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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.01.2022 – 3 L 14/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0128.3L14.22.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Januar 2022 gegen die Anordnung des Beklagten vom 4. Januar 2022 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht (noch) den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Aufklärung von Straftaten und dem Schutz der Opfer von Sexualdelikten gewichtiger sei als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Es bestehe die begründete Gefahr, dass dieser während eines gerichtlichen Verfahrens erneut als Verdächtiger in den Kreis polizeilicher Ermittlungen geraten und das Fehlen erkennungsdienstlicher Unterlagen ein Ermittlungsdefizit hervorrufen könne. Soweit sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung decken, ist dies unschädlich, weil sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris Rn. 3).

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 04. Januar 2021.

Rechtsgrundlage für Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die angefochtene Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nimmt darauf Bezug, dass der Antragsteller Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs, Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ist. Dies bestreitet er auch nicht.

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung auch notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 – juris Rn. 22, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris Rn. 33).

Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 12).

Die Behörde hat ihrer Entscheidung den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die angeordnete Maßnahme erfüllt. Nach summarischer Prüfung ist die Annahme von einer pädophil-sexuellen Neigung beim Antragsteller gerechtfertigt. Ihm wird zur Last gelegt, am 4. April 2020 eine kinderpornografische Videodatei auf Facebook im Room „Charaf Constantine“ für andere Nutzer zweimal hochgeladen zu haben.

Der Antragsteller trägt hierzu unter Hergabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 20. Januar 2022 vor, ihm sei die pädophile „Abbildung“ ungefragt von einem Bekannten zugeschickt worden. Er habe sie zu keinem Zeitpunkt verbreiten wollen und nicht aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht. Eine pädophile Neigung oder Veranlagung bestehe bei ihm nicht. Ergänzend führt er mit Antragsschrift vom 19. Januar 2022 aus, er habe die „Abbildung“ durch Zufall in die Hände bekommen und aus Unachtsamkeit weitergeleitet. Er habe keine Professionalität bei der Nutzung des Internets gezeigt.

Die Angaben des Antragstellers werden trotz Vorlage der eidesstattlichen Versicherung durch verschiedene Umstände nachhaltig erschüttert und sind deshalb nicht glaubhaft. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, sprechen mehrere Umstände gegen eine versehentliche und aus einem Ungeschick im Umgang mit dem Internet resultierende Weiterleitung bzw. ein Hochladen der Videodatei. Einzustellen ist maßgeblich, dass schon die technischen Abläufe gegen ein zufälliges Verbreiten der Videodatei sprechen, da hierfür – das bestreitet auch der Antragsteller nicht – mehrere „Buttons“ gedrückt und der Adressat bzw. die Adressaten der Datei aktiv ausgewählt werden müssen. Dies gilt insbesondere bei einem Hochladen, das sich technisch von einer Weiterleitung unterscheidet und noch mehr Schritte zum erfolgreichen Teilen einer Datei inkludieren. Zudem hat der Antragsteller – auch dies räumt er ein – bei der Durchsuchung seiner Wohnung gegenüber den anwesenden Polizisten geäußert: „Ich weiß ja, dass es um das Video geht. Ich habe das zugeschickt bekommen und dummerweise weitergeleitet.“ Diese Aussage bestärkt die Einschätzung, dass der Antragsteller das Video nicht aus Versehen weitergeleitet bzw. hochgeladen hat, sondern sich dessen Inhalts und des Teilens mit Dritten bewusst war und weiterhin ist. Als weiteres Indiz ist zutreffend die Annahme zu berücksichtigen, dass der Versender des Videos von der Neigung oder Veranlagung des Antragstellers gewusst haben musste, weil andernfalls zu befürchten wäre, vom Antragsteller bei Facebook „gemeldet“ oder strafrechtlich angezeigt zu werden. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht haben will, steht der Annahme einer entsprechenden Neigung nicht entgegen.

Hiervon ausgehend ist auch eine Wiederholungsgefahr für den die Anlasstat charakterisierenden Tatbestand des Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu bejahen. Der Einschätzung des Antragsgegners, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Antragsteller könne als Beschuldigter eines Sexualdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, ist zu folgen. Insoweit teilt das Gericht die Erwägung, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters für derartige Delikte auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34.09 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 – juris; Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2021 – 3 L 401/21 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

Neben der Deliktsart stützt auch die Schwere und Begehungsweise der Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr, weil der Antragsteller das Video unter seinem Klarnamen auf Facebook und damit relativ öffentlich, nicht etwa im Darknet oder unter einem Pseudonym, mehreren Personen weitergeleitet oder aber in einem „Room“ für mehrere Personen – sogar zweimal – hochgeladen hat.

Trotz der Tatsache, dass der Antragsteller bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann von einer Einmaligkeit auch mit Blick auf seine Persönlichkeit nicht ausgegangen werden. Zwar trägt er nun vor – dies allerdings auch erst, nachdem der Antragsgegner weitere Hinweise zum Vorgang dem Gericht mitgeteilt hat – seine oben zitierte Aussage verdeutliche, dass er sein Fehlverhalten erkannt habe und dieses bereue. Hieran hat das Gericht erhebliche Zweifel. Zum einen widerspricht sie schon seiner Aussage, er habe das Video aus Ungeschick im Umgang mit dem Internet weitergeleitet. Vielmehr bestärkt es die Einschätzung, der Antragsteller habe mit einem entsprechenden Willen gehandelt. Zum anderen hat sich der Antragsteller auch nicht ausreichend vom Inhalt des Videos distanziert, das unzweifelhaft schwere kinderpornografische Handlungen zeigt (vgl. die Beschreibung im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27. August 2021, Bl. 14 d. BA). Eine innere Abkehr kann nicht angenommen werden.

Angesichts der Art und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für die Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Durch einen Abgleich von Fingerabdrücken, etwa auf Datenträgern mit kinderpornografischen Inhalten oder anderen Gegenständen, kann er als möglicher Täter zukünftiger Taten ermittelt werden.

Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen. Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit.

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, weil diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern zudem erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, hat das Begehren des Antragstellers hinter dem Interesse des Antragsgegners an der Gewinnung der Unterlagen für erkennungsdienstliche Maßnahmen zurückzustehen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der danach anzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des vorgenannten Streitwertkataloges).