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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.08.2021 – 6 K 2588/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0812.6K2588.17.A.00
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4.) bis 6.) des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistan.
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1979 geborener afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und islamischen Glaubens, reiste am 23. Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 25. April 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. November 2016, die in der Sprache Dari durchgeführt wurde, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sein Vater mit einem Cousin über die Aufteilung geerbten Landes gestritten habe. In der Folge habe dieser Cousin den Bruder des Klägers getötet. Ein Onkel des Klägers habe daraufhin einen Cousin des Vaters und ein weiterer Cousin anschließend diesen Onkel getötet. Alle Cousins seien Mitglieder und Kommandanten der Sayaf Partei gewesen. Der Kläger habe von der Tötung seines Bruders durch einen Telefonanruf während der Arbeit erfahren. Als er nach Hause gekommen sei, seien Bruder und Onkel beerdigt worden. Danach haben die Dorfältesten zwischen den Streitenden vermittelt und Frieden geschlossen. Gleichwohl sei der Kläger 15 Tage nach der Beerdigung wegen der vorangegangenen Landstreitigkeiten und der erfolgten Tötungen auf dem Weg in die Stadt entführt worden. Er sei drei Tage lang in einem Kellerraum eines Beobachtungsstützpunktes festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er oft geschlagen worden. Als die Entführer beim Abendgebet waren, sei ihm schließlich die Flucht durch ein Fenster gelungen. Danach sei er ausgereist. Seine Mutter habe zwar Anzeige gegen den Entführer erstattet. Dies habe aber nichts gebracht, da dieser Mann sehr mächtig sei. Er spiele eine sehr große Rolle in der Regierung. Weiter habe er Parteimitglieder in ganz Afghanistan, weshalb der Kläger in keinem Teil des Landes vor ihm sicher sei.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 10. Oktober 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine schriftsätzlich gestellten Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
In den mündlichen Verhandlungen am 4. Juni 2021 und am 12. August 2021 ist der Kläger vom Gericht informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 übertragen worden ist.
Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 2. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK, der hier allein relevant ist, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft ("real risk"), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rnrn. 212 und 216; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris Rn. 6; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rnrn. 23 und 25).
Bei der Prüfung, ob eine Gefahr wirklich besteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28 m. w. N.).
Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 25). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielgebiet der Abschiebung können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 ERMK darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95). Dies gilt selbst dann, wenn es – sowie in Afghanistan der Fall – an einem hierfür eindeutig verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu muss es sich jedoch um einen außergewöhnlichen Fall mit einem hohen Gefährdungsrisiko handeln, bei dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls am Zielort der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18 -, juris Rn. 11). Kann der Rückkehrer hingegen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 50).
Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor. Die Sicherheits- und humanitäre Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers lassen für diesen dort die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erwarten.
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung auch in Kabul eine tägliche Herausforderung. Dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 S. 20 f.). Insoweit schließt sich das Gericht den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (A 11 S 2042/20, juris) getroffenen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan, insbesondere in Kabul, auf Grundlage der in dieser Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel an. Der VGH Baden-Württemberg (a. a. O., Rn. 32 ff.) hat ausgeführt, dass es infolge der Pandemie zu einem weiteren Anstieg der Armutsrate gekommen sei. Die Preise für die wichtigsten Nahrungsmittel seien deutlich höher als vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 vermutlich gestiegen. Insbesondere gebe es weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner, Händler und Gelegenheitsarbeiter. Auch blieben pandemiebedingt Überweisungen aus dem Ausland aus, auf die viele Afghanen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen seien. Verschärft werde die Lage in Kabul - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, aber auch hinsichtlich der Wohnsituation sowie hinsichtlich der Lebenshaltungskosten – durch eine hohe Anzahl an Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie an Binnenvertriebenen.
Auch in der Zeit nach Ergehen der vorgenannten Entscheidung ist es auf Grundlage aktueller Erkenntnisquellen zu keiner Verbesserung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan – aktuelle Erkenntnismittel hinsichtlich der Provinz Kabul liegen dem Gericht insoweit nicht vor – gekommen. Vielmehr sind diese nach wie vor mehr als besorgniserregend. Schätzungsweise 11 Millionen Menschen - fast ein Drittel der Bevölkerung – waren zwischen März und Mai 2011 von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 S. 21). Es wird erwartet, dass aufgrund anhaltender Kämpfe, der COVID-19-Pandemie sowie einer Dürre in Afghanistan 2021 mehr als 18 Millionen Afghaninnen und Afghanen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden, also u. a. keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und/oder medizinischer Versorgung haben werden, was gegenüber dem Jahr 2020 einen Anstieg um vier Millionen bedeutet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 S. 21; BAMF, Briefing Notes vom 19. Juli 2021 S. 2). Auch könnten die aufgrund von COVID-19 bereits gestiegen Lebensmittelpreise aufgrund von Kampfhandlungen, Grenzschließungen und Wasserknappheit noch weiter steigen (OCHA, AFGHANISTAN, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 102 vom 29 Juli 2021, S. 2). Dies dürfte angesichts der Diskrepanz von Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum auch für die Arbeitslosenquote gelten, die 2020 offiziell zwar „nur“ bei 11,7 % lag, laut der afghanischen Statistikbehörde verfügen jedoch 40 % der Bevölkerung über kein formales Beschäftigungsverhältnis oder sind unterbeschäftigt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 S. 20).
Hinzu kommt, dass sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten durch den Vormarsch der Taliban bzw. die Kämpfe zwischen den Taliban und den regierungsnahen Kräften gravierend verschlechtert hat. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2021 dokumentierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). Die Gesamtzahl der getöteten und verletzten Zivilisten stieg im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2020 um 47 Prozent und drehte damit den Trend der letzten vier Jahre um, wonach die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres kontinuierlich zurückging. Die Zahl der zivilen Opfer stieg wieder auf das Rekordniveau der ersten sechs Monate der Jahre 2014 bis 2018 und umfasste sowohl Frauen, Mädchen, Jungen als auch Männer. Besonders besorgniserregend ist, dass die UNAMA eine Rekordzahl von getöteten und verletzten Mädchen und Frauen sowie eine Rekordzahl von Opfern bei Kindern insgesamt verzeichnete. Zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 30. Juni 2021 gab es 2.392 zivile Opfer und damit fast so viele wie in den vier Monaten davor. Es handelt sich um die höchst Zahl ziviler Opfer, die für diese beiden Monate aufgezeichnet wurde, seit die UNAMA im Jahr 2009 mit der systematischen Dokumentation begann. Die Gebietskontrolle der Regierung geht immer weiter zurück. Laut des Long War Journal (LWJ) kontrollierten die Taliban am 9. August 2021 229 Distrikte, die Regierung 66 Distrikte und 112 seien umkämpft gewesen. Am 8. August 2021 hätten die Taliban laut LWJ die Provinzhauptstädte Kunduz (Provinz Kunduz), Sar-e Pol (Sar-e Pol) und Taloqan (Takhar) eingenommen. Zuvor seien schon die Hauptstadt der Provinz Nimroz, Zaranj, an die Taliban gefallen. Auch viele der Grenzübergänge Afghanistans sind mittlerweile in deren Hand (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 9. August 2021 S. 1).
Die ohnehin äußerst schlechte Versorgungssituation in Afghanistan wird – insbesondere auch in Kabul - hierdurch verschärft. Denn die Kämpfe und das Vorrücken der Taliban führen zu Flucht und Vertreibung. UNOCHA zufolge wurden zwischen 1. Januar 2021 und 25. Juli 2021 359.002 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (UNOCHA 22.7.20219. (vgl. OCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 26 Juli – 1 August 2021, S. 1). Es ist davon auszugehen, dass viele der Binnenflüchtlinge in Kabul Schutz suchen werden. Denn die Stadt Kabul war seit jeher Anziehungspunkt für Binnenflüchtlinge (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 18) und ist als eine der wenigen Distriktzentren noch vollständig in Regierungshand (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 2.8.2021, S. 6). Es gab dort bereits vor der aktuellen Eskalation der Gewalt etwa 54 „informelle Siedlungen“, deren Bewohnerinnen und Bewohner, häufig Binnenvertriebene oder Rückkehrende, eine besonders vulnerable Gruppe bilden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021 S. 21) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass weitere solcher Slums in und um Kabul entstehen werden.
Die sich zuspitzende Sicherheitslage hat zudem erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden insgesamt 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen oder deren Personal gezählt. 13 Gesundheitseinrichtungen waren betroffen, 29 Mitarbeiter des Gesundheitspersonals wurden schwer verletzt (vgl. OCHA, AFGHANISTAN, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 102 vom 29 Juli 2021, S. 2). Zudem werden die bestehenden Gesundheitseinrichtungen durch den eskalierenden Konflikt immer stärker beansprucht. So meldete das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beispielsweise am 21. Juli 2021, im letzten halben Jahr ca. 49.500 durch den Krieg verletzte Personen in Afghanistan behandelt zu haben (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 26. Juli 2021, S. 2).
Es mag dahinstehen ob angesichts dieser Umstände aktuell für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – also auch für junge, gesunde, alleinstehende Männer -, denen es in Kabul oder Afghanistan insgesamt an sozialen oder familiären Netzwerken mangelt, davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht in der Lage sein würden, ein Existenzminimum zu erwirtschaften (soVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Leitsatz 1 und Rn. 104 ff.; a. A. Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 – 13a B 21.30342 –, juris Rn. 14). Denn jedenfalls für den Kläger sind aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan die hohen Anforderung zur Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllt. Dieser wäre derzeit und auf absehbare Zeit weder in Kabul noch im sonstigen Land in der Lage, sein notwendiges Existenzminimum sicherzustellen.
Der Kläger gehört schon nicht zu der gemeinhin als besonders durchsetzungsstark angesehenen Gruppe der jungen und gesunden Männer.
Denn er ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 42 Jahre alt und weist zudem gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Ausweislich des medizinischen Berichtes des Carl-Thiem-Klinikums in Cottbus vom 16. Juli 2021 wurden bei dem Kläger eine funktionale unspezifische Dysphagie (Schluckstörung), Verdacht auf ein Papillom an der Uvulabasis (gutartiger Tumor am Halszäpfchen) sowie eine hyperplastische adenoide Vegetation (Vergrößerungen der Rachenmandeln) diagnostiziert. Dem vorangegangen waren laut des vorgenannten Berichtes eine Covid-19 Erkrankung mit akuter respiratorischer Insuffizienz (verminderte Sauerstoffaufnahme) und Hämoptoe (Bluthusten). Ausweislich eines ebenfalls im gerichtlichen Verfahren eingereichten psychotherapeutischen Attestes leidet der Kläger zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression. Zwar erfüllen die vorgenannten Belege nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3, Satz 4 AufenthG an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen. Denn das psychotherapeutische Attest wurde nicht von einem Arzt, sondern von einem Diplompsychologen ausgestellt. Dem Klinikbericht lassen sich, was jedoch erforderlich wäre, nicht die Folgen entnehmen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger aufgrund der diagnostizierten Erkrankung auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig ist. Allerdings ist den zum Verfahren gereichten Unterlagen zumindest zu entnehmen, dass es gesundheitliche Einschränkungen bei ihm gibt. Sie bestätigen zudem den Eindruck, welchen das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der physischen und psychischen Gesundheit des Klägers gewonnen hat. Dieser vermittelte einen körperlich geschwächten Eindruck, der sich u. a. in Hustenanfällen und der Verwendung eines mobilen Sauerstoffgerätes äußerte. Auch psychisch wirkte der Kläger labil und stark belastet. So litt er bei der informatorischen Befragung durch den Einzelrichter unter Weinanfällen und es fiel ihm erkennbar schwer, sich auf dessen Fragen zu konzentrieren. Die Verfasstheit des Klägers führte letztlich sogar dazu, dass in der ersten mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2021 ein Notarzt gerufen und die Verhandlung vertagt werden musste.
Diese individuell erschwerenden Umstände werden auch nicht durch besondere begünstigende Umstände aufgewogen, aufgrund derer es beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass es dem Kläger gleichwohl gelingen wird, sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern.
Er hat weder eine Schule noch eine Ausbildung durchlaufen und verfügt über keine besondere berufliche Qualifikation. Der Kläger müsste sich mithin bei einer angenommenen Rückkehr nach Afghanistan voraussichtlich auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Tagelöhner verweisen lassen. Auf diesem Arbeitsmarkt könnte er sich aber nach Überzeugung des Gerichts infolge seines Alters und seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht gegen die zumeist jüngeren Bewerber durchsetzen.
Der Kläger wäre bei einer Abschiebung nach Kabul auch ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte. In der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass sein Onkel und sein Bruder getötet worden sind, ein weiterer Bruder verschollen und sein Vater verstoben ist. Seine Mutter wird von ihrem Bruder versorgt, der aber weder willens noch in der Lage wäre, auch den Kläger zu unterstützen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger insoweit die Unwahrheit sagt, ergeben sich für das Gericht nicht.
Das Gericht ist aufgrund des schlüssigen Vortrages des Klägers zudem überzeugt davon, dass dieser aufgrund seiner seit längerem bestehenden Arbeitslosigkeit über keine nennenswerten Ersparnisse in Deutschland (mehr) verfügt. Ebenso wenig stehen ihm in Afghanistan Vermögenswerte zur Verfügung. Insoweit hat er widerspruchsfrei und stimmig vorgetragen, dass er auf Ländereien seiner Familie nach einem gewaltsamen Erbstreit, bei dem - wie oben schon erwähnt - sein Onkel und sein Bruder getötet wurden, nicht mehr zugreifen kann und er sämtliches eigenes Vermögen zur Finanzierung seiner Flucht sowie des Lebensunterhaltes seiner Frau und seiner Kinder verbraucht hat.
Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan auch davon überzeugt, dass der Kläger – unabhängig davon, ob diese generell geeignet wären, eine unwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK abzuwenden (vgl. zum Meinungsstand VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 110 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 – 13a B 21.30342 –, juris Rn. 31 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris, Rn. 135 ff.) – keine Rückkehrhilfen mehr in Anspruch nehmen könnte, die seine finanzielle Situation verbessern und gemessen an den allgemeinen Lebenshaltungskosten in Kabul jedenfalls für eine geraume Übergangszeit ausreichen würden. Denn abgesehen davon, dass zu diesen Rückkehrhilfen, wie Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten „Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen“ vom Juni 2021 aufgezeigt hat, bereits in der Vergangenheit nur wenige Rückkehrer effektiv Zugang hatten, ist dies durch den Vormarsch der Taliban nahezu ausgeschlossen. Für die Auszahlung solcher Hilfen bedarf es entsprechender Infrastruktur, d. h. Behörden oder Organisationen vor Ort, die die betreffenden Anträge entgegennehmen, prüfen und die Auszahlung veranlassen. Insoweit sind aber durch das Vorrücken der Taliban bereits jetzt allgemeine Auflösungserscheinungen festzustellen. Beispielsweise wurde am 15. Juli 2021 gemeldet, dass 260 Behördengebäude in 116 Distrikten seien durch die Kämpfe nicht mehr funktionsfähig und 13 Millionen Afghanen könnten behördliche Dienste nicht in Anspruch nehmen. 4.000 Behördenmitarbeiter seien aus den Distrikten evakuiert worden (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 19. Juli 2021, S. 2). Es ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird.
Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, sein notwendiges Existenzminimum sicherzustellen. Dies gilt nicht nur für den Ankunftsort Kabul, sondern vor dem Hintergrund der dargestellten Verhältnisse in Afghanistan sowie der besonderen Situation des Klägers landesweit. Es ist in Afghanistan kein Ort ersichtlich, an dem der Kläger in mit Art. 3 EMRK vereinbaren Verhältnissen leben könnte.
Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17).
Die Klage ist in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides ebenfalls begründet. Der Bescheid erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung liegen wegen der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Demnach kann auch das in Ziffer 6 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12, § 11 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot samt seiner Befristung keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.