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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.06.2022 – VG 1 KE 6/22

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0613.1KE6.22.00

Tenor§

Auf die Erinnerung wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. April 2022 geändert.

Die von dem Beklagten an die Klägerin auf den Antrag vom 28. August 2021 zu erstattenden Kosten (außergerichtliche Kosten und Gerichtsgebühren) werden auf 356,07 € nebst jährlichen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2021 festgesetzt.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe§

I. Die nach § 165 i. V. m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2022 hat zu Unrecht von einer Anrechnung der Geschäftsgebühr [Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)] auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahren (Ziffer 3100 VV-RVG) nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG abgesehen. Nach dieser Bestimmung wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist nicht entscheidend, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens dieselbe Angelegenheit oder, wie hier: § 17 Abs. 1a RVG, unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist vor dem Hintergrund der Anrechnungsvorschrift, den geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat, gebührenrechtlich zum Tragen zu bringen, dass beide Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungsweise identisch sind (BGH, Beschl. v. 29. November 2011 – XI ZB 16/11 –, juris Rn. 8 m. w. N.).

Diese wirtschaftliche Identität ist hier zweifelsfrei und der danach gebotenen Anrechnung steht entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsgegnerin auch § 15 Abs. 5 RVG nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt, der beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nachdem er in einer Angelegenheit bereits tätig geworden ist, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre; nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt jedoch die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und die in diesem Gesetz bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Bei § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt es sich um eine aus Gründen der Billigkeit geschaffene und eng auszulegende (Ausnahme-)Vorschrift, die eine vollkommen neue Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Angelegenheit voraussetzt (BGH, Beschl. v. 11. August 2010 – XII ZB 60/08 –, juris Rn. 26).

Hiervon ausgehend lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVCG allenfalls dann vor, wenn der Auftrag der Beschwerdegegnerin an ihre Prozessbevollmächtigte bereits mit der Erhebung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 20. August 2012 erledigt gewesen wäre. Hiervon kann entgegen der Behauptung aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin vom 27. Mai 2022 jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

Eine „Erledigung“ des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG und § 8 Abs. 1 S. 1 RVG liegt vor, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat, was wiederum der Fall ist, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch von Bedeutung ist, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZR 24/06, juris Rn. 2). Das aber legt weder der Kostenfestsetzungsantrag vom 28. August 2021 dar noch hat die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin diesen Umstand nachfolgend hinreichend dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Die schlichte Behauptung aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2022, die Erinnerungsgegnerin habe sie (lediglich) beauftragt, gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2012 Widerspruch einzulegen und „dieser Auftrag (sei) mit Einlegung des Widerspruchs am 29. August 2012 erledigt“ gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht der Erinnerungsgegnerin für ihre Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2012 wurde umfassend zur Vertretung erteilt wegen „ungerechtfertigter Beitragserhebung“ und sie ermächtigt ebenfalls umfassend zur Vertretung vor den Verwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsgerichten und damit zur Vertretung im gesamten Widerspruchsverfahren bis zu seiner Beendigung. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die sinngemäße Behauptung, der am 24. August 2012 erteilte Auftrag sei am 29. August 2012 beendet und im Rahmen der Klageerhebung vom 04. April 2016 neu erteilt worden, lebensfremd und konstruiert.

Regelmäßig tritt im Widerspruchsverfahren – anders im gerichtlichen Verfahren, wonach die Vergütung dort auch fällig wird, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, § 8 Abs. 1 S. 2 RVG (dazu: VG Dresden, Beschl. v. 15. Juni 2016 – O 20/16 –, juris) – eine Erledigung des Auftrags nicht allein durch Zeitablauf, sondern durch erst Erlass des Widerspruchsbescheides ein. Allein der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt wegen des Zeitablaufs erneut in die Sache einarbeiten muss, rechtfertigt keinen Verzicht auf die Anrechnung, wenn es an Anhaltspunkten für eine Erledigung des Auftrags fehlt (VG Köln Beschl. v. 29. Oktober 2021 – 7 K 5706/14, juris Rn. 3; vgl. auch VG Augsburg Beschl. v. 27.3.2009 – Au 1 M 08.1380, BeckRS 2009, 45285, beck-online).

Nach alledem können für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren lediglich 1.542,54 € angesetzt werden, von denen der Beklagte entsprechend der gerichtlichen Kostengrundentscheidung 17%, mithin 262,23 €, zu tragen hat. Einschließlich der verauslagten Gerichtsgebühren ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 356,07 €.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.