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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.01.2022 – 3 L 18/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0124.3L18.22.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Zunächst ist das Passivrubrum von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Antragsgegner das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz ist die (hier in der Hauptsache zu erhebende) Verpflichtungsklage gegen das in Potsdam ansässige Polizeipräsidium zu richten. Gemäß § 1 des Gesetzes zur Errichtung des Polizeipräsidiums vom 20. Dezember 2010 ist nur dieses Behörde im Sinne von nunmehr § 7 Abs. 1 Landesbehördengesetz; die dem Polizeipräsidium unterstehendenden Polizeidirektionen sind mangels Behördeneigenschaft nicht nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig.

Der wörtliche Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. Januar 2022 und auf „Aufhebung der Obergrenze von 1.000 Teilnehmern und die Versammlung ohne Obergrenze durchführen zu lassen“ (vgl. den handschriftlichen Zusatz auf dem Original), ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) gerichtet. Dieses in einem Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgende Ziel ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids geltend zu machen.

Der Antragsteller beantragt daher sinngemäß,

den Antragsgegner unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids vom 21. Januar 2022 zu verpflichten, ihm zur Durchführung des am 24. Januar 2022 in K ... in der Zeit von 18:00 bis 20:30 Uhr geplanten Aufzugs zum Thema Demokratie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV zu erteilen.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3 2. Alt. 2. SARS-CoV-2-EindV. Danach können abweichend von dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 2. SARS-CoV-2-EindV geregelten Grundsatz der Zulässigkeit von Versammlungen mit einer Personenobergrenze von 1.000 Teilnehmenden im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmend Bedeutung erlangt.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich von der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften des Landesrechts auszugehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Oktober 2020 – 6 B 319/20 – juris Rn. 4). Die Prüfung der Wirksamkeit der Rechtsverordnung muss dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren oder einem Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben (ebd.).

Der Antragsteller hat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Durchführung des Aufzugs mit 1.500 Teilnehmenden aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist.

Die Regelung in § 9 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Infektionsgefahr in den Blick zu nehmen sind. Bei der danach zu treffenden Entscheidung hat die Behörde dem Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zu genügen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Von ihr erfasst sind auch die Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 – juris). Im Wege der praktischen Konkordanz hat die Behörde sodann den derzeit gebotenen hohen Infektionsschutz für die gesamte Bevölkerung mit der hier betroffenen Versammlungsfreiheit in praktische Konkordanz zu bringen. Sind im Einzelfall aus infektionsepidemiologischer Sicht Ausnahmen vertretbar, gebieten es die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 GG, im Sinne eines intendierten Ermessens eine solche Ausnahme – gegebenenfalls unter Beifügung weiterer Auflagen – auch zu erteilen (VG Dresden, Beschluss vom 07. Januar 2022 – 6 L 9/22 – juris Rn. 19-20).

Es kann dahinstehen, ob die Regelung in § 9 Abs. 2 2. SARS-CoV-2-EindV zur Beurteilung des Infektionsrisikos allein auf die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern und Einwohnern (Sieben-Tage-„Inzidenz“) abstellt oder sämtliche in § 1 2. SARS-CoV-2-EindV genannte Indikatoren, insbesondere – wie vom Antragsteller geltend gemacht – die Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-inzidenz) zu berücksichtigen sind. Denn entgegen der Behauptung des Antragstellers hat der Antragsgegner neben der zutreffend explosionsartig hohen Sieben-Tages-Inzidenz, die im Landkreis D ... zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 21. Januar 2022 bei 1.126,3 und heute bei 1.315,5 liegt, auch die Anzahl der tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (13,4 Prozent) und die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (hier: 13,4 Prozent) entsprechend § 1 Nr. 1 bis 3 2. SARS-CoV-2-EindV eingestellt (vgl. S. 6, 12 des Bescheids). Daneben wurde berücksichtigt, dass ein größerer Anteil von Menschen bislang noch keinen Impfschutz erlangt habe und dies eine signifikante Zahl von Menschen betreffe, die einer vulnerablen Gruppe zuzuordnen seien (vgl. § 1 Nr. 4 2. SARS-CoV-2-EindV). Gleichzeitig hat der Antragsgegner die absehbaren Änderungen des Infektionsgeschehens durch die derzeit in Deutschland überwiegende Omikron-Variante beurteilt (vgl. § 1 Nr. 5 2. SARS-CoV-2-EindV). Insoweit hat er ausgeführt, dass die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene hohe Zahl von parallel auftretenden Erkrankungen den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil der milderen Krankheitsverläufe quantitativ aufwiege. Die Omikron-Variante breite sich allmählich unter den älteren Bevölkerungsgruppen aus, wobei die Krankheitsschwere bei diesen Personen noch nicht ausreichend beurteilbar sei (S. 10 des Bescheids). Trotz einer Reduzierung der Hospitalisierungsrate sei bei hohen Inzidenzen mit einer Belastung und regional auch Überlastung der Krankenhäuser und ambulanten Versorgungsstrukturen zu rechnen (S. 11 des Bescheids). Diesen überzeugenden Erwägungen des Antragsgegners, die auch die gegenwärtig verfügbaren Erkenntnisse, insbesondere die Einschätzung des Expertenrates mit aufnehmen, schließt sich die Kammer an. Hierbei ist auch der Pandemieverlauf in den Blick zu nehmen, wobei der Höhepunkte der Welle Mitte Februar 2022 erwartet wird (Lauterbach, ZDF-Sendung Berlin Direkt, 23. Januar 2021).

Dies vorangestellt, erweist sich eine Versagung der Ausnahmegenehmigung unter Abwägung der benannten widerstreitenden Rechtsgüter vorliegend nicht als fehlerhaft. Die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von dem Antragsteller geplanten Versammlung mit Bescheid vom 21. Januar 2022 ist verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat den derzeit gebotenen hohen Infektionsschutz für die gesamte Bevölkerung mit der hier betroffenen Versammlungsfreiheit in konkrete praktische Konkordanz gebracht.

Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Personenobergrenze im Fall der für heute Abend geplanten Versammlung nicht vorliegen. Wie ausgeführt, beruht seine Einschätzung auf den von § 1 2. SARS-CoV-2-EindV vorgegebenen Indikatoren, wobei er Zahlen des Robert Koch-Instituts zu Grunde gelegt und ausgewertet hat. Mit Blick auf die konkrete Versammlung des Antragstellers hat er eingestellt, dass die bei jeder Versammlung nach § 9 Abs. 1 2. SARS-CoV-2-Eind einzuhaltenden Vorgaben (Abstandsgebot und Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) bei Überschreitung der Personenobergrenze von 1.000 Teilnehmenden vorliegend nicht mehr gewährleistet seien. Die Erfahrungen der vergangenen Wochen, in denen der Antragsteller vergleichbare Versammlungen durchgeführt habe, hätten gezeigt, dass die Einhaltung der Mindestabstände und die Pflicht zum Tragen einer Maske mit zunehmender Teilnehmerzahl schwierig bis unmöglich sei. Hinzu komme, dass es sich bei der vom Antragsteller angesprochenen Klientel um Personen handele, die den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eher ablehnend gegenüberstünden (vgl. S. 12 f. des Bescheids). Bei den vergangenen Versammlungen seien vielfach gar keine Masken oder diese nicht richtig getragen worden (ebd.). Ohnehin ist mit Blick auf den angemeldeten Einsatz von Tröten, Pfeifen und Megafonen die Einhaltung dieser Pflicht äußert zweifelhaft.

Ferner hat der Antragsgegner überzeugend ausgeführt, dass die Versammlung trotz Beschränkung der Teilnehmerzahl grundsätzlich stattfinden und die Versammlungsfreiheit damit im Kern bewahrt bleibe. Dem Antragsteller stünde es frei, bei zu erwartender Überschreitung eine zweite Versammlung anzuzeigen, wie dies etwa auch am 10. Januar 2022 erfolgt sei. Dass die im Bescheid benannten Tatsachen fehlerhaft seien, hat der Antragsteller nicht behauptet. Er kann nicht verlangen, dass die in der Tat zu seinen Gunsten sprechende Hospitalisierungsrate in durchschlagender Weise maßgeblich sei.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 2. SARS-CoV-2-EindV vorgegebenen Maßnahmen zur Durchführung einer Versammlung unter Einhaltung der Personenobergrenze sichergestellt werden. Der Antragsteller hat das von der Regelung verlangte individuelle Hygienekonzept dem Gericht nicht vorgelegt, auch sind die vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge insoweit unvollständig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers, die Ausnahmegenehmigung zu erhalten, bietet. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Minderung dieses Betrages nicht in Betracht.