Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.11.2021 – 3 M 5/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1130.3M5.21.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers,

gegen die Vollstreckungsschuldnerin die Ersatzzwangshaft anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Vollstreckungsschuldner bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.

Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt am Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes durch den Vollstreckungsgläubiger.

Ob ein Zwangsgeld „uneinbringlich“ ist, bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vollstreckungsschuldner – wie hier – keine Vermögensauskunft erteilt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2018 – 3 M 3/18 – S. 2 d. Beschlussabdrucks; VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 34 A 101.04 – juris Rn. 8). Denn aus dem Wesensgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um rechtmäßig erlassene Anordnungen durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 – I C 10.56 – juris Rn. 9). Es muss daher feststehen, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann (ebd.). Hierzu bedarf es einer positiven Feststellung der Uneinbringlichkeit (vgl. Beschluss der Kammer vom 08. Juni 2020 – 3 M 18/19 – m.w.N.). Das aktenkundige Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers genügt nicht.

Zwar hat er die Vollstreckung gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin mehrfach angedroht und (bislang) erfolgslos eine Kontopfändung (vgl. die Pfändungs-/Einziehungsverfügung auf Bl. 93 d. BA) unternommen. Er hat aber insbesondere nicht ausreichend versucht, in ihr bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Soweit er mit Schriftsatz vom 19. April 2021 in diesem Zusammenhang vorträgt, der Vollstreckungsbedienstete sei am 5. April 2019 vor Ort gewesen, es habe niemand angetroffen werden können, bezieht sich dieser Vollstreckungsversuch schon nicht auf das hier erst am 29. September 2019 festgesetzte, sondern auf frühere Zwangsgelder. Auch soweit er mit Fax vom 2. November 2021 ausführt, die Vollstreckungsbedienstete der Stadt F ... habe am 1. November 2021 einen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin vorgenommen, diese sei aber trotz Terminankündigung nicht anwesend gewesen, genügt dies zur positiven Feststellung der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht. Ohnehin wurde der Vortrag nicht durch die Hergabe entsprechender Unterlagen untersetzt, sodass er vom Gericht nicht rekonstruiert und nachvollzogen werden kann. Es wurde weder ein Durchsuchungsbeschluss beantragt (vgl. § 22 Abs. 1 VwVGBbg i.V.m. § 287 Abgabenordnung [AO]) noch nach seinem Erlass die Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin nach Pfändbarem durchsucht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 2005 – 34 A 101.04 – juris Rn. 8 und Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2018 – 3 M 3/18 – S. 3 d. Beschlussabdrucks; siehe auch VG Meiningen, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 S 196/14 Me – juris Rn. 21: „intensive Bemühungen“; VG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 – 10 M 181/17 – juris Rn. 6: „ernsthafte Vollstreckungsversuche“; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 6 M 57/12 – juris Rn. 26: „mindestens einmal Beitreibung fruchtlos versucht“).

Weitere Vollstreckungsversuche sind vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin offenkundig wäre. Eine Unpfändbarkeit steht nach dem Inhalt der Akten nicht fest. Zwar dürfte die Vollstreckungsschuldnerin eine Vermögensauskunft erteilt haben (vgl. die E-Mail vom 29. April 2021, Bl. 110a d. BA). Diese hat der Vollstreckungsgläubiger aber – obwohl er zur Hergabe der vollständigen Verwaltungsvorgänge gebeten wurde – dem Gericht nicht vorgelegt, sodass die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin nicht ausreichend beurteilt werden können. Zwar setzt der Nachweis der Uneinbringlichkeit nicht notwendigerweise die Abgabe einer solchen Auskunft voraus (statt vieler: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – 5 E 1035/95 – Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 6 N 924/12.GI – juris Rn. 6 m.w.N.), insbesondere dann nicht, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die auf ein verwertbares Vermögen des Vollstreckungsschuldners schließen lassen (VG Meiningen, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 S 196/14 Me – juris Rn. 21). Ob die Vollstreckungsschuldnerin über wertvolle Gegenstände, sonstige Sachen von Wert oder aber vollstreckbare Ansprüche gegen Dritte verfügt, ist vorliegend aber nicht ausreichend bekannt. Insoweit ist von beachtlichem Gewicht, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Zwangsgeld um das dritte festgesetzte Zwangsgeld wegen der Nichtbefolgung der der Vollstreckungsschuldnerin mit Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2018 auferlegten Pflichten handelt und die beiden zuvor festgesetzten Zwangsgelder erfolgreich beigetrieben werden konnten (vgl. den undatierten Vermerk auf Bl. 105 d. BA). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Vollstreckungsschuldnerin über Guthaben (vgl. Drittschuldnererklärung der VR Bank Lausitz eG vom 5. Februar 2021; Bl. 5 d. GA) und ein regelmäßiges Einkommen verfügt (vgl. Drittschuldnererklärung der AWO vom 15. Juli 2019, im unpaginierten Teil der BA); dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zutrifft, ist weder vorgetragen noch aus den hergegebenen Unterlagen ersichtlich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick darauf, dass es sich bei der Ersatzzwangshaft um ein unselbständiges Zwangsmittel handelt, die beizutreibende Zwangsgeldforderung zu Grunde legt.