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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.09.2021 – 3 M 13/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0906.3M13.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.

Gründe§

Das Begehren des Vollstreckungsgläubigers mit dem Antrag,

gegen den Vollstreckungsschuldner zur Umsetzung der Verpflichtung aus dem Urteil der Kammer vom 12. September 2019 (Az.: 3…) unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen, nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und von Amts wegen zu vollstrecken,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag gegen die Behörde in Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen sind nicht (mehr) erfüllt.

Die zunächst begehrte Androhung des Zwangsgeldes setzt nach § 172 Satz 1 VwGO voraus, dass die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Erforderlich ist insoweit ihre grundlose Säumnis, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie ein Verschulden trifft (OVG Saarland, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 E 291/10 – juris Rn. 7). Dabei ist § 172 VwGO auch dann schon anwendbar, wenn sie die gerichtlich auferlegte Pflicht nur unvollkommen oder mangelhaft erfüllt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 172 Rn. 6). Der Umfang der Verpflichtung der Behörde ergibt sich aus der Reichweite der Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) des genannten Urteils, wobei zur Bestimmung der inhaltlichen Tragweite neben der Urteilsformel auch die tragenden Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 10 E 1357/91 – juris Rn. 5).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vollstreckungsschuldner – wenn auch deutlich verspätet – der ihm mit Urteil der Kammer vom 12. September 2019 auferlegten Verpflichtung ausreichend nachgekommen. Darin wurde er unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. September 2016 verpflichtet, gegen die Errichtung und Änderung am Wirtschaftsgebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück G... in C... einzuschreiten und den Abriss zu verfügen.

Die Verpflichtung beinhaltet neben dem Erlass einer entsprechenden Beseitigungsverfügung auch die Pflicht, die Anordnung erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – OVG 10 S 59.17 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 E 291/10 – juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 10 E 1357/91 – juris Rn. 5; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 172 Rn. 34; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. November 2007 – 3 O 99/06 – juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 189). Tut der Vollstreckungsschuldner dies nicht innerhalb angemessener Frist, ist er hierzu auf Antrag gemäß § 172 VwGO mit den dort genannten Mitteln anzuhalten.

Vorliegend hat der Vollstreckungsschuldner, nachdem er rund ein Jahr untätig geblieben war, entsprechend dem Tenor des zu vollstreckenden Kammerurteils mit Ordnungsverfügung vom 25. Februar 2021 der Beigeladenen aufgegeben, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2021 das grenzständige Wirtschaftsgebäude vollständig zu entfernen, und hat ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Nachdem die Beigeladene gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Februar 2021 (erfolglos) Widerspruch und am 14. Juni 2021 Klage erhoben hat (Az.: 3 K 673/21), ordnete der Vollstreckungsschuldner unter dem 12. Juli 2021 ihre sofortige Vollziehung an. Er ist der ihm gerichtlich auferlegten Verpflichtung – bauaufsichtlich gegen das Nebengebäude der Beigeladenen einzuschreiten und den Abriss zu verfügen – mit den ergriffenen Maßnahmen nachgekommen.

Dass der Vollstreckungsschuldner seit Rechtskraft des Urteils erst mit deutlicher Verzögerung eine Abrissverfügung gegen die Beigeladene erlassen hat, beruht auf seiner irrtümlichen Annahme, das Nebengebäude könne in Teilen rechtmäßig erhalten bleiben, weshalb er mit der Beigeladenen entsprechende baulichen Änderungen abgestimmt habe. Der Umfang der sich aus dem Urteil der Kammer vom 12. September 2019 ergebenden Beseitigungspflicht ist in dem Ortstermin vom 13. Januar 2021 von der Berichterstatterin eingehend erörtert worden. In diesem Termin hat sich der Vertreter des Vollstreckungsschuldners nicht länger der Erkenntnis verschlossen, dass er der gerichtlich auferlegten Verpflichtung noch nicht vollständig nachgekommen ist und erklärt, zur Befolgung der Verpflichtung gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsverfügung zu erlassen. Die am 25. Februar 2021 entsprechend ergangene Ordnungsverfügung, die er zugleich mit einer Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung verknüpfte, hat er unter dem 12. Juli 2021 für sofort vollziehbar erklärt.

Es besteht damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Vollstreckungsschuldner mit den in § 172 VwGO genannten Mitteln dazu anzuhalten, seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 12. September 2019 auch insoweit nachzukommen, als es um die Durchsetzung der erlassenen Ordnungsverfügung geht. Insoweit ist freilich anzumerken, dass die in dem Bescheid vom 25. Februar 2021 aufgenommene Zwangsgeldandrohung für weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht tauglich ist. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung kam dem Rechtsbehelf der Beigeladenen eine aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass dem Bescheid bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht gefolgt werden musste. Die jetzt gesetzte Anordnung der sofortigen Vollziehung wirkt nun ex nunc und wirkt mithin nicht auf den Erlasszeitpunkt zurück (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. März 2020 - 3 L 77/20 - zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.