Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.06.2022 – 8 K 2250/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0608.8K2250.16.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihr für die Essensversorgung ihrer Kinder in der Kindertagesstätte „K...“ der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2016 aufgewendeten Kosten einen Betrag in Höhe von 1.201,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte trägt 93 Prozent und die Klägerin 7 Prozent der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt von der Beklagten dieErstattung von Kosten für die Essenversorgung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte der Beklagten.

Sie schloss am 30. August 2011 mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung ihrer im Jahr 2010 geborenen Zwillinge R... und M... in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte „K...“ ab dem 1. Oktober 2011. Nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages sichert die Beklagte die Essenversorgung in der Kindertagesstätte durch einen privaten Anbieter, einen sog. Caterer, mit dem die Eltern einen entsprechenden Vertrag abschließen können. Ein Essengeld erhob die Beklagte nicht.

Die von der Beklagten mit der Essenversorgung in den Kindertagesstätten und Schulen ihrer Trägerschaft beauftragte private Cateringgesellschaft stellte der Klägerin aufgrund des mit dieser abgeschlossenen Vertrages Kosten für die Mittagessensversorgung in Höhe von zunächst 2,13 Euro, ab Oktober 2014 2,35 Euro und ab Januare 2016 2,40 Euro pro Portion sowie für Frühstück und Vesper in Höhe von zunächst 0,57 Euro, ab Oktober 2014 0,65 Euro, ab Januar 2016 0,70 Euro pro Tag in Rechnung.

Unter dem 1. November 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - die Rückzahlung der von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2016 gezahlten Beträge für die Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen sowie Frühstück und Vesper in Höhe von insgesamt 1.942,82 Euro, wobei die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen je Mittagessen in Höhe von 1,77 Euro für das Jahr 2013, 1,78 Euro für das Jahr 2014 und jeweils 1,80 Euro für die Jahre 2015 und 2016 abzog.

Am 15. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.942,82 Euro nebst Zinsen ab dem 1. Dezember 2016 geltend gemacht hat.

Nachdem die Gemeindevertretung der Beklagten mit Beschluss vom 24. Mai 2017 das Essengeld bis 2016 auf einen Betrag in Höhe von 2,00 Euro und ab 2017 in Höhe von 2,20 Euro festgesetzt hatte, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheiden jeweils vom 1. März 2018 Beträge in Höhe von 305,86 Euro für ihre Tochter R... und 303,50 Euro für ihren Sohn M... zum Ausgleich der für die Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen für den Zeitraum 2013 bis 2017 aufgewendeten Kosten, soweit diese das festgesetzte Essengeld überstiegen. Die Klägerin hat gegen die Rückzahlungsbescheide Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2018 zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich des erstatteten Betrages in Höhe von 609,36 Euro haben die Beteiligten den Rechtsstreit am 24. Mai 2018 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hatte die Klägerin die Klage zunächst in Höhe von 1.333,46 Euro aufrechterhalten, wovon nach den vorgelegten Rechnungen ein Betrag in Höhe von 1.201,14 Euro auf aufgewendete Kosten für Frühstück und Vesper entfiel. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die zunächst angekündigten Anfechtungsanträge gegen die Rückzahlungsbescheide, den offenen Teil des Mittagsessenserstattungsbetrages sowie den Antrag auf vorprozessuale Zinsen zurückgenommen.

Zur Begründung ihrer verbliebenden Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr für die Versorgung ihrer Kinder in der Kindertagesstätte nachweislich aufgewendeten Kosten für Frühstück und Vesper zustehe. Die Beklagte habe einen Vermögensvorteil dadurch erlangt, dass sie Aufwendungen für die Bereitstellung des Frühstücks und Vespers erspart habe. Die Rückzahlungsbescheide ließen die erstattungsfähigen Kosten für Frühstück und Vesper außer Acht. § 17 des Kindertagesstättengesetzes lasse eine Kostenbeteiligung von Personensorgeberechtigten an der Finanzierung der Essensversorgung über einen Zuschuss zur Mittagessensversorgung hinaus nicht zu.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der von ihr für die Essensversorgung ihrer Kinder in der Kindertagesstätte „K...“ der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2016 aufgewendeten Kosten einen Betrag in Höhe von 1.201,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sich der Anspruch der Klägerin weder aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergebe. Der Anwendungsbereich des dem öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugrundeliegenden Bereicherungsrechts sei wegen des Vorliegens einer vorrangigen Leistungsbeziehung – nämlich auf zivilrechtlicher Grundlage zwischen der Klägerin und dem Caterer – nicht eröffnet. Der Kosten für Frühstück und Vesper würden ohnehin nicht gesondert von den Einrichtungsträgern erhoben, sondern könnten nur als Betriebskosten auf die Eltern umgelegt werden, was jedoch nur möglich sei, wenn ihnen entsprechende Kosten überhaupt entstanden seien. Hieran fehle es vorliegend jedoch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 609,36 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten zu entscheiden (hierzu unter 5.).

2. Die Klage ist als auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere stehen die zwei Bescheide vom 1. März 2018, mit welchen die Beklagte anteilige Kosten der Mittagsessensversorgung erstattet hat, der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die in den Bescheiden getroffenen Regelungen beinhalten lediglich die Festsetzung der jeweils ausgewiesenen Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 609,36 Euro, ohne dass ein darüberhinausgehender Zahlungsanspruch in Hinblick auf die aufgewendeten Kosten für Frühstück und Vesper bestandskräftig abgelehnt würde.

3. Die Klage ist auch begründet.

Die personensorgeberechtigte Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch für die an den Caterer entrichteten Beträge für die Versorgung ihrer Kinder mit Frühstück und Vesper.

Die Klägerin ist als primäre Kostenschuldnerin der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) zunächst aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 18).Der Anspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 24 ff. sowie Urteil vom 23. März 2022 – OVG 6 B 12.21 –, juris Rn. 16 ff.; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021, - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 22 ff.).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (§§ 812 ff. BGB) entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, juris Rn 13). Wer unberechtigt einen Vermögenswert erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.

a) Hier hat die Beklagte dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, dass sie durch das von ihr initiierte System der Essensversorgung über einen Caterer Aufwendungen für die Bereitstellung der Versorgung mit Frühstück und Vesper erspart hat.

Grundsätzlich haben die Einrichtungsträger diese Aufwendungen zu tragen. Sie haben gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG u.a. die Aufgabe, eine gesunde Ernährung und Versorgung der Kinder zu gewährleisten, wofür sie im Rahmen des Finanzierungssystems der Kindertagesbetreuungsangebote (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG) eine angemessene Eigenleistung zu erbringen haben. Die Personensorgeberechtigten entrichten demgegenüber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung, wobei sie lediglich in Hinblick auf die Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen einen direkten Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essensgeld) zu leisten haben. Im Umkehrschluss können die übrigen Verpflegungskosten wie die hier streitgegenständlichen Kosten für Frühstück und Vesper gerade nicht direkt den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt werden, sondern nur als Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. k) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf (alle) Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen, umgelegt werden (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – OVG 6 A 2.17 –, juris Rn. 15 ff.).

Die Beklagte hat auch tatsächlich Aufwendungen erspart, indem sie den Caterer aufgrund ihrer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung ermächtigt hat, die diesem für die Herstellung und Ausgabe des Essens für die Kinder der Klägerin anfallenden Kosten dieser in Rechnung zu stellen. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Kosten anteilig als Betriebskosten auf die Personensorgeberechtigten hätte umlegen können. Sie durfte diese Kosten jedenfalls nicht in der hier durchgeführten Art und Weise von der Klägerin unmittelbar als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Frühstücks- und Vesperversorgung ihrer Kinder entrichten lassen. Dass, wie sie vorträgt, eine Berücksichtigung bei der Kalkulation der Elternbeiträge vorliegend nicht erfolgen konnte, weil ihr die Aufwendungen aufgrund der über den Caterer erfolgten Rechnungsstellung (bislang) nicht entstanden waren, trifft zwar zu. Das Risiko, dass das von ihr gewählte System einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, hat sie zumindest den Personensorgeberechtigten gegenüber jedoch selbst zu tragen.

b) Die Vermögensverschiebung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Wie bereits oben dargestellt, sieht § 17 Abs. 1 KitaG eine direkte Entrichtung der Frühstücks- und Vesperkosten nicht vor. Es widerspricht folglich den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG, dass die Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Vermögensvorteil erlangt, der ihr nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben durfte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 – OVG 6 B 12.21 –, juris Rn. 19).

Der Einwand der Beklagten, einer Erstattung stünde der bereicherungsrechtliche Vorrang der Leistungskondiktion entgegen (vgl. so auch Herrmann in LKV 2016, 491, 497), vermag nicht zu überzeugen (vgl. hierzu bereits ausführlich: Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 – VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 31, sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 – OVG 6 B 12.21 –, juris Rn. 25 ff.).

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, sind ihr gemäß § 155 Abs. 2 VwGO anteilig Kosten aufzuerlegen, wobei sich die zurückgenommene Zinsforderung und die auf denselben Gegenstand der Leistungsklage gerichteten Anfechtungsanträge nicht werterhöhend ausgewirkt haben (vgl. §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes) und deshalb bei der Ermittlung der Kostenquote außer Betracht geblieben sind.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie das Erstattungsbegehren der Klägerin für begründet hält, billigem Ermessen, ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 23. März 2022 hinsichtlich der hiesigen Beklagten die Erstattungspflicht der über den Eigenanteil der Eltern hinausgehenden Kosten bestätigt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 – OVG 6 B 12.21 –, juris Rn. 15 ff, 31 ff.), so dass auch eine Orientierung der Kostenentscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache insoweit zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten führt.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.