Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.12.2021 – 6 K 1607/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1213.6K1607.20.00
Tenor§
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 03. Juni 2021 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Winterdienstgebühren durch die Beklagte.
Er ist Eigentümer des insgesamt 16.920 m² großen Grundstückes F ... .
Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 zog die Beklagte den Kläger im Hinblick auf das oben genannte Grundstück zu Winterdienstgebühren für die Winterdienstperiode 2020/2021 in Höhe von 78,12 Euro heran. Hierzu legte sie eine Grundstücksfläche von 3.810 m2 zu Grunde.
Mit Änderungsbescheid vom 03. Juni 2021 reduzierte die Beklagte die Gebührenfestsetzung gegenüber dem Kläger von 78,12 Euro auf 59,22 Euro. Sie legte nunmehr eine Grundstücksfläche von 2.193 m2 als für die Festsetzung maßgeblich fest.
Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2021 Widerspruch gegen die verbliebene Gebühr ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Flächenberechnung des Grundstücks fehlerhaft sei.
Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 zurück. Dies begründete sie damit, dass die maßgebliche Grundstücksfläche aus dem Liegenschaftskataster entnommen worden sei. Dort sei das klägerische Grundstück in die Nutzungsarten Wohnbaufläche mit 2.193 m², Grünland mit 11.315 m² und Laub- und Nadelholz mit 3.412 m² mit Wirkung zum 17. August 2020 unterteilt. Für die Gebührenberechnung sei lediglich die Wohnbaufläche herangezogen worden.
Daraufhin hat der Kläger am 30. Juni 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass er sich bereits mehrfach an das Kataster- und Vermessungsamt Cottbus mit der Bitte gewandt habe, die inkorrekt angegebene Wohnbaufläche zu korrigieren. Er habe dort lediglich mitgeteilt bekommen, dass eine Änderung mangels ersichtlicher Rechtsfolgen nicht notwendig sei. Lediglich die nicht vorhandene Gartenfläche sei bei dem Kataster- und Vermessungsamt gelöscht worden. Eine erbetene erneute Überprüfung der Wohnfläche sei nicht erfolgt. Dies sei der Beklagten bekannt. Auch diese habe eine erneute Vermessung abgelehnt.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 03. Juni 2021 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass als Bemessungsgrundlage die Flächen aus dem Liegenschaftskataster entnommen worden seien. Im Zuge eines geführten Gesprächs mit dem Kläger am 11. August 2020 sei ein Antrag auf Überprüfung und Änderung der Nutzungsarten an das Liegenschaftskataster seitens der Beklagten übersandt worden. Nach Erhalt des Schreibens durch das Liegenschaftskataster habe es dem Kläger oblegen sich bei fehlerhaften Angaben mit dem Liegenschaftskataster in Kontakt zu setzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die von ihr eingereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter konnte ferner im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Änderungsbescheides und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dem Bescheid mangelt es für die darin festgesetzten Winterdienstgebühren bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).
Die von der Beklagten der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Winterdienstgebührensatzung der Gemeinde J ... vom 4. September 2019, die zum 1. Oktober 2019 in Kraft getreten ist und damit den Erhebungszeitraum 2021 erfasst, ist nichtig.
Zwar bestehen keine formellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der gemäß § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde J ... vom 19. Februar 2015 im Amtsblatt für das Amt D ... vom 27. September 2019 in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Winterdienstgebührensatzung. Diese ist jedoch aus materiellen Gründen unwirksam.
Sie weist nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie weder eine wirksame Regelung zum Kreis der Abgabenschuldner noch zum Abgabensatz enthält, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss eine Abgabensatzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner angeben. Abgabenschuldner ist derjenige, der den Abgabentatbestand verwirklicht. Da es sich bei den hier streitgegenständlichen Gebühren für den Winterdienst gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) um Benutzungsgebühren handelt, muss der Satzungsgeber bei der Bestimmung der Person des Abgabenschuldners § 4 Abs. 2 KAG beachten, wonach Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Wegen dieser durch das Landesrecht vorgegebenen Verknüpfung der Benutzungsgebühr mit einer Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung darf der Satzungsgeber einen Grundstückseigentümer nur dann zum Gebührenpflichtigen bestimmen, wenn er die gemeindliche Straßenreinigung bzw. den gemeindlichen Winterdienst in Anspruch nimmt (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1294). Dem wird die in § 5 Abs. 4 der Winterdienstgebührensatzung getroffene Regelung, wonach bei einem Wechsel des Eigentümers die Gebührenpflicht erst mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Leistungszeitraumes auf den neuen Eigentümer übergeht, nicht gerecht. Denn danach bleibt der ursprüngliche Eigentümer entgegen § 4 Abs. 2 KAG gebührenpflichtig, obwohl er - namentlich bei einem Eigentumsübergang kurz nach Beginn des Leistungszeitraumes - die Einrichtung im weitaus überwiegenden Leistungszeitraum überhaupt nicht mehr benutzt (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1294). Zwar sind aus Gründen der Praktikabilität gewisse Pauschalierungen bei der Berücksichtigung von Veränderungen des Gebührenschuldners im Verlauf des Leistungszeitraums zulässig, wenn der Zeitraum, für den die Änderung unberücksichtigt bleibt, verhältnismäßig kurz ist. Hiervon kann aber bei einem Leistungszeitraum laut Satzung von 7 Monaten (1. Oktober bis zum 30. April) keine Rede sein.
Darüber hinaus ist die Winterdienstgebührensatzung vorliegend auch deshalb unwirksam, da es ihr an einem wirksam festgelegten Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mangelt. Der in § 3 der Satzung bestimmte Gebührensatz ist nichtig, weil Kalkulations- und Leistungszeitraum keine Deckungsgleichheit aufweisen, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit darstellt (vgl. das der Beklagten bekannte Verfahren VG 6 K 717/21). Dieser besagt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der Kalkulationsperiode entsprechen, weshalb sich Kalkulations- und Leistungszeitraum grundsätzlich decken müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 B 16.12 –, juris Rn. 135; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - juris Rn. 61). Dies ist hier nicht der Fall. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Winterdienstgebührensatzung bestimmt, dass der Leistungszeitraum am 1. Oktober beginnt und am 30. April des Folgejahres endet, mithin überjährig ist und nur 7 Monate andauert. Demgegenüber bezieht sich die von der Beklagten eingereichten Gebührenkalkulation auf das Kalenderjahr als Kalkulationsperiode, da darin von „Gebührensatz pro Jahr“ und „Ermittlung des Gebührensatzes Winterdienst/Jahr“ die Rede ist. Aufgrund dieser Diskrepanz vermag die Gebührenkalkulation den in der Gebührensatzung festgelegten Gebührensatz für die Winterdienstgebühren nicht zu rechtfertigen.
Folgt daraus die Gesamtnichtigkeit der Winterdienstgebührensatzung vom 4. September 2019, lässt sich die streitgegenständliche Gebührenerhebung auch nicht auf früheres Satzungsrecht stützen, da es sich bei der vorgenannten um die erste Winterdienstgebührensatzung der Gemeinde J ... handelt.
Des Weiteren ist auch die konkrete Veranlagung hier zu beanstanden, da der angefochtene Gebührenbescheid die Gebühr für den Erhebungszeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 antizipiert erhebt. Dies ist der Erhebungszeitraum, welcher im Gebührenbescheid ausdrücklich festgelegt worden ist (Jahr 2021). Ist der Bescheid mithin zu einem Zeitpunkt ergangen, als der darin ausgewiesene Erhebungszeitraum noch nicht beendet war, handelt es sich im Ergebnis um eine antizipierte Gebührenerhebung. Eine solche ist nur zulässig, wenn sich aus der einschlägigen Gebührensatzung eine Befugnis hierzu ableiten lässt. Denn dem Grunde nach entsteht bei laufenden Benutzungsgebühren die Gebührenschuld erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Der in § 6 Abs. 5 KAG enthaltenen Regelung über die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen liegt die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für die laufende Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – wie hier der öffentlichen Einrichtung Winterdienst - grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des Erhebungszeitraums entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Lässt sich daher einer Gebührensatzung die Gebührenerhebung vor Ablauf des Erhebungszeitraums nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und entsteht die Gebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 38 AO damit erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, darf die Gebühr grundsätzlich nicht vor Ablauf desselben erhoben werden und ist ein gleichwohl vor diesem Zeitpunkt erlassener Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. März 2021 – 6 K 627/20 –, juris Rn. 75; Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris Rn. 40; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 803).
Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Winterdienstgebührensatzung vom 4. September 2019 im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungszeitraumes nicht möglich. Denn nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Satzung ist die Winterdienstgebühr nicht schon zu Beginn oder während des Leistungszeitraumes (Erhebungszeitraumes) fällig, sondern erst drei Monate nach dessen Ablauf.
Wäre danach eine Gebührenerhebung für das gesamte Jahr 2021 erst nach Ablauf desselben zulässig, ist auch der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 in diesem Sinne vorzeitig erlassen worden und vermag daher dem Gebührenbescheid nicht i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heilend die maßgebliche Gestalt zu verleihen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris Rn. 39).
Ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides schon nach alledem rechtswidrig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Winterdienstgebühr – namentlich die zugrunde gelegte Grundstücksfläche – vorliegend ordnungsgemäß berechnet wurde. Für etwaige künftige Heranziehungen des Klägers zu Winterdienstgebühren wird aber zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Gebührenrechts allein die (aktuelle) tatsächliche Nutzung der in Rede stehenden Fläche maßgeblich ist; auf ggf. davon abweichende Ausweisungen der Nutzungsart – etwa im Liegenschaftskataster – kommt es insoweit nicht an. Zwar können die Gemeinden bzw. Ämter aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf die katasteramtlichen Nutzungsangaben für die Veranlagung der Grundstückseigentümer zurückgreifen. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt jedoch – worauf auch der Kläger seitens des Katasteramtes und des Ministeriums des Innern und für Kommunales bereits hingewiesen worden ist - keine Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 12 B 12.06 -, juris, Rn. 16 m. w. N.). Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig (vgl. § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes - BbgVermG) und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Winterdienstgebührensatzung nicht entscheidend (vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05, juris Rn. 46, für die Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.