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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.03.2020 – 3 L 77/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0317.3L77.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der wörtliche Antrag des Antragstellers,

dass seine Hunde bis zu einem Urteil weder weitergegeben noch veräußert werden dürfen,

bedarf der Auslegung. Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es ist das erkennbare und mehrfach geäußerte Ziel des Antragstellers, sämtliche Tiere unverzüglich zurückzuerhalten. Hinsichtlich der fortgenommenen Vögel, Meerschweinchen und Kaninchen ergibt sich dies jedenfalls aus seinem Schreiben vom 12. März 2020 (Bl. 80 ff. d. GA 3 K 172/20).

Die Forderung der Herausgabe seiner Tiere schließt auf ein Begehren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. Danach kann das Gericht für den Fall, dass der Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde – wie hier die Anordnung zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere –, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Eine solche Maßnahme setzt regelmäßig voraus, dass das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt oder aber angeordnet hat. Denn die als Widerspruch auszulegenden Schreiben des Antragstellers vom 15. Januar 2020 (siehe hierzu unten) gegen die am gleichen Tag mündlich ausgesprochenen Verfügungen entfalten keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 3 VwGO angeordnet hat (vgl. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) bzw. diese hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg entfällt. Gerade wegen des beschriebenen Zusammenhangs ist der Antrag auf Aufhebung (Rückgängigmachung) der Vollziehung im Zweifel immer sogleich auch als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180; Beschluss der Kammer vom 5. März – 3 L 639/19 – S. 2 d. Entscheidungsabdrucks). Mithin ist der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Januar 2020 hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Verwertung der Tiere sowie des Tierhalte- und Betreuungsverbots vom 15. Januar 2020 bzw. 4. Februar 2020 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sowie bezüglich der Aufhebung der Vollziehung, also der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere, angeordnet wird.

Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen die erst mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 angeordnete Verwertungsverfügung (Ziffer 1) und Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) richtet, kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist oder ob dem Antragsteller mangels hiergegen gerichteten Widerspruchs das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insbesondere ist das Schreiben vom 4. Februar 2020 (Bl. 125 d. Verwaltungsvorgänge (VV)) nicht als wirksamer Widerspruch zu behandeln, weil dieses aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift schon nicht dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO entspricht. Auch drängen sich Zweifel auf, ob der Antragsteller mit dem (schon nur) mit einem Namenskürzel unterzeichneten Schreiben vom 10. Februar 2020 (Bl. 120 ff. d. VV) wirksam Widerspruch erhoben hat. Zwar enthalten die Vorschriften des §§ 68 ff. VwGO keine Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 69 Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1978 – 1 DB 9/78 – juris Rn. 12). Vorliegend ist zweifelhaft, ob sich ein solches Begehren nach Treu und Glauben entsprechend §§ 133, 157 BGB aus dem Schreiben ergibt, wogegen insbesondere spricht, dass der Antragsteller die angeordnete Verwertung und Zwangsgeldandrohung unerwähnt lässt und er auch sonst keinen Bezug hierzu herstellt. Dies muss – wie aufgezeigt – aber nicht entschieden werden, weil der Antrag hinsichtlich der Verwertungsanordnung und Zwangsgeldandrohung jedenfalls unbegründet ist (siehe hierzu unten).

Auch der im Übrigen zulässige Antrag mit dem oben genannten Inhalt hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der tierschutzrechtlichen Maßnahmen mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 angeordnet. Die darin enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 30; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass er die Interessen des Antragstellers mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Er führt unter anderem an, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zum Schutz der Tiere erforderlich, um „schnellstmöglich“ die Haltung der Tiere unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorgaben zu unterbinden; insbesondere sei „umgehend“ eine tierärztliche Versorgung der Tiere erforderlich. Dies genügt.

1. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen und in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt, anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Die am 15. Januar 2020 mündlich angeordnete und mit Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 bestätigte Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Die Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 S. 1 VwVfGBbg angehört, weil er bei Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Auch die materiellen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG sind erfüllt.

Der Antragsteller hat die von ihm gehaltenen Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt.

Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen der Amtstierärztinnen D..., K... und H... im Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 15. Januar 2020 (Bl. 33-37 d. VV) sowie in der schriftlichen Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 an. Ausweislich der Ordnungsverfügung kommen die Amtstierärztinnen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht und gravierender Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Hunden, Vögeln, Meerschweinchen und Kaninchen verstößt und die Tiere dadurch vernachlässigt hat.

Der Antragsteller hat die von ihm gehaltenen Tiere nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen gepflegt, ernährt und verhaltensgerecht untergebracht. Zur angemessenen Pflege gehört all das, was als eine gute Behandlung bezeichnet wird (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27). Dies erfasst auch die Pflicht zur Schaffung sauberer und hygienisch einwandfreier Verhältnisse sowie zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 6 L 23/13 – juris Rn. 52; VG Augsburg, Beschluss vom 23. September 2011 – Au 2 S 11.773 – juris Rn. 26). Für Hundehalter wird eine entsprechende Pflicht in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) normiert. Danach ist der Tierhalter verpflichtet, den Hund regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (Nr. 1) sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen (Nr. 4). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller die Hunde nicht angemessen gepflegt. So stellten die Amtstierärztinnen im Rahmen der durchgeführten Kontrolle stumpfes, fettiges und ungepflegtes Fell, einen ausgeprägten Juckreiz, Verhaltensauffälligkeiten sowie insbesondere bei der Hündin „S...“ weitere, zum Teil erhebliche Erkrankungen fest. Die Vögel wiesen verschiedene, teils blutige Verletzungen an Kopf und Flügeln sowie fehlende Beine und Krallen auf. Hinsichtlich der Meerschweinchen und Kaninchen diagnostizierten die Amtstierärztinnen lebensbedrohliche Zahnfehlstellungen, die auf einer ungenügenden Nahrungsaufnahme oder der Verabreichung falscher Futtermittel zurückzuführen seien, sowie Fellverfilzungen und Milbenbefall. Die Tiere wurden demnach nicht im erforderlichen Maße tierärztlich untersucht und behandelt und auch nicht ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt. So wurden die Meerschweinchen und drei der vier Kaninchen ohne Wasser und Futter eingesperrt in den Käfigen vorgefunden; auch das vierte Kaninchen hatte keinen Zugang zu Wasser und Futter. (Vogelkotfreies) Futter für die Vögel war ebenso nicht vorhanden.

Die Amtstierärztinnen kamen ferner zur Einschätzung, dass die hygienischen Zustände der Wohnung des Antragstellers für die Tiere „stark gesundheitsgefährdend“ seien und diese eine hohe Keimbelastung aufwiese, insbesondere wurde vor und in der Wohnung ein „extremer Gestank“ nach Urin und Kot wahrgenommen. Die auf einem Datenträger eingereichte umfangreiche Fotodokumentation bestätigt die ekelerregenden und katastrophalen hygienischen Zustände der Wohnung des Antragstellers. Den Fotografien ist zu entnehmen, dass die gesamte Wohnung hochgradige Verunreinigungen, unter anderem durch herumliegende Kothaufen, Urin, verschüttetes Futter und sonstigen Unrat aufwies und die Küche großflächig von Schimmel befallen war. Der Boden war zu großen Teilen von einer dünnen Kotschicht überzogen und Möbel hiermit teilweise kontaminiert. Auch der Boden im Raum, in dem die Vögel gehalten wurden, war hochgradig und großflächig mit Vogelkot bedeckt ebenso wie die verrosteten Käfige, Wasser- und Futterschalen. Der Raum zeichnete sich durch eine enorme Belastung der Luft mit Staub und getrockneten Kotpartikeln sowie durch unzureichende Lichtzufuhr aus. Zudem ließen die Schäden und Verschmutzungen an den Wänden sowie die Kratzspuren an der Tür auf dem Dachboden den Schluss zu, dass die Hunde nur ungenügend Freilauf erhielten (vgl. S. 4 der Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020).

Das nachträglich angefertigte amtstierärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020, das auf den im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle und den Untersuchungen im Tierheim gewonnenen Erkenntnissen beruht, bestätigt die massiven Mängel und bekräftigt den angenommenen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der bei den Hunden beobachteten Verhaltensauffälligkeiten. So seien diese „überdurchschnittlich“ ängstlich, aggressiv, misstrauisch und zeigten Verhaltensweisen, die möglicherweise auf die Anwendung körperlicher Gewalt zurückzuführen seien („zu 3.“). Bei den Vögeln wurde zusätzlich ein Befall mit Spülwürmern diagnostiziert („zu 7.“) und die schon zuvor beobachteten Verletzungen auf „Hackattacken“ überlegener Vögel zurückgeführt („zu 8.“). All dies steht offenkundig einer angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung entgegen.

Das Gutachten der Amtstierärzte, das bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine besondere Bedeutung zukommt, genügt den Anforderungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Insbesondere hat die Amtstierärztin H... mit der angegriffenen Ordnungsverfügung den wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung fachlich bewertet.

Soweit der Antragsteller behauptet, der Gestank im Haus und in seiner Wohnung rühre von der „drogenabhängigen Nachbarin, die schon mehrfach ins Haus urinierte“ und von der „Alkoholikerin“, die zuvor in seiner Wohnung wohnte und dort „jahrelang [auf den Boden] gepullert hat“ (vgl. das undatierte, bei Gericht am 7. Februar 2020 eingegangene Schreiben; Bl. 11-12 d. GA 3 K 172/20) kann dies das gefundene Ergebnis in Anbetracht der auf den eingereichten Fotografien erkennbaren Kothaufen und Urinpfützen nicht erschüttern. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Demgegenüber kommt es auf die persönlichen Ansichten des Antragstellers darüber, wie die Hunde zu halten und pflegen sind, aus der Sicht des Tierschutzgesetzes regelmäßig nicht an (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9, und Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 38). Zudem hat der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Missstände zum Teil selbst bestätigt, indem er etwa einräumte, dass die Wohnung „unsauber“ (vgl. S. 2 des Schreibens vom 20. Januar 2020; Bl. 1R d. GA 3 K 172/20) und von Schimmel befallen sei (vgl. S. 4 d. Schreibens vom 4. Februar 2020; Bl. 17 ff. d. GA 3 K 172/20).

Aus den Beurteilungen der Amtstierärztin H... in der Ordnungsverfügung und insbesondere im Gutachten vom 13. Februar 2020 („zu. 3. und 5.“) folgt ferner, dass der Antragsteller die Möglichkeit der Hunde zu artgerechter Bewegung so eingeschränkt hat, dass ihnen Schmerzen und vermeidbare Leiden zugefügt wurden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere – wie hier – über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 46). So begründeten die verschmutzten und zerkratzten Wände und Türen den Verdacht, dass die Hunde versucht haben, sich zu befreien. Da ein Hund „niemals freiwillig seinen Schlaf- und Futterplatz verunreinigen“ würde, ließe dies den Schluss auf unzureichenden Auslauf im Freien zu. Dies steht auch im Einklang mit den Beobachtungen der Nachbarin Rabe (vgl. Bl. 21 d. VV), „nur ein Hund werde regelmäßig ausgeführt“ und der Mitteilung des Tierheims, die Hunde seien schon „nach sehr kurzen Spaziergängen ungewöhnlich erschöpft“ (vgl. Gesprächsnotiz vom 16. Januar 2020, Bl. 65 d. VV). Soweit der Antragsteller daher einwendet, mit allen vier Hunden „Tag und Nacht“ unterwegs gewesen zu sein und sich dies durch Zeugen „bestätigen“ lässt (Schreiben vom 28. Februar 2020; Bl. 30 f. d. GA), führt das nicht zum Erfolg. So ist schon unklar, wann, wie oft und in welcher Regelmäßigkeit die Zeugen den Antragsteller beim Spazieren seiner Hunde beobachtet haben wollen; ferner steht der Einwand des Antragstellers offensichtlich im Widerspruch zu der belastbaren Aussage der Nachbarin R..., den überzeugenden Beurteilungen der Amtstierärztin und der Schilderung des Tierheims. Eine Vernehmung der vom Antragsteller – zum Teil schon nicht mit vollständigem Namen – benannten Personen und seines Tierarztes D... bedurfte es vorliegend nicht. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen. Indes bestimmt grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens beschränkt und eine abschließende rechtliche Klärung nicht tunlich, weil dies Sinn und Zweck dieser Verfahrensart zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 – juris Orientierungssatz und Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 – OVG 10 S 17.18 – S. 6).

Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Antragsteller nicht über eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Der Antragsteller hat seit der ersten Kontrolle am 14. Oktober 2016 trotz aufgezeigter Mängel hinsichtlich seiner Tierhaltung (vgl. Bl. 9 ff. d. VV) keine Veränderungen vorgenommen. Er lässt auch im vorliegenden Verfahren nicht erkennen, dass er sich der eigenen Verantwortung für die Versorgung der Tiere und die Reinhaltung der für die Tierhaltung genutzten Räumlichkeiten bewusst ist und zeigt keine Bereitschaft, an dem bestehenden Zustand etwas signifikant zu ändern. Vielmehr äußerte er gegenüber dem Antragsgegner, ihm sei alles „scheißegal“ und er werde „morgen zwei neue Hunde haben“ (vgl. S. 4 d. Berichts über die Vor-Ort-Kontrolle). Auch die beileidigende und rassistische Ausdrucksweise des Antragstellers gegenüber den Mitarbeiterinnen des Antragsgegners ist ein Beleg für seine mangelnden Fähigkeiten. Hinsichtlich der Vögel folgt sein Mangel an Kenntnissen zudem aus dem Umstand, dass er ausweislich der Beurteilung der Amtstierärztin Vogelarten zusammengehalten hat, die aufgrund ihres Naturells nicht zusammengehalten werden sollten (vgl. S. 5 d. Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020). Der Kauf neuer Vogelvolieren kann diese Annahme angesichts der gravierenden sonstigen Mängel nicht entkräften.

Die Tiere wurden erheblich vernachlässigt und zeigen schwerwiegende Verhaltensstörungen auf. Insoweit genügt es, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Tiere über einen längeren Zeitraum nicht angemessen gepflegt, untergebracht und ihnen vermeidbare Leiden zugefügt hat und diese Vernachlässigung auf der mangelnden Einhaltung der Anforderungen aus § 2 TierSchG beruht. Aus den umfangreich dokumentierten Haltungs- und Pflegemissständen und den Beurteilungen der Amtstierärztinnen wird deutlich, dass es sich nicht nur um Momentaufnahmen handelt, sondern die Mängel wiederkehrend und wiederholt von gewisser Dauer sind.

Die Fortnahmeverfügung und anderweitige Unterbringung stellen sich auch als verhältnismäßig dar. Es sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, um die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Die Uneinsichtigkeit des Antragstellers und das Bestreiten einer nicht angemessenen Pflege und Unterbringung der Tiere verdeutlichen, dass er offensichtlich nicht bereit ist, an den bisherigen Umständen etwas signifikant ändern zu wollen.

Auch sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 114 S. 1 VwGO). Der Antragsteller ist als Halter der Tiere richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnungen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, einer der vier Hunde (vermutlich die Hündin „L...“) gehöre seinem sich in Haft befindenden Sohn, ergibt sich hieraus kein Vollstreckungshindernis. Ist der Halter nicht mit dem Eigentümer identisch, begründet dies zwar grundsätzlich ein rechtliches Vollstreckungshindernis, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42.69 – juris Rn. 31). Das Vollstreckungshindernis kann aber durch Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem (weiteren) Eigentümer überwunden werden (vgl. ebd.; BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 49). Hier ist eine Duldungsverfügung nicht erlassen worden. Es kann dahinstehen, ob es vorliegend einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte, weil es dem Antragsgegner mangels Wissen um die vermeintliche Eigentümerstellung des Sohnes im Zeitpunkt der Fortnahmehandlung tatsächlich nicht möglich war, seine Rechte an dem Hund über eine Duldungsanordnung auszublenden (vgl. Urteil der Kammer vom 15. September 2011 – 3 K 719/10 – S. 15 d. Entscheidungsabdrucks). Jedenfalls war der Erlass einer Duldungsverfügung hier deshalb entbehrlich, weil insoweit die Voraussetzungen eines Sofortvollzugs gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg vorgelegen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 49). Danach können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. So liegt der Fall hier. Mit Blick auf die obigen Ausführungen waren hier erhebliche tierschutzrechtliche Gefahren und Schäden zu besorgen, die es insbesondere unter Beachtung von Art. 20a GG unverzüglich zu unterbinden galt. Auch nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist ein Übergang vom gestreckten Vollstreckungsverfahren in das des Sofortvollzugs ohne weitere Zwangsmittelandrohung und –festsetzung möglich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 44).

b) Die (erstmals) unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 geregelte Anordnung der „Verwertung (Vermittlung)“ begegnet ebenso keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller – wie beschrieben – ordnungsgemäß angehört. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde vorab darüber informiert, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2019 – 3 L 285/19 – S. 3 f. d. Entscheidungsabdrucks), sodass es vor Erlass der schriftlichen Verwertungsanordnung keiner erneuten Anhörung des Antragstellers bedurfte.

Die Anordnung beruht auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde das Tier veräußern, sofern eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. So liegt der Fall hier. Aus dem in Klammern enthaltenen Zusatz „Vermittlung“ ergibt sich, dass die Behörde mit der unter Ziffer 1 angeordneten „Verwertung“ die Veräußerung oder sonstige Weitergabe der Tiere an Dritte und nicht etwa deren Tötung verfügt hat.

Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend nicht, weil gegenüber dem Antragsteller auch ein Haltungsverbot nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Vorschrift verhängt und dieses für sofort vollziehbar erklärt wurde (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33 m.w.N.). Eine Rückgabe an den Antragsteller ist wegen dieses Verbotes ohnehin ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 14). Ein Verbleib der Tiere dauerhaft oder jedenfalls für eine längere und nicht planbare Zeitspanne im Tierheim auf Kosten des Landkreises wäre die Folge. Daher hatte der Antragsgegner von Amts wegen die gesetzliche Reglung in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Hs TierSchG zu beachten, d.h. eine Veräußerung der Tiere zu prüfen.

Es ist davon auszugehen, dass durch eine dauerhafte Unterbringung von vier Hunden, 41 Vögeln, zwei Meerschweinchen und vier Kaninchen im Tierheim erhebliche Aufwendungen entstehen. Es ist nicht die Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand, mithin des Steuerzahlers, auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung der Tiere im Tierheim zu tragen. Deshalb ist die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich einer auch im Rahmen der Vollziehung der Veräußerungsanordnung zu berücksichtigenden unterbliebenen Duldungsverfügung gegenüber dem Sohn kann ihr Unterbleiben vom Antragsteller nicht wirksam geltend gemacht werden. Denn der Erlass der Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer betrifft keine subjektiven Rechte des von diesem personenverschiedenen Halters (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 20 B 1748/08 – juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 15. September 2011 – 3 K 719/10 – S. 15 d. Entscheidungsabdrucks).

c) Es bestehen keine Bedenken gegen das am 15. Januar 2020 angeordnete und mit Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 bestätigte dauerhafte Halte- und Betreuungsverbot.

Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Diese Annahme ist mit Blick auf die vorgefundene defizitäre Tierhaltung des Antragstellers gerechtfertigt. So hat der Antragsteller in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Insoweit ist ausreichend, wenn sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestandes feststellen lassen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 16a Rn. 46 m. w. N.). Die Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers unter Verweis auf die obigen Ausführungen erfüllt. Es steht nach summarischer Prüfung fest, dass die vom Antragsteller gehaltenen Tiere aufgrund der festgestellten Verstöße über längere Zeit bereits Leiden, Schmerzen und Schäden erlitten haben und solche im Falle der fortgesetzten Haltung auch weiterhin entstünden (vgl. zu alledem: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 1 B 1/20 – juris Rn. 31). Die Anordnung des Tierhalteverbots erfolgte ermessensfehlerfrei. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Antragsteller vorträgt, bald in ein Haus umzuziehen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. So hat er dies schon nicht hinreichend untersetzt und es ist angesichts der Schwere und Zahl der tierschutzrechtlichen Verstöße auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig eine tierschutzgerechte Haltung gewährleisten wird. Zwar vermag ein Umzug – zumindest vorübergehend für den Anfang – eine Unterbringung der Tiere unter hygienischeren Bedingungen bedeuten; indes ist nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller etwas grundlegend an seiner Tierhaltung ändern wird, den Tieren etwa ausreichend Auslauf bietet, sie tierärztlich versorgen lässt und auch sonst artgerecht pflegen und halten wird.

d) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Antragsteller vorträgt, er benötige aus gesundheitlichen Gründen zumindest einen seiner Hunde, da er sonst nicht mehr spazieren gehen könne, steht es ihm frei, dies ohne Begleitung eines Hundes zu tun.

e) Auch die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 erfolgte Androhung des Zwangsgeldes ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Androhung von Zwangsgeld ist §§ 3, 27, 28, 30 VwVfGBbg. Die Voraussetzungen liegen vor. Anhaltspunkte, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 8.000 Euro unverhältnismäßig bemessen wäre, sind weder vorgetragen noch – insbesondere mit Blick auf die Schwere und Zahl der Verstöße – sonst ersichtlich.

2. Da die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, kann der Antragsteller auch nicht als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch verlangen, dass die Vollziehung rückgängig gemacht und die Tiere ihm wieder übergeben werden. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der tierschutzrechtlichen Maßnahmen erst mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 und nicht schon am 15. Januar 2020 angeordnet hat, führt nicht zur Rückabwicklung der Vollziehung. Zwar wirkt die Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nur ex nunc (so Külpmann, in: ders./ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsatreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 791 m.w.N.), während die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts eintritt (vgl. Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 658). Die Rückabwicklung der Vollziehung ist hier aber schon wegen der Einheitlichkeit der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung der Tiere (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23) sowie des unter Sofortvollzug gesetztem Haltungsverbots ausgeschlossen, da dies einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hätte (vgl. hierzu auch W.-R.-Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, Rn. 25 zu 580 „inakzeptabler Zustand“). Für eine etwaige Feststellung dahingehend, dass die Fortnahme der Tiere am 15. Januar 2020 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2020 wegen des zwischenzeitlich eingelegten Widerspruchs rechtswidrig war, steht dem Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2001 – 1 B 943/01 – juris Rn. 14).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers daran, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren.