Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.12.2021 – 8 K 2699/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1213.8K2699.17.00
Tenor§
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ein berufsständisches Versorgungswerk, begehrt vom Beklagten, einem Mitglied des Klägers, eine steuerrechtliche Auskunft im Zusammenhang mit der Beitragsermittlung.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 setzte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen vorläufigen monatlichen Beitrag in Höhe von 106,59 EUR auf Grundlage eines vom Beklagten angegebenen Einkommens in Höhe von monatlich 298 EUR für das Beitragsjahr 2017 fest und forderte den Beklagten auf, den Einkommenssteuerbescheid (wohl des Jahres 2015, jedoch ohne genaue Bezeichnung) zur endgültigen Festsetzung vorzulegen. Als Beitragssatz gab der Kläger 18,7 % an. Die Beitragsbemessungsgrenze betrage für das Jahr 2017 monatlich 5.700 EUR.
Am 27. Februar 2017 übersandte der Beklagte zwei Seiten des Einkommenssteuerbescheides 2015 vom 23. Dezember 2016 als Kopie. Bestimmte steuerliche Informationen waren durch Abdeckungen während des Kopiervorgangs auf der Kopie nicht mehr erkennbar. Die erste übersandte Seite enthielt den Kopf des Bescheides, sodass das Bescheidjahr, das Ausstellungsdatum und auch der Vorbehalt der Nachprüfung erkennbar waren. Abgedeckt waren sowohl die Angaben zur Festsetzung als auch die Informationen über Vorauszahlungen. Auf der zweiten übersandten Seite waren die Einkünfte des Beklagten erkennbar, nicht jedoch die seiner Ehefrau. Die individuellen Angaben zu den Sonderabgaben waren ebenfalls abgedeckt. Die Kopien enthielten keine Seitenzahlen, jedoch auf jeder Seite das Bescheiddatum.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 forderte der Kläger den Beklagten auf, eine vollständige, ungeschwärzte und unabgedeckte Version des Einkommenssteuerbescheides vorzulegen. Der Beklagte komme durch die unvollständige Vorlage seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nach. § 33 Abs. 4 Nr. 4 der Satzung des Klägers verpflichte zur Vorlage „des Einkommenssteuerbescheides“ und nicht nur zu Teilen aus dem Bescheid. Der Kläger benötige die Vorlage der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft sowie Informationen darüber, ob es sich bei dem Bescheid noch um einen „Schätzungsbescheid“ oder einen endgültigen Bescheid handele. Der Kläger habe kein Ermessen, auf diese Angaben zu verzichten, vielmehr bestehe ein „Gesetzesvollziehungsauftrag“.
Am 21. Juni 2017 übersandte der Beklagte weitere Kopien zum Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 23. Dezember 2016. Die ersten beiden Seiten enthielten die bereits vorgelegten - zum Teil abgedeckten - Kopien. Seite 3 des Bescheides enthielt zum einen die abgedeckte Berechnung der Steuer sowie die lesbaren Erläuterungen zur Festsetzung. Auf der letzten Seite, die wie die ersten zwei Seiten über keine Seitenzahl verfügte, waren weitere Erläuterungen zum Steuerbescheid aufgeführt, aber der Bereich Besteuerungsgrundlagen für Vorauszahlungen abgedeckt. Die Seiten enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung und kein Siegel des Finanzamtes. Außerdem übersandte der Beklagte einen weiteren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 13. Januar 2017, in welchem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden war. Die erste Seite verfügt über einen großen unbedruckten Bereich, bei welchem nicht ersichtlich ist, ob der Bescheid an dieser Stelle keine Angaben enthält oder Abdeckungen vorgenommen wurden. Die übrigen Seiten sind lesbar. Am Ende der Dokumente befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung und das Siegel des Finanzamtes.
Im Anschreiben zur Übersendung führte der Beklagte aus, dass er nur verpflichtet sei, Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) vorzulegen, weil nur diese festsetzungsrelevant seien. Die übrigen Angaben des Steuerbescheides seien gerade nicht festsetzungsrelevant und unterlägen somit dem Datenschutz, sodass sie nicht offenbart werden müssten. Er werde auch künftig lediglich die Zeile „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ offenlegen, da die übrigen Angaben nicht festsetzungsrelevant seien.
In einem weiteren Schriftwechsel verblieb der Kläger bei seiner Rechtsansicht, stellte dem Beklagten jedoch anheim, künftig statt des vollständigen Einkommenssteuerbescheides eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen, „die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides“ enthalte, analog zu § 165 Abs. 1 Satz 7 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Diesen Vorschlag lehnte der Beklagte ab, da seiner Ansicht nach diese Bescheinigung gebührenpflichtig sei und lediglich der vorläufigen Vorlage diene, bis ein Bescheid erstellt sei.
Der Kläger hat am 1. November 2017 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass es nicht nur auf die Angaben der „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“, sondern auch auf die Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, sonstiger selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ankomme. Außerdem sei nur anhand eines vollständigen Einkommenssteuerbescheides ersichtlich, ob es sich um einen vorläufigen Bescheid handele, worin die Vorläufigkeit bestehe und ob Unterlagen nachgefordert worden seien. Nur durch diese Informationen könne er gegebenenfalls eine vorläufige Beitragsfestsetzung vornehmen. Er benötige auch Angaben über Sonderausgaben zu Kinderbetreuungskosten, da diese eventuell einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Hierzu sei er gemäß § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG verpflichtet.
Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Beklagten griffen dagegen nicht durch. Insoweit verweist der Kläger auch auf die Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht in seinem Tätigkeitsbericht 2016/2017. Dort heißt es sinngemäß, die Satzung des Klägers sei die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Daten zur Beitragsermittlung durch die Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides. Die Regelung lasse sich damit rechtfertigen, dass allein der Kläger abschließend beurteilen könne, welche Informationen er für die Beitragsbemessung benötige. Auch müsse der Kläger beispielsweise prüfen können, inwieweit der jeweilige Bescheid gegebenenfalls nur vorläufig sei. Da es jedoch in der Satzung an einer Regelung zur Speicherung dieser Daten fehle, sei das brandenburgische Datenschutzgesetz hierfür die Rechtsgrundlage. Die Speicherung sei nur soweit zulässig, wie dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Klägers erforderlich sei. Alle übrigen Daten dürfe dieser zwar erheben, nicht aber speichern.
Im Übrigen sei auch er der Ansicht, dass der Beklagte lediglich die erforderlichen Daten vorlegen müsse, sämtliche andere Informationen aber schwärzen dürfe. Auch müssten die Nachweise lediglich die notwendigen Informationen über das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beinhalten und Gewähr dafür bieten, dass es sich um eine endgültige Festsetzung handele, also der Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr im Raum stünde. Daten, die sich für den Beklagten lediglich einkommensmindernd auswirken könnten, seien vom Beklagten nicht vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über das von ihm im Jahr 2015 erzielte Arbeitseinkommen durch Vorlage des mit Ausnahme der Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau vollständigen, nicht teilweise abgedeckten oder auf andere Weise teilweise unleserlich gemachten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Offenlegung diverser steuerlicher Sachverhalte betreffe auch seine Ehefrau, sodass eine Entscheidung über den Klageantrag nur mit Wirkung gegen sie ergehen könne. Sie habe der Vorlage aber ausdrücklich widersprochen. Der Kläger benötige lediglich sein selbstständiges Erwerbseinkommen nach endgültiger Festsetzung aus dem Einkommensteuerbescheid. Alle anderen steuerlichen Angaben unterlägen wegen des Grundsatzes der Datensparsamkeit dem Datengeheimnis. Die Ausführungen des Datenschutzbeauftragten seien widersprüchlich, da dieser zwar zutreffend erkannt habe, dass nur das für die Beitragshöhe maßgebliche Einkommen gespeichert werden dürfe, dann aber weitere Daten auch nicht erhoben werden dürften. Die Offenlegung von Kinderbetreuungskosten beträfen zudem auch Daten seiner Ehefrau, seien im Beitragsjahr nicht angefallen und für die Ermittlung seines Einkommens nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls aber seien die Angaben freiwillig und dürften nicht erzwungen werden.
Am 12. Dezember 2017 hat der Beklagte Widerklage erhoben.
Das für die Widerklage erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sich die Klage lediglich auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 beschränke, während der Kläger und Widerbeklagte außergerichtlich auch die Vorlage der Einkommensteuerbescheide von ihm und seiner Ehefrau für die Jahre seit 2012 und wohl auch für die kommenden Jahre verlange bzw. verlangen werde.
Eine Begrenzung des Feststellungsantrages auf den Wortlaut der gerade aktuellen Satzung sei nicht zielführend, da die Streitfrage über den Umfang zu offenbarender Daten nicht abhängig vom Wortlaut der Satzung sei. Vielmehr ergebe sich der Umfang der Auskunftspflicht aus höherrangigem Recht. Selbst eine Änderung der Satzung änderte hieran nichts.
Der Beklagte und Widerkläger beantragt,
festzustellen, dass der Widerbeklagte lediglich Auskunft über das Einkommen aus selbstständigen Tätigkeiten (selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb) aus den jeweiligen, für vorbehaltlos erklärten Einkommenssteuerbescheiden des Widerklägers verlangen darf.
Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine Ausführungen zur Klage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den von dem Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (I). Die Widerklage ist bereits unzulässig (II).
I. 1. Die Klage auf Auskunftserteilung ist zulässig.
Die Klage ist als Leistungsklage auf Auskunftserteilung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
Der Kläger ist klagebefugt, analog § 42 Abs. 2 VwGO. § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (BbgRAVG) vom 4. Dezember 1995 (GVBl. I Nr. 21/1995 S.266) in der Fassung des Gesetzes vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 10/2017 S.1 ff.) i.V.m. § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 7. November 2003 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 10. November 2004, S. 838) in der Fassung der Fünfzehnten Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 15. November 2019 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 5 vom 5. Februar 2020, S. 119; nachfolgend: „Satzung“) eröffnet jedenfalls die Möglichkeit eines Anspruchs auf Auskunftserteilung, da dort die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Unterlagen benannt ist.
Der Klage fehlt auch nicht das allgemeine Rechtschutzbedürfnis. Daran fehlt es zwar regelmäßig, wenn der Kläger einen einfacheren Weg einschlagen könnte, sein Rechtschutzziel zu erreichen. Vorliegend war der Kläger jedoch berechtigt, im Wege der Leistungsklage sein Auskunftsverlangen durchzusetzen, selbst wenn er möglicherweise ebenso im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes hätte handeln können.
Fehlt - wie vorliegend - eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes, kann sich diese Befugnis nur aus dem Regelungszusammenhang des maßgeblichen Normengefüges, also aus dem materiellen Recht selbst ergeben. Eine solche Befugnis wird in aller Regel bei Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses angenommen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1965 – VIII C 10.65 –, juris; und mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 20. Januar 2016 – S 1 KR 2979/12 –, Rn. 36, juris). Vorliegend spricht Einiges für eine solche Befugnis, da ein Über-Unterordnungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagen bestand und nur durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides die korrekte Ermittlung des Mitgliedsbeitrages möglich ist.
Auf die Verwaltungsaktbefugnis kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil sich auch der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht als einfacherer und zielführender Weg im Vergleich zur allgemeinen Leistungsklage darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November. 1966 - II C 27/64, NJW 1967, 946) ist von einer solchen Konstellation auszugehen, wenn der Anspruch zwischen den Beteiligten strittig ist, sodass ohnehin mit einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet werden musste (vgl.: Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 171, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. September 1992 – 7 UE 1791/87 –, Rn. 28, juris, Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Vorb. § 40 Rn. 50). In diesen Konstellationen soll die Behörde wählen können, ob sie zunächst einen Verwaltungsakt erlässt oder im Wege der Leistungsklage vorgehen will. Dieser Argumentation schließt sich die Kammer an. Das Rechtschutzbedürfnis des Klägers resultiert hier aus der Tatsache, dass die Frage der Auskunftserteilung zwischen den Beteiligten bereits vorab strittig erörtert worden ist. Alle Versuche einer Einigung scheiterten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beklagte einen Auskunftsbescheid unangefochten gelassen hätte. Eine Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses würde in diesem Fall lediglich eine Verlängerung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens bedeuten, das anschließend wiederum in ein Klageverfahren münden würde.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf vollständige Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 hat, sondern nur die Vorlage der für ihn relevanten Informationen verlangen kann. Dieser Auskunftspflicht ist der Beklagte jedoch bereits nachgekommen.
Maßgeblicher Zeitpunkt eines Leistungsbegehrens ist wie bei der Verpflichtungsklage die letzte mündliche Verhandlung (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Vorb. § 40 Rn. 8a), sodass maßgebliche Rechtsgrundlage die Satzung des Klägers in der zur mündlichen Verhandlung gültigen Fassung aus dem Jahr 2019 (siehe bereits oben) ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen, die seit Jahren nahezu wortlautgleich neu erlassen worden sind, bestehen nicht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2011 – 3 K 2928/05 –, Rn. 47 ff, juris).
Danach hat der Kläger einen Auskunftsanspruch aus § 16 BbgRAVG i.V.m. §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 4 der Satzung lediglich auf Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Die maßgeblichen Normen formulieren zunächst die allgemeine, ausdrückliche Pflicht jedes Mitglieds, für die Beitragspflicht alle „erforderlichen Angaben zu machen“ und die „erforderlichen Nachweise vorzulegen“. § 33 Abs. 4 Nr. 4 lit. a der Satzung konkretisiert die Vorlagepflicht auf den jeweiligen Einkommenssteuerbescheid zur Ermittlung des Arbeitseinkommens. Aus dieser Mitwirkungspflicht folgt ein Auskunftsrecht des Klägers, da die Vorlage der erforderlichen Unterlagen für die ordnungsgemäße Beitragsermittlung nötig ist.
Dass es sich bei dem Auskunftsgebot um eine Pflicht und nicht lediglich um eine Obliegenheit handelt, ergibt sich systematisch bereits aus dem Vergleich mit § 32 der Satzung, der deutlich zwischen Pflichten und Obliegenheiten unterscheidet, während es an einer solchen Unterscheidung innerhalb des § 31 der Satzung fehlt.
Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger gemäß § 31 Abs. 4 der Satzung die Möglichkeit hätte, das Arbeitseinkommen zu schätzen, wenn ein Mitglied die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Die Schätzung ermöglicht es zwar, überhaupt einen Jahresbeitrag festzusetzen, und stellt damit eine einfache und unbürokratische Zwischenlösung dar, um die Handlungsfähigkeit des Klägers zu gewährleisten. Sie ist jedoch keine Alternative zur Vorlage der notwendigen Angaben und Unterlagen, weil mit einer Schätzung in der Regel entweder zu hohe oder zu niedrige Beiträge festgesetzt werden. Da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgRAVG eine gesetzlich normierte Pflicht zur Beitragszahlung (in der richtigen Höhe) besteht, die der Kläger nur festsetzen kann, wenn er über die erforderlichen Unterlagen hierfür verfügt, muss dem Kläger ein Auskunftsrecht zustehen.
Der so verstandene Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch nur auf die erforderlichen Unterlagen, nicht dagegen auf die vollständige Vorlage des Einkommenssteuerbescheides. Zwar bestimmt § 33 Abs. 4 Nr. 4 lit. a der Satzung, dass das Arbeitseinkommen durch die Vorlage „des Einkommensteuerbescheides“ ermittelt wird. Dass es sich um den „vollständigen“ oder „ungeschwärzten“ Einkommenssteuerbescheid handeln muss, lässt sich der Formulierung indes nicht zwingend entnehmen. Da die Mitwirkungspflicht aus § 31 Abs. 1 der Satzung auf die Vorlage der erforderlichen Unterlagen begrenzt ist, spricht demgegenüber die Systematik dafür, auch § 33 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) der Satzung dahingehend zu verstehen, dass der Einkommensteuerbescheid nur vorzulegen ist, soweit er für die Ermittlung des Arbeitseinkommens erforderlich ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs. Selbst wenn man § 33 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) der Satzung als vollständige Vorlagepflicht verstehen wollte, wäre im Wege der geltungserhaltenden Reduktion im Rückgriff auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit eine Begrenzung auf die erforderlichen Unterlagen vorzunehmen (vgl. so zum in der Regelungssystematik vergleichbaren § 165 Abs. 1 SGB VI: BT-Drs. 13/2590 Seite 26, 10. November 1995; KassKomm/Wehrhahn, 115. EL Juli 2021, SGB VI § 165 Rn. 16; Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, SGB VI § 165 Rn. 17, beck-online). Entgegen der Einschätzung des Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg betrifft dies nicht nur die Speicherung, sondern bereits die Erhebung der Daten.
Die hier für den Kläger notwendigen Unterlagen hat der Beklagte bereits vorgelegt. Welche Unterlagen als notwendig anzusehen sind, ergibt sich ausdrücklich weder aus dem Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetz noch aus der Satzung des Klägers und muss daher im Wege der Auslegung ermittelt werden. Grundsätzlich spricht Vieles dafür, zunächst davon auszugehen, dass der Kläger als Herr des Beitragsfestsetzungsverfahren einschätzen muss, auf welche Unterlagen es für ihn ankommt. Sollte sich hierbei jedoch ergeben, dass eine bestimmte Information ersichtlich keinen Zweck für die Beitragsermittlung erfüllt, fehlt es an der Erforderlichkeit.
Der Kläger hat ausgeführt, dass er wissen müsse, ob der vorgelegte Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei und ob Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG vorliegen. Die danach vom Kläger als notwendig bezeichneten Angaben ergeben sich jedoch bereits aus den ihm vorgelegten Kopien: Die Einkünfte des Beklagten sind auf Seite zwei des Bescheides vom 23. Dezember 2015 offengelegt worden und auch die Angaben zum Vorbehalt der Nachprüfung ergeben sich aus dem Feld der Festsetzung auf der ersten Seite des Bescheides. Zwar sind die vorgelegten Kopien ersichtlich nicht vollständig, insbesondere fehlen Seiten, da es etwa an einem Dienstsiegel (letzte Seite des Einkommenssteuerbescheides) fehlt. Da der Beklagte jedoch zusätzlich den endgültigen Bescheid vom 13. Januar 2017 vorgelegt hat und dieser über Seitenzahlen, sämtliche Erläuterungen, eine Rechtsbehelfsbelehrung und das Siegel verfügt, hat der Beklagte auf diese Weise die notwendige Vollständigkeit herbeigeführt, sodass der Kläger nachvollziehen konnte, dass ein Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr besteht.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, seine Sonderausgaben offenzulegen, weil es sich nicht um erforderliche Angaben im Sinne der Satzung handelt. Zwar bestimmt das Einkommenssteuergesetz, dass sich das Einkommen durch Abzug der Sonderausgaben von den Einkünften ermittelt (§ 2 Abs. 4 EStG). Fehlen dem Kläger die Angaben zu den Sonderausgaben, führt dies aber nicht dazu, dass das Einkommen nicht errechnet werden könnte, sondern nur dazu, dass der Beklagte von potentiell einkommensmindernden Aspekten nicht profitiert. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Pflicht bestehen sollte, diese Informationen offenzulegen. Der Beklagte ist Inhaber seiner personenbezogenen Daten und kann, soweit der Kläger sie zur Ermittlung des Einkommens nicht zwingend benötigt, frei über sie verfügen. Namentlich kann er auf die Berücksichtigung ausschließlich zu seinen Gunsten wirkender Umstände verzichten. Dementsprechend hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf bestanden, auch die Sonderausgaben des Beklagten einsehen zu müssen.
Weitere Informationen aus dem Einkommenssteuerbescheid des Beklagten hat der Kläger weder in seinen schriftsätzlichen Ausführungen noch in der mündlichen Verhandlung für notwendig erklärt und ihre Erforderlichkeit ist auch sonst für die in Rede stehende Beitragsberechnung nicht ersichtlich.
II. Die Feststellungswiderklage ist bereits unzulässig.
1. Der Anspruch ist zwar statthaft im Wege der Widerklage als Feststellungsantrag geltend gemacht. Gemäß § 89 VwGO kann beim Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Von einem Zusammenhang ist jedenfalls dann auszugehen, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis abgeleitet werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 89 Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die erhobene Feststellungswiderklage. Der Antrag umfasst das gleiche Rechtsverhältnis wie der Klageantrag, nämlich den Umfang eines möglichen Auskunftsanspruchs.
Soweit sogar der Streitgegenstand – wie vorliegend in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 - teilweise identisch ist, ist darüber hinaus erforderlich, dass die Widerklage über das bereits in der Klage geltend gemachte Rechtschutzziel hinausgeht. Zulässig ist eine Widerklage nämlich nur dann, wenn sie nicht lediglich den gleichen Streitgegenstand und damit die Verneinung des geltend gemachten Klageanspruchs zum Inhalt hat (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 89, Rn. 7; Schoch/Schneider/Ehlers, GVG, 41. EL Juli 2021, § 17 Rn. 25). Die vorliegende Feststellungswiderklage erweitert den Klageantrag jedoch dahingehend, dass der Umfang des Auskunftsanspruchs nicht für die Vorlage eines bestimmten Einkommenssteuerbescheides geklärt werden soll, sondern generell auch für die Vergangenheit und Zukunft.
2. Dem Feststellungsantrag fehlt jedoch das notwendige hinreichend konkret bestimmte Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund von Rechtsnormen des öffentlichen Rechts sich ergebenen rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person (oder zu einer Sache) zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 43 Rn. 11).
Der Beklagte und Widerkläger begehrt die abstrakte Feststellung, dass der Kläger und Widerbeklagte lediglich bestimmte steuerrechtliche Informationen aus seinen Einkommensteuerbescheiden von ihm erhalten könne. Er hat – auch auf einen gerichtlichen Hinweis hin – ausdrücklich klargestellt, dass er seinen Feststellungsantrag nicht auf konkrete (Satzungs-)Normen beziehen wolle.
Eine durch eine Rechtsnorm begrenzte Auskunftspflicht kann sich jedoch nur aus den bereits unter I. aufgeführten konkreten Satzungsnormen ergeben, die den Umfang der Auskunftspflicht bestimmen. Da der Beklagte und Widerkläger einen Bezug seines Feststellungsantrags konkret auf diese Satzungsnormen ausdrücklich abgelehnt hat, kann das Gericht auch nicht im Wege der Auslegung des Feststellungsantrages im Sinne des § 88 VwGO ein konkretes Rechtsverhältnis ermitteln.
3. Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Beklagten und Widerklägers. Unter § 43 Abs. 1 VwGO fällt zwar grundsätzlich jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse an einer baldigen Feststellung.
In Hinblick auf die eingeforderten Informationen zum Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 ist jedenfalls bereits durch die Entscheidung zum Klageantrag dem Feststellungsinteresse genügt, sodass kein darüberhinausgehendes Feststellungsinteresse ersichtlich ist. Der Beklagte und Widerkläger hat etwa auch nicht geltend gemacht, dass sich der Kläger und Widerbeklagte an die gerichtliche Entscheidung nicht halten werde, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Gleiches dürfte auch für noch weiter in der Vergangenheit liegende Sachverhalte gelten, die auf nahezu wortlautgleichen Rechtsgrundlagen beruhen.
Soweit sich der Feststellungsantrag auf zukünftige Rechtsverhältnisse bezieht, also auf den Umfang der Auskunftspflicht für künftige Beitragsfestsetzungen, ist darüber hinaus ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Bei einer sogenannten vorbeugenden Feststellungsklage darf ein Abwarten nicht zumutbar sein. Ein solches Feststellungsinteresse ist vom Beklagten und Widerkläger nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht erkennbar. Das Gericht geht insbesondere – mangels anderer Anhaltspunkte – davon aus, dass sich der Kläger und Widerbeklagte in den künftigen Fällen an die vom Gericht aufgezeigten Maßstäbe halten wird.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV: Die Berufung ist nicht gemäß § 124a S. 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Nachdem der Kläger letztlich selbst nicht in Abrede gestellt hat, dass sich sein Auskunftsrecht nur auf die zur Beitragsermittlung erforderlichen Angaben bezieht, liegt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung vor.