Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.07.2022 – 8 K 1426/16.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0705.8K1426.16.A.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der 1984 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 29. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. September 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.
In seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger an, aus Herat zu stammen und sich dort auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan aufgehalten zu haben. Er habe bei seinen Eltern gelebt. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Sein Heimatland habe er Mitte Juli 2015 verlassen. Von März 2005 bis Mai 2012 sei er bei den internationalen Truppen (ISAF) für 1.000 US-Dollar, von 2013 bis 2015 bei einer von den ISAF beauftragten Firma namens B... für 500 US-Dollar monatlich angestellt gewesen. Mit den Ersparnissen aus diesen Beschäftigungen habe er seine Ausreise bezahlt, die 7.000 Euro gekostet habe. Seine Eltern und drei Brüder sowie die Großfamilie lebten noch in Afghanistan. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und diese auch abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Bei den ISAF habe er als Manager in einem „Shop, Bar & Restaurant“ auf der italienischen Militärbasis in Herat gearbeitet. Als Grund für seine Ausreise befragt gab der Kläger an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. 2012 sei seine erste Arbeitsstelle von den Taliban angegriffen worden. Der Kampf habe einen Tag gedauert. Er habe deshalb diese Stelle aufgegeben. Das sei der erste Grund gewesen. Er habe die Stelle aber auch aufgegeben, weil er dort alkoholische Getränke habe verkaufen müssen und die Nachbarn und die Leute in der Moschee das nicht gut gefunden hätten. Dies sei der zweite Grund gewesen. In seiner darauffolgenden Stelle bei der Firma B... sei er für Logistik zuständig gewesen. Er habe Waren in der Stadt gekauft und diese dann zum Flughafen gebracht, wo die ISAF ihre Station gehabt hätten. Dort seien die Sachen dann genutzt worden. Er habe dann einen Anruf von den Taliban erhalten. Sie hätten gesagt, dass sie es nicht gut fänden, dass er für Ausländer arbeite. Wenn er so weitermache, werde er dies zu spüren bekommen. Die Bedrohungen hätten Mitte Juni 2015 stattgefunden. Er habe zwei Anrufe im Abstand von zwei Tagen erhalten. Die Taliban hätten viel über ihn gewusst. Sie hätten ihn aufgefordert, Geld an sie zu spenden. Er habe gesagt, dass er nur ein einfacher Arbeiter sei und dies nicht könne. Sie hätten aber gewusst, wie viel er verdient habe. Sie hätten dann gesagt, dass sie noch mal anrufen. Sie hätten dann im zweiten Anruf gefragt, ob er das Geld arrangieren könne. Er habe nicht geantwortet. Sie hätten dann gesagt, als Afghane sei er verpflichtet, den Taliban zu helfen. Falls nicht, werde er mit dem Tod bestraft. Die Anrufe seien in seinem Büro erfolgt. Die Taliban hätten sich mit dem islamischen Emirat von Afghanistan vorgestellt und seinen Namen gewusst. Nach dem zweiten Anruf sei er dann nicht mehr zur Arbeit gegangen, habe sein Handy ausgestellt und habe dann 20 bis 25 Tage zu Hause auf sein Visum für den Iran gewartet. In dieser Zeit habe er das Haus nicht verlassen. Sein Bruder habe bei seiner Arbeit Bescheid gesagt, dass er nicht mehr kommen werde. Danach sei er geflohen. Seit seiner Ausreise seien die Taliban nicht bei ihm zu Hause aufgetaucht. Er wisse nicht, ob sie gewusst hätten, wo er wohne. Aber wenn er weiter in Afghanistan gearbeitet hätte, hätten sie ihn bestimmt gefunden. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Kläger diverse Dokumente vor, u.a. ein Bestätigungsschreiben über seine Beschäftigung bei der Firma B... .
Mit Bescheid vom 5. August 2016 lehnte das Bundesamt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) als auch die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Zudem forderte es den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass aus dem Vortrag des Klägers keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung sowie kein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien. Der Kontakt mit den Taliban habe nur über Telefon bestanden. Zu dem Kläger nach Hause seien sie nicht gekommen. Auch andere Verfolgungssituationen habe der Kläger nicht geschildert.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der zunächst – hilfsweise – auch die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt hat. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2022 die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides aufgehoben und festgestellt hat, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung seiner im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF Verfolgung drohe. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die für die ISAF oder ausländisches Militär gearbeitet hätten, in Afghanistan mit besonderer Verfolgung rechnen müssten. Diesbezüglich verweist der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. November 2014 (8 K 20119/13 Me).
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den seitens des Bundesamtes vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen konnte das Gericht trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit hier noch streitgegenständlich (Ziffer 1), erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 5. August 2016 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 1. Hs. AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Zwischen den nach § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen (sog. Verfolgungsgründe) muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung stattfindet, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3 b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 22 ff.).
Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/08 -, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 29.87 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger ist zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. Dies gilt selbst dann, wenn man sein Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt. Denn abgesehen davon, dass die zweimaligen Telefonanrufe, von denen der Kläger berichtete, schon nicht die erforderliche Intensität aufweisen dürften, um als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne § 3 a Abs. 1 Nr. 1 angesehen zu werden, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund. Insoweit hat der Kläger selbst vorgetragen, dass es den Taliban, obwohl sie von seiner Tätigkeit für die internationalen Truppen wussten, zunächst einmal darum ging, Geld von dem Kläger zu erhalten, mithin von dessen gutem Verdienst zu profitieren. Primäres Ziel der Taliban war es danach gerade nicht, den Kläger für seine Tätigkeit bei den ISAF zu bestrafen oder ihn gar von dieser abzuhalten. Letzteres hätte auch keinen Sinn ergeben, da sie in diesem Fall von dem Kläger die gewünschte finanzielle Unterstützung erst recht nicht mehr hätten erwarten können. Auch soweit die Anrufer dem Kläger sodann im weiteren Verlauf der Gespräche Gewalt für den Fall androhten, dass er ihnen die geforderte Unterstützung – gleich welcher Art – nicht zukommen lassen würde, lässt sich die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, wie etwa eine unterstellte oppositionelle Gesinnung, vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Naheliegender erscheint vielmehr, dass es sich bei der entsprechenden Drohung lediglich um ein Mittel gehandelt hat, der (eigentlichen) Forderung nach finanzieller Unterstützung Nachdruck zu verleihen. Das würde kriminelles Unrecht darstellen; Politische Verfolgung ist es nicht.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung droht dem Kläger auch nicht aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Afghanistan verlassen hat. Insbesondere erachtet es die Einzelrichterin nach Auswertung der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF mit Verfolgungsmaßnahmen seitens der nunmehr an der Macht befindlichen Taliban rechnen muss.
Aus der zugegebenermaßen nach wie vor spärlichen Erkenntnislage ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Mitarbeitern der internationalen Truppen und ähnlichen Personengruppen:
In den Wochen vor ihrer Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 18).
Bereits im August 2021 berichtete auch Human Rights Watch, dass die vorrückenden Taliban in den Großstädten und entlang der wichtigsten Verkehrsrouten Rachemorde verübten, bei denen ehemalige Regierungsbeamte in das Visier genommen worden seien. Inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Armee seien summarisch hingerichtet worden (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2).
Nach Übernahme der Kontrolle in Kabul im August 2021 erklärten die Taliban sodann zwar in ihrer ersten Pressekonferenz, dass sie „alle, die gegen uns gekämpft haben“, begnadigt hätten. Ungeachtet dieser von den Medien als „Generalamnestie“ bezeichneten Erklärung gab es in den darauffolgenden Wochen und Monaten indes zahlreiche Berichte, wonach dies nicht der Realität entspricht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67):
So berichten verschiedene Quellen von Vergeltungsmaßnahmen von Taliban-Mitgliedern insbesondere gegenüber ehemaligen Mitgliedern des afghanischen Militärs sowie gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz. Bereits kurz nach der Machtübernahme gab bspw. eine Quelle an, dass die Taliban Afghanen auf einer „schwarzen Liste“ führten und Personen in das Visier nähmen, die im Verdacht stünden, mit der früheren Regierung oder den US-Streitkräften in Verbindung zu stehen. Personen in (ehemals) zentralen Positionen bei Militär, Polizei und Ermittlungsbehörden seien insoweit besonders gefährdet (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27).
Nach der Eroberung Kabuls sollen Taliban-Kämpfer zudem im gesamten Stadtgebiet Kontrollpunkte errichtet und Patrouillen vorgenommen haben. Ausweislich verschiedener Berichte sollen sie von Haus zu Haus gegangen seien, um nach Regierungsmitarbeitern, Waffen und Eigentum zu suchen und Letzteres teilweise zu beschlagnahmen. Auch Angehörige von Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung sollen dabei bedroht worden seien (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.4, S. 31).
Human Rights Watch veröffentlichte schließlich im November 2021 einen vielbeachteten Bericht, der die summarische Hinrichtung oder das gewaltsame Verschwindenlassen von 47 ehemaligen Angehörigen der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte dokumentiert. Dabei waren Militärangehörige, Polizisten, Geheimdienstmitarbeiter und paramilitärische Milizen in vier Provinzen betroffen, die sich zwischen dem 15. August 2021 und dem 31. Oktober 2021 den Taliban ergeben hatten oder von ihnen aufgegriffen wurden. Dem Bericht zufolge führten die Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen würden auch Familienmitglieder bedroht und misshandelt, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort von Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen seien hingerichtet oder in Gewahrsam genommen worden (Human Rights Watch, “No Forgiveness for People Like You”, Executions and Enforced Disappaerences in Afghanistan under the Taliban, November 2021, S. 1 ff.).
Auch andere Quellen berichten von Hinrichtungen von Zivilisten sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren. In vielen Städten sollen die Taliban nach diesen Berichten – mithilfe von Informationen und Listen – insbesondere nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte, Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen suchen, sie bedrohen und manchmal festnehmen. Manche würden später freigelassen, andere getötet (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 19; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).
Angesichts der vorstehend skizzierten Erkenntnislage zeigten sich bereits Ende des Jahres 2021 sowohl der UNHCR als auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates besorgt im Hinblick auf das Risiko von Menschenrechtsverletzungen für Personen, bei denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.1).
Schließlich berichtete im Januar 2022 auch die UN-Mission in Afghanistan, Angaben zu mehr als 100 Tötungen von ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und Mitarbeitern der internationalen Truppen oder deren Familienangehörigen erhalten zu haben, wovon zwei Drittel außergerichtliche Tötungen seien, die den Taliban bzw. den de facto-Behörden ihrer Interimsregierung zuzurechnen seien (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.8, S. 32; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).
Die vorstehenden Erkenntnisse reichen indes zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht aus, um generell von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (aller) ehemaligen Regierungsmitarbeiter, ISAF-Mitarbeiter o.ä. Personen auszugehen.
Zwar lässt sich das Ausmaß der Übergriffe auch angesichts der schwierigen Informationslage schwer einschätzen (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50). Wollten die Taliban allerdings jeden verfolgen, der bspw. in der Vergangenheit für die Regierung, die ISAF o.ä. gearbeitet hat oder aus welchen Gründen auch immer „gegen sie war“, wären hiervon hunderttausende Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund müsste die Anzahl dokumentierter Vorfälle auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich offenbar zahlreiche Menschen aus Angst vor den neuen Machthabern nach wie vor versteckt halten (vgl. hierzu: ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.1; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 26; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11), deutlich höher sein als dies in den derzeit vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall ist (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47).
Hinzu kommt, dass sich die Führung der Taliban von den dokumentierten Übergriffen seit ihrer Machtübernahme mehrfach distanziert und auf das Vorgehen durch Einzeltäter verwiesen hat (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 9). Ungeachtet der Frage, wie glaubhaft diese Verlautbarungen sind, und auch wenn die Taliban jedenfalls nicht willens oder in Lage sind, die entsprechenden Übergriffe zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.5, S. 33; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46), kommt diesem Gesichtspunkt jedenfalls insoweit Bedeutung zu als auch seriös einzuschätzende Erkenntnismittel darauf verweisen, dass die stattfindenden Übergriffe ihre Ursache offenbar auch in privaten Racheaktionen einzelner Taliban-Kämpfer oder örtlich bestehenden Feindschaften finden. Dementsprechend leben z.B. viele ehemaliger Regierungsmitarbeiter gänzlich unbehelligt weiterhin in Afghanistan. Eine systematische Verfolgung dieser Personengruppe durch die neuen Machthaber lässt sich angesichts dieses Gesamtbildes auch nach der in den Erkenntnismitteln ganz überwiegend vertretenen Auffassung derzeit nicht feststellen (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 25 und S. 30; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12; Anzeichen für eine „beginnende“ systematische Verfolgung bestimmter Personen sieht derzeit wohl allein das Danish Home Office, vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.4.14, S. 38). Gleiches gilt nach Einschätzung des Gerichts für Mitarbeiter der internationalen Truppen oder internationaler Organisationen, jedenfalls soweit sie sich nicht in einer Weise exponiert haben, die sie aus der Masse dieser Personengruppe individuell heraushebt (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 20 und EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47, wo jeweils auch darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl an Personen, die für internationale Organisationen oder Truppen gearbeitet haben, so hoch ist, dass die Taliban gar nicht die Kapazität hätten, diese zu verfolgen, selbst wenn sie wollten).
Andererseits verkennt das Gericht nicht, dass bestimmte Personen einem gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Insoweit berichten die Erkenntnismittel übereinstimmend, dass das Ausmaß der Gefahr, Opfer von Übergriffen und Vergeltungsmaßnahmen zu werden, stark von dem ausgeübten Beruf bzw. der spezifischen Tätigkeit oder Position der betroffenen Person abzuhängen scheint. Während bspw. Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen nach der Machtübernahme weitgehend unbehelligt geblieben sind, sollen Personen in zentralen bzw. exponierten Positionen in Militär, Polizei und bei den Ermittlungsbehörden besonders gefährdet sein. Außerdem könne sich eine erhöhte Gefährdung daraus ergeben, dass jemand aktiv in die Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban involviert war (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.9, S. 34; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11 und S. 14). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban wurde eine besondere Gefährdung zudem für Dolmetscher angenommen, die für ausländische Truppen gearbeitet haben, da diese offenbar gehäuft Opfer von Todesdrohungen und Anschlägen wurden (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 66 f.; für den Zeitraum nach Machtübernahme vgl. auch: UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.3.3, S. 32).
Dies alles berücksichtigend sind aus Sicht des Gerichts für die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, jedenfalls bei denjenigen Mitarbeitern der ISAF, die nicht als Dolmetscher oder in unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen sind, nach wie vor die Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere das Ausmaß und die Bedeutung der Tätigkeit und ihre Erkennbarkeit sowie die Region, in der die Tätigkeit ausgeübt worden ist, in den Blick zu nehmen sind (so bereits für die Zeit vor der Machtübernahme der Taliban: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 43 ff.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27 Februar 2020 – AN 18 K 17.30240 –, juris Rn. 30). Aus der seitens des Klägers angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Meiningen ergibt sich schon deshalb nichts anderes, da der Kläger dort – ebenso wie der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes als Flüchtling anerkannte Kläger – im Gegensatz zum hiesigen Kläger vorverfolgt ausgereist, d.h. bereits individuell bedroht worden war (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 20. November 2014 – 8 K 20119/13 Me –, juris und VG des Saarlandes, Urteil vom 13. November 2019 – 5 K 2306/17 –, juris).
Gemessen daran ist das Gericht im vorliegenden Fall zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine besonders gefährdete Person handelt, für die aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben sowohl bis 2012 bei den ISAF und erst recht danach bei seiner Tätigkeit für die Logistik-Firma keine herausragende Position innehatte, sondern letztlich Tätigkeiten ausgeführt hat, für die weder eine besondere Ausbildung – der Kläger hat selbst angegeben über keine Berufsausbildung zu verfügen – noch offenbar spezielle Kenntnisse erforderlich waren. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit des Klägers für die ISAF selbst von dem Kläger bereits Jahre vor der Ausreise aufgegeben wurde. Die zweite Tätigkeit erfolgte sodann nicht einmal mehr für die ISAF direkt, sondern für eine Logistik-Firma, die den ISAF-Stützpunkt zudem nach Angaben des Klägers mit Waren des täglichen Gebrauchs, nicht offenbar dagegen bspw. mit schwerem technischen Gerät oder gar Waffen beliefert hat. Eine Tätigkeit des Klägers in einem unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereich der internationalen Streitkräfte lag offensichtlich nicht vor. Bei Herat, der Heimatstadt des Klägers, handelt es sich schließlich um eine Stadt mit mehr als einer halben Millionen Einwohnern, von denen eine Vielzahl – dies liegt schon aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des NATO-Einsatzes nahe – während der Anwesenheit der internationalen Truppen auf irgendeine Art Geschäfte mit diesen gemacht haben wird. Dass die Taliban vor diesem Hintergrund ein Interesse an der gezielten Verfolgung des Klägers haben könnten, erscheint der Einzelrichterin fernliegend. Dies gilt erst recht angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs. Hiergegen spricht schließlich auch, dass der Kläger selbst nicht zu berichten wusste, dass sich die Taliban nach seiner Ausreise im Sommer 2015 bis zur Ausreise seiner Familie im Sommer 2021 auch nur nach ihm erkundigt, geschweige denn gezielt nach ihm gesucht hätten. Schließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das bereits nach dem Vorstehenden für den Kläger nur als gering einzuschätzende Verfolgungsrisiko durch den Umstand, dass er nicht für die US-amerikanischen, sondern die italienischen Truppen gearbeitet hat, noch weiter gesenkt werden dürfte (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.3.2, S. 32).
Nach alledem ergibt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Kläger auch nicht daraus, dass er bei seiner Tätigkeit von 2005 bis 2012 Alkohol ausgeschenkt und damit „gegen die Sitten und Bräuche“ seines Heimatlandes und insbesondere die Moralvorstellungen der Taliban verstoßen haben könnte. Soweit die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach den Erkenntnismitteln (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.9, S. 77 ff.) auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben könnte, vermag das Gericht zum einen – jedenfalls bei dem hiesigen Kläger – kein Verfolgungsmerkmal erkennen, an das entsprechende Maßnahmen anknüpfen könnten. Insbesondere dürften „Alkohol ausschenkende Personen“ in Afghanistan kaum eine abgrenzbare soziale Gruppe bilden. Im Übrigen will der Kläger diese Tätigkeit aufgrund des gesellschaftlichen Drucks ja gerade aufgegeben haben, so dass auch der Anlass für etwaige Verfolgungsmaßnahmen insoweit weggefallen wäre.
Dass die italienischen Behörden im Zuge der Machtübernahme der Taliban die in Afghanistan verbliebende Familie des Klägers nach dessen Angaben wegen Sicherheitsbedenken ausgeflogen haben, ändert schließlich ebenfalls nichts an der Gefährdungslage für den Kläger. Während und nach der Machtübernahme der Taliban haben unzählige Afghanen bekanntermaßen versucht, das Land zu verlassen. Viele versuchen es noch. Dafür, dass die Taliban all diesen Personen eine politische Gegnerschaft unterstellen, die sie zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen würden, gib die Erkenntnislage nichts her.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO und § 83 b AsylG und berücksichtigt, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer- und die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten andererseits – im Verhältnis 1: 1 stehen. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage war die Beklagte mit den Verfahrenskosten zu belasten, da sie sich freiwillig in die Rolle der Unterliegenden begeben hat, indem sie dem Begehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten noch vor der mündlichen Verhandlung abgeholfen und damit einer streitigen Entscheidung insoweit die Grundlage entzogen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.