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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.02.2022 – 4 L 383/21

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0217.4L383.21.00

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für ein Kalenderjahr, Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für ein Kalenderjahr, Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren,

ist zulässig und begründet.

Eine vorliegend begehrte einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) sind hierfür vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers – für den betroffenen Zeitraum – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt (so für die Gewährung von Betreuungsurlaub auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 WDS-VR 10/11 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 27. Mai 2004 -1 WDS-VR 2/04 -, juris Rn. 3). Dies kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4/17 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 –, juris, Rn. 17 f.).

Gemessen daran, hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die (zeitweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht.

Ihm steht nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auf Beurlaubung aus familiären Gründen zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist 80 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG). Danach ist einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, wenn er u. a. mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt. Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen hat der Antragsteller hier glaubhaft gemacht. Denn er hat unter dem 3. Dezember 2021 eidesstattlich versichert, dass es sich bei ihm um einen Beamten auf Lebenszeit – mithin um einen solchen mit Anspruch auf Dienstbezüge – handelt und dass er bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2021 einen entsprechenden Urlaubsantrag beim Antragsgegner gestellt hat. Ebenso hat er eidesstattlich versichert und damit glaubhaft gemacht, dass er beabsichtigt, sich der Betreuung seiner am 30. August 2017 geborenen und in seinem Haushalt lebenden Tochter tatsächlich zu widmen – und zwar auch während seiner täglichen Arbeitszeit (vgl. in diesem Sinne: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2021, BBG 2009 § 92 Rn. 18 m. w. N.) -, da diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr in einer Kindertagestätte betreut werden soll.

Dass der vom Antragsteller begehrten Beurlaubung zwingende dienstliche Belange entgegenstehen, hat der Antragsgegner hier nicht glaubhaft gemacht. Dienstliche Belange dieser Prioritätsstufe müssen von solchem Gewicht sein, dass die Ablehnung des Urlaubs unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes bei Bewilligung des Urlaubs drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 -, ZBR 2009, 93, 94; Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand: April 2020, BBG § 92 Rn. 13). Eine Ablehnung des Urlaubs aus zwingenden dienstlichen Gründen ist deshalb auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Tiedemann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 33. UPD Dezember 2021, § 71 Rn. 17). Ein solcher Ausnahmefall ist vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Denn weder hat der Antragsgegner nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bislang auf den Urlaubsantrag des Antragstellers reagiert noch im hiesigen Verfahren auf den Antrag erwidert. Ebenso wenig hat er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht seit Mitte Dezember 2021 den betreffenden Verwaltungsvorgang eingereicht, aus dem sich u. U. entgegenstehende dienstliche Belange entnehmen ließen.

Spricht danach ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers in der unter dem Aktenzeichen V… bei Gericht anhängigen Hauptsache, würde ein Abwarten bis zu deren Abschluss für ihn auch zu schweren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führen. Der Antragsteller könnte nämlich ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Urlaubsanspruch bis auf Weiteres nicht realisieren, obwohl er für die von ihm beabsichtigte Betreuung auf den Urlaub angewiesen ist. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Betreuung seiner Tochter hat er - abgesehen davon, dass dies bereits durch den Hinweis auf deren Alter glaubhaft gemacht ist – in der eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2021 glaubhaft gemacht, dass die Mutter des Kindes wegen eigener Vollzeitbeschäftigung als Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht. Es ist dem Antragsteller zudem zuzubilligen, dass er angesichts der andauernden Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Ansteckungsgefahr einer Betreuung seiner Tochter durch seine Person den Vorzug einräumt vor einer Fremdbetreuung in einer Kindertageseinrichtung, zumal seine Tochter als im Zeitpunkt der Entscheidung vierjähriges Kind auch nicht durch Impfung hinreichend geschützt werden kann, weil ein Corona-Impfstoff für Kinder unter 5 Jahren in Deutschland bislang nicht zur Verfügung steht (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Faktenblaetter/COVID-19-Kinder-Jugendliche.html). Bei dieser Sachlage ist die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt und zugleich ein Anordnungsgrund gegeben. Im Übrigen nimmt die im Tenor ausgesprochene Beurlaubungsverpflichtung die Hauptsache nur zeitweise - nämlich längstens für ein Jahr – vorweg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer den Auffangstreitwert nicht auf die Hälfte reduziert.