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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.08.2021 – 5 L 459/20

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0817.5L459.20.00

Tenor§

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 375,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Die auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten sinngemäßen Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage (5...) des Antragstellers vom 18. November 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. August 2020 wiederherzustellen sowie

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angedrohte Ersatzvornahme in Ziffer 3 und das angedrohte Zwangsgeld in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2020 anzuordnen,

haben keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1) ist statthaft, weil der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020 erneut die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet hat. Er ist jedoch unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die Begründung des Antragsgegners erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Insbesondere lässt die im Widerspruchsbescheid nachgebesserte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nunmehr erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des angeordneten Sofortvollzugs bewusst war. In ausreichender Weise stellt er – sinngemäß – darauf ab, dass durch die Anbringung ein fortdauernder Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnung einhergeht, der mit einer nicht unerheblichen negativen Vorbildwirkung verbunden ist, deren sofortige Unterbindung die Interessen des Antragstellers an der Beibehaltung dieses Zustands überwiegt, insbesondere da alle Anlagen des Antragstellers ohne Substanzverlust entfernt werden können.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn diese gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung für die Wiederherstellung ist, dass dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers geboten ist; insoweit erfolgt eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufgrund einer Interessenabwägung, die sich vorwiegend an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.

Vorliegend bleibt dem Antrag des Antragstellers der Erfolg versagt, weil nach der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und auch sonst keine schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, so dass die Interessen am Sofortvollzug überwiegen.

Hinsichtlich der zum Schutz der Flächen des B... erlassenen Verbote liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragsgegners auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 30 Abs. 2 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vor. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die streitgegenständliche Fläche befindet sich in der Schutzzone II des B.... Für diese Flächen werden in der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung B... vom 12. September 1990 (GVBl.II/90, [Nr. 1473]) in der aktuellen Fassung vom 19. Mai 2014 [im Folgenden: B...] besondere Ge- und Verbote festgesetzt.

Nach § 6 Nr. 8 B...ist es verboten, Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegmarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern.

Die vom Antragsteller auf dem F... angebrachten Bild- und Schrifttafeln und das in den Baum gehängte Laken verstoßen gegen dieses Verbot, da sie ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung bzw. deren Aufsichtsbehörde angebracht wurden.

Die Anlagen beeinträchtigen – unabhängig von der tatsächlichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im eigentlichen Sinne – jedenfalls die ebenfalls geschützte Eigenart des Landschaftsbildes (§ 1 B... i.V. m. §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 BNatSchG).

Überdies bedürfen derartige Anlagen einer Genehmigung vor der Errichtung. Die Erteilung der Genehmigung wurde vom Antragsgegner im Bescheid vom 18. November 2019 abgelehnt. Die Ablehnung erweist sich auch nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Erteilung der Genehmigung steht ebenso wie die streitgegenständliche Ordnungsverfügung im Ermessen des Antragsgegners. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Meinungsfreiheit. Es wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Die Ordnungsverfügung erging auch ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Zwar kann man die einleitenden Ausführungen des Antragsgegners dahingehend verstehen, dass er fehlerhaft von einem intendierten Ermessen ausgeht (vgl. nur BVerwG, U. v. 1. September 2016 – 4 C 4.15 – BVerwGE 156, Rn. 27). Die Ausführungen des Antragsgegners im Ausgangsbescheid auf S. 4-5 und im Widerspruchsbescheid auf S. 3 stellen aber im Ergebnis hinreichende und sachlich nicht zu beanstandende, die Zweckmäßigkeit der Regelung begründende Ermessenerwägungen dar.

Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass das Ermessen auch nicht durch die vom Antragsteller geltend gemachte Grundrechte gebunden oder eingeschränkt ist.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bei seinen Anlagen handele es sich um Presseerzeugnisse und die Entfernung stelle eine „massive und illegale Pressezensur“ dar, dringt er damit nicht durch. Es ist bereits fraglich, ob die Tafeln und das Laken durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Presseerzeugnisse darstellen. In traditioneller Sichtweise knüpft die Definition des Begriffs der Presse an der Eigenschaft eines Presseerzeugnisses als Druck bzw. als körperliches Verbreitungsmedium an. Dem Begriff der Presse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen der lateinischen Herkunft des Wortes (pressa) folgend alle schriftlichen Vervielfältigungen und alle Informationsträger, die nicht unter die Film- oder die Rundfunkfreiheit zu subsumieren sind. Ein Presseerzeugnis ist danach ein zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis, das Informationen enthält, die für die Allgemeinheit aufbereitet werden und an diese gerichtet sind (BVerGE 95, 28; vgl. auch: Grabenwarter in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, 93. EL, Oktober 2020, Art. 5 Rn. 239 m.w.N). Entscheidend im Sinne des traditionellen Pressebegriffs ist, dass die Veröffentlichung in gedruckter oder vergleichbarer sowie in zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form in den Kommunikationsprozess eingebracht wird (BVerfGE 95, 28). Vorliegend handelt es sich um selbstgestaltete Bild- und Schrifttafeln sowie ein beschriebenes Laken und damit nicht um ein Erzeugnis, das Informationen enthält, die für die Allgemeinheit aufbereitet sind und in einen allgemeinen Kommunikationsprozess eingebracht werden. Der Antragsteller zielt allein darauf ab, die Besucher des B... über seine Meinung zu informieren. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, weil die Anlagen jedenfalls auch dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen und die Pressefreiheit keinen darüberhinausgehenden Schutz böte.

Die Anlagen unterfallen zwar dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. Es ist jedoch kein ungerechtfertigter Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Antragstellers zu besorgen.

Das Recht auf Freiheit der Meinung nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht schrankenlos. Danach finden die dort verbürgten Rechte, auch das Recht auf Freiheit der Meinung, ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dabei geht es um solche Gesetze und untergesetzliche Bestimmungen wie eine Rechtsverordnung, die dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Zu diesen Gesetzen gehören auch das hier in Rede stehende Bundesnaturschutzgesetz, das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz sowie die B.... Auch wenn damit nicht eine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundgesetzes gemeint ist, sondern vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne stattzufinden hat, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen, demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. m.w.N. Schemmer in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand 15.05.2021, Art. 5, Rn. 100), führt dies nicht dazu, dass dem Grundrecht der Vorrang einzuräumen wäre. Vielmehr bedarf es auch dann einer Einzelfallbetrachtung, wobei eine Güterabwägung vorzunehmen ist.

Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die Interessen des Antragstellers geringer zu gewichten. Er versucht, im Wege der Außendarstellung seine persönliche Sicht der Dinge für letztlich im Kern nur ihn betreffenden privaten Angelegenheiten kundzutun, um auf diesem Wege Druck auf die mit der Sache befassten staatlichen Stellen auszuüben und für diesen Zweck bewusst das besondere Landschaftsbild zu stören. Hingegen besteht ein erhebliches allgemeines Interesse daran, dass das in Rede stehende B... mit seiner weiträumigen Ausstrahlung und in diesem Falle überörtlichen Bedeutung ungeschmälert erlebt werden kann.

In Ansehung dieser Erwägungen überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zunächst streitet hierfür die formelle Ordnungsfunktion des Genehmigungsvorbehaltes, die ausgehöhlt würde, wenn jemand, ohne das vorgegebene förmliche Verfahren einzuhalten, allein mit Blick auf den Suspensiveffekt eingelegter Rechtsbehelfe einen (ideellen oder wirtschaftlichen) Vorteil im Vergleich zu demjenigen Erlangt, der sich rechtstreu verhält. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit in den Fällen, in denen – wie hier – die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichkommt und die Anlagen erkennbar ohne Substanzverlust abgebaut werden können, mithin ein beachtlicher wirtschaftlicher Schaden des Antragstellers bei der Beseitigung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20. April 2020 – 10 S 17.20 – Rn. 12, Juris).

Der zulässige Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Gegen die angedrohten Zwangsmittel ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts zu erinnern. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30, 32 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Die Voraussetzung der Ersatzvornahme nach § 32 VwVGBbg liegen vor. Sie ist auch verhältnismäßig, weil das Vollstreckungsrecht keinen Vorrang des Zwangsgeldes vorsieht und es in nicht zu beanstandender Weise als das geeignetere Zwangsmittel ausgewählt wurde. Auch die Voraussetzungen des Zwangsgeldes nach § 30 VwVGBbg liegen vor. Vorliegend bedarf es ausnahmsweise keiner Frist, weil ein (dauerhaftes) Unterlassen vom Antragsteller gefordert wird. Die Höhe von 1.000 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden.

Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 und § 121 der Zivilprozessordnung war aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten abzulehnen. Auf die vorstehenden Erwägungen wird verwiesen.

Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert ergibt sich aus der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes und der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme und ist aufgrund der Vorläufigkeit zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 und 1.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013).