Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.09.2022 – 7 K 1619/19
7. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0913.7K1619.19.00
Tenor§
Die Umlagebescheide des Beklagten vom 16. November 2016 zu den Personenkontonummern 0... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Gemeinde M... war in den Jahren 2014 bis 2016 Mitglied in den Wasser- und Bodenverbänden „D...“ und „N...“.
In den Jahren 2014 bis 2016 war der Kläger Eigentümer von Flurstücksflächen innerhalb der Gemeinde M... mit einer Größe von 325.615 qm. Im Jahr 2016 kam ein Flurstück mit der Größe von 67.575 qm hinzu.
Mit Bescheid vom 16. November 2016 wurde der Kläger vom Beklagten für die Umlage zur Finanzierung der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes D... für die Jahre 2014 bis 2016 hinsichtlich der zuerst genannten Flurstücke zu einer Zahlung von 888,90 € herangezogen. Mit einem Bescheid gleichen Datums wurde für das Jahr 2016 eine Umlage in Höhe von 61,49 € für das Flurstück mit der Fläche von 67.575 qm erhoben. Zugrunde gelegt wurde ein Umlagesatz in Höhe von 0,00091 Euro pro qm. Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 24. November 2016 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2019 wurden die Widersprüche gegen beide Bescheide zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Äquivalenzprinzip nicht gelte. Bei der Umlage sei der undifferenzierte Flächenmaßstab anzuwenden.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2019 Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass er durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes keinen Mehrwert erhalte. Außerdem seien nicht alle in der Gemeinde liegenden Grundstücke zur Zahlung der Umlage herangezogen worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Umlage des Wasser- und Bodenverbandes vom 16. November 2016, Personenkontonummer 0..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2019 aufzuheben und
den Bescheid über die Umlage des Wasser- und Bodenverbandes vom 16. November 2016, Personenkontonummer 0..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da die Kammer ihm durch unanfechtbaren Beschluss vom 11. März 2021 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.
Die ohne weiteres zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Umlagebescheide der Beklagten vom 16. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es fehlt bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die Umlagesatzung der Gemeinde M... vom 8. Januar 2015, die sich gemäß § 7 Rückwirkung auf den 1. Januar 2014 beimisst, gesamtnichtig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Umlagesatzung vom 8. Januar 2015 ist § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 2. März 2012 (BbgWG 2012), i.V.m. § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I 2004, 174). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2012 können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage), wobei die Verwaltungskosten zu kalkulieren sind und 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen dürfen. § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG 2012 verweist dann u.a. auf § 2 KAG, und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen (Kommunal-)Abgaben nur durch Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Fehlt nur eine dieser Mindestanforderungen an die Satzung oder ist eine dieser Mindestanforderungen insgesamt unwirksam geregelt, so wirkt sich dies auf die gesamte Satzung mit der Folge der Nichtigkeit aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 –, Rn. 22 ff. juris, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 522/14 –, Rn. 40, juris).
Die maßgebliche Umlagesatzung der Gemeinde M... weist eine unwirksame Bestimmung des Umlagesatzes auf, denn dieser ist überhöht. Dies ergibt sich daraus, dass im Umlagesatz – zwar an sich zulässig – Verwaltungskosten enthalten sind, dieser Verwaltungskostenanteil aber nicht auf einer plausiblen Kalkulation beruht. Maßstab für die Umlage der „kalkulierten Verwaltungskosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG 2012 ist, dass nur der für die Umlage erforderliche, begründet kalkulierte zusätzliche Verwaltungsaufwand in Ansatz gebracht werden darf (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, LT-Drs. 4/5052, S. 102). Die Einbeziehung in den Umlagesatz bedeutet dabei dreierlei. Erstens müssen „die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten“ durch die Gemeinde identifiziert werden. Zweitens muss sie die Kosten kalkulieren. Und drittens dürfen die Kosten nicht die Grenzen von 15 % des umlagefähigen Beitrags überschreiten. Die erste Anforderung soll sicherstellen, dass – anders als im allgemeinen Gebühren- und Beitragsrecht – die Gemeinkosten der Verwaltung nicht einberechnet werden. Allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, die auch ohne die Umlage der Verbandsbeiträge entstanden wären, müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 522/14 –, juris, Rn. 44). Die zweite genannte Anforderung soll gewährleisten, dass die Berechnung der Verwaltungskosten auf einer plausiblen Prognose beruht. Liegt eine Kalkulation vor, die diesem Maßstab nicht gerecht wird, ist davon auszugehen, dass der Umlagesatz unter Einbeziehung der Verwaltungskosten überhöht ist. Eine Vermutung, dass der gewählte Umlagesatz den ansatzfähigen Aufwand nicht überschreitet, wäre ohne stimmige Kalkulation unzulässig (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 18. März 2010 – 8 K 482/09 –, juris, Rn. 28).
Die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungskostenkalkulation für das Jahr 2014 bezieht zum einen (teilweise) nicht umlagefähige Personalkosten mit ein (dazu unter 1.) und legt nicht plausibel dar, welcher umlagefähige Sach- und Personalaufwand für die Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „D...“ anfällt (dazu unter 2.).
1. Die Verwaltungskostenkalkulation des Beklagten für das Jahr 2014 bezieht Personalkosten ein, die zum Teil nicht umlagefähig sind. Wie oben dargelegt ist nur der zusätzliche Verwaltungsaufwand umlagefähig, der bei der Umlagetätigkeit selbst entsteht. Dies können beispielsweise Sach- und Personalkosten hinsichtlich der Erstellung der Umlagebescheide oder die Kosten hinsichtlich der Erstellung der Kalkulation sein. Keine umlagefähigen Kosten sind hingegen solche, die innerhalb eines gesonderten Verfahrens nach Abschluss des eigentlichen Umlageverfahrens entstehen und über die dementsprechend innerhalb des gesonderten Verfahrens zu entscheiden ist. Dies sind etwa Kosten, die im Rahmen eines etwaigen Widerspruchs-, Klage- oder Vollstreckungsverfahrens anfallen. Denn diese Kosten treten nicht allgemein im Rahmen der Umlagetätigkeit auf, vielmehr entstehen sie nur hinsichtlich bestimmter Umlageschuldner im Rahmen des jeweiligen gesonderten Verfahrens. Zahlt beispielsweise ein Umlageschuldner die Umlage nicht, weshalb eine Vollstreckung notwendig wird, so sind dies Kosten, die nur hinsichtlich dieses bestimmten Umlageschuldners entstehen und die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ihm gegenüber geltend zu machen sind (vgl. etwa die §§ 37, 39 des Brandenburgischen Vollstreckungsgesetzes i.V.m. der entsprechenden Kostenordnung). Vergleichbares gilt für Rechtsmittelverfahren, auch hier entstehen Kosten, über die in dem jeweiligen Verfahren entschieden wird. Die Einbeziehung von Personalkosten für Widerspruchs-, Klage- und Vollstreckungsverfahren steht somit bereits der korrekten Identifizierung der umlagefähigen Verwaltungskosten und damit der Plausibilität der Kalkulation entgegen.
2. Darüber hinaus ist die Kalkulation auch deshalb unschlüssig, weil unklar bleibt, welcher Anteil an Sach- und Personalkosten hinsichtlich der Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes „D...“ anfallen soll. Zwar enthält die Kalkulation die Überschrift „Anlage zur Satzung der Gemeinde M... über die Erhebung der Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes ‚D...‘“, aber der Beklagte hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 erläutert, dass die Gemeinde M... seit 2014 sowohl Mitglied im Wasser- und Bodenverband „D...“ als auch im Verband „N...“ sei. Die in der Kalkulation aufgeführten Angaben bezögen sich dementsprechend auf die Flächen und Beiträge beider Verbände. Diese schriftliche Mitteilung des Beklagten ist auch nachvollziehbar, da aus einer Addition der Flächen und Beiträge beider Verbände genau die Flächen- und Beitragsangaben resultieren, die der Beklagte in der Kalkulation zugrunde gelegt hat. Die Kalkulation lässt aber nicht erkennen, welcher Anteil an Sach- und Personalkosten auf die Umlagetätigkeit hinsichtlich welchen Verbandes entfallen soll; es erfolgt offenkundig eine Gesamtkalkulation, die nicht zwischen beiden Verbänden differenziert. Dies wäre aber notwendig gewesen, da nur diejenigen Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden dürfen, die gerade bei der Umlagetätigkeit hinsichtlich desjenigen Verbandes entstanden sind, in dessen Gebiet sich die Flächen dieser Eigentümer befinden. Die Kosten, die bei der Umlage eines anderen Verbandes anfallen, sind nicht von Grundstückseigentümern zu tragen, deren Grundstücke nicht in diesem Verbandsgebiet liegen. Mangels Differenzierung zwischen beiden Verbänden fehlt es an einer Kalkulation, die plausibel macht, welche Kosten gerade für die Umlage der Beiträge des Verbandes „D...“ zugrunde gelegt werden. Dies betrifft alle streitgegenständlichen Umlagejahre, denn der Beklagte hat für die Jahre 2015 und 2016 keine neue Kalkulation erstellt, sondern bezieht sich insgesamt auf die Kalkulation aus dem Jahr 2014.
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es daher im vorliegenden Fall nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.