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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.12.2021 – 8 K 2159/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1213.8K2159.17.00
Tenor§
Der Änderungsbescheid vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein den monatlichen Beitrag von 374,00 EUR übersteigender Beitrag festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger ist Mitglied des von dem Beklagten vertretenen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg und wendet sich gegen die Festsetzung seiner monatlichen Beiträge für das Jahr 2016.
Der Beklagte erhebt von seinen Mitgliedern monatliche Versicherungsbeiträge auf Grundlage von § 33 der Satzung des Versorgungswerkes vom 7. November 2003 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 10. November 2004, S. 838) in der Fassung der Neunten Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerkes vom 11. September 2015 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 1 vom 13. Januar 2016, S. 34; nachfolgend: „Satzung“). Gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung ist der monatliche Regelpflichtbeitrag, sofern die Vertreterversammlung nichts anders festgesetzt hat, der Beitragssatz der im Land Brandenburg geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 159 des Sechsten Buches des Sozialgesetzesbuches (SGB VI). Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, tritt gemäß § 33 Abs. 2 der Satzung anstelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts. Während das Arbeitseinkommen gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 4 lit.a) der Satzung durch den Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Jahres nachgewiesen wird, wird das Arbeitsentgelt nach lit.b) der Regelung auf Grundlage der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für den jeweiligen Beitragszeitraum ermittelt.
Am 11. Januar 2016 setzte der Beklagte vorläufig den monatlichen Beitrag des Klägers für das Jahr 2016 auf einen Betrag in Höhe von 190,83 EUR fest. Die endgültige Festsetzung sollte nach Übersendung des einschlägigen Einkommenssteuerbescheids durch den Kläger erfolgen.
Mit Schreiben vom 25. September 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum 31. August 2016 seine selbständige Tätigkeit eingestellt und zum 1. September 2016 eine versicherungspflichtige, unselbständige Tätigkeitals angestellter Rechtsanwaltaufgenommen habe. Am 17. Oktober 2016 übersendete der Kläger dem Beklagten einen Entgeltnachweis über ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.000 EUR für den Monat September 2016. Daraufhin passte der Beklagte den monatlichen Beitrag mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2016 ab dem 1. September 2016 auf einen Betrag in Höhe von 374 EUR an, wobei er hierfür ausschließlich das Einkommen des Klägers aus dessen angestellter Tätigkeit berücksichtigte. Auch diese Beitragsfestsetzung erfolgte ausdrücklich vorläufig und der Beklagte forderte den Kläger erneut zur Vorlage des einschlägigen Einkommenssteuerbescheides auf.
Da der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid nicht vorlegte, setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 3. Mai 2017 die Beitragshöhe für das Jahr 2016 unter Zugrundelegung einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 EUR und einem Beitragssatz von 18,7 % auf 1009,80 EUR monatlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2017Widerspruch und fügte den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 bei. Zur Begründung verwies er nochmals darauf, dass er am 1. September 2016 eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Sein Arbeitgeber führe regelmäßig die sich aus dem Bruttoeinkommen ergebendenBeiträge ab. Es sei daher nicht ganz klar, auf welcher Grundlage noch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 benötigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2017, zugestellt am 19. Juli 2017, änderte der Beklagte die monatliche Beitragshöhe erneut. Während der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2016bis zum 31. August 2016 einen Betrag in Höhe von monatlich 187 EUR ausschließlich aus selbständiger Tätigkeit zahlen sollte, setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von monatlich 561 EUR fest. Dieser Betragsetzte sich aus einem Anteil aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 187 EUR und einem Anteil aus der Angestelltentätigkeit des Klägers in Höhe von 374 EUR zusammen. Der Beklagte begründete die Festsetzung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 damit, dass der Kläger ausweislich des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2014 ein monatliches Einkommen von 1.000 EUR und ab dem 1. September 2016 zusätzlich monatliche Einkünfte von 2.000 EUR erzielt habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 seien beide Einkommen zusammenzurechnen, da das Gesamteinkommen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteige.
Am 19. August 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass es ab dem 1. September 2016 nur noch auf das nachgewiesene Arbeitsentgelt ankomme. Das im vorletzten Jahr erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei dagegen bei der Bemessung des zu zahlenden monatlichen Beitrages ab diesem Zeitraum nicht mehr relevant, weil er ausschließlich nichtselbstständig tätig gewesen sei. Ein Zusammenrechnen von Einkünften aus unterschiedlichen Zeitabschnitten sei unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein den Beitrag von 374,00 EUR übersteigender Beitrag festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass es nach § 33 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerkesfür die Berechnung der Beitragshöhe für das Beitragsjahr 2016 auf das Einkommen aus dem Jahr 2014 ankomme, wobei das gesamte Jahr zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob der Kläger im Beitragsjahr tatsächlich Arbeitseinkommen erzielt habe bzw. überhaupt selbständig tätig war. Es sei zu bedenken, dass der Kläger schließlich im Jahr 2014 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, das ansonsten gänzlich „unverbeitragt“ bliebe, ohne dass hierfür sachlich gerechtfertigte Gründe ersichtlich seien. Darauf, ob zwei Jahre später im Beitragszeitraum weiterhin Arbeitseinkommen erzielt worden sei, komme es dagegen nicht an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Heft)Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Teilanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Bescheid ist dahingehend teilbar, dass der Kläger gegen die Festsetzung des Teilbetrages von monatlich 187 EUR vorgehen und die Festsetzung im Übrigen (374 EUR) bestehen bleiben kann. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls eingehalten.
Die Klage ist auch begründet. Der Beitragsbescheid vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein den monatlichen Beitrag in Höhe von 374,00 EUR übersteigender Beitrag festgesetzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Mitgliedsbeitrags des Klägers für das Jahr 2016 ist §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 S.1, 18 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (BbgRAVG) vom 4. Dezember 1995 (GVBl. I Nr. 21/1995 S.266) in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16/2012) i.V.m. § 33 der Satzung des Versorgungswerkes. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BbgRAVG ermächtigt das Versorgungswerk, nach näherer Maßgabe der Satzung im Sinne von § 18 BbgRAVG einkommensbezogen den monatlichen Regelpflichtbeitrag unter Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu erheben und durch Bescheid festzusetzen. Diese Ermächtigung hat das von dem Beklagten vertretenen Versorgungswerkes in der Regelung des § 33 seiner Satzung umgesetzt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen, die seit Jahren nahezu wortlautgleich neu erlassen worden sind, bestehen nicht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2011 – 3 K 2928/05 Rn. 47 ff., juris).
Im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger unstreitig Einkünfte bezogen, die die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 33 Abs. 1 der Satzung nicht erreichten, so dass der Beitrag gemäß Absatz 2 der Regelung aus der Summe seiner Einkünfte – also des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens (aus selbständiger Tätigkeit) und Arbeitsentgelts (aus nicht selbständiger Tätigkeit) – zu bestimmen ist. Da der Kläger in diesem Zeitraum, also vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016, ausschließlich als angestellter Rechtsanwalt tätig gewesen ist, kommt es gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1, 2. Alt. der Satzung für die Ermittlung des Beitrages auf das von ihm nachweislich ausschließlich erzielte Arbeitsentgelt an. Die mit Bescheid vom 3. Mai 2017 erfolgte Beitragsfestsetzung unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der Kläger im Jahr 2014 aus seiner damaligen Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt erzielt hat, entbehrt demgegenüber einer rechtlichen Grundlage. Der Beklagte verkennt insoweit, dass der Beitragszeitraum für selbständige wie angestellte Mitglieder der jeweilige Zeitraum (z. B. das jeweilige Beitragsjahr) ist, für den der Beitrag festgesetzt wird.
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bezweckt u.a. die wirtschaftliche Absicherung der Rechtsanwälte und ihrer Hinterbliebenen im Rentenalter. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen sich innerhalb eines gesicherten sozialen Rahmens ihrer Berufsausübung widmen können und nicht gezwungen sein, bis ins hohe Alter und ohne Rücksicht auf ihre Berufsfähigkeit berufstätig zu bleiben. Dies dient damit auch dem Erhalt eines intakten und leistungsfähigen Anwaltsstandes (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 21. Juli 2015 – VG 6 K 408/15 –, Seite 7 f. UA). Die Beitragserhebung im Rahmen dieser Pflichtmitgliedschaft hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen und damit namentlich den Prinzipien der Beitragsgerechtigkeit und Äquivalenz. Ein einkommensbezogener Beitrag, der für einen bestimmten Zeitraum erhoben wird, muss vom Grundsatz her auch an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in diesem Zeitraum anknüpfen (vgl. entsprechend etwa § 33 Abs. 4 Nr. 1, 2. Alt., Nr. 3 der Satzung). Anknüpfungspunkt der Beitragsfestsetzung ist deshalb regelmäßig die jeweilige Berufstätigkeit im Beitragszeitraum, so dass der Ansatz des Beklagten, das im Jahr 2014 erzielte Einkommen des Klägers müsse im Jahr 2016 „verbeitragt“ werden, fehl geht.
Aus der Regelung des § 33 Abs. 4 Nr. 1, 1. Alt. der Satzung, wonach es für die Berechnung des Beitrages nach Absatz 2 Satz 1 beim Arbeitseinkommen auf das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres ankommt, folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nichts Anderes. Die Regelung bezeichnet keinen (abweichenden) Beitragszeitraum, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selbständig tätiger Mitglieder auf die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres zurückzugreifen. Dem liegt zu Grunde, dass eine – an sich gebotene – Anknüpfung an das im Jahr der Beitragserhebung erzielte Einkommen grundsätzlich eine aufwändige eigenständige Einkommensermittlung durch den Beklagten voraussetzt, weil für selbständig Tätige zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid als verlässlicher Einkommensnachweis vorliegt. Dies soll – auch im Interesse einer möglichst effizienten und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung – durch die in § 33 Abs. 4 Nr. 1, 1. Alt. der Satzung getroffene Regelung vermieden werden. Hierbei handelt es sich um eine Typisierung und Generalisierung, der die – auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtlich unbedenkliche – Annahme zugrunde liegt, dass sich die Einkommensverhältnisse der beitragspflichtigen selbständigen Rechtsanwälte in der Regel mit fortschreitender beruflicher Tätigkeit nicht wesentlich verschlechtern, nur geringen Schwankungen unterliegen oder sich im Laufe der Zeit sogar verbessern. Die Festsetzung mittels Anknüpfung an das im vorletzten Jahr erzielte Einkommen wird daher in der Regel den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Erhebung entsprechen (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 – OVG 12 N 41.10 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.), und ist (nur) gerade deshalb zulässig. Dass im Grundsatz die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erhebung des Beitrages maßgeblich sind, ändert sich hierdurch aber nicht. Der Rückgriff auf das Einkommen des vorletzten Jahres erfolgt zur Berechnung der Höhe des Beitrages, setzt aber gleichwohl voraus, dass im Beitragszeitraum eine auf die Erzielung von Arbeitseinkommen gerichtete selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daran fehlte es im Fall des Klägers, so dass von vorn herein kein Anlass bestand, die Höhe eines aktuell maßgeblichen Arbeitseinkommens anhand des Rückgriffs auf das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs zu ermitteln.
Auch aus der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung folgt nichts Anderes. Soweit darin für die Beitragsermittlung auf die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts abgestellt wird, bezweckt dies lediglich die Erfassung sämtlicher Einkünfte des Betroffenen, die dieser aus der Verwertung seiner Arbeitskraft im maßgeblichen Zeitraum erzielt hat, um eine dem mit der Schaffung einer Pflichtversorgung verbundenen Zweck am besten dienende „Vollversorgung“ zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 21. Juli 2015 – VG 6 K 408/15 –, S. 8 UA). Hier hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aber – wie bereits dargelegt – nur Arbeitsentgelt erzielt. Dass er bis September 2016 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bezogen hat, ist insofern ohne Relevanz, als es sich bei dem festzusetzenden Beitrag nicht etwa um einen Jahres-, sondern um einen monatlichen Betrag handelt, so dass – was durch den Beklagten auch nicht erfolgt ist – kein Jahresmittel aus allen Einkünften eines Beitragsjahres zu bilden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1; § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob ein Rückgriff auf das Einkommen des vorletzten Jahres in Betracht kommt, wenn im Beitragszeitraum keine selbstständige Tätigkeit vorlag, ist vom Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die obergerichtliche Beantwortung dieser Frage erscheint mit Rücksicht auf die vom Beklagten vorgetragene Vielzahl vergleichbarer Fälle sachgerecht.