Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.06.2022 – 8 K 1526/16.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0621.VG8K1526.16.A.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.
Tatbestand§
Bei den Klägern handelt es sich nach eigenen Angaben um afghanische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Die 1973 geborene Klägerin zu 1. reiste gemeinsam mit den 2001 und 2007 geborenen Klägern zu 2. und 3., einem weiteren, nach eigenen Angaben 1999 geborenen Sohn, der Kläger im Verfahren 8 … ist, sowie dem Neffen ihres Ehemannes, der Kläger im Verfahren 8 … war, im Jahr 2015 nach Deutschland ein. Am 8. Januar 2016 beantragten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.
In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin zu 1. an, aus der Provinz Samangan zu stammen, wo sie mit ihrem Mann, den fünf Söhnen und zwei Töchtern sowie dem Neffen ihres Mannes bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Vor neun oder zehn Monaten seien sie dann über Mazar-e Sharif, Herat, Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere ihr unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Sie sei Analphabetin und habe nie eine Schule besucht. In Afghanistan sei sie Hausfrau gewesen und habe das Haus aus Sicherheitsgründen nie verlassen dürfen. Ihre wirtschaftliche Situation sei vor der Ausreise gut gewesen. Die Ausreise der Familie habe insgesamt 25.000 US-Dollar gekostet. Ihr Ehemann habe diese finanziert. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, gab die Klägerin zu 1. an, dass ihr Ehemann in der Mudschaheddin-Zeit Kommandant gewesen und später Stammesältester geworden sei. Als man ihn gebeten habe, für den Provinzrat in Dara-I-Suf zu kandidieren, habe er dies gemacht. Auf dem Weg nach Samangan-Stadt sei dann das Auto, in dem er und sein Neffe gesessen hätten, von den Taliban angegriffen worden. Es sei unter Beschuss gewesen und habe sich überschlagen. Eine Polizeiwache sei in der Nähe gewesen, so dass sie hätten gerettet werden können. Ihr Mann sei dann nach Mazar-e Sharif in das deutsche Krankenhaus gebracht worden. Seit dem Vorfall sei er gelähmt. Zunächst hätte die Familie gewartet, dass es ihm besser gehe und sie an einen sicheren Ort gehen könnten. Als sein Zustand allerdings nicht besser geworden sei, habe er gesagt, dass sie die drei Kinder in Sicherheit bringen solle. Ihr Ehemann sei auch bereits vorher bedroht worden. In Samangan habe er Briefe, später in Mazar-e Sharif Anrufe erhalten. Die Taliban hätten gesagt, wer kandidiere, der müsse mit dem Tod rechnen. Zwei andere Kandidaten für die Wahlen und deren Familien seien bereits umgebracht worden. Ihr Ehemann habe gesagt, dass sie den Kindern nichts erzählen dürften. Auch die Kinder hätten aber das Haus nicht verlassen dürfen und seien mit Leibwächtern zur Schule gebracht worden. Sie selbst sei zwar nicht bedroht worden, aber die Drohungen gegenüber ihrem Mann hätten die gesamte Familie betroffen. Die Taliban hätten zu ihrem Mann gesagt, wenn sie ihn nicht fänden, dann würden sie die Kinder töten. Zwei ihrer Söhne und zwei Töchter seien noch in Afghanistan. Von den dort verbliebenden Söhnen sei einer volljährig, der andere sei jünger als ihr Sohn B…, der Kläger im Verfahren 8 … Ihr Mann benötige zwei Personen, die ihn pflegten.
Mit Bescheid vom 15. August 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger sowohl mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) als auch die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) ab und erkannte den Klägern auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Gleichzeitig stellte es fest, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliege (Ziffer 4).
Zur Begründung des ablehnenden Teils des Bescheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ergäben. Die Klägerin zu 1. habe vielmehr angegeben, Afghanistan aus Angst um ihre Kinder verlassen zu haben.
Am 1. September 2016 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt haben.
Zur Begründung ihrer Klage führen sie wiederholend und ergänzend aus: Ihr Ehemann und Vater habe in Afghanistan als Mudschaheddin in der Nordallianz gegen die Taliban gekämpft und nach der Regierungsbildung in Afghanistan für die afghanische Regierung gearbeitet. Seine Aufgabe sei es zunächst gewesen, in Samangan Anträge von Bürgern entgegenzunehmen und diese an die Regierung weiterzuleiten und bei Problemen zu vermitteln. Im Jahr 2014 habe er dann bei den Wahlen zum Provinzrat im Distrikt Dara-I-Suf kandidieren sollen und sei daraufhin am 18. April 2014 von den Taliban angegriffen worden als er mit dem Auto unterwegs war. Das Auto sei von den Taliban beschossen worden, weshalb er einen schweren Unfall erlitten habe. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger sei daraufhin im deutschen Krankenhaus im Camp Marmal behandelt worden und sitze seitdem im Rollstuhl. Bereits im Vorfeld sei die Familie von den Taliban bedroht worden. So habe der Ehemann bzw. Vater Drohanrufe und -briefe erhalten, in denen auch Drohungen gegen die Familie ausgesprochen worden seien. Im Jahr 2013 seien die Taliban auch in das Haus der Kläger gekommen und hätten nach dem Ehemann bzw. Vater gesucht. Als dieser nicht zu finden gewesen sei, hätten die Taliban die Klägerin zu 1. mit einem Gewehr geschlagen. Dem Kläger zu 2. hätten sie in das Gesicht geschnitten, wodurch dieser eine Wunde an der Nase erlitten habe, von der nach wie vor eine Narbe zu sehen sei. Die Familie habe dann im Nachgang des Autounfalls beschlossen, dass die Klägerin zu 1. und die drei Kinder ausreisen sollten. Der Ehemann bzw. Vater lebe seitdem mit den beiden anderen Söhnen und zwei Töchtern in Mazar-e Sharif, wo er sich vor den Taliban versteckt halte. Seit deren Machtübernahme habe er das Haus überhaupt nicht mehr verlassen.
Im Falle einer Rückkehr drohe der gesamten Familie Verfolgung seitens der Taliban aus politischen Gründen, da ihr Ehemann bzw. Vater für die Regierung gearbeitet habe. Jedenfalls nach der Machtübernahme der Taliban stehe ihnen insoweit auch keine inländische Fluchtalternative mehr zur Verfügung. Der Klägerin zu 1. drohe außerdem Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts, weil die unter den Taliban zu verzeichnenden Einschränkungen für Frauen eine Verfolgung darstellten. Zudem lehne sie die radikal-islamische Form des Islams, den die Taliban praktizierten, ab und könne sich nicht vorstellen, sich als Frau den unterdrückenden und diskriminierenden gesellschaftlichen Vorstellungen und Regeln der Taliban zu unterwerfen. Sie und ihre Kinder seien bereits seit rund drei Jahren nicht mehr in der Moschee gewesen. Der Kläger zu 2. habe zudem eine Partnerin. Sowohl er als auch der Kläger zu 3. hätten einen großen Freundeskreis und seien in verschiedenen Sportvereinen aktiv. Sie gingen auch häufiger auf Partys und seien aufgrund ihres Aufenthalts in Deutschland von rund sieben Jahren tief in die deutsche Gesellschaft integriert. Den Klägern drohe daher insgesamt auch deshalb Verfolgung, da sie in Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würden, wobei sich die Kläger auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 21. September 2021 – A 14 K 9391/17 –) und des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 27. Januar 2022 – 15 A 595/20 –) berufen.
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2016 zu verpflichten,
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes.
Die Verfahren VG 8 … und VG 8 ... sind zur gemeinsam Verhandlung verbunden und die Klägerin zu 1. sowie der Kläger im Verfahren VG 8 ... in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt der Anhörungen wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren sowie zu den Verfahren VG 8 ... und VG 8 ..., die diesbezüglich seitens des Bundesamtes vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die die Klägerin zu 1. betreffende Ausländerakte verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Kläger an ihrem ursprünglichen Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht mehr festgehalten und damit die Klage insoweit sinngemäß zurückgenommen haben.
Im Übrigen konnte das Gericht trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden sind.
Soweit die Kläger die Klage aufrechterhalten haben, ist sie auch in der Sache begründet. Denn die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 1. Hs. AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Zwischen den nach § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen (sog. Verfolgungsgründe) muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung stattfindet, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3 b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 22 ff.).
Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/08 -, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 29.87 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Allerdings hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Kläger bereits vorverfolgt ausgereist sind. Soweit die Kläger – im gerichtlichen Verfahren erstmalig (!) – von einem Überfall der Taliban in ihrem Haus im Jahr 2013 berichtet haben, war dieser Vorfall zum einen selbst bei Wahrunterstellung ersichtlich nicht kausal für die Ausreise der Kläger. Zum anderen erscheint insoweit auch die Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal fraglich. Dass die Taliban die Familie an dem besagten Tag nämlich gerade deshalb aufgesucht haben, weil sie sie aufgrund der Tätigkeit des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger als politische Feinde betrachteten, ist letztlich nicht mehr als eine – in der mündlichen Verhandlung auch nur auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten geäußerte – Vermutung der Klägerin zu 1. Indes erscheint es dem Gericht ebenso möglich und wahrscheinlich, dass die Familie hier lediglich zufällig betroffen gewesen sein könnte, wofür insbesondere die Angabe der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung spricht, wonach sie nicht bereits dann angegriffen worden sei als die Gruppe festgestellt hatte, dass ihr Ehemann nicht zu Hause war, sondern erst, nachdem sie ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Bewirtung der anwesenden Männer geäußert habe. Bei einem solchen Geschehensablauf erscheint die Anknüpfung der dann folgenden Misshandlungen an ein Verfolgungsmerkmal eher fernliegend, was aber letztlich ebenso dahinstehen kann wie die Frage, ob sich der Vorfall überhaupt (so) zugetragen hat.
Denn im vorliegenden Einzelfall ist zur Überzeugung des Gerichts ungeachtet einer etwaigen Vorverfolgung jedenfalls davon auszugehen, dass die Kläger aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemanns bzw. Vaters bei einer unterstellten Rückkehr nach Afghanistan nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG seitens der zwischenzeitlich an die Macht gekommenen Taliban ausgesetzt wären.
Aus der zugegebenermaßen nach wie vor spärlichen Erkenntnislage ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und ähnlichen Personengruppen:
In den Wochen vor ihrer Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 18).
Bereits im August 2021 berichtete auch Human Rights Watch, dass die vorrückenden Taliban in den Großstädten und entlang der wichtigsten Verkehrsrouten Rachemorde verübten, bei denen ehemalige Regierungsbeamte in das Visier genommen worden seien. Inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Armee seien summarisch hingerichtet worden (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2).
Nach Übernahme der Kontrolle in Kabul im August 2021 erklärten die Taliban sodann zwar in ihrer ersten Pressekonferenz, dass sie „alle, die gegen uns gekämpft haben“, begnadigt hätten. Ungeachtet dieser von den Medien als „Generalamnestie“ bezeichneten Erklärung gab es in den darauffolgenden Wochen und Monaten indes zahlreiche Berichte, wonach dies nicht der Realität entspricht:
So berichten verschiedene Quellen von Vergeltungsmaßnahmen von Taliban-Mitgliedern insbesondere gegenüber ehemaligen Mitgliedern des afghanischen Militärs sowie gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz. Bereits kurz nach der Machtübernahme gab bspw. eine Quelle an, dass die Taliban Afghanen auf einer „schwarzen Liste“ führten und Personen in das Visier nähmen, die im Verdacht stünden, mit der früheren Regierung oder den US-Streitkräften in Verbindung zu stehen. Personen in (ehemals) zentralen Positionen bei Militär, Polizei und Ermittlungsbehörden seien insoweit besonders gefährdet (EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27).
Nach der Eroberung Kabuls sollen Taliban-Kämpfer zudem im gesamten Stadtgebiet Kontrollpunkte errichtet und Patrouillen vorgenommen haben. Ausweislich verschiedener Berichte sollen sie von Haus zu Haus gegangen seien, um nach Regierungsmitarbeitern, Waffen und Eigentum zu suchen und Letzteres teilweise zu beschlagnahmen. Auch Angehörige von Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung sollen dabei bedroht worden seien (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.4, S. 31).
Human Rights Watch veröffentlichte schließlich im November 2021 einen vielbeachteten Bericht, der die summarische Hinrichtung oder das gewaltsame Verschwindenlassen von 47 ehemaligen Angehörigen der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte dokumentiert. Dabei waren Militärangehörige, Polizisten, Geheimdienstmitarbeiter und paramilitärische Milizen in vier Provinzen betroffen, die sich zwischen dem 15. August 2021 und dem 31. Oktober 2021 den Taliban ergeben hatten oder von ihnen aufgegriffen wurden (UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.7, S. 31). Dem Bericht zufolge führten die Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen würden auch Familienmitglieder bedroht und misshandelt, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort von Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen seien hingerichtet oder in Gewahrsam genommen worden (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 30).
Auch andere Quellen berichten von Hinrichtungen von Zivilisten sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren. In vielen Städten sollen die Taliban nach diesen Berichten – mithilfe von Informationen und Listen – insbesondere nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen suchen, sie bedrohen und manchmal festnehmen. Manche würden später freigelassen, andere getötet (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 19; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).
Zu entsprechenden Bedrohungen soll es gerade auch in der Heimatprovinz der Kläger – Samangan – gekommen sein (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.28, S. 33 f.).
Angesichts der vorstehend skizzierten Erkenntnislage zeigten sich bereits Ende des Jahres 2021 sowohl der UNHCR als auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates besorgt im Hinblick auf das Risiko von Menschenrechtsverletzungen für Personen, bei denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.1).
Schließlich berichtete im Januar 2022 auch die UN-Mission in Afghanistan, Angaben zu mehr als 100 Tötungen von ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und Mitarbeitern der internationalen Truppen oder deren Familienangehörigen erhalten zu haben, wovon zwei Drittel außergerichtliche Tötungen seien, die den Taliban bzw. den de facto-Behörden ihrer Interimsregierung zuzurechnen seien (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.8, S. 32; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).
Die vorstehenden Erkenntnisse reichen indes zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht aus, um generell von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (aller) ehemaligen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der internationalen Truppen u.ä. Personen auszugehen.
Zwar lässt sich das Ausmaß der Übergriffe auch angesichts der schwierigen Informationslage schwer einschätzen (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50). Wollten die Taliban allerdings jeden verfolgen, der bspw. in der Vergangenheit für die Regierung gearbeitet hat oder aus welchen Gründen auch immer „gegen sie war“, wären hiervon hunderttausende Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund müsste die Anzahl dokumentierter Vorfälle auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich offenbar zahlreiche Menschen aus Angst vor den neuen Machthabern nach wie vor versteckt halten (vgl. hierzu: ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.1; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 26; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11), deutlich höher sein als dies in den derzeit vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall ist (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47).
Hinzu kommt, dass sich die Führung der Taliban von den dokumentierten Übergriffen seit ihrer Machtübernahme mehrfach distanziert und auf das Vorgehen durch Einzeltäter verwiesen hat (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 9). Ungeachtet der Frage, wie glaubhaft diese Verlautbarungen sind, und auch wenn die Taliban jedenfalls nicht willens oder in Lage sind, die entsprechenden Übergriffe zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.5, S. 33; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46), kommt diesem Gesichtspunkt jedenfalls insoweit Bedeutung zu als auch seriös einzuschätzende Erkenntnismittel darauf verweisen, dass die stattfindenden Übergriffe ihre Ursache offenbar auch in privaten Racheaktionen einzelner Taliban-Kämpfer oder örtlich bestehenden Feindschaften finden. Dementsprechend leben viele ehemalige Regierungsmitarbeiter gänzlich unbehelligt weiterhin in Afghanistan. Eine systematische Verfolgung dieser Personengruppe durch die neuen Machthaber lässt sich angesichts dieses Gesamtbildes auch nach der in den Erkenntnismitteln ganz überwiegend vertretenen Auffassung derzeit nicht feststellen (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 25 und S. 30; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12; Anzeichen für eine „beginnende“ systematische Verfolgung bestimmter Personen sieht derzeit wohl allein das Danish Home Office, vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.4.14, S. 38).
Zu berücksichtigen ist aber andererseits, dass bestimmte Personen(gruppen) durchaus einem gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Insoweit berichten die Erkenntnismittel übereinstimmend, dass das Ausmaß der Gefahr, Opfer von Übergriffen und Vergeltungsmaßnahmen zu werden, stark von dem ausgeübten Beruf bzw. der spezifischen Tätigkeit oder Position der betroffenen Person abzuhängen scheint. Während Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen nach der Machtübernahme weitgehend unbehelligt geblieben sind, sollen Personen in zentralen bzw. exponierten Positionen in Militär, Polizei und bei den Ermittlungsbehörden besonders gefährdet sein. Außerdem könne sich eine erhöhte Gefährdung daraus ergeben, dass jemand aktiv in die Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban involviert war (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.9, S. 34; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11 und S. 14). Dies dürfte auch für (ehemalige) Mudschaheddin-Milizen gelten, wobei sich bei diesen das Risiko für Vergeltungsmaßnahmen außerdem dadurch erhöhen kann, dass ihnen – nicht nur, aber auch – von den Taliban vorgeworfen wird, sich in bestimmten Gegenden Afghanistans massiv auf Kosten der Bevölkerung bereichert zu haben (vgl. ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 29).
Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt ist das Gericht im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung gelangt, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger sich nicht etwa primär wegen seiner Tätigkeit für die Regierung oder seiner Kandidatur für den Provinzrat im Jahr 2014, sondern vor allem aufgrund seiner Vergangenheit als Mudschaheddin und der offen zutage getretenen Nähe zur Nordallianz derart als Gegner der Taliban positioniert hat, dass er zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört, bei dem derzeit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für Verfolgungshandlungen seitens der Taliban in Anknüpfung an seine politische Gesinnung ausgegangen werden kann.
Die Klägerin zu 1. hat glaubhaft geschildert, dass ihr Ehemann zunächst als Mudschaheddin gegen die Taliban gekämpft und später für die afghanische Regierung gearbeitet und 2014 für die Wahlen des Provinzrates kandidiert hat. Das Gericht glaubt den Klägern auch, dass ihr Ehemann und Vater vor den Wahlen im Jahr 2014 sodann bei einem Anschlag auf sein Fahrzeug schwer verletzt wurde. Durchgreifende Zweifel an den entsprechenden Angaben der Klägerin zu 1. bestehen insoweit nicht. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass die Ausführungen der Klägerin zu 1. an anderen Stellen – insbesondere was ihre familiäre Situation und den vermeintlichen Überfall in ihrem Haus im Jahr 2013 angeht – beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren durchaus Widersprüche aufweisen, die in der mündlichen Verhandlung nicht gänzlich aufgelöst werden konnten. Gerade mit Blick auf die Tätigkeit ihres Ehemanns und dessen Unfall bestehen entsprechende Unklarheiten indes nicht und ist auch kein gesteigerter Vortrag festzustellen. Vielmehr erweist sich das Vorbringen der Klägerin zu 1. insoweit nicht nur als konsistent, detailreich und lebhaft, sondern deckte sich von Anfang an auch mit den Angaben der Kläger in den Verfahren VG 8 ... und VG 8 ... . Insoweit fällt auf, dass die Schilderungen der hiesigen Klägerin zu 1. und der Kläger in den genannten Verfahren bereits beim Bundesamt und auch im späteren gerichtlichen Verfahren weitgehend übereinstimmten, ohne indes solch gravierende Ähnlichkeiten aufzuweisen, dass auf eine abgesprochenen Geschichte geschlossen werden könnte. Gerade die kleinen Unterschiede in der Wahrnehmung sprechen in diesem Zusammenhang aus Sicht der Einzelrichterin dafür, dass sich das Geschehene tatsächlich zugetragen hat.
Hinzu kommt, dass die Kläger für die Kandidatur ihres Ehemanns bzw. Vaters sowie für den Autounfall, die daraus entstandenen Verletzungen und die Behandlung im Camp Marmal objektiv nachprüfbare Unterlagen vorlegen konnten, an deren Echtheit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, zumal auch die Beklagte insoweit keine Einwände erhoben hat. Hervorzuheben ist hier insbesondere die von dem Kläger im Verfahren VG 8 ... vorgelegte Kandidatenliste, die die damaligen Kandidaten für die Provinzwahlen mit Foto und Namen benennt und auf der die Klägerin zu 1. ihren Ehemann in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu identifizieren vermochte sowie diverse Behandlungsberichte aus dem Camp Marmal.
Auch soweit sich der Kläger im Verfahren VG 8 ... mit Blick auf die „Probleme“ seines Vaters in der mündlichen Verhandlung als vermeintlich wortkarg präsentiert hat, tut dies seiner Glaubwürdigkeit letztlich keinen Abbruch. Denn insoweit hat der Kläger freimütig eingeräumt, sich als Jugendlicher in Afghanistan für andere Dinge interessiert zu haben als die Tätigkeit seines Vaters. Dies deckt sich nicht nur mit den Angaben der Klägerin zu 1., wonach ihr Ehemann versucht habe, die Kinder aus allem rauszuhalten, sondern scheint der Einzelrichterin vor dem Hintergrund der guten wirtschaftlichen Lage der Familie und des damaligen Alters des Klägers im Verfahren VG 8 ... auch lebensnah. Asyltaktisches Aussageverhalten vermochte die Einzelrichterin hier jedenfalls nicht zu erkennen.
Das Gericht glaubt den Klägern zudem, dass der Ehemann bzw. Vater nicht nur für die Regierung gearbeitet und für ein politisches Amt kandidiert hat, sondern in der Vergangenheit zudem selbst als Mudschaheddin aktiv am Kampf gegen die Taliban teilgenommen und dabei insbesondere enge Kontakte zu hochrangigen Politikern und Kämpfern geknüpft hat, bei denen es sich – wie bei A ..., dem ehemaligen Gouverneur der Provinz B ... in Afghanistan – um erklärte Gegner der Taliban handelt. Nicht nur waren die Angaben der Klägerin zu 1. auch insoweit konsistent und überzeugend. Vielmehr erklärt es sich (nur) so letztlich auch, warum dem Ehemann der Klägerin zu 1. eine, zumal sehr kurzfristige Behandlung im Camp Marmal überhaupt zuteilwurde. Auch nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zu 1. hat der damalige Gouverneur diese Behandlung erst möglich gemacht. Danach ist das Gericht überzeugt davon, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger nicht nur ein beliebiger Regierungsmitarbeiter war, sondern sich vielmehr in hervorgehobener Position politisch als Gegner der Taliban positioniert hat.
Dass die Taliban ein an dem Vater bzw. Ehemann der Kläger bestehendes Verfolgungsinteresse angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs verloren haben könnten, vermag das Gericht unter Berücksichtigung von insbesondere dessen hervorgehobener Stellung und namentlichen Bekanntheit nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger bis heute zwar nach wie vor telefonisch bedroht werden soll, aber jedenfalls nicht – weiter – zu Schaden gekommen ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, da er nach den Angaben der Klägerin zu 1. das Haus so gut wie nicht verlässt. Dies erscheint der Einzelrichterin schon angesichts der körperlichen Einschränkungen des Ehemanns der Klägerin zu 1. nachvollziehbar, zumal die Klägerin zu 1. zudem glaubhaft zu erklären wusste, wie es ihrem Ehemann aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden familiären Unterstützung dennoch gelingt, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Die danach bestehende Verfolgungsgefahr für den Ehemann bzw. Vater der Kläger schlägt auch auf die Kläger selbst durch. Angesichts dessen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger seit Jahren versteckt lebt, muss selbst dann, wenn die Taliban möglicherweise kein gesteigertes Interesse an den Klägern selbst hegten, auf Grundlage der vorstehend beschriebenen Erkenntnislage zumindest davon ausgegangen werden, dass sie über die Kläger unter Anwendung von Verfolgungshandlungen gleichkommenden Maßnahmen (wie Inhaftierung, Befragung unter Einsatz von Zwangsmitteln und weiteren, die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Maßnahmen) versuchen würden, deren Ehemann bzw. Vater habhaft zu werden. Im Übrigen liefen die Kläger jedenfalls dann, wenn sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater aufgefunden würden, Gefahr, bei dieser Gelegenheit ebenfalls Opfer von Vergeltungsmaßnahmen zu werden (vgl. zur Gefährdung von Familienangehörigen: Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 47).
Seit der vollständigen Machtübernahme der Taliban besteht für die Kläger auch keine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3 e Abs. 1 AslyG (mehr).
Auf die Frage, ob den Klägern darüber hinaus Verfolgung aufgrund des Geschlechts (Klägerin zu 1.) bzw. sog. „Verwestlichung“ droht, kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, 83 b AsylG. Bei einer Klage, die sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, die aber ausschließlich im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Erfolg hat, ist von einem geringfügigen Unterliegen der Kläger im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO auszugehen. Hierdurch wird zum einen berücksichtigt, dass es nach § 30 Abs. 1 1. Hs. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kostenmäßig keinen Unterschied (mehr) macht, ob die Klage sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von vorn herein nur auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist. Zudem wird nur so dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass die Anerkennung als Asylberechtigter gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Klägern auch aufenthaltsrechtlich keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile mehr bringt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 36/15 -, juris Rn. 5). Schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kann dann aber auch nichts Anderes gelten, wenn die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht abgewiesen wird, sondern die Kläger die Klage – wie hier – insoweit zurücknehmen. Der Umstand, dass sie sich damit freiwillig in die Rolle der Unterliegenden begeben haben, ändert auch nichts an der Geringfügigkeit dieses Teils der Klage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2017 – 1 K 856/16.A –, juris Rn. 51 m.w.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.