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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.09.2022 – 6 K 589/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0914.6K589.17.A.00

Tenor§

Die Beklagte wird bezüglich der Kläger zu 1., 2., 3., 4. und 5. jeweils unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. ihres Bescheides vom 17. Februar 2017 verpflichtet, diesen jeweils die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und bezüglich der Kläger zu 6. und 7. jeweils unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. ihres Bescheides vom 17. Februar 2017 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten der Kläger zu 6. und 7. jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.

Die Kläger sind afghanische Staatsbürger und wurden nach eigenen Angaben jeweils am 7. Juni 1973, am 1. Januar 1979, am 1. Januar 2002, am 23. Dezember 2003, am 1. Januar 2006, am 1. Januar 2009 und schließlich am 1. Januar 2013 in der Landeshauptstadt Afghanistans geboren. Sie seien Tadschiken und ursprünglich sunnitischen Glaubens. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind verheiratet. Bei den Klägern zu 3. bis zu 7. denn es handelt es sich um die leiblichen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Der Kläger zu 1. habe in Afghanistan zuletzt für die afghanische Staatssicherheit gearbeitet. Er habe nach dem Abitur eine Militäruniversität besucht und eine militärische Ausbildung erhalten, die er als Unterleutnant abgeschlossen habe. Bei Dienstende sei er Oberst gewesen. Die Klägerin zu 2. sei Hausfrau gewesen und habe die Schule nicht besucht. Die wirtschaftliche Situation der Kläger sei durchschnittlich bis gut gewesen. Die Kläger hätten Afghanistan am 30. Oktober 2015 verlassen und seien im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland über den Landweg eingereist. In Afghanistan lebten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch der Vater, drei Brüder, eine Schwester sowie der Rest der Großfamilie des Klägers zu 1. sowie die Eltern, vier Brüder, fünf Schwestern und der Rest der Großfamilie der Klägerin zu 2.

Am 29. März 2016 stellten die Kläger ihre Asylanträge.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Dezember 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Tätigkeit für die Staatssicherheit und eine Zusammenarbeit mit den Franzosen von den Taliban bedroht werde. Er habe Informationen über die Taliban und Al Kaida in dem Gebiet Laghman, Kabul und Pakistan gesammelt und den Franzosen weitergegeben. Bei den Taliban habe es einen Informanten gegeben, der im Jahr 2011 von den Amerikanern festgenommen worden sei. Im August 2015 sei dieser freigelassen worden und habe den Kläger zu 1. an die Taliban verraten. Einen Monat vor seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Taliban ihn und seine Familie entführen wollten, um von ihm Informationen über seine Tätigkeit zu erhalten. Mittlerweile seien die Kläger zu 1. und zu 2., die ursprünglich Moslems gewesen seien, in Deutschland zum Christentum konvertiert. So hätten sie sich am 26. Juni 2016 in der evangelischen Kirchengemeinde G... taufen lassen.

Mit Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2017, der den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 1. März 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger sind zudem aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werden, sie nach Afghanistan abgeschoben werden. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne der gesetzlichen Definition seien. So überzeuge die Angst des Klägers zu 1. vor den Taliban nicht. Gegen eine ungeplante plötzlich vorgenommene Flucht spreche der zeitliche Zusammenhang zwischen den angeblichen Ereignissen und der tatsächlichen Ausreise der Kläger. Zumal der Kläger zu 1. selbst angegeben habe, dass er bis zu zwei Tage vor seiner Ausreise bei der Staatssicherheit gearbeitet habe, obwohl die Information seiner Tätigkeit bereits einen Monat vorher an die Taliban gelangt sei. Der von den Klägern zu 1. und 2. geltend gemachte formelle Übertritt zum Christentum durch Vorlegung eine Taufbescheinigung, reiche nicht aus zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Mit ihrer am 10. März 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend führen sie aus, dass sich die Kläger zu 1. und 2. vom Islam abgewandt und sich den christlichen Glauben zugewandt hätten. Die Kläger zu 1. und zu 2. seien am 26. Juni 2016 offiziell getauft worden. Die Kläger hätten die Bibel studiert. Sie hätten sich mit dem christlichen Glauben derart auseinandergesetzt, dass sie die Entscheidung getroffen hätten, einen Glaubensübertritt vorzunehmen. Die Kläger nähmen regelmäßig an den Gottesdiensten ihrer Gemeinde teil. Sie seien feste Mitglieder ihrer Gemeinde. Sie seien ernsthaft und unwiderruflich vom Islam abgefallen und lebten ihren neuen christlichen Glauben. Die Kläger seien auch bei einer Abschiebung nach Afghanistan nicht bereit, ihren Glauben zu leugnen bzw. zu widerrufen. Auch würden sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan darauf bestehen, ihren christlichen Glauben öffentlich zu praktizieren. Sie würden auch nicht davor zurückschrecken mit Personen über ihre Religion zu sprechen. Indes würde gerade dieses Verhalten dazu führen, dass sie in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. Die Kläger können nicht darauf beschränkt werden ihren Glauben in Afghanistan im Privaten auszuleben. Sie hätten vielmehr einen asylrechtlich verankerten Anspruch darauf, ihre Religion frei ausüben zu können. Im Falle einer öffentlichen Bekundung des Abfalls vom Islam und der Zuwendung zum christlichen Glauben sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten unter freiem Himmel allein oder in Gemeinschaft mit anderen, würden die Kläger sich der beachtlichen Gefahr staatlicher und privater Willkürmaßnahmen aussetzen. Folglich könne den Klägern eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, weil ihnen dann der für die Religionsausübung erforderliche Schutzbereich mittels härtester Strafen entzogen werden würde. Darüber hinaus sei nunmehr berücksichtigen, dass seit ihrer Ankunft die Klägerinnen zu 2. und 4. Europa kennengelernt hätten. Die hätten begonnen die europäische Lebensweise anzunehmen. Sie seien nunmehr derart westlich geprägt, dass es ihnen nicht mehr möglich sei, in ihrer Heimat Afghanistan zu leben und den Zwängen der islamischen Rechtsgrundlage ausgesetzt zu sein. Sie seien keinesfalls mehr dazu gewillt sich zu verschleiern und die islamischen Kleidervorschriften einzuhalten. Auch seien sie nicht mehr dazu bereit ihre Rechte als Frau einschränken zu lassen. Bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan würden sie die Vorschriften des Islam nicht einhalten und sich damit unmittelbar in eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bringen. Letztlich seien sie von ihrer Identität nunmehr westlich geprägt. Diese Prägung trügen sie auch nach außen zur Schau. Dies äußerte sich in ihrer Art zu sprechen, ihrer Art sich zu kleiden und ihrer Art sich zu verhalten. Sie seien nicht mehr dazu bereit, auf ihre bisherige Lebensführung zu verzichten. Sie seien keinesfalls mehr dazu in der Lage, sich der islamischen Kleidervorschriften zu unterwerfen. Am 5. Mai 2019 hätten sich darüber hinaus die beiden ältesten Kinder, der Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4., in G... auf ihren eigenen ausdrücklichen Wunsch hin evangelisch taufen lassen. Im Vorfeld habe ein ausführliches Taufgespräch stattgefunden, bei dem die Pfarrerin festgestellt habe, dass die beiden ältesten Kinder bereits alles über den christlichen Glauben wüssten, was ein (mündiger) Täufling wissen sollte. Auch hätten sie am Konfirmandenunterricht in Vorbereitung auf ihre Taufe teilgenommen. Die jüngeren Kinder seien noch nicht getauft, da die Kläger zu 1. und 2. nach der nunmehr angenommenen christlichen Tradition, die die Erwachsenentaufe vorsehe, statt der Taufe von (Klein-)Kindern, ihren Kindern die freie Entscheidung überließen, ob sie der christlichen Gemeinschaft angehören wollen. Dennoch besuche die Familie regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst.

Die Kläger beantragen in der mündlichen Verhandlung,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2017, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2017. Ergänzend führt sie aus, dass die nachgereichten Taufurkunden die Auffassung der Beklagten an der angefochtenen Entscheidung nicht ändern würden. Die Beibringung einer Taufurkunde sei unbeachtlich, da alleine die Vorlage eines formalen Beleges zur Zugehörigkeit zum Christentum nicht ausreichend sei. Der formale Vollzug des Glaubenswechsels, insbesondere eine Taufe nach den Riten der neuen Glaubensgemeinschaft, möge lediglich ein Indiz für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel sein, sei aber allein nicht für eine solche Wertung ausreichend. Es müsse überprüft werden, ob eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben vorliege. Dabei erstrecke sich die entsprechende Prüfung, ob die geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden sei, nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden „Gewissens“, sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller Umstände mit dem erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer wirklichen Gewissensentscheidung habe. Hierfür gebe es keine abstrakten Kriterien nach Art eines allgemeinverbindlichen Prüfschemas, so dass sich nicht personenunabhängig verallgemeinern lasse, was im Einzelfall für die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels spreche. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruhe, sei ein höchstpersönlicher Umstand. Dies könne und müsse daher allein vom Asylbewerber selbst glaubhaft beantwortet werden, womit bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung anderer Personen unberücksichtigt bleiben dürfe, da diese über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben könnten. In Bezug auf kirchliche Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, sei eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten dann entbehrlich, wenn nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht die Überzeugung bestehe, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung gewesen sei, und vor diesem Hintergrund die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formaler Akt anzusehen sei. Insbesondere aufgrund des Eindrucks, den die Kläger zu 1. und 2. in ihrer persönlichen Anhörung vermittelt hätten, habe nicht die Überzeugung gewonnen werden können, dass der erfolgte offizielle Wechsel zum Christentum auf einer tiefgreifenden, geänderten religiösen Grundeinstellung beruhe. Nichts anderes ergebe sich aus den vorgelegten Taufurkunden. Diese Bescheinigungen seien nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels zu belegen, da angesichts der oben aufgezeigten Gründe in diesem Fall von einem ergebnisorientierten Wohlverhalten der Kläger auszugehen sei.

Mit unanfechtbarem Kammerbeschluss vom 15. August 2022 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kläger nacheinander einzelnen informatorisch angehört. Darüber hinaus hat das Gericht die Pfarrerin der evangelischen Kirchengemeinde G... als Zeugin geladen und vernommen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung vom 16. August 2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 15. August 2022 übertragen wurde.

Die insgesamt zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 ist mit Blick auf die Kläger zu 1., 2., 3., 4. und 5. hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. bis 6. und bezüglich der Kläger zu 6. und 7. hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger zu 1., 2., 3., 4. und 5. haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und die Kläger zu 6. und 7. einen Anspruch auf Feststellung, dass zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).

Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).

In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).

Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).

Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).

Gemessen an diesem Maßstab steht den Klägern zu 1. bis 5. ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

Es mag vorliegend dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Kläger zu 1. bis 5. ihr Herkunftsland Afghanistan vorverfolgt verlassen haben, da nach Überzeugung des Gerichts Nachfluchtgründe vorliegend bestehen, weil den Klägern zu 1. bis 3. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. AsylG und den Klägerinnen zu 4. bis 5. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG droht.

Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann nämlich die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (ebenso die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden) auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung keine Einschränkung (anders hinsichtlich eines Folgeverfahrens, § 28 Abs. 2 AsylG). Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders gemäß § 28 Abs. 1 AsylG bei der Asylanerkennung – auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 188/17.A –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 27. November 2019 - 5 K 2326/17, beck-online). Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die Frage nicht an, ob die Kläger teilweise aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage gewesen sind, im Herkunftsland eine feste Überzeugung bilden zu können (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 AsylG), da – wie gezeigt – § 28 Abs. 1 AsylG nur im Folgeverfahren bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Anwendung findet.

Unabhängig von der Frage der Vorverfolgung, ist bei einem Überwiegen der für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Verfolgung sprechenden Umstände für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 188/17.A –, juris).

Ausgehend von den hier entwickelten rechtlichen Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung für die ist bei einem Überwiegen der für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Verfolgung sprechenden Umstände für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft dennoch zuzuerkennen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 188/17.A –, juris).

Vorliegend ist bei den Klägern zu 1., 2. und 3. von einer Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG auszugehen.

Ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist grundsätzlich von folgenden Grundsätzen auszugehen.

Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des jeweiligen Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs ist es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit ihren Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, ist daher nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt somit nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr - zum Beispiel das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, beide juris).

Ob eine Verfolgungshandlung eine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit im darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, InfAuslR 2012, 444; BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, beide juris).

Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist mithin der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 -, BVerwGE 138, 270, juris). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67, juris). Die konkrete Glaubenspraxis muss hierbei für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.; Beschluss vom 9. Dezember 2010, a.a.O.).

Vor dem Hintergrund des hier entwickelten Maßstabes droht den Klägern zu 1., 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Afghanistan, vor dem Hintergrund der besonderen Situation von Apostaten in Afghanistan, eine Verfolgung aus religiösen Gründen.

So ist nach der gegebenen Auskunftslage insgesamt davon auszugehen, dass Muslime, die sich vom Islam abwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, beck-online). Und auch Personen, die sich vom Islam abgewandt haben (Apostaten), darunter Personen, die vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird. Im Einzelfall kann auch bereits der entsprechende Verdacht genügen. Die Zahl afghanischer Christen ist nicht verlässlich anzugeben. Nichtmuslimische Gruppierungen, zu denen auch Sikhs, Baha’i und Hindus gehören, machen jedenfalls weniger als 1% der afghanischen Bevölkerung aus. Öffentlich zugängliche christliche Kirchen gibt es nicht. Lediglich auf dem Gelände der italienischen Botschaft befindet sich eine Kapelle, die ausländischen Christen zur Verfügung steht (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 29. Juli 2018, S. 297 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11.). Staatlicherseits besteht für Konvertiten zum Christentum ebenso wie für Apostaten im Allgemeinen die Gefahr der Strafverfolgung. Apostasie ist im afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich geregelt, gehört nach herrschender Rechtsauffassung aber zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die nach der hanafitischen Lehre mit dem Tod oder bis zu lebenslanger Haft bestraft werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018 - UNHCR - S. 68 f. und 72 f.).

Zudem müssen Konvertiten – auch schon bevor eine staatliche Verfolgung einsetzt – mit sozialer Ächtung und mit Gewalt bis hin zur Lynchjustiz durch Familienangehörige, andere Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft sowie durch regierungsfeindliche Kräfte, insbesondere die Taliban, rechnen. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie (weiterhin) Muslime. Dies setzt grundsätzlich die Teilnahme am religiös-kulturellen Leben, etwa den Besuch der Moschee und das Fasten während des Ramadan, voraus. Mit welcher Intensität die Religionsausübung erwartet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während der nicht regelmäßige Moscheebesuch, insbesondere wenn er z.B. beruflich begründet werden kann, in den Großstädten nicht notwendig mit einem Verlust der Glaubwürdigkeit verbunden ist, ist der Gefährdungsgrad nicht regelmäßig praktizierender Muslime in ländlichen Gegenden erheblich höher. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland können in besonderem Maße sozialem Druck ausgesetzt sein nachzuweisen, dass sie an religiösen Riten überzeugt teilnehmen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 297 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, September 2018, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 23; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung: Lage von zum Christentum konvertierten Personen insbesondere in Kabul und Masar-e-Sharif, vom 7. August 2018; EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 60; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 312 ff.; EASO, Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 14 f., 20 ff.).

Das Gericht ist davon überzeug, dass den Klägern zu 1., 2. und 3. eine solche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan droht.

Das Gericht hat nämlich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke – über den formalen Akt der Taufe der Kläger hinausgehend (hierzu sogleich unten) – keine Zweifel, dass die von den Klägern zu 1., 2. und 3. glaubhaft vorgetragene Hinwendung zur christlichen Religion jeweils auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und der Glaubenswechsel nunmehr ihre religiöse Identität in einer Weise bindend prägt, dass sie eine Betätigung ihres neuen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfinden, um diese Identität zu wahren.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass die Kläger zu 1., 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Afghanistan christlich-religiöse Betätigungen vornehmen werden, die sie der konkreten Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden. Auch der Verzicht auf solche Handlungen würde bei den vorbezeichneten Klägern, die in identitätsprägender Weise Christen geworden sind, einer unzulässigen Einschränkung ihrer religiösen Identität im Herkunftsland Afghanistan führen, sodass von einer Verfolgungsgefährdung mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss.

Zwar – und insoweit ist hier der Beklagten zuzustimmen – entfaltet der bloße formale Vollzug des Glaubenswechsels, insbesondere eine Taufe nach den Regeln der neuen Glaubensgemeinschaft – wie hier die Taufe der Kläger – für sich genommen zunächst noch keine Bindungswirkung für das Gericht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG nämlich grundsätzlich nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, dass der Taufe des betroffenen Asylbewerbers eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde liege (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, Rn. 9 - 14, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 [ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612).

Wegen des bloß formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe muss – jedenfalls vor der Machtübernahme durch die Taliban – in Afghanistan allerdings noch keine Verfolgung befürchtet werden, da für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. September 2018 – A 2 K 7673/17 –, Rn. 40, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2016 - A 2 K 3605/16 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 - W 1 K 16.31087-, juris). Der Umstand einer lediglich formalen Konversion zum Christentum nach den Riten der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit in Afghanistan nicht ausreichend. So lassen sich dort keine Fälle feststellen, in denen es zu erheblichen Beeinträchtigungen kam, nachdem eine formale Taufe und die Aufnahme in die christliche Religionsgemeinschaft stattgefunden hatten, der neue Glauben im Heimatland indessen nicht weiter praktiziert wurde. Die muslimische Bevölkerung Afghanistans sieht in einer solchen Taufe im europäischen Ausland letztlich nur eine für die dortigen Verhältnisse vorteilhafte und insoweit dem jeweiligen Asylverfahren angepasste und letztlich zu akzeptierende Verhaltensweise.

So garantieren zwar Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff., juris). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst hierbei alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N., juris). Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N., juris). Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 <422> - auch zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes). Demzufolge obliegen die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied in der Gemeinde einer Religionsgemeinschaft ist, zunächst den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. - auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden Prüfungspunkten).

So liegt es auch auf der Hand, dass – von Missbrauchsfällen abgesehen – die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch – wie im Falle Afghanistans (hierzu sogleich unten) – nicht der Fall, haben die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen darüber hinaus zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aufgrund drohender religiöser Verfolgung dann in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben tatsächlich lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612). Diese Grundsätze gelten somit auch unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Bewertung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche ist damit indes nicht verbunden. Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen – namentlich die Verwaltungsgerichte – nämlich weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76, alle juris). Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen, sondern gehen lediglich der Stellung des einzelnen Antragstellers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person. Darin liegt keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität. Die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30).

Ist der Schutzsuchende – wie im vorliegenden Fall die Kläger zu 1., 2. und 3. – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, da er beispielsweise den neuen Glauben erst im Aufnahmeland angenommen habe, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2017 - 3 A 1282/16 - juris, Rn. 37, m. w. N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. September 2018 – A 2 K 7673/17 –, Rn. 27 - 35, beide juris).

Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, Rn. 9 – 14; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31, beide juris). Die Hinwendung zu der angenommenen Religion muss auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägen. Dabei kann insbesondere erwartet werden, dass der Konvertit mit den wesentlichen Grundzügen der neuen Religion vertraut ist. Zudem muss sich der Wille, seine Religion auch bei einer Rückkehr in das Herkunftsland ausüben zu wollen, bereits dadurch zeigen, dass er seine Lebensführung bereits in dem Land, in dem er Schutz sucht, dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausrichtet (vgl. VG Greifswald, a. a. O.).

Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 35, juris).

Von einem volljährigen Antragsteller wird im Regelfall zudem erwartet, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, NVwZ 2019, 634 <639> Rn. 84 und 90, juris). Der Umfang des Wissens über die neue Religion ist hierbei maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängig, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - BVerwG 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14). Eine inhaltliche "Glaubensprüfung" – etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion – ist hierbei den Gerichten verschlossen, weil dies die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, entleeren würde (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36 - 37, juris).

Das Vorbringen der Kläger zu 1., 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung lässt vorliegend nur den Schluss zu, dass sie in identitätsprägender Weise und insofern – entgegen der Auffassung der Beklagten – über die formale Taufe hinaus, das Christentum angenommen und insoweit einen identitätsprägenden Religionsübertritt vollzogen hat.

Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft schildern können, wie er zunächst von einer persischen Familie in Deutschland erstmals in eine christliche Kirche mitgenommen wurde und wie sein Interesse für die christliche Religion und namentlich das Wirken Jesu Christi sowie die Sündenvergebung geweckt wurde. Auch die weitere Hinwendung zum Christentum und die Abkehr vom Islam als seiner Herkunftsreligion folgte, nach Überzeug des Gerichts, ausschließlich eigenen inneren Impulsen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass die persische Familie, die den Kläger zu 1. mit dem christlichen Glauben vertraut gemacht hat, mittlerweile umgezogen ist und der Kläger dennoch an seinem Glauben festhält. Hierfür spricht aber auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. regelmäßig – im Ergebnis wöchentlich – nicht nur Gottesdienste und Bibelkreise besucht und auch ansonsten rege an den Sakramenten – wie dem Abendmahl – teilnimmt, sondern andererseits sein vertieftes Bibelwissen und die Kenntnis originär christlicher Gebete. So kannte der Kläger das „Vater unser“ – als das für ihn wichtigste Gebet – auswendig. Auch konnte er sicher bestimmte, in jüngerer Vergangenheit gelesene Bibelstellen inhaltlich vortragen. Dass der Kläger zu 1. zentrale Glaubensinhalte des Christentums, die insbesondere den islamischen Glaubensinhalten widersprechen, wie Dreieinigkeit, Gottessohnschaft Jesu Christi und die Sündenvergebung verinnerlicht hat, konnte er glaubhaft darlegen. Für die tiefe Verwurzelung im christlichen Glauben und die identitätsprägende Hinwendung zum Christentum spricht des Weiteren der Umstand, dass der Kläger zu 1. in Konflikt zu seinem Vater in Afghanistan geraten ist, der ihn wegen seines öffentlichen Glaubensübertritts enterbt hat. Die gerichtlich geladene Zeugin, die zugleich Gemeindepfarrerin ist, konnte die regelmäßigen Gottesdienstbesuche, das Feiern von christlichen Jahresfesten wie auch das besondere Interesse des Klägers zu 1. an religiösen Inhalten und dem Bibelstudium bestätigen. Nach allem ist – auch mit Blick auf die Regelmäßigkeit der Gottesdienstbesuche und die Dauer der Betätigung – von einer so tiefen Prägung beim Kläger zu 1. auszugehen, dass der christliche Glauben fester Bestandteil seines Lebens gewordenen ist und dies für ihn sowohl eine Rückkehr zum Islam, als auch nach Afghanistan insgesamt unzumutbar macht. Ein Verzicht auf eine Glaubensbetätigung ist somit nicht vorstellbar, sodass dem Kläger zu 1. im Rückkehrfalle nach der Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen in Afghanistan drohen werden.

Gleiches gilt vorliegend auch für die Klägerin zu 2., die als Ehefrau des Klägers zu 1., mit ihm in gleicher Regelmäßigkeit die Gottesdienste besucht. Ihre Kenntnisse der Religion sind zwar nicht in dem Maße ausgeprägt wie beim Kläger zu 1. Dies ist aber nach Überzeugung des Gerichts ihrem niedrigen Bildungsstand geschuldet. Die Klägerin zu 2. hat glaubhaft vorgebracht, dass sie den Islam, in dem sie aufgewachsen ist, nicht mehr angehört. Für sie stehe der Gedanke der Freiheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau im Christentum im Vordergrund. Aus diesem Grunde trage die Klägerin zu 2., die mit unbedecktem offenen Haar in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, auch kein Kopftuch mehr. Sie lehne das Tragen eines Kopftuchs ab. Für die ernsthafte Zuwendung der Klägerin zu 2. zum Christentum spricht auch, dass sie bereits mehrfach verbalen Konflikten mit Angehörigen der muslimischen Gemeinschaft in Deutschland ausgesetzt gewesen sei und dennoch an ihrem Standpunkt und ihrer Religion festgehalten habe. Die Klägerin zu 2. beherrscht das „Vater unser“, nimmt regelmäßig an den Sakramenten der evangelischen Kirche teil und ist inhaltlich mit den wesentlichen Grundzügen des Christentums vertraut. Nach allem ist – auch mit Blick auf die Regelmäßigkeit der Gottesdienstbesuche und die Dauer der Betätigung – von einer so tiefen Prägung bei der Klägerin zu 2. auszugehen, dass der christliche Glauben fester Bestandteil Lebens gewordenen ist und dies für sie sowohl eine Rückkehr zum Islam, als auch nach Afghanistan insgesamt unzumutbar macht. Ein Verzicht auf eine Glaubensbetätigung ist somit nicht vorstellbar, sodass auch der Klägerin zu 2. im Rückkehrfalle nach der Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen in Afghanistan drohen werden.

Auch ist der Kläger zu 3. nach Überzeugung des Gerichts in identitätsprägender der Weise zum Christentum konvertiert. Der Kläger zu 3. ist als 13-jähriges Kind nach Deutschland gekommen und war insoweit in der islamischen Religion und der Kultur Afghanistans nicht in dem Maße verwurzelt wie seine Eltern. Anstoß sich mit dem Christentum zu beschäftigen, kam bei dem Kläger zu 3. von seinen Eltern, die ihn als Minderjährigen regelmäßig zu den Gottesdiensten mitgenommen haben. Dennoch hat der Kläger zu 3. glaubhaft vorgetragen, dass der Entschluss sich taufen zu lassen aus seinem Inneren kam, zumal die Eltern ihren Kindern die Freiheit gelassen haben und weiterhin lassen, der Religion ihrer Wahl anzugehören. Der Kläger zu 3. hat ein besonderes Interesse am Christentum entwickelt und, obwohl er bereits zu alt gewesen war, am Konfirmationsunterricht seiner Gemeinde teilgenommen. Auch der Kläger zu 3. besucht als junger Erwachsener regelmäßig den Gottesdienst und verbirgt vor seinen Freunden und Kollegen am Arbeitsplatz, auch gegenüber muslimischen Kollegen, seinen christlichen Glauben nicht. Mit Blick auf das Bildungsdefizit seiner Mutter, der Klägerin zu 2., liest der Kläger zu 3. ihr aus der Bibel auf Deutsch vor. Auch der Kläger zu 3. kennt sich mit den wesentlichen Grundzügen des Christentums aus, hat das „Vater unser“ verinnerlicht und hat nach Überzeugung des Gerichts keinen Bezug mehr zum Islam.

Mit Blick auf die Klägerin zu 4., die auch christlich gekauft wurde, kam das Gericht allerdings nicht zu der Überzeugung, dass eine Konversion zum Christentum in identitätsprägender Weise stattgefunden hat. Das Gericht hat vielmehr aufgrund der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der christliche Glaube lediglich aufgrund der regelmäßigen familiären Gottesdienstbesuche Teil des Lebens der Klägerin zu 4. geworden ist, eine innere Hinwendung in identitätsprägender Weise allerdings nicht erfolgt ist. So war die Klägerin zu 4. mit den wesentlichen Inhalten des Christentums nur unzureichend vertraut und beherrschte selbst das „Vater unser“ nicht. Die Klägerin zu 4. hat nach Überzeugung des Gerichts ein inneres Interesse am Christentum nicht entwickelt, sondern vielmehr als Kind gemeinsam mit den Eltern im christlichen Leben passiv teilgenommen und sich insoweit nicht aktiv in eine christliche Identität eingelebt.

Dessen ungeachtet, ist aber auch im Falle der Klägerin zu 4. (und der Klägerin zu 5.) vorliegend die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da davon auszugehen ist, dass die Klägerinnen zu 4. und 5. im Falle einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität aufgrund des Aufenthalts in Deutschland mittlerweile in identitätsprägender Weise westlich geprägt sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt sein werden.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG bilden danach auch solche afghanischen Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frauen teilen im erstgenannten Fall einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund, im zweitgenannten Fall bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgrenzbaren Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Afghanische Frauen, die dieser sozialen Gruppe angehören, können sich je nach den Umständen des Einzelfalls aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG außerhalb Afghanistans aufhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. Januar 2022 – 3 K 133/21.A –, juris; Urteil vom 03. Dezember 2021 – 9 K 311/18.A – S. 9 d. EA, n.v.; Urteil vom 02. Oktober 2020 – 3 K 2207/16.A – S. 13 d. EA; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 26 ff.; VG München, Urteil vom 01. Juli 2020 – M 4 K 16.35270 – juris Rn. 24; einschränkend: VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2018 – A 2 K 7355/17 – juris Rn. 40; offenlassend: VG Potsdam, Urteil vom 05. Februar 2018 – 7 K 3239/16.A – juris Rn. 47).

Mit Blick auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass afghanische Frauen, deren Identität in der beschriebenen Weise westlich geprägt ist, in Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. Januar 2022 – 3 K 133/21.A –, juris).

Bereits vor der Machtergreifung Afghanistans durch die Taliban am 15. August 2021 bestanden für Frauen unterschiedliche Restriktionen, insbesondere ein beschränkter Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit, ungerechtfertigte Bestrafung für „Sittenverbrechen“, ungleiche Beteiligung an der Regierung, Zwangsverheiratung und Gewalt (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs for asylum-seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 66 ff., m.w.N). Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzten, wurden gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Sie konnten sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es galten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia trafen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, etwa Inhaftierung aufgrund von „Verstößen gegen die Sittlichkeit“ wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung. So wurde ihnen beispielsweise durch religiöse und traditionelle Haltungen vorgegeben, in der Öffentlichkeit eine Burka zu tragen (EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 36). Nach den Richtlinien des UNHCR zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender konnte daher je nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur bei afghanischen Frauen, die bereits Opfer sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt oder schädlicher traditioneller Bräuche geworden oder entsprechend gefährdet sind, sondern auch bei afghanischen Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen, ein Bedarf an internationalem (Flüchtlings-) Schutz bestehen (vgl. zu alldem: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 87 ff., VG Cottbus, Urteil vom 6. Januar 2022 – 3 K 133/21.A –, juris).).

Aus den gesichteten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass sich nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 die rechtliche Situation afghanischer Frauen namentlich mit Blick auf Bildung und Beruf sukzessive verschlechtert hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 16. September 2021, S. 82). Hinzukommen – zwar in regional unterschiedlicher Ausprägung – deutlich verschärfte Repressionen und Einschränkungen für Frauen die, die Kleidungsvorschriften, die Pflicht zur männlichen Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkungen bei Schulbesuchen und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung betreffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21. Oktober 2021, S. 11; BAMF, Briefing Notes, 10. Januar 2022, S. 2). Die Taliban haben innerhalb kurzer Zeit viele Frauenrechte abgeschafft und Restriktionen eingeführt. So können viele Frauen ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, den Mädchen wurde der Zugang zu weiterführenden Schulen verweigert (BAMF, Briefing Notes, 20. Dezember 2021, S. 2), Proteste von Aktivistinnen seien gewaltsam unterdrückt und protestierende Frauen festgenommen worden (BAMF, Briefing Notes, 13. Dezember 2021, S. 2). Seit November dürften zudem keine Filme oder Serien mehr gezeigt werden, in denen Frauen eine Rolle spielen (Spiegel, Taliban geben sich als Frauenrechtler, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-veroeffentlichen-erlass-zu-frauenrechten-a-69dfb663-dc4f-4754-ba66-69cc9ef45b1b). Zudem verlassen viele Frauen das Haus kaum noch, weil die Taliban noch immer keine klaren Bekleidungsvorschriften für Frauen vorgegeben haben und viele befürchten, von den Taliban wegen ihrer Kleidung hart zurechtgewiesen zu werden. Die vorherrschende Atmosphäre der Angst und Verunsicherung führt dazu, dass Frauen schrittweise aus dem öffentlichen Leben zurückgedrängt werden und nur noch über einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, Schutz, Politik und Arbeit verfügen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, S. 10 f.). Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten wurde geschlossen und ersetzt durch eine Abteilung zur Durchsetzung religiöser Pflichten (BBC News, Afghanistan: Taliban morality police replace women's ministry, vom 17. September 2021). Auch die Zahl der Fälle von Gewalt gegen Frauen soll in den letzten Monaten gestiegen sein (BAMF, Briefing Notes, 20. Dezember 2021, S. 2) und Frauenhäuser seien geschlossen worden. Zudem hätten die Taliban u.a. viele wegen Gewalt in der Ehe verurteilte Straftäter aus den Gefängnissen entlassen (BAMF, Briefing Notes, 13. Dezember 2021, S. 2). Jüngst erklärte das Tugendministerium, Frauen dürften das Haus nur noch verlassen, wenn es unbedingt notwendig sei (BAMF, Briefing Notes, 10. Januar 2022, S. 2). In den nördlichen Provinzen wurden ihnen verboten, Badehäuser zu betreten (ebd.).

Unter Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen, sind solche Frauen zu verstehen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Hierzu können nicht nur Frauen zählen, die – wie z.B. Parlamentarierinnen, Beamtinnen, Journalistinnen, Anwältinnen, Frauen- und Menschenrechtsaktivistinnen oder Lehrerinnen – Aktivitäten im öffentlichen Leben entfalten, damit dem traditionellen Rollenbild widersprechen und von konservativen Elementen in der Gesellschaft systematisch eingeschüchtert, bedroht, attackiert und gezielt getötet werden (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Women fearing gender-based violence, Version 3.0, März 2020, S. 28). Vielmehr verstoßen nach der öffentlichen Wahrnehmung in der afghanischen Gesellschaft auch solche Frauen gegen die sozialen Sitten, deren Identität derart westlich geprägt ist, dass ihr Verhalten deutlich vom Rollenbild der Frau in der afghanischen Gesellschaft abweicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019, S. 13).

Allerdings ist die Annahme eines westlichen Lebensstils nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG nur beachtlich, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d.h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, und eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist. Ob eine in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frau im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist, bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die individuelle Situation der Frau nach ihrem regionalen und sozialen, insbesondere dem familiären Hintergrund zu beurteilen. Denn die konkrete Situation afghanischer Frauen kann sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betreffende afghanische Frau voraussichtlich durch einen Familien- oder Stammesverbund vor Verfolgungsmaßnahmen geschützt werden kann. Eine Verfolgungsgefahr besteht vor allem für alleinstehende Frauen und Frauen ohne männlichen Schutz (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. Januar 2022 – 3 K 133/21.A –, juris, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 38 ff.).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerinnen zu 4. und 5. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen, deren Identität westlich geprägt ist, ausgesetzt sein werden.

Das Gericht ist nämlich zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerinnen zu 4. und 5. mittlerweile eine solche Identitätsprägung erfahren haben, die auch von dem Kläger zu 1., als dem Vater der Klägerinnen 4. zu 5., und der Klägerin zu 2., als der Mutter der Klägerin zu 4. und 5. maßgeblich unterstützt wird, dass ein Leben in der afghanischen Gesellschaft ohne massive Repressionen ausgesetzt zu sein, nicht mehr möglich sein wird.

Bereits das äußere Erscheinungsbild der Klägerinnen spricht für eine westliche Prägung. Die Klägerinnen zu 4. und 5. haben weder ein Kopftuch, noch andere Kleidungsstücke getragen, die eine Zuordnung zum islamischen Kulturkreis nahelegen würden. Beide Klägerinnen traten vielmehr selbstbewusst und westeuropäisch auf. Die Klägerin zu 4. hat glaubhaft vorgebracht, ein Kopftuch abzulehnen und diese ablehnende Haltung auch im Konfliktfall mit anderen Personen muslimischen Glaubens in Deutschland selbstbewusst zu vertreten. Sie trage freizügigere Sachen. Die Klägerinnen zu 4. und 5. lehnen Bekleidungsvorschriften ab und kleiden sich nach ihrem persönlichen Geschmack, sie sind in der mündlichen Verhandlung als selbstbewusste Jugendliche erschienen. Beide Klägerinnen sprechen bereits sehr gut Deutsch. Bei der Klägerin zu 4. ist faktisch kein Akzent zu hören, sodass die persönliche Anhörung der Klägerin zu 4. in der mündlichen Verhandlung vollständig auf Deutsch erfolgte. In der mündlichen Verhandlung war sie sogar in der Lage, dem gerichtlich geladenen Dolmetscher zu helfen. Die Klägerin zu 4. ist nach Überzeugung des Gerichts von einem westlichen jungen Erwachsenen nicht mehr zu unterscheiden. Auch sonst unterscheidet sich ihr Leben was die Freizeitgestaltung angeht und den Kontakt zu gleichaltrigen, auch männlichen Jugendlichen betrifft, nicht von dem Leben anderer Jugendlicher in Deutschland. Die Klägerin zu 4. hat sich in Deutschland bereits vollständig integriert, trifft ihre täglichen Entscheidungen selbst und handelt eigenständig. Sie wirkt ehrgeizig und will später studieren. Nichts anderes gilt für die Klägerin zu 5., die noch jünger ist und sich insoweit an ihrer älteren Schwester orientiert.

Das Gericht geht davon aus, dass die westliche Lebensweise, die sich die Klägerinnen angeeignet haben, auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Klägerin zu 4. als 12-jähriges und die Klägerin zur 5. als 9-jähriges Mädchen nach Deutschland gekommen sind und mittlerweile den identitätsprägendsten Teil ihres Lebens in der Bundesrepublik verbracht haben. Das Leben in Afghanistan, zumal unter der Taliban-Herrschaft, ist ihnen völlig fremd. Die Vorstellung, dass Mädchen die Schule in Afghanistan nur bis zur 6. Klasse besuchen könnten und sie jetzt nicht mehr zur Schule gehen dürfte, ist Ihnen mit Blick auf ihr persönliches Bildungsziel völlig fremd und mit ihrem eigenen Lebensentwurf nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerinnen nicht dazu in der Lage sein werden, sich einem dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen in Afghanistan angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Angesichts der geschilderten Umstände geht das Gericht auch davon aus, dass die westliche Lebensweise in der Persönlichkeit der Klägerinnen so tief verwurzelt sind, dass sie sie nicht mehr ablegen werden können. Die Klägerinnen müssten dafür den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben, wodurch ihre Menschenrechte verletzt würden.

In Betracht gilt es noch zu ziehen, dass weder der Kläger zu 1. als Vater der Klägerinnen, der mittlerweile selbst identitätsprägend christlich geprägt ist, noch ein sonstiger Familien- oder Stammesverbund die Klägerinnen gegen Verfolgungshandlungen wird schützen können. Der Kläger zu 1. hat Afghanistan mit ihnen gemeinsam verlassen. Der persönliche Kontakt zur Familie in Afghanistan ist durch den Glaubensübertritt der Eltern außerordentlich belastet. Darüber hinaus ist vorliegend in Ansatz zu bringen, dass die westliche Prägung der Klägerinnen auch von ihren Verwandten abgelehnt wird. Es ist somit damit zu rechnen, dass kein Schutz, sondern vielmehr Repressionen auch seitens der Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten ist.

Gründe die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Kläger zu 1. bis 5. Afghanistan Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Islam gemäß der afghanischen Verfassung dortige Staatsreligion und seit der Machtübernahme durch die Taliban auch ausdrücklich als Straftat definiert. Auch können die Kläger zu 1. bis 5. nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden, da ihm in ganz Afghanistan die oben geschilderte Verfolgung drohen würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. Januar 2020 – 6 K 188/17.A –, Rn. 20, juris).

Bei den Klägern zu 6. und 7., die jeweils als 6 und 2-jähriger männlicher Minderjähriger Afghanistan verlassen haben, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht um Flüchtlinge im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass den Klägern zu 6. und 7. wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Mit Blick auf die gesichtete Erkenntnismittel, ergibt sich nicht, dass Angehörige von Konvertiten zum christlichen Glauben oder sonstige Apostaten einer besonderen Verfolgung im Herkunftsland Afghanistan ausgesetzt sind. Schließlich machen die Kläger zu 6. und 7. keine eigenen Verfolgungsgründe geltend.

Nach § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG ist einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Elternteils unanfechtbar ist und diese zu erkennen nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Dies ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger zu 6. und 7. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bleibt ohne Erfolg, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihnen in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.

Es ist nicht zu erwarten, dass den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Die Kläger haben hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.

Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre.

Die Kläger zu 6. und 7. haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person des Klägers sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuer-kennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).

Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).

Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36.)

Nach der Machtübernahme durch die Taliban ist von einer insgesamt gesunkenen Gewaltanwendung in Afghanistan auszugehen (EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2022, S. 58), sodass die Schwelle, wonach die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht erreicht wird.

Die oben aufgeworfene Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann aber letztlich dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger nicht erkennbar sind.

Allerdings haben die Kläger zu 6. und 7. im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG jeweils einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschie-bungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK).

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung – für die Gefahr der Folter des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte – voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 212 ff., Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom], Rn. 34 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht hierbei dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann hingegen nicht verlangt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 09. Januar 2018 - 36417/16 [X. v. Sweden] -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 5. März 2021 – A 8 K 3716/17 –, Rn. 35, juris).

Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12– juris Rn. 25). Soweit – wie in Afghanistan – ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Grundrechte-Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EUGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087– juris Rn. 21; Urteil vom 28. November 2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.).

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 27; Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 27; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. März 2021 – A 8 K 3716/17 –, Rn. 36, juris).

Im hier zu entscheidenden Fall steht außer Zweifel, dass die minderjährigen Kläger zu 6. und 7. infolge einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der gesichteten Erkenntnismittel derart schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ausgesetzt werden, dass eine Abschiebung mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht hinnehmbar ist.

Die Ziffern 3. bis 6. des Bescheides vom 17. Februar 2017 sind hinsichtlich der Kläger zu 1.-5. ebenfalls aufzuheben, da der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG sowie der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen ist. Hinsichtlich der Kläger zu 6. und 7. ist die Klage bezüglich der Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides ebenfalls begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung liegen wegen der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Demnach kann auch das in Ziffer 6 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12, § 11 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot samt seiner Befristung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben vorliegend insgesamt zu (etwa) 4/5 (3/21+3/21+3/21+3/21+3/21+1/21+1/21 = 17/21) obsiegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.