Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.08.2021 – 8 K 1325/17.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0827.8K1325.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 1. Januar 1993 in Geleb/Zoba Anseba geborene Kläger, eritreischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tigre, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling.
Der Kläger stellte am 15. Juli 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 17. Oktober 2016 im Wesentlichen vor, dass es Ende 2010 an den Schulen in ganz Eritrea eine Razzia gegeben habe, bei der Schüler nach der Körpergröße aussortiert worden seien, um zum Militärdienst einberufen zu werden. Nachdem der Kläger zusammen mit anderen Schülern hiervor geflüchtet sei und sich versteckt habe, sei seine Mutter verhaftet worden. Nach sechs Monaten habe er sich am 17. Februar 2011 freiwillig der Polizei gestellt, damit sie freigelassen werde. Er sei verhaftet und schließlich in das Gefängnis nach Hashferei gebracht worden, wo er bis Februar 2014 geblieben sei. Dort sei er wegen der Gründe seiner Flucht verhört und gefoltert worden, bis er schließlich schwer erkrankt und in ein Krankenhaus nach Asmara gebracht worden sei. Von dort sei er in einem günstigen Moment durch ein Toilettenfenster geflüchtet und mit der Hilfe eines Nomaden, den er unterwegs getroffen habe, in zwei Tagen bis zu seinem Heimatort gelangt. Zuhause habe er dann sechs Monate im Bett gelegen und sei mit traditioneller Medizin behandelt und gepflegt worden. Sein Rücken sei kaputtgeschlagen worden, der linke Arm sei am Ellbogen gebrochen worden und schief zusammengewachsen und auch der linke Fuß sei gebrochen gewesen. Nachdem es ihm besser gegangen sei, habe er geheiratet und sei dann einige Zeit bei seinem kranken Onkel gewesen. Ende 2014 hätten Verwandte mitbekommen, dass er verhaftet werden solle, und ihn gewarnt. Darum sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern am 17. Februar 2015 in den Sudan geflohen. Nach zwei Monaten sei er über Libyen und Italien weitergereist und schließlich am 7. Juni 2015 mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Er fürchte, bei seiner Rückkehr nach Eritrea wieder inhaftiert oder getötet zu werden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2017, per Einschreiben zur Post gegeben am 29. Mai 2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung der Ablehnungsentscheidung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nicht als Flüchtling anzuerkennen sei, nachdem der von ihm geschilderte Gefängnisaufenthalt ausweislich des zeitlichen Ablaufs nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen sei. Von einem gesteigerten Verfolgungsinteresse des eritreischen Staates könne angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger mehrere Monate unbehelligt in seinem Heimatdorf aufhalten hatte können, nicht ausgegangen werden. Stichhaltige Indizien, weshalb der Kläger Ende 2014 plötzlich wieder für die Behörden von Interesse gewesen sein solle, seien dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen gewesen.
Am 31. Mai 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Er nimmt Bezug auf den Bericht des UN-Menschenrechtskommissars 2015 und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 – C-238/19 -, die auf Eritrea übertragbar sei. Er sei vorverfolgt ausgereist, so dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung drohe. Allein dass er seinerzeit wegen seiner Verletzungen zunächst nicht mehr verfolgt worden sei, widerlege diese Vermutung nicht hinreichend. Er habe sich in der Zeit seiner Genesung zurückhaltend zu Hause aufgehalten. In Eritrea werde jedes abweichende Verhalten als oppositionell gewertet und menschenrechtswidrig verfolgt, auch Wehrdienstverweigerungen würden als politische Gegnerschaft gewertet. Er lehne es ab, an menschenrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, wie sie das eritreische Militär gegenwärtig im Tigray-Konflikt verübe. Schließlich sei er in Deutschland exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied der ELF und habe an Demonstrationen und einer Versammlung teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass dies der eritreischen Regierung durch das von ihr unterhaltene Spitzelsystem auch bekannt sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger von der Einzelrichterin informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2017, soweit die Beklagte unter Ziffer 2 eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers ablehnt, ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie)). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, Urteil vom 1. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30384 -, juris, Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist aufgrund seines Vorbringens unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen nicht der Überzeugung, dass der Kläger vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist (hierzu unter 1.) und bei seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. (hierzu unter 2.)
1.) Es lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Kläger vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist.
a) Soweit er geltend gemacht hat, wegen seiner Wehrdienstentziehung als Schüler im Februar 2012 verhaftet, für fast vier Jahre inhaftiert und während dieser Zeit schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein, weist sein Vorbringen gegenüber seinen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt teilweise erhebliche Abweichungen und Steigerungen auf, die durchgreifende Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit begründen. Namentlich hat er seinerzeit angegeben, sich Ende 2010 einer Razzia in der Schule entzogen und versteckt zu haben, bis er sich wegen der Inhaftierung seiner Mutter den Behörden gestellt habe. Demgegenüber hat er in der Befragung durch die Einzelrichterin vorgetragen, dass diese Razzia bereits Ende 2006 stattgefunden und er sich nach seiner Flucht bis 2008 versteckt gehalten habe und nicht mehr zur Schule gegangen sei. Dann sei er jedoch von seinen Eltern wieder zur Schule angemeldet worden, um einen Bewegungsschein zu erhalten, und habe das fünfte Schuljahr ohne Probleme wiederholen können. 2010 habe er dann erneut die Schule abgebrochen, um nicht rekrutiert zu werden, und sich wieder in den Bergen versteckt, bis seine Mutter verhaftet worden sei.
Der Kläger hat trotz entsprechendem Vorhalt keine plausible Erklärung für diese Abweichungen seines Vorbringens geben können. Sein Hinweis auf bestehende Verständnisschwierigkeiten vermag zum einen insofern nicht zu überzeugen, als er zwar tatsächlich nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinia angehört worden ist, das Protokoll aber – etwa durch Dokumentation wiederholter verständnisbedingter Nachfragen oder Richtigstellungen – das Aufkommen entsprechender Schwierigkeiten nicht erkennen lässt. Zudem erscheint nicht plausibel, weshalb der Kläger nicht, wie er es zuvor bereits einmal getan hatte, den Dolmetscher zurückgewiesen oder sich zumindest das Protokoll noch einmal rückübersetzen lassen hat, wenn es tatsächlich Verständnisschwierigkeiten gegeben hätte. Stattdessen hat er ausdrücklich bestätigt, dass es keine derartigen Schwierigkeiten gegeben hat. Ohnehin hat auch die Anhörung durch die Einzelrichterin auf Tigrinia stattgefunden, ohne dass es, wie der Kläger ausdrücklich bestätigt hat, zu Verständnisschwierigkeiten kam. Dass er zwischenzeitlich hier in Deutschland besser Tigrinia gelernt habe, als zuvor in Eritrea, erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber wenig plausibel.
Zum anderen offenbart sein Vorbringen, dass nicht etwa lediglich die Jahreszahlen 2006 und 2010 verwechselt worden sind, vielmehr hat der Kläger vor Gericht einen auch im Übrigen erheblich abweichenden Hergang geschildert, der immerhin die Grundlage für die von ihm behauptete Inhaftierung bildete, so dass es nahe gelegen hätte, dass der Kläger, dessen Anhörung vor dem Bundesamt immerhin 80 Minuten dauerte und der ausweislich des Protokolls die Gelegenheit einer ausführlichen Darlegung seines Schicksals durchaus wahrgenommen hat, diese Angaben bereits in seiner damaligen Anhörung macht. Gleiches gilt, soweit der Kläger erstmals in seiner Befragung durch die Einzelrichterin angegeben hat, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben.
Wenig plausibel vom Ablauf her erscheint zudem, dass der Kläger, nachdem er sich in der fünften Klasse einer Razzia entzogen und bis 2008 versteckt haben will, ohne dass seine Familie ersichtlich Probleme mit den Behörden bekam, dann wieder ohne Probleme – und offensichtlich ohne Angst vor einer Verhaftung oder Rekrutierung – zur Schule gegangen und die fünfte Klasse wiederholt haben will, um sie dann aber erneut aus Angst vor einer Rekrutierung abzubrechen, worauf die Behörden nunmehr mit einer Verhaftung seiner Mutter und schließlich seiner Inhaftierung reagiert hätten.
b) Selbst wenn der Kläger, was anhand der Schilderung der Verhältnisse in der Haft und seiner Verletzungen nicht gänzlich auszuschließen ist, tatsächlich in Eritrea inhaftiert gewesen und gefoltert worden sein sollte, erlauben abgesehen davon, dass er nach dem oben Gesagten eine politische Motivation hierfür nicht hinreichend überzeugend dargelegt hat, auch seine weiteren Ausführungen nicht den hinreichend sicheren Schluss auf eine vorverfolgte Ausreise.
Der Kläger hat angegeben, wegen seiner unter der Folter erlittenen schweren Verletzungen in ein Krankenhaus in Asmara verlegt worden und von dort geflohen zu sein, indem er aus einem Toilettenfester geklettert ist. Nachdem er mit Hilfe eines nomadischen Händlers bis zu seinem Heimatort gelangt sei, sei er dort sechs Monate lang gesund gepflegt worden.
Auch dieser Vortrag weist erhebliche, seine Glaubhaftigkeit nachhaltig in Frage stellende Widersprüche auf. Zum einen hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, ihm sei in der Haft der Rücken „kaputtgeschlagen“ und der linke Ellenbogen und der linke Fuß gebrochen worden. In seiner Befragung durch die Einzelrichterin hat er demgegenüber angegeben, dass sein Arm und sein Schlüsselbein gebrochen gewesen seien, zudem seien beide Beine durch Schläge verletzt, aber nicht gebrochen worden. Wie oben bereits dargelegt, lassen sich diese Unterschiede im Vortrag des Klägers mit den behaupteten Verständnisschwierigkeiten nicht hinreichend plausibel erklären. Hinzu kommt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, wie der Kläger, der nach seinen Angaben „kurz vorm Sterben“ gewesen ist, als er ins Krankenhaus kam, und Gehhilfen benötigte, bereits nach ca. anderthalb Wochen imstande gewesen sein will, von dort zu fliehen, und zwar indem er zunächst ohne jede Hilfe aus einem Fenster kletterte und drei Stunden – in seiner Anhörung vor dem Bundesamt waren es noch anderthalb Stunden – zu Fuß gelaufen sein will, ehe er auf den Händler traf, mit dem er zwei Tage lang bis nach Hause unterwegs gewesen sein will. Es erscheint wenig glaubhaft, dass der Kläger in dem von ihm geschilderten Zustand die Strapazen einer solchen Flucht bewältigen konnte, zumal er angegeben hat, danach wiederum sechs Monate lang, in denen er bettlägerig war, für seine Genesung benötigt zu haben. Dies fügt sich in kein stimmiges Bild.
Nicht überzeugend erscheint auch, dass der Kläger in ein normales Krankenhaus gebracht worden sein soll, ohne dort als Häftling bewacht zu werden. Soweit er auf entsprechenden Vorhalt angegeben hat, es hätte am Eingangstor Wachen gegeben, erscheint dies nicht plausibel. Denn wenn es sich um ein normales öffentliches Krankhaus gehandelt hat, erklärt sich nicht, weshalb dieses am Tor – nicht aber der Kläger in seinem Zimmer - bewacht werden sollte. Soweit diese Wachen dem Kläger gegolten haben sollten, hätte es vielmehr nahe gelegen, diese direkt vor seinem Zimmer zu postieren.
Letztlich vermag die Kammer sich unter Berücksichtigung dieser Umstände keine hinreichende Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers bilden. Es erscheint vielmehr mindestens ebenso plausibel, dass die Behörden – dies einmal als wahr unterstellt - nach den langen Jahren des wiederkehrenden Verhörens das Interesse am Kläger verloren und ihn wegen seiner Verletzungen, die ihn zunächst wehrdienstuntauglich gemacht haben dürften, aus der Haft entlassen haben, damit er von seiner Familie und nicht auf Kosten des Staates gesund gepflegt werden möge. Hierfür spricht auch, dass der Kläger auf der von ihm behaupteten Flucht ersichtlich nicht verfolgt worden ist und dass er und seine Familie auch in der Folgezeit unbehelligt blieben. Soweit der Kläger hierzu erklärt hat, dass Personen, die verletzt aus dem Krieg „oder sonst von Behörden“ zurückkämen, eine Art Bewegungsschein erhielten, damit sie sich zuhause frei aufhalten könnten, stützt dies eher die hier erwogene Variante. Namentlich überzeugt es nicht, dass sich der Kläger, soweit er sich durch seine Verletzungen geschützt gewusst haben will, nach seiner Genesung nicht – wie zuvor als Schüler – wieder versteckt, sondern geheiratet und seinen Onkel besucht hat, obwohl er damit hätte rechnen müssen, hierdurch Verdacht zu erregen.
2.) Ebenso wenig erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner – wegen der Gewährung subsidiären Schutzes nur hypothetischen - Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.
a) Die bloße, wenn auch zwangsweise Einziehung zum Nationaldienst, die dem Kläger drohen würde, stellt für sich genommen trotz der dabei herrschenden Bedingungen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, da von ihr praktisch alle erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9. Dezember 2020 i.d.F. vom 25. Januar 2021, Seite 15; EASO Herkunftsländer-Informationsbericht „Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr“, September 2019, Seite 24 ff.). Hinsichtlich der beim Nationaldienst drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK genießt der Kläger bereits subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
b) Im Hinblick auf die oben unter 1.) getroffenen Feststellungen sind auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger, der sich insoweit nicht auf die aus einer Vorverfolgung resultierende (widerlegbare) Vermutung stützen kann, dass sich die Verfolgung bei seiner Rückkehr wiederholen wird, eine Verfolgung droht. Namentlich hat er, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend plausibel und glaubhaft gemacht, sich durch Flucht aus dem Krankenhaus den eritreischen Behörden entzogen zu haben und im Zeitpunkt seiner Ausreise vom eritreischen Staat deshalb bzw. etwa wegen Wehrdienstentziehung verfolgt zu werden. Diesbezüglich hat der Kläger weder die behaupteten Rekrutierungsmaßnahmen an der Schule noch den – erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten – Erhalt eines Einberufungsbefehls sowie ein den Anlass zu seiner Ausreise gebendes Verfolgungshandeln des eritreischen Staates glaubhaft darlegen können. Ebenso wenig ergibt der von ihm geschilderte zeitliche Ablauf insoweit ein stimmiges Bild. Denn soweit er vorgetragen hat, im Februar 2011 verhaftet und sodann für (fast) vier Jahre inhaftiert gewesen zu sein, hätte sich seine Ausreise im Februar 2015 unmittelbar hieran anschließen müssen. Der Kläger will aber zunächst sechs Monate zuhause gewesen sein und sodann im Dezember 2014 geheiratet und vier Wochen nach der Hochzeit seinen Onkel besucht haben, ehe die Polizei nach ihm gefragt habe.
c) Ebenso wenig ergibt sich vorliegend für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung aus §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Dem Kläger droht im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch im Hinblick auf den sog. Tigray-Konflikt in Äthiopien keine politische Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung.
Nach dem Regelbeispiel des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, mit dem Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt worden ist, kann zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG die Strafverfolgung oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt zählen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierzu zählen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen.
aa) Vorliegend ist bereits der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 (Shepherd) -, juris Rn. 34), und dass er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Dies setzt jedenfalls seine Einberufung zum Militärdienst bzw. seine Rekrutierung im Rahmen einer Razzia o.ä. voraus (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A -, juris Rn. 72; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A -, juris Rn. 11; vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A -, juris Rn. 28 ff.).
Hieran fehlt es vorliegend. Wie oben dargelegt, hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, vor seiner Flucht einer entsprechenden Rekrutierungsmaßnahme des eritreischen Staates unterlegen zu haben. Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahr 2015 kein bewaffneter Konflikt unter Beteiligung des eritreischen Militärs im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG geherrscht hat, während und aufgrund dessen („in einem Konflikt“) der Kläger sich dem Wehrdienst entzogen hätte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 (Shepherd) -, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 -, juris Rn. 66 ff.; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A -, juris Rn. 63 ff.).
bb) Selbst wenn insoweit auf die von dem Kläger geltend gemachte künftige Dienstverweigerung abzustellen wäre (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 68.18 -, juris Rn. 34 ff.; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 4. Mai 2021 – 7 K 1409/19 -, juris Rn. 73 und Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 -, juris Rn. 71 ff.), folgt aus dem Vorbringen des Klägers, er würde im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea den Nationaldienst verweigern bzw. sich ihm entziehen, da er nicht bereit sei, an den Menschenrechtsverletzungen des eritreischen Militärs im Tigray-Konflikt teilzuhaben, nichts anderes. Der Kläger kann sich insoweit namentlich nicht erfolgreich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 – C-238/19 – berufen. Hiernach spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, weshalb der Schutzsuchende nicht den Beweis einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund erbringen muss, sondern es Sache der zuständigen nationalen Behörde ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.). Die Art. 9 Abs. 2 lit e) der Richtlinie 2011/95/EU entsprechenden Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind hier jedoch nicht gegeben.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, der zwar im wehrdienstpflichtigen Alter ist, aber unter einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung seines linken Armes leidet, den er nicht vollständig beugen kann, überhaupt zum militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes eingezogen würde. Denn es ist jedenfalls nicht hinreichend feststellbar, dass sein Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) fallen.
Zum einen kann nach Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Konfliktes im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgegangen werden.
Zwar sind nach monatelangen politischen Spannungen Anfang November 2020 in der äthiopischen Provinz Tigray militärisch ausgetragene Unruhen zwischen der äthiopischen Zentralregierung und der Tigray People’s Liberation Front (TPLF) ausgebrochen, in deren Zuge die äthiopischen Regierungstruppen Ende November 2020 zunächst die Regionalhauptstadt Tigrays Mekele einnahmen. Insbesondere im November und Dezember 2020 ist es dabei zu schwersten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung gekommen, an denen an der Seite der äthiopischen Regierungstruppen auch eritreisches Militär beteiligt war. Dieses wird insbesondere für ein Massaker an Zivilisten in der Stadt Aksum und für Gruppenvergewaltigungen hunderter Frauen und Mädchen verantwortlich gemacht. Nachdem die TPLF-Kämpfer Mekele zurückerobert hatten, rief der äthiopische Ministerpräsident Abiy Ahmed am 28. Juni 2021 einen einseitigen Waffenstillstand aus, während Eritreas Präsident Isaias Afwerki bereits Ende März 2021 den Abzug der eritreischen Soldaten angekündigt hatte. Die Kämpfe, in deren Zuge die TPLF-Truppen weitere Gebiete eroberten, hielten jedoch an; über einen tatsächlichen Abzug der eritreischen Einheiten gibt es keine Informationen. Zuletzt mehrten sich Berichte, wonach die äthiopische Zentralregierung das Gebiet bewusst von Nahrungsmittellieferungen und sonstiger humanitärer Hilfe abriegele, um den Widerstand der TPLF und der Bevölkerung in Tigray zu brechen, so dass sich der Konflikt zu einer humanitären Katastrophe zu entwickeln droht (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Äthiopien, vom 29. März 2021, 26. April 2021, 5. Juli 2021 und 2. August 2021; Amnesty International, „Äthiopien: Amnesty belegt Beteiligung Eritreas an Massaker in Aksum“ vom 26. Februar 2021; TAZ, „Eritreas Armee kämpft in Tigray, Äthiopien gibt es zu“ vom 24. März 2021; Tagesschau, „Konflikt um Tigray: Äthiopiens Kollateralschaden“ vom 29. März 2021; Deutschlandfunk, „Eskalation in Äthiopiens Tigray-Region“ vom 5. Juli 2021; Frankfurter Allgemeine, „Konflikt in Tigray: Vergewaltigungen als Kriegswaffe“ vom 11. August 2021; Neue Zürcher Zeitung, „Kämpfe in Äthiopien: USA verhängen Sanktionen gegen Stabschef von Eritreas Streitkräften“ vom 23. August 2021).
Auf Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass in Tigray ein Konflikt unter Beteiligung des eritreischen Militärs vorlag, der Verbrechen und Handlungen umfasste, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 -, juris Rn. 58; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A -, juris Rn. 61). Allerdings spricht nach der Auskunftslage Maßgebliches dafür, dass der Ende des Jahres 2020 eskalierende Konflikt in seinem weiteren Verlauf an Intensität verloren hat, was die militärischen Auseinandersetzungen betrifft. Auch die Massaker an Zivilisten und Vergewaltigungen haben ersichtlich vor allem im November und Dezember 2020 stattgefunden und damit zu einer Zeit, in der noch nichts über die Beteiligung auch eritreischer Soldaten an den Kämpfen bekannt geworden war. Nachdem die Regierungen Äthiopiens und Eritreas dies jedoch im Frühjahr 2021 eingestehen mussten und einen Rückzug des eritreischen Militärs ankündigten, sind keine weiteren Kampfhandlungen oder Kriegsverbrechen eritreischer Soldaten mehr berichtet worden, zumal die TPLF-Truppen weite Teile von Tigray unter ihre Kontrolle gebracht haben. Vielmehr wird aktuell vor allem über die katastrophalen Auswirkungen der stattgefundenen Kämpfe für die dort lebenden Menschen berichtet, die innerhalb der Region vertriebenen wurden oder in den Sudan flüchteten und die zu Tausenden auf Hilfe, vor allem auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten, angewiesen sind. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob – für das eritreische Militär - aktuell noch immer vom Vorliegen eines Konfliktes im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgegangen werden kann.
Zum anderen steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger bei seiner (hypothetischen) Rückkehr durch seinen Nationaldienst tatsächlich veranlasst wäre, im Rahmen dieses Konflikts „zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich“ Kriegsverbrechen zu begehen. Diese Prüfung obliegt den staatlichen Behörden und Gerichten im Einzelfall. Die Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 -, juris Rn. 34 f., und Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 (Shepherd) -, juris Rn. 40).
Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass sich der Tigray-Konflikt nicht auf eritreischem, sondern äthiopischen Boden, und auch dort maßgeblich in einer Teilregion des Landes abspielt. Schon insoweit besteht hier ein maßgeblicher Unterschied zu der Sachlage, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 (C-238/19) zu Grunde lag. Denn die dort bejahte sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst wird, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen, bezieht sich ausdrücklich auf den Kontext eines allgemeinen (dort des syrischen) Bürgerkriegs im Herkunftsland des Betroffenen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 -, juris Rn. 37 f.; insoweit auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 56), mit dem der hier in Rede stehende Tigray-Konflikt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vergleichbar ist.
Gesicherte Erkenntnisse zum Umfang der Beteiligung des eritreischen Militärs an dem in erster Linie äthiopischen Konflikt fehlen; es gibt keine Angaben darüber, welche Einheiten in welcher Zahl involviert sind und ob auch junge Rekruten des Nationaldienstes eingesetzt werden. Ohne entsprechende Erkenntnisse lässt sich hier jedoch eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“, dass der Kläger an dem Konflikt überhaupt teilnehmen wird, nicht bejahen (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 4. Mai 2021 – 7 K 1409/19 -, juris Rn. 61 f.), zumal er – wie oben bereits dargelegt – noch gar nicht einberufen worden ist und deshalb völlig unklar ist, in welcher Einheit er Dienst leisten müsste. Auch erscheint es nur wenig plausibel, dass er als bislang über keinerlei militärische Erfahrungen verfügender Rekrut mit einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung des linken Armes bei aktiven Kampfhandlungen eingesetzt würde.
d) Schließlich droht dem Kläger eine Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, sich in Deutschland im Dezember 2020 der Eritrean Liberation Front (ELF) angeschlossen und an Versammlungen sowie seit 2017 an insgesamt vier Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Die oppositionellen Gruppierungen im Ausland sind zersplittert, schwach und vermutlich ohne nennenswerte Anhängerschaft in der Bevölkerung. Die ELF, die die ehemals wichtigste Oppositionsgruppe zur eritreischen Regierungspartei war, wurde bereits während des Unabhängigkeitskrieges 1981 aus Eritrea vertrieben. Seither ist sie nur noch in der Diaspora aktiv und mittlerweile in zahlreiche Fraktionen zersplittert, die sich teilweise zu neuen Allianzen zusammengeschlossen haben. So bestehen in der Diaspora zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Programmen und Ausrichtungen, deren Namen und Zusammensetzungen sich häufig verändert haben. Dies hat zu einer Fragmentierung der eritreischen Opposition in der Diaspora geführt. Sie ist entlang ethnischen, regionalen, religiösen und politischen Linien gespalten. Ihre Aktivitäten beschränken sich weitgehend auf die Durchführung von Konferenzen und vereinzelten Demonstrationen. Ihr einziger gemeinsamer Nenner ist die Opposition zur eritreischen Regierung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9. Dezember 2020 i.d.F. vom 25. Januar 2021, Seite 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 30. September 2020 „Eritrea: EDYU ENSF-Hidri – Überwachung der Diaspora“, Seite 4 f.).
Aktuelle Informationen dazu, inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei der Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist bekannt, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung reagieren würden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9. Dezember 2020 i.d.F. vom 25. Januar 2021, Seite 23). Zwar überwacht das eritreische Regime über die Auslandsabteilung der nationalen Sicherheitsbehörde die Aktivitäten der eritreischen Opposition im Ausland intensiv (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9. Dezember 2020 i.d.F. vom 25. Januar 2021, Seite 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 30. September 2020 „Eritrea: EDYU ENSF-Hidri – Überwachung der Diaspora“, Seite 7). Es ist nach derzeitiger Erkenntnislage aber davon auszugehen, dass mit Verfolgungsmaßnahmen erst oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der oppositionellen Tätigkeit gerechnet werden muss (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9. Dezember 2020 i.d.F. vom 25. Januar 2021, Seite 23; hierzu auch Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 22. März 2021 – A 13 K 3530/17 -, juris).
Angesichts dieser Erkenntnislage vermag das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung anzunehmen, dass dem Kläger aufgrund der von ihm geschilderten exilpolitischen Betätigung im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr eine Verfolgung droht (vgl. ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 -, juris Rn. 76). Er hat sich weder als politisch tätiger Aktivist und Funktionsträger präsentiert noch auf individuell wahrnehmbare Aktivitäten verwiesen. Versammlungen hat er seinen Angaben zufolge besucht, um sich erklären zu lassen, was das eritreische Regime mache, seine Teilnahme an Demonstrationen bleibt vereinzelt und ohne erkennbar besonderes Engagement.
e) Sonstige Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Klägers in Eritrea hat dieser weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung für das nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.