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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.06.2022 – 3 K 759/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0623.3K759.21.00
Tenor§
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2021 zum bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „K...“ wird aufgehoben, soweit die Gebühr den Betrag von 80.000 Euro übersteigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand§
Die Klägerin reichte einen Rahmenbetriebsplan für den K... gemäß § 52 Abs. 2a BBergG bei dem Beklagten ein. In den Verwaltungsvorgängen findet sich eine vom 29. Oktober 2020 datierte Ausfertigung mit dem Bearbeitungszeitraum September 2009 bis Oktober 2020. In der Textziffer 2. „Umfang der beantragten Genehmigung“ ist ausgeführt, dass Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans die Gewinnung von Sanden und Kiessanden in einem etwa 40 Hektar großen Abbaufeld innerhalb des Bewilligungsfeldes H... mit einer Rahmenbetriebsplanfläche von 45,9 Hektar ist. Nach der Textziffer 3.1 ist das Bewilligungsfeld in einem ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Gebiet belegen. Ausweislich der vorliegenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung und hier der Textziffer 10.4.6.1.1 liegt der gesamte Betrachtungsraum in einem ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Gebiet, welches von circa 45-jährigen Kiefern dominiert wird, teilweise sind Laubholzanteile, vorwiegend Birken, vertreten. Das Landschaftsbild wird nach der Textziffer 10.4.6.2 von seiner Bedeutung her als mittel eingestuft wegen der relativ einförmigen und artenarmen Kiefernforste, die großflächig vorherrschen.
Innerhalb des Verwaltungsverfahrens führte der Landesbetrieb F... unter dem 14. April 2015 aus, Wald sei mit einer Fläche von 45,9 Hektar unmittelbar betroffen; die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung seien auszugleichen. Von einem Ersetzen mittels Ersatzaufforstung ist die Rede. Nach der Ergebnisniederschrift über den Erörterungstermin vom 2. Oktober 2015 wurde hinsichtlich der Waldumwandlung festgestellt, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Umwandlung handle, und somit die in der Stellungnahme der unteren Forstbehörde geforderte Walderhaltungsgabe nicht zu erheben ist. Für die untere Forstbehörde sei das Kompensationsverhältnis 1/1 ausreichend, da kein Wald mit besonderen Funktionen betroffen sei.
Unter dem 10. Februar 2021 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss zum Vorhaben „K...“. Nach Textziffer 2.3 ist die Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 BWaldG i. V. m. § 8 LWaldG eingeschlossen. Von der Waldumwandlung sind drei Flurstücke (5...) betroffen mit einer Gesamtfläche von 459.000 Quadratmeter. Nach der Textziffer 5.7.1 des Planfeststellungsbeschlusses dürfen die Waldflächen nur jeweils auf der Grundlage eines zugelassenen Hauptbetriebsplans und unter Beachtung der nachfolgenden Nebenbestimmungen gerodet werden. Nach der Textziffer 5.7.5 ist mit der Einreichung der jeweiligen Hauptbetriebspläne die Verfügbarkeit der erforderlichen externen Erstaufforstungsflächen nachzuweisen. Nach der Textziffer 5.7.13 darf mit der Waldrodung erst begonnen werden, wenn eine Sicherheitsleistung zugunsten des Beklagten erbracht worden ist. Deren Höhe wird mit der Zulassung der jeweiligen Hauptbetriebspläne festgelegt.
Mit dem Gebührenbescheid vom 12. Februar 2021 erhob der Beklagte für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 529.708,49 Euro. Nach der dazu gegebenen Begründung setzt sich die Gebühr wie folgt zusammen: Bergrechtliche Planfeststellung 50.000,00 Euro, Prüfung der Umweltverträglichkeit in einem Trägerverfahren 6.250,00 Euro, Gebühr für die eingeschlossenen naturschutzrechtlichen Entscheidungen 450,00 Euro, Gebühren für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 13.658,49 Euro sowie Gebühr für die eingeschlossene forstrechtliche Entscheidung 459.350,00 Euro. Die Gebühr für die Waldumwandlung fußt auf die Tarifstelle 5.2.2.1 der Anlage 2 der Gebührenordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 17. Juli 2007, geändert durch die Verordnung vom 17. September 2019 (GVBl.II/19). Nach dieser beträgt der Gebühr 350,00 Euro zzgl. 1,00 Euro je Quadratmeter.
Am 10. März 2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid des Beklagten. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.
Am 21. Juli 2021 hat die Klägerin Klage gegen die Gebührenfestsetzung erhoben. Zur Begründung führt sie an, der Gebührentatbestand nach Nr. 5.2.2.1 der Anlage 2 zu § 1 GebO-Landw verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und sei deshalb unwirksam. Das Äquivalenzprinzip verlange, dass die Gebühren in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Dieses Prinzip habe in § 4 des Gebührengesetzes Brandenburg (GebGBbg) seinen Niederschlag gefunden. Zwar verfüge der Verordnungsgeber bei der Umsetzung des Äquivalenzprinzips über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Gebühr. Allerdings dürften die für die behördliche Leistung entstandenen Kosten nicht ohne Bedeutung für die Gebührenhöhe sein. Der mit der Gebühr verfolgte Kostendeckungszweck dürfe auch wegen des nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz gebotenen Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit und innerer Regelungskonsistenz nicht ohne Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr bleiben. Jedenfalls dürfe mit Blick auf weitere Zwecke der der Kostendeckung nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden. Von dem Prinzip der Kostendeckung löse sich allerdings ein Gebührentatbestand, bei dem die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht hinreichend abgebildet werde. Hier werde eine Festgebühr normiert, deren Höhe sich allein aus der Größe der Umwandlungsfläche errechne und damit die Gegenleistungsfunktion der Gebühr nicht erkennen lasse. Dadurch könne sich im Einzelfall – wie hier ersichtlich – eine Gebühr ergeben, die mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip Maß und Ziel völlig verloren habe. Wenn der Beklagte im bergrechtlichen Zusammenhang eine Gebühr von 50.000,00 Euro für angemessen erachte, ergebe sich mit den hier in Rede stehenden 459.350,00 Euro mehr als das Neunfache. Dies könne nur noch mit dem bloßen Wunsch zur Einnahmeerzielung erklärt werden. Es fehle an sachlich zu rechtfertigenden Gründe für die Gebührenbemessung. Sofern der Beklagte auf eine geringere Belastung verweise und dort den Marktwert des Rohstoffes in den Blick nehme, sei dem zu wiedersprechen. Soweit eine Gegenüberstellung der Gebühr von 0,05 Euro pro Tonne mit dem behaupteten Marktwert von 7,10 Euro pro Tonne vorgenommen werde, vermittle dies einen falschen Eindruck, weil bei dieser Relation sämtliche weitere Kosten des Abbaus unberücksichtigt bleiben würden. Auch sei der Marktwert für Kies und Sand geringer. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass mit dem Rahmenbetriebsplan nur einige Hindernisse auf dem Wege zum Rohstoffabbau aus dem Weg geräumt würden; der Planfeststellungsbeschluss keine Gestattungswirkung entfalte. Die wirtschaftliche Bedeutung des durch die Amtshandlung eingeräumten Vorteils sei daher nur gering.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2021 aufzuheben, soweit damit eine über 80.000,00 Euro hinausgehende Verwaltungsgebühr erhoben wird
ferner die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, zwischen Wert- und Aufwandskriterium müsse ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Verwaltungsaufwand für förmliche Planfeststellungsverfahren sei angesichts des vorgegebenen Ablaufs regelmäßig vergleichbar. Die gebührenerhebende Behörde sei zur Schätzung des Verwaltungsaufwands berechtigt. Hier sei bei wenigen Einwendungen ein erhöhter Aufwand wegen mehrfach nachträglicher Änderungen gegenüberzustellen. Mithin sei kein Grund für das Abweichen von der Mittelgebühr ersichtlich. Beim Wertkriterium würden die von der Klägerin im Planfeststellungsantrag eingereichten Zahlen für einen schon eher großen Tagebau im Bereich Steine/Erde sprechen. Der Plan erlaube den Abbau von 9 Millionen Tonnen absetzbarem Rohstoff über 30 Jahre auf mehr als 45 Hektar Betriebsflächen. Der Plan biete die Möglichkeit, Umsatzerlöse in einer Höhe von 63,9 Millionen Euro zu erzielen. Mit Blick auf andere Vorhaben sei davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin den üblichen Durchschnittsfall darstelle. Mithin bestehe kein Grund, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Die im Bescheid festgesetzte Gebühr von 50.000,00 Euro sei deshalb unangemessen niedrig. Sie verletze jedoch die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch sei die Gebühr für die Gewässernutzung ordnungsgemäß ermittelt worden. Hinsichtlich der Gebühr für die Waldumwandlung relativiere sich das Bild der unangemessen hohen Gebühr mit Blick auf die im Planzeitraum gewinnbaren Rohstoffe. So ergebe sich bei einer Rohstoffmenge von 9 Millionen Tonnen pro Jahr eine Belastung aus der Waldumwandlungsgebühr von nur 0,05 Euro je Tonne, bei einem Marktwert von 7,10 Euro je Tonne. Im Übrigen handle es sich um eine Festgebühr. Die Berechnung sei nicht fehlerhaft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der herbeigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Beklagte unter dem 13. Januar 2022 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Die Klage hat Erfolg. Die nach § 75 VwGO zulässige Klage gegen die Festsetzung der Gebühr in dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2021 ist begründet. Die Gebühr ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Gebühr für die eingeschlossene forstrechtliche Entscheidung entbehrt einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die dafür herangezogene Tarifstelle 5.2.2.1 der Anlage 2 der Gebührenordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (GebOLandw) in der Fassung der Verordnung vom 17. September 2019, GVBl. II19, Nr. 76, ist nichtig.
Dabei ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass bei der hier gegebenen Entscheidung – Planfeststellung nach bergrechtlichen Vorschriften – § 13 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Gebührengesetz Brandenburg (GebGBbg) Anwendung findet. Danach wird die Gebühr für jede öffentliche Leistung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Eine öffentliche Leistung ist danach auch die Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die bergrechtliche Planfeststellung auch die Entscheidung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart mit aufnimmt.
Folgerichtig ist Teil der Gebührenberechnung die Gebühr für die forstrechtliche Entscheidung. Nach der von dem Beklagten herangezogenen Tarifstelle 5.2.2.1 GebOLandw beträgt die Gebühr 350 Euro zuzüglich 1 Euro je m². Bei der hier in Rede stehenden Fläche ergibt dies einen Betrag in Höhe von 459.350 Euro.
Die Tarifstelle 5.2.2.1 verstößt gegen den auch bei landesrechtlichen Gebührenregelungen zu beachtenden bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einfachrechtlich im Äquivalenzprinzip des § 4 Satz 1 GebGBbg seine Ausprägung findet. Danach hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und andererseits der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner, d.h. der Amtshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg), ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Dem wird die streitige Tarifstelle für übergroße Grundstücke der hier in Rede stehenden Art nicht gerecht.
Zwar kommt dem Normgeber hinsichtlich der Gebührenhöhe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere kann er weitgehend frei auch darüber befinden, welche Gebührenmaßstäbe er anwenden will (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 3 B 125/03 –, zit. nach juris, Rn. 4, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt auch nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 11 BN 6.00 –, NVwZ 2000, 1410, m.w.N.). Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 4.02 –, BVerwGE 118, 123). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Satz 1 GG folgt aber, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass sich die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217; BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a.a.O.). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt vor, wenn Leistung und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2002 – 2 BvL 9/98 –, zit. nach juris, Rn. 62; zu allem: VG Potsdam, Beschluss vom 05. Januar 2015 – 4 L 944/14 –).
Hieran gemessen erweist sich die Tarifstelle als nichtig. Die Tarifstelle in der hier maßgeblichen Fassung aus 2019 lässt bei übergroßen Grundstücken einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem der (Forst-) Behörde treffenden Aufwand und dem Wert der Amtshandlung für den Abgabenschuldner vermissen. Die sich nach der Tarifstelle bei übergroßen Grundstücken rechnerisch ergebende Gebühr bevorteilt den Abgabengläubiger in einer nicht mehr als angemessen anzusehenden Weise und hat zur Folge, dass der Abgabenschuldner mit Gebühren belegt wird, deren Höhe unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint. Es ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Gebühr für die Umwandlung von Wald, die wiederum Voraussetzung für die geplante Investition – hier der Abbau von Kies und Sand – ist, sich in Abhängigkeit zur Größe des Grundstücks ermittelt. Denn der behördliche Aufwand steigt in aller Regel im Umfang der zur Umwandlung anstehenden Fläche. Dem steht regelmäßig auch ein entsprechender Vorteil des Vorhabenträgers gegenüber, da die Fläche des Grundstücks – gerade bei flächenbezogenen Investitionen wie den Abbau von Bodenschätzen – ein durchaus brauchbares Indiz für den Vorteil bildet (vgl. VG Potsdam, a.a.O.).
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei übergroßen Grundstücken ergibt sich durch die lineare Steigerung der Gebühr hier um je 1 Euro pro m² letztlich ein grob unangemessenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr. Die Grundgebühr von 350 Euro für die Umwandlungsgenehmigung tritt bei übergroßen Grundstücken vollständig in den Hintergrund. Eine weitere Staffelung der Gebühr erfolgt nicht, so dass im Ergebnis jeder zusätzliche m² Fläche die Gebühr um 1 Euro erhöht. Das wird der im Abgabenrecht durchaus zulässigen und nicht unüblichen pauschalierten Gebührenbemessung jedenfalls dann nicht mehr gerecht, wenn die Fläche des Grundstücks Dimensionen in der hiesigen Art von 459.000 m² erreicht. Dem steht dann, und zwar ohne jede Ausnahme, letztlich eine Gebühr von 1 Euro je m² zu beurteilender Fläche gegenüber. Das ist für übergroße Grundstücke grob unangemessen, weil der Verwaltungsaufwand der zur Entscheidung berufenen Stelle in einem solchen Fall keinesfalls linear und auch der Vorteil des Vorhabenträgers/Investors nicht in dieser Weise ansteigt (vgl. hinsichtlich der Gebühren für einen öffentlich bestellten Vermesser: VG Potsdam, Beschluss vom 05. Januar 2015, a.a.O.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 11 S 4.145 –). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich vorliegend – was nicht untypisch ist – um einen einheitlichen Waldbestand ohne besondere Waldfunktionen handelt (vgl. Tz. 8.5.1.1.2 des Beschlusses), so dass für die gesamte Fläche auch eine einheitliche Entscheidung getroffen werden konnte mit der Folge, dass der Verwaltungsaufwand bezogen auf die Fläche offensichtlich abnimmt.
Die Unangemessenheit zeigt sich zudem auch aus der Gebührenberechnung des Beklagten selbst. Für die nicht unerhebliche Leistung der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses zum Vorhaben „K...“ mit einer Vielzahl eingeschlossener Entscheidungen und einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand – zu denken ist etwa an die Durchführung verschiedener Erörterungstermine und der Koordinierung des gesamten Prozesses – hat der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50.000 Euro für angemessen angesehen. Für die Frage der Erteilung der forstrechtlichen Erlaubnis wurde in dem 98-seitigen Beschluss auf ca. 4 Seiten die Entscheidung und die Begründung zusammengefasst; für diesen Teil der Entscheidung gleichwohl das ca. 9-fache der Gebühr angesetzt.
Der Gebühr steht auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Genehmigungsgegenstand. Hier ist die Waldumwandlung nur ein Teil der einheitlichen Entscheidung (Planfeststellung). Diese wiederum vermittelt dem Bergbautreibenden hinsichtlich der entschiedenen Fragen zwar eine gesicherte Rechtstellung, stellt gleichwohl nicht die Zulassungsentscheidung für den Abbau der Rohstoffe dar. Erst mit den weiteren Entscheidungen (Hauptbetriebsplanzulassung) wird der Abbau gestattet. Dort werden dann auch die Details zur Waldumwandlung geregelt, z.B. der Umfang der Ersatzaufforstung bzw. die erforderliche Sicherheitsleistung.
Das grobe Missverhältnis kommt ferner dadurch zum Ausdruck, dass die Gebühr für die Umwandlungsentscheidung den Wert der betroffenen Fläche übersteigt. Nach dem Grundstücksmarktbericht für das Land Brandenburg 2020 (S. 77) liegt der durchschnittliche Verkaufspreis für Forstwirtschaftsflächen bei 0,62 Euro pro m².
Dass die Tarifstelle in der Fassung aus 2019 bei übergroßen Grundstücken die Vorgaben des Äquivalenzprinzips missachtet und ein grob unangemessenes Verhältnis von Leistung und Gebühr zur Folge hat, belegt auch ein Vergleich zur Rechtslage in anderen Bundesländern (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen Vergleichs: BayVGH, Urteil vom 12. April 2000 – 19 N 98.3739 –, zit. nach juris, Rn. 44; VG Potsdam, a.a.O.). So liegt in Nordrhein-Westfalen die Gebühr für eine Waldumwandlung nach der Textziffer 8.1.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Rahmen von 325 bis 5.435 Euro. In Niedersachsen wird die Gebühr nach § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung und der Nr. 95.3.1 des Kostentarifs vom 05. Juni 1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. September 2021, Nds., GVBl. S.684, nach dem Zeitaufwand bemessen (mindestens 200 und höchstens 1.000 Euro). In Sachsen erfolgt nach der Tarifstelle 40.1 der 10. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen der Ansatz von 10 Euro pro Ar umzuwandelnder Waldfläche bei einem Mindestwert von 230 und einem Höchstwert von 7.500 Euro. In Sachsen-Anhalt gilt eine Rahmengebühr von 180 -1.200 Euro (www.landkreis-wittenberge.de – Waldumwandlung). In Thüringen bestimmt sich die Gebühr nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwVKostOMIL). Nach der Anlage und der dort aufgenommenen Tarifstelle 4.3.1.2 Entscheidung zur Änderung der Nutzungsart sind je ha 500 Euro zu erheben. (hier also ca.23.000 Euro). In Mecklenburg-Vorpommern wird zwar auch der Weg wie in Brandenburg beschritten. Dort wird allerdings ausgehend von einer Grundgebühr von 350 Euro eine Flächengebühr je angefangene 10 m² in Höhe von 1 Euro erhoben (Tarifstelle 3.6.1 der Anlage zur Forstverwaltungskostenverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. August 2017, GVBl. M-V, S.243,246).
Daraus ergeben sich Beträge, die den vorliegend erhobenen mehr als deutlich unterschreiten. Selbst bei dem in Mecklenburg-Vorpommern verfolgten Ansatz wäre nur ca. ein Zehntel des hier streitigen Betrages zu entrichten.
Die Unwirksamkeit der Gebühr wegen des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip ist die Folge. Der Zweck der Kostendeckung ist bei dem hier gewählten Maßstab nicht mehr erkennbar. Der von dem Beklagten angesprochene Marktwert von Kies und Sand vermag – unabhängig davon, dass dieser zwischen den Beteiligten streitig ist – eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Mit diesem wird eine hinreichende Relation von Aufwand und Nutzen bzw. Einsatz und Ertrag nicht vermittelt und kann daher für die Bestimmung des Wertes der Leistung der öffentlichen Hand nicht herangezogen werden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Gebühr keine Lenkungsfunktion zukommt, vielmehr die nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung nach dem Regelungsmodell in § 8 Abs. 3, Abs. 4 LWaldG insbesondere durch eine Ersatzaufforstung auszugleichen sind.
Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erwägungen zu der Vorgängerfassung und deren Anwendbarkeit bei Nichtigkeit der gegenwärtigen Vorschrift (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 29). Dies gilt vorliegend auch deshalb, da dort eine Rahmengebühr von 100 bis 10.000 vorgesehen ist und es dem Beklagten obliegt, nach den sich aus § 4 GebGBbg ergebenden Kriterien die Gebühr zu bestimmen. Das Gericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Beklagten setzen. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung beschränkt (vgl. etwa: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 – 7 K 575/09 – Rn. 23 zitiert nach juris.)
Dies eingestellt sind in Ansehung des begrenzten Klageantrages weitere Erwägungen zu den anderen Teilen der erhobenen Gebühr und den dafür zugrundeliegenden Tatbeständen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO