Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.07.2022 – 9 L 168/22
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0715.9L168.22.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Gründe§
Nach Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Cottbus örtlich unzuständig ist.
In beamtenrechtlichen bzw. wie hier richterrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nach § 52 Nr. 4 VwGO. Hiernach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat (Satz 1). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat (Satz 2).
Hiervon ausgehend spricht bereits einiges dafür, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach der gegenüber Satz 1 spezielleren Vorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO richtet, sofern man davon ausgeht, dass in dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juni 2022, mit welchem dem Antragsteller mitgeteilt worden ist, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und die Beigeladene auf Vorschlag der Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg und der Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung des Landes Berlin vom gemeinsamen Richterwahlausschuss der Länder Berlin und Brandenburg gewählt worden sei, ein Verwaltungsakt zu sehen ist. Dass eine sogenannte Negativmitteilung einen Verwaltungsakt darstellt, entsprach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so unmissverständlich und ausdrücklich: Urteil vom 25. August 1988 – 2 C 62.85 –, juris Rn. 20). Soweit der Antragsteller aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (Az.: 2 C 16.09, veröffentlicht in juris) und insbesondere aus den Ausführungen in Randnummer 25 („Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt.“) ableiten möchte, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsauffassung geändert, ist diese Entscheidung jedenfalls in Teilen der Rechtsprechung nicht im Sinne der Rechtsansicht des Antragstellers aufgefasst worden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 1 B 2029/17 – juris Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 5 ME 91/11 – juris Rn. 11 ff.; a. A. VGH München, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 3 CE 22.19 – juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. März 2018 – 4 S 189/18 – juris Rn. 7; zur Problematik für den Fall einer mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Konkurrentenmitteilung: OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 10. Januar 2018 – OVG 4 S 33.17 – juris Rn. 7).
Die Kammer braucht dies indes nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn sich die Zuständigkeit nicht nach Satz 2 sondern im Grundsatz nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO richtet, schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 24. Februar 1988 – 2 ER 401.87 – juris Rn. 3 und vom 11. Juni 1981 – 2 ER 401.81 – juris Rn. 5), der die Kammer folgt, die den föderativen Staatsaufbau berücksichtigende grundsätzliche Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Landesgerichtsbarkeit es aus, dass über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden. Außerdem entscheiden die Verwaltungsgerichte eines Landes über das jeweilige Landesrecht grundsätzlich abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Denn nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg werden auf Richter die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seinen Sitz in Berlin. Daher ist für Richterstellen am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Landesrecht Berlins anzuwenden (vgl. für zu besetzende Richterstellen am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 17) mit der Folge, dass nicht die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg, sondern das Verwaltungsgericht Berlin zuständig ist.
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben dem zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).