge-henden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7). Beides kann nicht nach Belieben ge-schehen. Die Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, verlieren durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage zwar ohnehin nicht den Schutz des Gleich-heitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belas-tungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfol-gen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 9), bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Ein-maligkeit der Beitragserhebung schließt es deshalb ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Bei-tragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränder-barkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaf-fung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).

Ein Fall, in dem die rechtliche Lebensgeschichte einer leitungsbezogenen Anlage abbricht, und eine Anschlussmöglichkeit an eine rechtlich neue An-lage entsteht, ist gegeben, wenn – wie hier – eine Gemeinde einem Zweck-verband beitritt, ihren technischen Bestand an diesen überträgt und wenn der Zweckverband ihn in eine Verbandsanlage integriert; hier entsteht für die Grundstückseigentümer im Beitrittsgebiet beitragsrechtlich eine neue An-schlussmöglichkeit (Anm: Hervorhebung durch die Kammer). Das ist keine Begriffsjurisprudenz, sondern Konsequenz des Umstandes, dass die Anlage im (anschluss)beitragsrechtlichen Sinne rechtlich und nicht tatsächlich defi-niert wird. Es wird typischerweise eine kommunalpolitische Debatte mit inten-siver Diskussion des Für und Wider stattfinden. Gegen die Annahme einer neuen Anschlussmöglichkeit kann der Antragsteller insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, die zu einem anderen Träger einer kommunalen Anlage „Dazugekommenen“ müssten demnach dafür, dass sie die von ihnen bezahl-ten Anlagenteile in die andere Anlage einbringen, Beiträge an die durch die eingebrachten Anlagenteile bevorteilte größere „Solidargemeinschaft“ bezah-len, während die Bevorteilten der größeren Solidargemeinschaft nicht mehr bezahlen müssten und die eingebrachten Anlagenteile bekämen. Dies sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Beitritt zu einer größeren Soli-dargemeinschaft geschieht typischerweise, weil der einzelne Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben mit vertretba-rem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Beteiligung an einer grö-ßeren Einheit notwendig ist. In aller Regel ist es nicht so, dass die Hinzuge-kommenen den Aufnehmenden etwas „schenken“. Vielmehr suchen sie in einer Gesamtbetrachtung eher die „Hilfe“ der größeren Solidargemeinschaft.

Unzutreffend ist die Auffassung, der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband sei analog zur Neubildung eines Zweckverbands aus bestehenden Zweckverbänden und der Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen Zweckverband so zu bewerten, dass eine Rechtsnachfolge eintrete und dies zur vollständigen Übernahme und Fortführung aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die übernommene Anlage führe. Mit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband ist keine Rechts-, sondern eine Funktionsnachfolge verbunden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 18)...“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer (auch) im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an.

Im Hinblick auf die nach alledem erst aufgrund des im Jahr 2003 für den Ortsteil F... erfolgten Beitritts der Gemeinde B... zum Verband gegebene Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin an die konkrete Anlage des T... liegt im Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.

Die mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im vorliegenden Fall danach einhergehende (lediglich) unechte Rückwirkung wäre nur dann (ausnahmsweise) unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. -, juris Rn. 129; und Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, juris Rn. 52). Zudem müsste das Vertrauen des jeweiligen Grundstückseigentümers schutzwürdiger sein als die mit der Gesetzesneufassung verfolgten Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 43), also auf Antragstellerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragstellerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragstellerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Antragstellerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Abgabenpflichtigen weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Abwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beitragsbescheides gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.

Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhän-gig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers. Der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen „Vorteilslage“ auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob§ 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber – allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

Vorliegend bestand für das in Rede stehende Grundstück der Antragstellerin unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Schutzwasserbeseitigungseinrichtung des T... frühestens im Jahre 2003. Dies zugrunde gelegt, durfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2018 nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 21. Dezember 2015 wurde damit rechtzeitig erlassen.

Auch eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in Bezug auf das hiesige Grundstück und die hier in Rede stehende öffentlichen Einrichtung des T... bereits bestandskräftig zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde.

Soweit die Antragstellerin möglicherweise – der Vortrag der Antragstellerin ist diesbezüglich unklar - geltend macht, dass sie oder ihr Rechtsvorgänger im Eigentum in Bezug auf ihr Grundstück bereits mit Bescheid des Amtes U... bestandskräftig zu einem Schmutzwasserbeitrag veranlagt worden seien und der Betrag auch gezahlt worden sei, ist die insoweit materiell beweisbelastete Antragstellerin die Vorlage eines entsprechenden Bescheides schuldig geblieben. Ungeachtet dessen steht ein etwaiger insoweit geleisteter Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in F... dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid schon deshalb nicht entgegen, weil – wie ausgeführt - die ehemalige Anlage der Gemeinde B... in Bezug auf den Ortsteil F... nicht identisch mit der Anlage des Verbandes ist. Genauso gilt dies für frühere - längst aufgegebene - Einrichtungen. Zwar verlieren insoweit – wie bereits ausgeführt - Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag für ihr Grundstück in Bezug auf eine andere Einrichtung gezahlt haben, durch das – wie hier – Aufgehen dieser Anlage in eine rechtlich andere Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Äquivalenzprinzips, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht. Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2019, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.). Nähere Klärung dieser schwierige Rechtsfrage muss insoweit, sofern durch entsprechend substantiierten Vortrag der Antragstellerin veranlasst, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, im Grundstückskaufvertrag vom 9. Oktober 2008 habe das Amt Unterspreewald als Verkäufer sie von allen Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Beiträgen für die Abwasserentsorgung nach dem KAG ausdrücklich freigestellt, da gemäß Ziffer VI.3 des Vertrages die diesbezüglichen Beträge im Kaufpreis enthalten gewesen und daher mit diesem abgegolten worden seien, betrifft dies allein das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und berührt schon deshalb die Beitragspflicht nicht. Die Beitragserhebungspflicht eines Einrichtungsträgers, der sich – wie hier der Beklagte – zur Erhebung von Anschlussbeiträgen erschlossen hat, ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 95; Urteil vom 15. September 2014 – 6 K 802/14 -, S. 25 f. des E.A.). Zudem ist in der genannten Ziffer VI.3 des Vertrages gerade festgelegt, dass in Zukunft erst entstehende sachliche Beitragspflichten nach dem BauGB und dem KAG nicht mit dem Kaufpreis abgegolten seien. Vorliegend war aber – wie ausgeführt – eine sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück bei Abschluss des Kaufvertrages noch nicht entstanden, da die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als erste wirksame Beitragssatzung erst am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten ist; sie konnte durch den vereinbarten Kaufpreis also auch nicht „abgegolten“ werden. Auch ist die vormalige Schmutzwasserentsorgungsanlage der Gemeinde B... bzw. F... mit der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten nicht identisch. Daher ist es unerheblich, wenn die Antragstellerin ausführt, unter Berücksichtigung des in der Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde F... vom 1. Juli 1993 festgelegten Beitragssatzes von 5 DM ergebe sich bei der hier gegenständlichen Grundstücksgröße von 10.233 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,25 für die Anzahl von zwei Vollgeschossen ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 32.700,31 Euro.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner selbst die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO mit Schreiben vom 19. Februar 2016 verfügt hat.

Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin insoweit beantragen müsste bzw. hätte müssen festzustellen, dass die von ihr erhobene Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 320/20 aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 15 B 748/04 -, juris, Rn. 2), ist es zwar richtig, dass dem Antrag der Antragstellerin vom 27. Januar 2016, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, mit oben genannten Schreiben „aufgrund der am 12. November 2015 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ stattgegeben wurde. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch im Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2020 unter Ziffer 2.) mit den Worten "Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage … abgewiesen“, aufgehoben worden.

Auf die Formulierung (isolierte Ablehnung des Aussetzungsantrags statt Aufhebung der Aussetzungsentscheidung und Ablehnung des Aussetzungsantrags) kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 15 A 3212/94 -, GemHH 2000, 142; Beschluss vom 18. Mai 2004, a.a.O., Rn. 5 ff.).

Da dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorliegend (zunächst) mit dem Hinweis darauf entsprochen wurde, derzeit würden die Auswirkungen der o.g. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf den T... geprüft und der Verband werde unaufgefordert über den Sachverhalt informieren, sobald entsprechende Entscheidungen der Verbandsgremien vorlägen, und dann im Widerspruchsbescheid der Antrag abgelehnt wurde, war für die Antragstellerin als Adressatin erkennbar, dass mit dieser endgültigen Ablehnung des Antrages auch die Aufhebung der offensichtlich zunächst nur vorläufigen Aussetzung gemeint war. Einer Umdeutung der Erklärung bedarf es insoweit nicht, vielmehr ist sie lediglich auszulegen.

Der Antragsgegner konnte die ausgesprochene Aussetzung auch aufheben. Dies ergibt sich schon aus den vorgenannten Hinweisen auf eine nähere Prüfung und anschließende Entscheidungen, aus denen erkennbar wird, dass es sich um eine nur vorläufige Entscheidung handelte. Unabhängig davon kann die Verwaltungsbehörde eine von ihr ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufheben (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2004, a.a.O., Rn. 8 ff.; Kopp/Schenke, VwGO Komm., 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 111, Rn. 118; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO Komm. § 80 Rn. 104; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO Komm., 7. Aufl. 2016, § 80 Rn. 57, 63).

Soweit in der Rechtsprechung und Literatur Einschränkungen dahin gemacht werden, die Behörde dürfe bei Fortbestehen der im Regelfall zur Aussetzung führenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO(ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder unbillige Härte) die Aussetzung der Vollziehung nicht aufheben, vielmehr müsse eine Veränderung der Umstände vorliegen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 320 f. m.w.N.; offen gelassen in:BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 -, NVwZ-RR 2002 S. 153 f.), betrifft dies die Rechtmäßigkeit einer Änderung oder Aufhebung der Aussetzungsentscheidung, nicht deren Wirksamkeit. Unbeschadet der Frage, ob die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist (vgl. etwa für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Streitstand Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 199 ff. m.w.N.), hängt ihre Wirksamkeit - ebenso wie beim Verwaltungsakt - grundsätzlich nicht davon ab, ob sie rechtmäßig ist. Für die hier alleine in Rede stehende Frage, ob der eingelegte Rechtsbehelf (noch) aufschiebende Wirkung hat, kommt es daher auch unter Zugrundelegung der genannten einschränkenden Literaturmeinung nicht darauf an, ob eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2004, a.a.O.) Im Übrigen ist dies sogar der Fall: Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts) sind hier – so sie denn jemals bestanden haben, was nach dem Ausgeführten nicht der Fall ist - jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides weggefallen, da der Antragsgegner aus seiner für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Sicht nach der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Widerspruchsverfahren zu der Erkenntnis gelangt ist, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides, weil die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier nicht einschlägig sei, was nach dem oben Dargestellten auch zutrifft.

Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der streitgegenständlichen Veranlagung zu zweifeln, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch sind solche bei summarischer Prüfung ersichtlich. Die Antragstellerin geht vielmehr – wie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. März 2020 (dort Seite 2) zeigt – selbst von der Richtigkeit der vom Antragsgegner der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Faktoren aus. Sie entspricht im Übrigen hinsichtlich des zugrunde gelegten Vollgeschossfaktors den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans.

Schließlich lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem unsubstantiierten Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Mai 2008 – 9 S 11.08 – juris, Rn. 8; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 296 m.w.N.). Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen (vgl. zum Substantiierungserfordernis OVG Berlin- Brandenburg, Beschlus vom 11. Januar 2008 – 9 S 16.16. -, juris). Hierfür genügt insbesondere der pauschale, nicht näher durch prüffähige Unterlagen unterlegte und daher nicht nachvollziehbare Hinweis, der Antragstellerin könne „durch den Vollzug des Bescheides aufgrund der Höhe der Beitragsforderung eine wirtschaftliche Schieflage drohen, zumal wenn man berücksichtige, dass das betreffende Grundstück weder bebaut“ sei „noch durch eine anderweitige Nutzung Schmutzwasser eingeleitet“ werde, nicht. Darüber hinaus ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Betrag in Höhe von 29.414,88 Euro zwar nicht gering, aber auch nicht übermäßig hoch ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Ratenzahlung zu beantragen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 222 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.