Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.05.2022 – 5 K 632/19.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0524.5K632.19.A.00
Tenor§
Ziffern 1. – 3. des Bescheides der Beklagten vom 6. März 2019 werden aufgehoben, soweit darin der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet und nicht lediglich unbegründet abgelehnt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der kenianische Kläger beantragte am 31. Januar 2019 in Deutschland Asyl. Er gab an, in seinem Heimatland wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden.
Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 6. März 2019, mit dem die Beklagten den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnte.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf Erkenntnisquellen und Rechtsprechung trägt er allgemein zur Situation Homosexueller in Kenia vor und macht insbesondere geltend, dass bei der anzustellenden Gefahrprognose von einem ungehemmten Ausleben seiner sexuellen Orientierung auszugehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. März 2019, insbesondere des dort ausgesprochenen Offensichtlichkeitsurteils, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren
sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass seine Abschiebung nach Kenia gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verboten ist.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
Der Kläger ist kein Flüchtling. Er muss keine begründete Furcht davor haben, in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden.
In Kenia unterliegen Homosexuelle keiner landesweiten Gruppenverfolgung (vgl. zur Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –). Es fehlt an der erforderlichen Gefahrendichte.
Zwar stellt das kenianische Strafrecht homosexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe (§§ 162-165 Kenyan Penal Code). Jedoch werden die Strafvorschriften in der Praxis entweder gar nicht (Auswärtiges Amt, Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand Mai 2019) oder nur sporadisch (Human Rights Watch, World Report 2015, Kenya) angewandt, wobei etwa nach Erkenntnissen des amerikanischen Außenministeriums (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2015, Section 6) im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 landesweit in 595 Fällen „Akten angelegt“ wurden, es jedoch zwischen 2012 und 2014 nur zu insgesamt 8 Anklagen gekommen ist, wobei in diesen Zahlen zudem auch Fälle allgemeiner Kriminalität (Vergewaltigung) enthalten sind. Verlässliche Zahlen über Verurteilungen liegen nicht vor (Human Rights Watch, The issue is violence, Deptember 2015, Seiten 17, 18). Nach einem Bericht (Vice News, 9. Mai 2016, zitiert nach Home Office, Country Policy and Information Note Kenya: Sexual orientation and gender identity, März 2017, Ziffer 5.2.4.) hat etwa bezogen auf einvernehmlichen Sex zwischen Homosexuellen seit 2011 nur ein einziger Fall tatsächlich eine Verurteilung nach sich gezogen.
Soweit (etwa USDOS a.a.O.; HRW a.a.O., S. 31 ff.; Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015; S. 7 f.) von Übergriffen der Polizei gegen Homosexuelle berichtet wird, in deren Zuge es zu Inhaftierungen, Einschüchterungen und auch Vergewaltigungen gekommen ist, fehlt hinreichend belastbares Zahlenmaterial, um insoweit eine hinreichende Gefahrendichte feststellen zu können. Entweder werden zum Themenkreis lediglich pauschale Angaben gemacht (USDOS, Astraea) oder allenfalls Einzelfälle schlaglichtartig beleuchtet (etwa HRW a.a.O., S. 31 ff.), die insoweit jedoch kein hier weiterführendes Muster oder eine sonst für eine günstige Gefahrprognose hinreichende Fallhäufung erkennen lassen. Zudem ist der Grad der Gefährdung auch vom individuellen Profil abhängig - so sind etwa in der „Sex- Branche“ Tätige häufiger mit Polizeigewalt konfrontiert (Home Office, Ziff. 2.3.8; HRW a.a.O., S. 32,33; Astraea a.a.O., S. 7) –, so dass nicht jeder Homosexuelle generell gleich stark betroffen ist. Zudem ist die Rolle der kenianischen Polizei ambivalent, da sie keineswegs nur als Verfolger auftritt, sondern sich auch schützend vor Homosexuelle stellt (HRW a.a.O., S. 2.3.31). Eine generelle und gezielte Verfolgung durch die kenianische Polizei findet nicht statt (Home Office, a.a.O., Ziffer 2.3.8). Im Ergebnis wird eine Verfolgung von LBTGI-Personen durch den Staat als nicht wahrscheinlich angesehen (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffer 2.4.10).
Nichts Anderes gilt für eine Verfolgung Homosexueller durch die kenianische Zivilgesellschaft. Zwar wird Homosexualität in Kenia aus kulturellen und religiösen Gründen kritisch betrachtet. Nach einer Umfrage (Gallup Poll 2014) halten 88 % der Kenianer Homosexualität für moralisch unakzeptabel. Andererseits lehnt eine Mehrheit eine Strafbarkeit von Homosexualität ab und geben 46% an, dass es ihnen nichts ausmache, Homosexuelle zum Nachbarn zu haben (ILGA-RIWI 2016, zitiert nach Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 6.1.1). Die Strafgesetze gegen LBTGI-Personen wurden zwischenzeitlich durch den kenianischen High Court zwar für verfassungsgemäß erklärt, Analuntersuchungen an homosexuellen Männern durch das kenianische Berufungsgericht allerdings für unzulässig gehalten. Auch dürfen sich LBTGI-Organisationen als NGOs in Kenia registrieren lassen (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffern 4.2-4.4). LBTGI-Organisationen können relativ ungestört arbeiten (Home Office a.a.O., Ziffer 2.4.16). Teilweise - wenn allerdings wohl auch nur in Minderheit – unterstützen auch religiöse Führer die Anliegen der Homosexuellen (HRW a.a.O., S. 13 ff.). Das Verhalten des kenianischen Staates ist nuanciert. Während sich Regierungsvertreter und Präsident kritisch zu Homosexualität äußern und die Rechte der Betroffenen als „Nicht-Thema“ bezeichnen, sprechen sich hohe Repräsentanten von Staatsanwaltschaft und Justiz gegen Diskriminierung Homosexueller aus (Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 5.1). Auch werden Anzeichen für eine kulturelle Trendwende gesehen; die zunehmende Sichtbarkeit und Präsenz Homosexueller führt zu Räumen von Miteinander, Offenheit und Unterstützung (Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.6; Home Office, Stand April 2020, Ziffer 2.4.16). In Kenia ändern sich die Dinge („things are changing“), wenngleich es weiterhin Fälle von Diskriminierungen und Gewalt gegen LGBTI-Personen gibt (Immigration and Refugee Board of Canada, Kenya: Situation of persons with diverse sexual orientation and gender identity and expression (SOGIE), 13. Juli 2021, Ziffer 2.1). Zu den klimatischen Veränderungen tragen auch die Aktivitäten der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen bei, die sich inzwischen für die Belange Homosexueller einsetzen (Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 6.4). Im Vergleich zu Nachbarländern ist Kenia Homosexuellen gegenüber toleranter (The Guardian, 23. Februar 2017, zitiert nach Home Office a.a.O., Ziffer 6.1.9). Die Ablehnung, Ausgrenzung und Diskriminierung, die Homosexuelle in Kenia gleichwohl von Seiten der Zivilgesellschaft erfahren, erreicht generell nicht das für eine Verfolgung oder ernsthafte Schädigung erforderliche Gewicht (Home Office a.a.O., Stand März 2017, Ziffer 2.3.14). Berichte über zwar auch immer wieder vorkommende Gewaltübergriffe (etwa HRW a.a.O., S. 19 ff.) verbleiben wiederum - gerade auch in Bezug auf die konkrete Häufigkeit - pauschal (etwa Astraea, Kenya, LGBTI Landscape Analysis 2015) oder einzelfallbezogen (HRW a.a.O.) und rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden generellen Gefahrendichte. Vielmehr wird eine Verfolgung durch die Zivilgesellschaft als im Ergebnis nicht wahrscheinlich angesehen (Home Office a.a.O., Stand April 2020, Ziffer 2.4.19). Nichts durchgreifend Anderes ergibt sich aus den vom Kläger angeführten Erkenntnissen.
Hervorzuheben sind vor Allem auch die regionalen Unterschiede. Während etwa in den muslimisch geprägten Küstenregionen Gewalterfahrungen Homosexueller häufiger sind (HRW a.a.O., S. 8), wird namentlich die Hauptstadt Nairobi als „Hafen des Willkommens“ bezeichnet (Home Office a.a.O., Ziffer 6.5.4). Nairobi ist eine international geprägte Weltstadt (GIZ, LiPortal, Wikepedia –Nairobi). Die Stadt bietet Anonymität. Jeder geht seinen Geschäften nach. Gewalt gegen Homosexuelle ist dort weder systematisch noch verbreitet (zu alldem: Home Office a.a.O.). Nairobi gilt als tolerant (Auswärtiges Amt, Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand Mai 2019). Im Gegensatz zu anderen Orten in Kenia werden in Nairobi Aktivitäten von LGBTI-Personen mit verständnisvollem Anstand („fair modesty“) hingenommen (Immigration and Refugee Board of Canada a.a.O). In Nairobi sind LBTGI-Personen unterstützende Organisationen angesiedelt. Auch existiert eine aktiven LBTGI-Szene (Home Office a.a.O., Ziffern 2.4.17, 2.6.5).
Im Übrigen ist die die Gefahrenlage für LGBTI-Personen von einer Vielzahl von Faktoren, wie Alter, sozio-ökonomischem Status, Religion, der Unterscheidung zwischen Stadt und Land und vor Allem auch der Art und Weise, wie der Betreffende selbst nach außen hin auftritt, abhängig (Immigration and Refugee Board of Canada a.a.O.).
Gerade in Bezug auf den letztgenannten Punkt ergibt sich eine dem Kläger ungünstige Gefahrenprognose. Dabei teilt das erkennende Gericht nicht die etwa vom UNHCR (Richtlinie Nr. 9 zum Internationalen Schutz vom 23. Oktober 2012) und Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretende Ansicht, dass bei der anzustellen Gefahrenprognose stets – gegebenenfalls auch realitätsfremd – von einem ungehemmten Ausleben der sexuellen Orientierung des Betroffenen auszugehen ist. Vielmehr ist die Gefahrenprognose gerade realitätsnah (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, Rn. 20) zu treffen, und zwar mit Wachsamkeit und Vorsicht in Ansehung der individuellen Lage des Betroffenen auf der Grundlage der konkreten Umstände anhand der Regeln insbesondere des Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 -, Rn. 72, 73). Maßgeblich ist danach, ob nach den konkreten tatsächlichen Umständen feststeht, dass sich der Betroffene im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird (vgl. zur Religionsfreiheit: EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, Rn. 79). Für eine hypothetische Annahme stets ungehemmten Auslebens der sexuellen Orientierung ist danach kein Raum. Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, dass die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten dürfen, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, ist danach lediglich gemeint, dass dann, wenn nach den konkreten Einzelfallumständen feststeht, dass der Asylbewerber seine sexuelle Ausrichtung in seinem Heimatland tatsächlich ungehemmt ausleben wird, er nicht auf „diskretes“ Verhalten zur Gefahrabwendung bzw.-minderung verwiesen werden darf. Das humanitär ausgerichtete Asylrecht intendiert Schutz, nicht aber eine (politisch zu beurteilende) Stärkung der Rechte Homosexueller.
Im Fall des Klägers ist dagegen nicht davon auszugehen, dass er seine sexuelle Ausrichtung im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ungehemmt ausleben wird. Dies entspricht nicht nur seiner zurückhaltenden und ruhigen Art, wie er sie in der mündlichen Verhandlung an den Tag gelegt hat, sondern vor Allem seinem früheren Verhalten vor der Ausreise aus Kenia. Dort hat der Kläger seinen Angaben zufolge stets versucht, seine Homosexualität nicht offen zu zeigen. Dafür, dass er dies zukünftig ändern wird, ist nichts ersichtlich. Auch der Kläger selbst behauptet solches nicht.
Es lässt sich im Fall des Klägers auch keine Verfolgung in Gestalt eines durch Verfolgungsdruck erzwungenen Verzichts auf eine ungehemmte Betätigung der sexuellen Ausrichtung feststellen. Denn es fehlt an einem Eingriff von hinreichender Schwere im Sinn des Art. 9 Richtlinie 2011/95/EU. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise hinreichend schwerwiegend (EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –). Insbesondere gehören die Grundrechte, die spezifisch mit der sexuellen Ausrichtung verbunden sind – wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist –, nicht zu den Grundrechten, von denen keine Abweichung möglich ist (EuGH a.a.O.). Wann im Einzelnen ein tatbestandmäßiger Eingriff anzunehmen ist, kann unter Rückgriff auf die zur Religionsfreiheit entwickelten Grundsätze beantwortet werden. Die Religionsfreiheit ist eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar (EuGH, Urteil vom 05. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris). Die dort geltenden Maßstäbe zur Eingriffsschwere können jedenfalls nicht weniger streng sein, als im hier interessierenden Bereich des Rechts auf sexuelle Ausrichtung.
Danach setzt ein Eingriff von hinreichender Schwere u.a. voraus, dass bei ungehemmter Betätigung des Rechts die beachtlich wahrscheinliche Gefahr droht, insbesondere an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –). Schon daran dürfte es – jedenfalls bezogen auf Nairobi angesichts des dortigen (wie ausgeführt) toleranten Klima gegenüber LGBTI-Personen – fehlen. Jedenfalls dürften Betätigungshandlungen im unterschwelligen Bereich, wie etwa das bloße Nichtverstecken der sexuellen Ausrichtung oder ein neutrales Sich-Zeigen mit einem Partner, noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Übergriffen der hier fraglichen Art führen.
Jedenfalls aber lässt sich nicht feststellen, dass – was weitere Voraussetzung für einen hinreichend schweren Eingriff im hier interessierenden Sinn ist (BVerwG a.a.O.) – dem Kläger ein Verzicht auf gerade solche Betätigungshandlungen abverlangt wird, die für ihn zur Wahrung seiner sexuellen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sind. Befragt dazu, an konkret welcher Betätigung seiner sexuellen Ausrichtung der Kläger sich in Kenia gehindert gesehen habe, gab er an: „Die Beziehung zu meinem Freund. Jungen oder Mädchen haben die Freiheit, alles zu tun, was sie möchten, so möchte ich auch leben. Jemanden auf der Straße küssen, Hand halten, umarmen, dem anderen ganz nahe sein. Ich würde auch gerne heiraten.“. In Bezug auf den Ehewunsch, den Übrigens homosexuelle Paare selbst in mehreren Ländern der Europäischen Union wegen der dortigen Gesetzeslage nicht verwirklichen können, führte der Kläger erläuternd weiter aus, dass er wünsche, frei zu sein, seine Gefühle zeigen und miteinander glücklich sein zu können. Diese Angaben sind im Hinblick auf identitätsstiftende Bedeutung und Unverzichtbarkeit im Wesentlichen unergiebig. Gegen den Kläger spricht dagegen, dass er die von ihm monierten Repressionen über viele Jahre hingenommen hat, ohne auf eine Veränderung der Lage, sei es durch Ausreise oder einen Umzug, hinzuwirken. Ausdrücklich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar seinem Besitz in Kenia und seinem dortigen beruflichen Fortkommen Vorrang vor seiner sexuellen Freiheit eingeräumt (S. 30 des Sitzungsprotokolls). An einer Stelle erklärte der Kläger sogar, dass er sich auch habe vorstellen können, in Kenia zu verbleiben, wenn die Beziehung zu seinem dortigen Partner nur nicht publik geworden wäre (S. 29). Auch lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger seine homosexuelle Ausrichtung in Deutschland im hier interessierenden Sinn auslebt. Hierzu befragt, gab der seit schon fast dreieinhalb Jahren in Deutschland lebende Kläger lediglich an, dass er die schmerzhafte Vergangenheit vergessen wolle, viel nachgedacht habe und sich Zeit zum „Heilen“ nehme.
Der Kläger muss auch keine begründete Furcht vor einer anlassbezogenen Einzelverfolgung zu haben.
Soweit es um eine Verfolgung durch die Bewohner seines Heimatdorfes und insbesondere seines Onkels geht, kann der Kläger auf Nairobi als Ort internen Schutzes verwiesen werden.
In Kenia leben über 50 Millionen Menschen. Das Land hat eine Fläche von knapp 600.000 Quadratkilometern (GIZ, Länderinformationsportal, Kenia, Überblick, Oktober 2018). Ein zentrales Melderegister existiert nicht. Ebenso wenig besteht eine Meldepflicht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010). Die Anonymität der Großstädte bietet – sofern gewünscht – Raum für Rückzug (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, Stand 17. Juli 2018, S. 25). Es besteht die Möglichkeit, sich in einer anderen Region des Landes, wo die eigene ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederzulassen (Republik Österreich a.a.O.). Lediglich Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (Republik Österreich a.a.O., Stand 2015, S. 19). Geht es um eine Verfolgung durch – wie hier - nicht-staatliche Akteure, ist interner Schutz wahrscheinlich (Home Office, Kenya: Background information, Februar 2018, Ziffer 2.3.3).
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass etwa auch die Polizei den Kläger wegen seiner Homosexualität landesweit sucht, fehlen. Über einen Haftbefehl oder eine Fahndung gegen den Kläger ist nichts bekannt. Auch der Kläger selbst trägt hierzu nichts vor. Gegen eine landesweite polizeiliche Suche nach dem Kläger streitet auch schon der Umstand, dass dieser das Land auf dem Luftweg über den Flughafen in Nairobi unbehelligt verlassen konnte. Soweit der Kläger davon berichtete, dass ihn Polizisten in der Stadt Eldoret gesucht hätten – wobei der diesbezügliche Vortrag ohnehin schon vage und unsubstantiiert ist -, ist das Vorbringen vor dem Hintergrund der weiteren Einlassung des Klägers zu würdigen, dass sein Onkel - der maßgebliche Verfolgungsakteur - die Polizei bestochen habe. Mithin geht es schon um keine offiziell getragene polizeiliche Suche nach dem Kläger. Auch liegt es fern, dass die bestochene örtliche Polizei den Fall des Klägers in einer ihr eigenes Fehlverhalten exponierenden Weise überregional weitermeldet. Im Übrigen ist die Stadt Eldoret nicht weit vom Heimatdorf des Klägers entfernt, was wiederum den lediglich regionalen Charakter der Vorgänge betont.
Nairobi ist für den Kläger auch sonst hinreichend sicher. Insbesondere muss der Kläger keine begründete Furcht davor haben, in Nairobi von dort ansässigen Akteuren wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Wegen des vergleichsweise toleranten Klimas gegenüber LGBTI-Personen in Nairobi kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darauf, dass letztlich auch Nairobi nicht vollständig („not fully“ - vgl, Immigration and Refugee Board of Canada a.a.O.) sicher ist und auch dort homophobe Übergriffe zu verzeichnen sind – was übrigens auch für deutsche Großstädte gilt -, kommt es jedenfalls gemessen am hier anzulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich nicht an. Soweit das Auswärtige in seinen Reisehinweisen dringend zur Zurückhaltung im Hinblick auf LGBTI-Aktivitäten rät, ist dies schon dem Vorsorgeprinzip und der potentiellen Verletzlichkeit von deutschen Auslandreisenden im Allgemeinen geschuldet. Zudem stellen deutsche „Sextouristen“, denen die Reisewarnung auch gerade gilt, ohnehin eine besondere Risikogruppe dar. Vor Allem aber ist – wie ausgeführt - im Rahmen der Gefahrprognose davon auszugehen ist, dass der Kläger seine homosexuelle Orientierung in Nairobi gerade nicht vollständig ausleben oder sich gar exponieren wird.
Der Kläger kann sich mit Erfolg auch auf keine Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) berufen.
Zwar hat der Kläger seinen Angaben zufolge eine Vorverfolgung in seinem Heimatdorf und in der Stadt Eldoret erlitten. Auch erstreckt sich die aus einer Vorverfolgung ergebende Hinweiswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie grundsätzlich auch auf einen Ort internen Schutzes (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21.08 -). Hier fehlt es jedoch angesichts der – wie oben dargestellt – Vielfältigkeit der Aspekte, von denen das konkrete Gefährdungsrisiko für LGBTI-Personen im Einzelfall jeweils abhängt sowie von der Personenverschiedenheit der Verfolgungsakteure, an dem erforderlichen inneren Zusammenhang, der an gerade die konkreten Schadensumstände anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, Rn. 31), zwischen einer im Heimatdorf des Klägers bzw. in der Stadt Eldoret erlittenen Verfolgung und einer möglichen zukünftigen Verfolgung in Nairobi. Hinzu kommt, dass die Verfolgung im Heimatdorf an spezifische dortige Eigenarten anknüpfte, nämlich den Umstand, dass dort seine Ehefrau Einblick in die Privatsphäre des Klägers hatte und deshalb seine Homosexualität entdecken konnte sowie den Umstand, dass die Dorfgemeinschaft konservativ-traditionell eingestellt war und Homosexualität mit althergebrachten Ritualen bekämpfen wollte.
Zudem steht aber auch schon die Vorverfolgung selbst nicht zur erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) des Gerichts fest. Insbesondere enthält der Vortrag des Klägers nicht aufgelöste Widersprüche und Ungereimtheiten. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, dass seine Ehefrau, nachdem sie ihn und seinen Partner beim Geschlechtsverkehr in der Ehewohnung angetroffen habe, schreiend nach draußen gelaufen sei, woraufhin wütende Nachbarn erschienen seien und ihn mit Stöcken geschlagen hätten, erklärte der Kläger gegenüber dem Bundesamt, dass seine Ehefrau zunächst ihre Eltern über den beobachteten Geschlechtsverkehr in Kenntnis gesetzt habe und diese erst am nächsten Tag mit den Dorfältesten bei ihm erschienen seien. Von prügelnden Nachbarn unmittelbar nach Entdeckung des Geschlechtsverkehrs war an keiner Stelle die Rede. Lediglich (konsistent) bekundete der Kläger, dass er beim Verlassen des Dorfes an einer Bushaltestelle attackiert worden sei. Auch spielten sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung sämtliche Ereignisse im Heimatdorf einschließlich der Versammlung der Dorfgemeinschaft an einem einzigen Tag ab, während der Kläger gegenüber dem Bundesamt – wie ausgeführt – angab, dass die Dorfältesten erst am folgenden Tag bei ihm erschienen seien. Schlicht widersprüchlich ist das Vorbringen des Klägers insoweit, als er in der mündlichen Verhandlung angab, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Stadt Eldoret immer wieder („oft“) von homophoben Akteuren der dortigen Zivilgesellschaft körperlich attackiert worden sei. Gegenüber dem Bundesamt bekundete der Kläger Derartiges nicht nur nicht, sondern erklärte vielmehr auf Nachfrage ausdrücklich, dass er vor seiner Ausreise lediglich (von seinem Onkel und dessen Helfern) mündlich bedroht worden sei. Auf weitere ausdrückliche Nachfrage durch das Bundesamt, ob ihm vor seiner Ausreise persönlich etwas zu gestoßen sei, antwortete der Kläger: „Nein. …“. Zumindest lebensfremd und konstruiert mutet die weitere Einlassung des Klägers an, dass er, als er aus seinem Heimatdorf geflohen sei, einem ihn verfolgenden Mob von 10-15 Personen letztlich dadurch entkommen sei, dass zufällig im neuralgischen Augenblick ein Bus im Dorf gehalten habe, in den er sich habe retten können. Widersprüchlich ist das Vorbringen des Klägers zu den Vorgängen bei der Polizeianzeige. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt bekundete, dass die Polizei ihn trotz ihrer feindseligen Haltung gegenüber Homosexuellen wieder gehen gelassen und nicht inhaftiert habe, weil sie ihn nicht mit anderen Männern in eine Zelle habe sperren wollen, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er aus eigenem Selbsterhaltungstrieb geflohen sei, weil die Polizei Anstalten gemacht habe, ihn illegal zu töten. Widersprüchlich trug der Kläger auch dazu vor, wann und wo er seinen Partner in Kenia kennenlernte (Schule einerseits, Universität andererseits). Abweichend von seiner Einlassung beim Bundesamt, wo er angab, dass ein Missionar namens Kedrick seine Ausreise finanziert habe, bekundete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er und sein Partner nicht genug Geld für eine gemeinsame Ausreise gehabt hätten und deshalb nur der Kläger ausgereist sei. Danach hat der Kläger seine Ausreise aus Eigenmitteln finanziert.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Nairobi seine Existenz nicht auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet (vgl. zum Maßstab: BVerwG. Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 -), wird sichern können, fehlen. Auch der Kläger selbst trägt hierzu nichts vor. Der Kläger ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann von 32 Jahren mit High-School-Abschluss und mehrjähriger Universitätsausbildung (ohne Abschluss). Familiäre Lasten hat er nicht zu tragen. Dass der Kläger in Kenia (traditionell) mit einer Frau verheiratet ist und mit dieser ein Kind gezeugt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn man nach dem insoweit maßgeblichen kenianischen Familienrecht (Art. 12 GFK) formal von einer Kernfamilie ausginge, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen tatsächlichen Verbundenheit des Klägers mit dieser Familie, die gerade Voraussetzung dafür ist, um im Rahmen der Rückkehrprognose von einem gemeinsamen Zusammenleben der Familienmitglieder – auch in gerade ökonomischer Hinsicht - ausgehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –). Vielmehr hat der Kläger erklärt, allein auf Druck der Dorfgemeinschaft die Ehe geschlossen und das Kind gezeugt zu haben. Seit Anfang 2015 lebe er von der Frau getrennt. Das Kind habe er niemals auch nur gesehen. Dass Frau und Kind – unbeschadet des Fehlen einer tatsächlichen Verbundenheit – Unterhaltsansprüche gegen den Kläger geltend machen werden, liegt ebenso fern wie eine Annahme, dass das kenianische Recht einem Unterhaltsschuldner solche Lasten auflegt, dass ihm nicht mehr das eigene, eine Verletzung von Art. 3 EMRK vermeidende Existenzminimum verbleibt.
Soweit die Homosexualität des Klägers unter dem Blickwinkel subsidiären Schutzes und national-rechtlicher Abschiebungsverbote von Bedeutung ist, kann sinngemäß auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Aufzuheben ist allerdings das Offensichtlichkeitsurteil, da die strengen Voraussetzungen des § 30 AsylG nicht vorliegen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.