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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.12.2021 – 3 K 619/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1220.3K619.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung der Ersatzvornahme.

Ihm wurde mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. September 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, näher bezeichnete vier Fahrzeuge ordnungsgemäß zu entsorgen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2021 – 3 K 1636/20 –). Für den – eingetretenen – Fall der Nichtvornahme wurde ihm ein Zwangsgeld angedroht.

Mit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2020 setzte der Beklagte das Zwangsgeld in Höhe von 800,00 Euro fest und drohte ihm die Ersatzvornahme an, wobei er die voraussichtlichen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 452,20 Euro angab. Zudem wurde eine Verwaltungsgebühr festgesetzt. Der Kläger habe die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt, die Fahrzeuge lagerten weiterhin auf seinem Grundstück. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte entsorgte die Fahrzeuge im März 2021 im Wege der Ersatzvornahme und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und Festsetzung einer weiteren Verwaltungsgebühr zurück. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 27. April 2021 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Der Kläger hat mit bei Gericht am 31. Mai 2021 eingegangener Klageschrift vom 27. Mai 2021 „vorsorglich und unter Vorbehalt“ Klage erhoben „anlässlich eines Schreibens vom „26. April 2021“, dessen „Verwerfung/Abweisung/Aufhebung“ er begehre und ausweislich dessen Rechtsbehelfsbelehrung er Klage erheben soll, wobei aber angesichts „mehrerer Bezeichnungen des Schreibens“ mit „Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg“, „Anordnung zur Abfallbeseitigung vom 19. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Oktober 2020 und „Widerspruchsbescheid“ nicht „konkret ersichtlich“ sei, wogegen sich die Klage zu richten habe.

Der Kläger beantragt (wörtlich),

die „Verwerfung/Abweisung/Aufhebung des Schreibens [des Beklagten] vom 26. April 2021“,

die Herausgabe der vier Oldtimer, einschließlich der ursprünglich darin befindlichen Gegenstände.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in den Bescheiden.

Mit Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, der Verfahren 3 K 1636/20 und 3 K 951/21 sowie den jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da dieser zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.

Zunächst ist von einer wirksamen Klagerhebung im Sinne des § 81 VwGO auszugehen, die Klage wurde insbesondere unbedingt erhoben.

Eine vorläufige oder etwa bedingte Klageerhebung nur zur Fristwahrung, welche dem Kläger die Möglichkeit offenhält, nach Belieben erst nachträglich seinen Klageantrag zu präzisieren und den angefochtenen Bescheid erst dann genauer zu bezeichnen, ist prozessual unzulässig, da die Klageerhebung eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung darstellt (vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 81 Rn. 87). So liegt der Fall hier nicht. Zwar führt der Kläger aus, „vorsorglich und nur unter Vorbehalt“ Klage zu erheben. Er trägt insoweit vor, es sei „nicht konkret ersichtlich“, wogegen er diese richten solle, wohl weil der Bescheid im Betreff verschiedene (das Verfahren konkretisierende) Bezeichnungen enthält. So merkt er denn auch an, die Klageerhebung erfolge „anlässlich eines Schreibens vom 26. April 2021“, dessen „Verwerfung/Abweisung/Aufhebung“ er unter Ziffer 3 beantragt. Er bringt damit zum Ausdruck, Klage gegen den auf den 26. April 2021 datierten Widerspruchsbescheid zu erheben. Die Ausführungen verdeutlichen, dass die Klageerhebung auch nicht etwa von der Bedingung der (erst) unter Ziffer 4 beantragten Beiordnung eines Anwalts abhängig gemacht wird.

Sie bedarf indes der Auslegung. Der Kläger begehrt u.a. die „Verwerfung/Abweisung/Aufhebung“ der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. April 2021 und wendet sich damit gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und Androhung der Ersatzvornahme.

Soweit unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens des Klägers gemäß § 88 VwGO eine isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen den Widerspruchsbescheid statthaft wäre, weil dieser trotz der durchgeführten vollständigen Entsorgung der vier Fahrzeuge im März 2021 und einer damit eingetretenen Erledigung in der Sache erlassen wurde (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 73 Rn. 42), ist die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach beträgt die Klagefrist einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Dem Kläger ist der Widerspruchsbescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde am 27. April 2021 (Bl. 372 d. BA I) durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Die Ersatzzustellung nach § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Postkasten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Wird nach diesen Vorschriften die Person, der zugestellt werden soll, – wie hier – in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann, wenn in der Wohnung auch kein anderer Erwachsener i.S.v. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angetroffen wird, die Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO, §§ 415, 417 bzw. 418 ZPO, die den Beweis der Richtigkeit der enthaltenen Angaben begründet.

Beginn der Klagefrist war somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 28. April 2021, 0.00 Uhr. Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am Donnerstag, den 27. Mai 2021, 24.00 Uhr. Die auf den 27. Mai 2021 datierte Klageschrift ist ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts erst am 31. Mai 2021 zugegangen. Ein Eingangsstempel beweist als öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) in der Regel, dass das Schriftstück an dem betreffenden Tag eingegangen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 – VIII C 2.65 – NJW 1969, 1730 (1731); OVG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 1994 – Bf IV 17/93 – juris Rn. 22). Die Klage gilt damit erst am 31. Mai 2021 erhoben (vgl. Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 81 VwGO Rn. 8). Ein „zusätzliches“ Fax ist bei Gericht nicht eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung setzt voraus, dass jemand während der laufenden Frist verhindert war, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Soweit der Kläger vorträgt, „wegen Corona-Schließungen waren Fax und Postzustellungen nicht und nicht rechtzeitig möglich“ hat er einen etwaigen Hinderungsgrund nicht näher untersetzt. Insbesondere ist mit Blick auf den zur Eindämmung der Coronapandemie verhängten, aber am 4. Mai 2021 beendeten „Lockdown“ nicht ersichtlich, dass etwa Filialen der Deutschen Post weiterhin geschlossen blieben und ihn am rechtzeitigen Versenden der Klageschrift hinderten.

Soweit die Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung der Ersatzvornahme als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist (zur Umstellung der ursprünglichen Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2021 – 3 K 1636/20 –), ist sie mangels Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Verwaltungsgericht durch Urteil aus, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Festsetzung des Zwangsgeldes und Androhung der Ersatzvornahme sind als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) zu qualifizieren, die sich erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), weil die Fahrzeuge, deren Entsorgung durch die verhängten Zwangsmittel durchgesetzt werden sollte, nicht mehr existieren. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist jedoch nicht gegeben. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war. Das Urteil muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solch besonderes Feststellungsinteresse kann grundsätzlich im Falle der konkreten Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Klärung der Rechtswidrigkeit beim beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess oder des tiefgreifenden Grundrechtseingriffes bestehen (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 268 f.). Der Kläger muss allerdings diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 113 Rn. 122). Erforderlich ist, dass seine Darlegungen so substantiiert sind, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat (ebd., Rn. 267). Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger mitgeteilt, Schadensersatz zu fordern, sodass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten dienen könnte. Allerdings hat der Kläger jedenfalls keine hinreichend konkreten Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zu dessen Höhe gemacht (vgl. Riese, a.a.O., Rn. 129), auch ist nicht ersichtlich, welchen Schaden er durch die Festsetzung des – nicht beglichenen – Zwangsgeldes und der Androhung der Ersatzvornahme erlitten haben könnte.

Soweit der Kläger auch die Herausgabe der Fahrzeuge verlangt, ist die Klage unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2021 – 3 K 1636/20 – verwiesen.

Soweit sich der Kläger auch gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühren wenden sollte, ist die Klage zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil es sich hierbei um nicht erledigte Verwaltungsakte handelt. Allerdings ist die Klage mangels Einhaltung der einmonatigen Klagefrist – wie oben aufgezeigt – unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.