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Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 03.09.2021 – 8 K 439/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0903.8K439.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt Zahlungen und Nachzahlungen einer Chemiearbeiterrente für den Zeitraum seit 1988.

Der Kläger hat am 26. April 2021 die vorliegende Klage erhoben, die er ausdrücklich gegen die „P... “ gerichtet hat.

Er trägt vor, dass für „Ansprüche nach AVI 3, DB und StaatsV“, die nach dem Jahr 1957 entstanden sind, der von ihm benannte Beklagte verpflichtet sei.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es die Beklagte unter der von dem Kläger gewählten Bezeichnung nicht (mehr) gebe, sondern Einiges dafür sprechen dürfte, dass die D... vorliegend passivlegitimiert sei. Der Kläger wurde gebeten, klarzustellen, ob das Rubrum entsprechend zu korrigieren ist.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 hat der Kläger daraufhin mitgeteilt, dass Beklagte nicht die D...  sein solle, sondern die „P...  B... und die Nachfolger und die Abwickler“.

Daraufhin hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 27. Juli 2021 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit ausschließender Wirkung aufgefordert, bis zum 13. August 2021 (Eingang bei Gericht) die oder den Beklagte/n zu bezeichnen, und darauf hingewiesen, dass Angaben, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigt werden dürften, und dass eine Klage, die die oder den Beklagte/n nicht hinreichend bezeichne, als unzulässig abzuweisen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage, die mit Beschluss vom 24. August 2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist, kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem der Kläger entsprechend angehört worden ist.

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

An dem hiernach notwendigen Inhalt der Klage fehlt es vorliegend jedenfalls insoweit, als der Kläger die oder den Beklagte/n nicht hinreichend bezeichnet hat.

Die Bezeichnung der oder des Beklagten muss so eindeutig sein, dass Verwechslungen und Unklarheiten aller Voraussicht nach nicht auftreten können und ihre oder seine Identität für das Gericht und die Prozessbeteiligten anhand der entsprechenden Angaben feststellbar ist. Dies erfordert grundsätzlich die Angabe des Namens bzw. der Bezeichnung sowie der ladungsfähigen Anschrift. Dabei sind – jedenfalls bei Klageerhebung – jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen; namentlich bei Klagen gegen öffentliche Rechtsträger kann auch eine zur Identifikation geeignete allgemeine Bezeichnung – etwa die bloße Nennung einer Körperschaft oder Behörde – ausreichen.

Hier hat der Kläger jedoch jegliche hinreichenden Angaben zur Bezeichnung der oder des Beklagten vermissen lassen. Namentlich ermöglichst die Benennung einer „P... “ keinerlei Identifikation der Beklagtenseite sowie hieraus folgend im Übrigen auch keine Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges und der örtlichen Zuständigkeit. Die „P... “ mit Sitz in F...  existierte als öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt vielmehr nur bis Mai 1945. Zum 1. September 1945 bildete die damalige Provinzialverwaltung per Verordnung vom 28. August 1945 die „P... “ mit Sitz in P... als alleinige Trägerin der Pflichtversicherungen in der damaligen Provinz M... . Sie war nicht Rechtsnachfolgerin ehemaliger Versicherungsanstalten, vielmehr war die P...  durch Verfügung der Provinzialverwaltung noch im Jahr 1945 in Liquidation gesetzt und durch die P... abgewickelt worden. Ab dem 10. September 1947 firmierte die P...  als „V... “, mit Verordnung vom 6. November 1952 wurden die L... auf dem Gebiet der DDR schließlich mit Wirkung zum 1. November 1952 zur „D... “ mit Sitz in B... vereinigt, die sich in eine Hauptverwaltung sowie Bezirks- (u.a. in P...  und C... ) und Kreisdirektionen gliederte (vgl. zum Ganzen: Brandenburgisches Landeshauptarchiv: abrufbar unter https//blha-recherche.brandenburg.de 2... Im Oktober 1990 wurde sodann die L...  wiedererrichtet, die seit dem 1. Oktober 2005 als D... Teil der D... ist.

Hiernach existiert keine mögliche Beklagte unter der Bezeichnung „P... “. Der Kläger hat auch keine der Identifizierung dienende Anschrift angegeben oder näher ausgeführt, wen er als „Nachfolger und Abwickler“ in Betracht zieht. Dass sich die Klage gegen die D...  richtet, hat der Kläger ausdrücklich verneint, so dass eine entsprechende Rubrum-Berichtigung nicht in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.