Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.09.2022 – 6 K 1399/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0921.6K1399.17.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ziffern 4 – 6 ihres Bescheides vom 27. Mai 2017 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.
Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger und wurde nach eigenen Angaben am 28. Februar 1992 in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren. Er gehöre zum Volk der Paschtunen und sei sunnitischer Muslim. Er sei zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe anschließend als Fahrer zunächst für das Innenministerium und später, nachdem er im Jahr 2010 Drohbriefe von den Taliban erhalten habe, für ein Gericht gearbeitet. Als sein Vater von den Taliban entführt worden sei, sei er in den Iran geflüchtet. Im Jahr 2012 sei er das erste Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Aus Angst zu seiner Familie zu gehen, sei er in der Grenzregion geblieben, bis er zwei Wochen später wieder in den Iran gegangen sei. Im Jahr 2015 sei der Kläger erneut nach Afghanistan abgeschoben worden. Anschließend habe er sich bei seinem Onkel in Kabul aufgehalten bis er Afghanistan endgültig am 16. September 2015 verlassen habe und über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland am 19. Oktober 2015 eingereist sei. Für seine Reise habe er insgesamt etwa 6.500 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er von seinem Vater und seinem Onkel erhalten. In Afghanistan lebten zum Zeitpunkt seiner Ausreise neben seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern noch seine Eltern, drei Schwestern, ein Bruder sowie seine Großfamilie.
Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. Dezember 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er seit 2009 für das Innenministerium gearbeitet und deswegen im Jahre 2010 den ersten Drohbrief der Taliban erhalten habe. Er sei aufgefordert worden mit diesen zusammenzuarbeiten. Daraufhin habe er seine Arbeitsstelle aufgegeben und sei zunächst einen Monat lang arbeitslos gewesen, bis er in einem Gericht angefangen habe als Fahrer zu arbeiten. Später habe es erneut Drohbriefe gegeben, welche an seinen Vater adressiert gewesen seien, in welchen der Kläger, sein Bruder und auch Vater zum Tode verurteilt worden seien. Später sei sein Vater von den Taliban entführt, allerdings nach sechs Tagen später wieder freigelassen worden. Wegen dieser Ereignisse habe der Kläger Afghanistan im Jahr 2010 verlassen und sei in den Iran gegangen. Sein Vater sei nach seiner Freilassung mit der restlichen Familie nach Nangahar gegangen. Im Jahre 2014, als der Kläger gerade im Iran gewesen sei, sei sein Vater erneut von den Taliban kurzzeitig festgenommen worden. Nach seiner Freilassung habe er mit der Familie Nangahar verlassen und sei zu seinem Bruder nach Kabul gegangen. Da er in Kabul keine Arbeit gefunden habe, sei er nach drei bis 4 Monaten wieder zurück in sein Heimatdorf gegangen. Dem Kläger selbst sei persönlich nichts passiert, auch sei er persönlich nicht angesprochen worden. Nachdem er der im Jahr 2015 zum zweiten Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er zu seinem Onkel nach Kabul gegangen und habe dort ca. vier bis 5 Monate gelebt, bis er schließlich Afghanistan endgültig am 16. September 2015 verlassen habe.
Mit Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2017, der dem Kläger am 1. Juni 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er nach Afghanistan abgeschoben werden wird. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine Individualverfolgung in seinem Herkunftsstaat in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal nicht vorgetragen habe. Zwar trage der Kläger vor, dass er aufgrund seiner beiden Tätigkeiten in das Visier der Taliban geraten und mit dem Tode bedroht worden sei, dennoch sei die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, da keine individuelle Vorverfolgung des Klägers erkennbar sei. Zunächst habe er seine vorgetragenen Tätigkeiten nicht bewiesen. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Angaben zu seiner Tätigkeit, habe er seine Arbeit im Innenministerium bereits nach der ersten Drohung beendet. Dass ihm bis zu seiner nächsten Arbeitsstelle weiterhin wegen der gekündigten Tätigkeit gedroht worden sei, habe er nicht vorgetragen. Letztlich könne aber offenbleiben, ob der Kläger in seinem Aufenthaltsort in Afghanistan entsprechend verfolgt worden sei bzw. künftig verfolgt werden würde, da für ihn interner Schutz innerhalb Afghanistans bestehe. Es sei ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einem staatlich kontrollierten Teil von Afghanistan aufzuhalten. Insoweit müsse er sich auf eine interne Fluchtalternative verweisen lassen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit befürchten. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben.
Mit seiner zunächst in der Rechtsantragsstelle am 8. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend führt er aus, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan durch die Taliban als regierungsfeindliche Kräfte wegen seiner Tätigkeit für das afghanische Innenministerium und für das Gericht bedroht worden sei. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die islamische Republik Afghanistan weiter von Verfolgung durch die Taliban bedroht wäre. Der Kläger erfülle gleich mehrere der vom UNHCR genannten Risikoprofile. Auch habe er erfolglos versucht staatlichen Schutz durch die örtliche Polizei zu erlangen. Ihm stehe keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung auszuweichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan von Nachstellungen durch die Taliban als regierungsfeindliche Kräfte sicher sei. Die Taliban seien in der Lage Personen über einen längeren Zeitraum landesweit zu verfolgen und nachdem einige Zeit vergangen sei, diese wieder aufzuspüren. Letztlich bleibe festzuhalten, dass der Kläger Afghanistan vorverfolgt – und zwar aufgrund politischer Verfolgung – verlassen habe. Es bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer weiteren Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner zugeschriebenen politischen Überzeugung wegen seiner Tätigkeit für das afghanische Innenministerium und das Gericht. In Afghanistan lebten noch die Mutter und zwei Schwestern des Klägers. Eine Schwester sei bereits verheiratet, die andere lebe bei der Mutter in Maidan Wardak, in dem Haus des Onkels, der als Richter tätig gewesen sei. Der Onkel lebe nicht mehr, er sei von den Taliban nach deren Machtübernahme getötet worden. Zudem lebe die Ehefrau des Klägers in Kabul im Haus ihrer Eltern. Die Großfamilie des Klägers, welche in dessen Heimatdorf gelebt habe, sei weitestgehend von dort weggezogen. Wo sie lebten, sei dem Kläger nicht bekannt. Der Vater des Klägers sei kurz vor der Machtübernahme der Taliban nach Pakistan geflohen, wo er noch immer lebe. Der jüngere Bruder des Klägers lebe bereits seit etwa zwei Jahren im Iran, wo er für eine Tischlerei arbeite. Der ältere Bruder des Klägers lebe nach wie vor in Amerika. Die drei Brüder unterstützten die Mutter und die Schwester finanziell.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetztes hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2017. Ergänzend führt sie aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG im klagegegenständlichen Bescheid bereits erschöpfend gewürdigt worden seien. Darüber hinaus, sei es nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags über seinen Heimatort hinaus landesweit eine Verfolgung befürchten müsste. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Herat und Mazar-e Sharif vom Heimatort des Klägers sehr weit entfernt seien und dieser Afghanistan bereits vor ca. fünf Jahren verlassen habe. Nach diesem langen Zeitraum sei eine Gefährdung nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. Dem Kläger sei es auch im Hinblick auf seine individuellen Umstände zuzumuten, sich zumindest in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, wo er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger landesweit durch Taliban aufgespürt würde. Die nicht prominenten Personen und ihre Familienangehörigen bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten blieben nämlich unbehelligt. Außerdem schätzten Beobachter für das European Asylum Support Office (EASO) die Zahl derer, die von den Taliban in größeren Städten Afghanistans gezielt gesucht und verfolgt würden, auf wenige Dutzend, höchstens 100 Personen. Dass der Kläger zu diesem Kreis gehören würde, sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Da der Kläger jung und arbeitsfähig sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger über ein familiäres Netzwerk verfüge. Erfahrungsgemäß hielten Afghanen im Ausland - auch in Europa – enge Verbindung zu ihrer Großfamilie, selbst wenn ihnen (und besonders Minderjährigen) geraten werde, in Asylverfahren deren Existenz zu verneinen. Wanderung insbesondere junger Männer zur Arbeitsaufnahme und Unterstützung des Familienverbandes sei Afghanen keineswegs fremd, sondern charakteristisch für eine weitverbreitete Strategie zur Unterstützung Einzelner und der Gruppe. Der Kläger verfüge ebenfalls über eine zumindest zehnjährige Schulbildung. Selbst wenn er letztlich keinen Abschluss erworben habe, seien ihm jedenfalls Grundkenntnisse im Lesen, Rechnen und Schreiben vermittelt worden. Damit befinde er sich aber in einer besseren Situation wie die vielen Analphabeten in Afghanistan. Zudem könne eine sehr große Zahl von Menschen in Afghanistan nicht richtig lesen und schreiben, zumal mehr als die Hälfte aller Afghanen nicht des Lesens und Schreibens mächtig ist. Ebenfalls aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse befinde sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Existenzminimum zu finanzieren. Nicht zuletzt könne der Kläger gegebenenfalls auch Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen.
Mit unanfechtbarem Kammerbeschluss vom 12. August 2022 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung vom 12. August 2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 übertragen wurde.
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ins-besondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).
Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).
In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, ju-ris).
Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch stets, dass die Ausreise unter Umständen geschehen ist, die bei objektiver Betrachtungsweise das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Ein Ausländer, dessen (mögliche) Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er seinen Heimatstaat in einen nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt.
Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen
Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch stets, dass die Ausreise unter Umständen geschehen ist, die bei objektiver Betrachtungsweise das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Ein Ausländer, dessen (mögliche) Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er seinen Heimatstaat in einen nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, Urteil vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A –, beide juris). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt also voraus, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der späteren Ausreise („Flucht“) ein objektiver Zusammenhang besteht (vgl. VG München, Urteil vom 18. September 2019 – M 12 K 17.41851 –, Rn. 22, juris). Je länger der Ausländer nach – unterstellter – erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, umso mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren Verfolgung stehenden Flucht verliert. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müsste. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60/89; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12; VG München, Urteil vom 18. September 2019 – M 12 K 17.41851 –, Rn. 22, alle juris).
Allerdings rechtfertigt nicht jedes dem jeweiligen Antragsteller widerfahrene Unrecht, selbst wenn es den Anstoß zur Ausreise gegeben hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie erwähnt, ist ein Ausländer nämlich dann Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung gerade wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Bei der Prüfung dieser in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Anknüpfungsmerkmale) ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Rasse insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (Nr. 1) umfasst; der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst (Nr. 2); der Begriff der Nationalität sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen beschränkt, sondern insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird, bezeichnet (Nr. 3); eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Nr.4) – wobei als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet – und schließlich unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Nr. 5).
Nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift ist es bei der Bewertung der Frage unerheblich, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Gemessen an diesem Maßstab ist der Kläger kein Flüchtling im Sinn des § 3 AsylG.
Zunächst hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Der Kläger hat sich seinen eigenen Angaben zufolge in der Zeit von 2010 bis 2015 im Iran aufgehalten, bis er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nachdem der Kläger nach Afghanistan abgeschoben worden sei, habe er sich insgesamt nur wenige, etwa vier bis fünf Monate in Afghanistan aufgehalten, bis er sein Heimatland in Richtung Europa verlassen habe. Zunächst habe er sich einen Monat lang in der Grenzprovinz Nimruz aufgehalten. Anschließend sei er etwa drei bis vier Monate in der Grenzstadt Herat gewesen und habe dort gearbeitet. In Kabul selbst habe er sich mehr oder weniger nur 20 Tage lang anschließend aufgehalten. Er habe nach eigenen Angaben Afghanistan verlassen, nachdem er von seinem Onkel erfahren habe, dass sein Vater in seiner Heimatsprovinz Maidan Wardak von Taliban angegriffen worden sei. Dem Kläger selbst sei nichts passiert. Auch sei sein Vater nicht wegen seiner Tätigkeit in den Jahren 2009 und 2010 angegriffen worden (hierzu unten). Mit Blick hierauf kann insoweit nicht von einer vor Verfolgung ausgegangen werden.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung droht dem Kläger auch nicht aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Afghanistan verlassen hat. Insbesondere erachtet es das Gericht nach Auswertung der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer während seines Wehrdienstes bzw. für das staatliche Gericht, die im Jahr 2010 zu Ende gekommen ist, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2022 mit Verfolgungsmaßnahmen seitens der nunmehr an der Macht befindlichen Taliban rechnen muss. Es ist mit nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2010 noch wegen der Tätigkeit seines Onkels als Richter ausgesetzt sein wird.
Aus der zugegebenermaßen nach wie vor spärlichen Erkenntnislage ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Mitarbeitern der internationalen Truppen und ähnlichen Personengruppen, die für ausländische Organisationen tätig geworden sind (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2022 – 8 K 1426/16.A –, Rn. 43, juris):
In den Wochen vor ihrer Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 18).
Bereits im August 2021 berichtete auch Human Rights Watch, dass die vorrückenden Taliban in den Großstädten und entlang der wichtigsten Verkehrsrouten Rachemorde verübten, bei denen ehemalige Regierungsbeamte in das Visier genommen worden seien. Inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Armee seien summarisch hingerichtet worden (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2).
Nach Übernahme der Kontrolle in Kabul im August 2021 erklärten die Taliban sodann zwar in ihrer ersten Pressekonferenz, dass sie „alle, die gegen uns gekämpft haben“, begnadigt hätten. Ungeachtet dieser von den Medien als „Generalamnestie“ bezeichneten Erklärung gab es in den darauffolgenden Wochen und Monaten indes zahlreiche Berichte, wonach dies nicht der Realität entspricht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67):
So berichten verschiedene Quellen von Vergeltungsmaßnahmen von Taliban-Mitgliedern insbesondere gegenüber ehemaligen Mitgliedern des afghanischen Militärs sowie gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz. Bereits kurz nach der Machtübernahme gab bspw. eine Quelle an, dass die Taliban Afghanen auf einer „schwarzen Liste“ führten und Personen in das Visier nähmen, die im Verdacht stünden, mit der früheren Regierung oder den US-Streitkräften in Verbindung zu stehen. Personen in (ehemals) zentralen Positionen bei Militär, Polizei und Ermittlungsbehörden seien insoweit besonders gefährdet (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27).
Nach der Eroberung Kabuls sollen Taliban-Kämpfer zudem im gesamten Stadtgebiet Kontrollpunkte errichtet und Patrouillen vorgenommen haben. Ausweislich verschiedener Berichte sollen sie von Haus zu Haus gegangen seien, um nach Regierungsmitarbeitern, Waffen und Eigentum zu suchen und Letzteres teilweise zu beschlagnahmen. Auch Angehörige von Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung sollen dabei bedroht worden seien (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.4, S. 31).
Human Rights Watch veröffentlichte schließlich im November 2021 einen vielbeachteten Bericht, der die summarische Hinrichtung oder das gewaltsame Verschwindenlassen von 47 ehemaligen Angehörigen der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte dokumentiert. Dabei waren Militärangehörige, Polizisten, Geheimdienstmitarbeiter und paramilitärische Milizen in vier Provinzen betroffen, die sich zwischen dem 15. August 2021 und dem 31. Oktober 2021 den Taliban ergeben hatten oder von ihnen aufgegriffen wurden. Dem Bericht zufolge führten die Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen würden auch Familienmitglieder bedroht und misshandelt, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort von Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen seien hingerichtet oder in Gewahrsam genommen worden (Human Rights Watch, “No Forgiveness for People Like You”, Executions and Enforced Disappaerences in Afghanistan under the Taliban, November 2021, S. 1 ff.).
Auch andere Quellen berichten von Hinrichtungen von Zivilisten sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren. In vielen Städten sollen die Taliban nach diesen Berichten – mithilfe von Informationen und Listen – insbesondere nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte, Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen suchen, sie bedrohen und manchmal festnehmen. Manche würden später freigelassen, andere getötet (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 19; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).
Angesichts der vorstehend skizzierten Erkenntnislage zeigten sich bereits Ende des Jahres 2021 sowohl der UNHCR als auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates besorgt im Hinblick auf das Risiko von Menschenrechtsverletzungen für Personen, bei denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.1).
Schließlich berichtete im Januar 2022 auch die UN-Mission in Afghanistan, Angaben zu mehr als 100 Tötungen von ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und Mitarbeitern der internationalen Truppen oder deren Familienangehörigen erhalten zu haben, wovon zwei Drittel außergerichtliche Tötungen seien, die den Taliban bzw. den de facto-Behörden ihrer Interimsregierung zuzurechnen seien (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.8, S. 32; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).
Die vorstehenden Erkenntnisse reichen indes zur Überzeugung des Gerichts im hiesigen Fall nicht aus, um generell von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (aller) ehemaligen staatlicher Stellen auszugehen, zumal der Kläger selbst angegeben hat, jedenfalls während seiner Tätigkeit als Fahrer des Gerichts keine Uniform getragen mehr zu haben und insoweit nicht erkennbar gewesen zu sein.
Zwar lässt sich das Ausmaß der Übergriffe auch angesichts der schwierigen Informationslage schwer einschätzen (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50). Wollten die Taliban allerdings jeden verfolgen, der bspw. in der Vergangenheit für die Regierung, die ISAF o.ä. gearbeitet hat oder aus welchen Gründen auch immer „gegen sie war“, wären hiervon hunderttausende Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund müsste die Anzahl dokumentierter Vorfälle auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich offenbar zahlreiche Menschen aus Angst vor den neuen Machthabern nach wie vor versteckt halten (vgl. hierzu: ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.1; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 26; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11), deutlich höher sein als dies in den derzeit vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall ist (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47).
Hinzu kommt, dass sich die Führung der Taliban von den dokumentierten Übergriffen seit ihrer Machtübernahme mehrfach distanziert und auf das Vorgehen durch Einzeltäter verwiesen hat (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 9). Ungeachtet der Frage, wie glaubhaft diese Verlautbarungen sind, und auch wenn die Taliban jedenfalls nicht willens oder in Lage sind, die entsprechenden Übergriffe zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.5, S. 33; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46), kommt diesem Gesichtspunkt jedenfalls insoweit Bedeutung zu als auch seriös einzuschätzende Erkenntnismittel darauf verweisen, dass die stattfindenden Übergriffe ihre Ursache offenbar auch in privaten Racheaktionen einzelner Taliban-Kämpfer oder örtlich bestehenden Feindschaften finden. Dementsprechend leben z.B. viele ehemaliger Regierungsmitarbeiter gänzlich unbehelligt weiterhin in Afghanistan. Eine systematische Verfolgung dieser Personengruppe durch die neuen Machthaber lässt sich angesichts dieses Gesamtbildes auch nach der in den Erkenntnismitteln ganz überwiegend vertretenen Auffassung derzeit nicht feststellen (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 25 und S. 30; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12; Anzeichen für eine „beginnende“ systematische Verfolgung bestimmter Personen sieht derzeit wohl allein das Danish Home Office, vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.4.14, S. 38). Gleiches gilt nach Einschätzung des Gerichts für Mitarbeiter der internationalen Truppen oder internationaler Organisationen, jedenfalls soweit sie sich nicht in einer Weise exponiert haben, die sie aus der Masse dieser Personengruppe individuell heraushebt (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 20 und EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47, wo jeweils auch darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl an Personen, die für internationale Organisationen oder Truppen gearbeitet haben, so hoch ist, dass die Taliban gar nicht die Kapazität hätten, diese zu verfolgen, selbst wenn sie wollten).
Andererseits verkennt das Gericht nicht, dass bestimmte Personen einem gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Insoweit berichten die Erkenntnismittel übereinstimmend, dass das Ausmaß der Gefahr, Opfer von Übergriffen und Vergeltungsmaßnahmen zu werden, stark von dem ausgeübten Beruf bzw. der spezifischen Tätigkeit oder Position der betroffenen Person abzuhängen scheint. Während bspw. Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen nach der Machtübernahme weitgehend unbehelligt geblieben sind, sollen Personen in zentralen bzw. exponierten Positionen in Militär, Polizei und bei den Ermittlungsbehörden besonders gefährdet sein. Außerdem könne sich eine erhöhte Gefährdung daraus ergeben, dass jemand aktiv in die Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban involviert war (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.9, S. 34; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11 und S. 14). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban wurde eine besondere Gefährdung zudem für Dolmetscher angenommen, die für ausländische Truppen gearbeitet haben, da diese offenbar gehäuft Opfer von Todesdrohungen und Anschlägen wurden (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 66 f.; für den Zeitraum nach Machtübernahme vgl. auch: UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.3.3, S. 32).
Dies alles berücksichtigend sind aus Sicht des Gerichts für die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, jedenfalls bei denjenigen Mitarbeitern (ausländischer) Firmen oder Behörden, die nicht in unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen sind, nach wie vor die Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere das Ausmaß und die Bedeutung der Tätigkeit und ihre Erkennbarkeit sowie die Region, in der die Tätigkeit ausgeübt worden ist, in den Blick zu nehmen sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2022 – 8 K 1426/16.A –, Rn. 43, juris und auch so bereits für die Zeit vor der Machtübernahme der Taliban: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 43 ff.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27 Februar 2020 – AN 18 K 17.30240 –, juris Rn. 30).
Gemessen daran ist das Gericht im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkrete Tätigkeit des Klägers als seinerzeit etwa 18-jähriger Fahrer, der insgesamt wenige Monate für das Innenministerium und später in den Jahren 2009 und 2010 für ein Gericht gearbeitet habe, nunmehr im Jahr 2022 einer besonderen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein wird.
So ist zunächst festzuhalten, dass der Vortrag des Klägers insgesamt in sich unstimmig und widersprüchlich ist, sodass bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags bestehen. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach seiner Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2015 nicht mehr in seiner Heimatsprovinz Maidan Wardak gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Gerichts, weshalb dann seine Tazkira in Maidan Wardak ausgestellt worden sei, hat sich der Kläger in Widersprüche verstrickt und eingeräumt in Maidan Wardak gewesen zu sein, seine Tazkira aber per Post erhalten zu haben.
Doch selbst wenn zu seinen Gunsten sein Vortrag als wahr unterstellt wird, muss der Kläger sich hier entgegenhalten lassen, dass seine Tätigkeit als Fahrer weder im unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereich stattgefunden hat, der Kläger jedenfalls als Fahrer des Gerichts ab 2010 nach außen aufgrund seiner Kleidung und dergleichen nicht erkennbar als Mitarbeiter einer staatlichen Stelle in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch das Taliban-Regime.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben Afghanistan verlassen hat, nachdem sein Vater im Jahr 2015 in seiner Heimatsprovinz von den Taliban angegriffen worden sei. Diese hätten allerdings von seinem Vater pauschal „nur“ verlangt, dass sich seine Söhne den Taliban anschlössen. Ein Hinweis darauf, dass den Taliban bewusst gewesen sei, dass einer der Söhne des Klägers seinerzeit als Fahrer für das Innenministerium und später für das Gericht gearbeitet habe, gibt es nach dem klägerischen Vorbringen allerdings nicht. Ein Anknüpfungspunkt an seine Tätigkeit ist also gerade nicht herzustellen. Der Vater des Klägers wurde gerade nicht wegen der Tätigkeit des Klägers als Fahrer oder seines Bruders als Dolmetscher von den Taliban angesprochen. Die Taliban haben pauschal ein Rekrutierungsinteresse gegenüber einem älteren paschtunischen Mann hinsichtlich seiner Söhne geltend gemacht. Ein Abstellen auf die Tätigkeit des Klägers oder seines Bruders als Dolmetscher erfolgte nicht. Sofern jedoch die Taliban bereits im Jahr 2015 eine Anknüpfung an die Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 nicht vorgenommen haben, ist davon auszugehen, dass auch im Jahr 2022 eine Anknüpfung mit Blick auf den Zeitablauf erst recht nicht erfolgen wird. Nach Überzeugung des Gerichts, wurde der Vater des Klägers als Vater von potentiell rekrutierungsfähigen jungen Männern von den Taliban angesprochen und bedroht. Dem Kläger selbst sei, wie er mehrfach vorgebracht habe, nichts passiert.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bleibt ohne Erfolg, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.
Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, BeckRS 2018, 24572 m.w.N).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person des Klägers sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuer-kennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).
Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36.)
Nach der Machtübernahme durch die Taliban ist von einer insgesamt gesunkenen Gewaltanwendung in Afghanistan auszugehen (EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2022, S. 58), sodass die Schwelle, wonach die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht erreicht wird.
Die oben aufgeworfene Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann aber letztlich dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht erkennbar sind. Insbesondere lässt der in sich widersprüchliche Vortrag des Klägers nicht darauf schließen, dass gefahrerhöhende Umstände in seiner Person gegeben sind.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK).
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung – für die Gefahr der Folter des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte – voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 212 ff., Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom], Rn. 34 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht hierbei dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann hingegen nicht verlangt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 09. Januar 2018 - 36417/16 [X. v. Sweden] -, Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 5. März 2021 – A 8 K 3716/17 –, Rn. 35, juris).
Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12– juris Rn. 25). Soweit – wie in Afghanistan – ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Grundrechte-Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EUGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087– juris Rn. 21; Urteil vom 28. November 2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.).
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 26 m.w.N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 27; Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 27; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. März 2021 – A 8 K 3716/17 –, Rn. 36, juris).
Für den hier zu entscheidenden Fall stellt sich mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK die Frage, ob der Kläger als leistungsfähiger, junger erwachsener Mann – aber auch, wie im hiesigen Falle zwar verheirateter Mann aber dennoch ohne tragfähiges familiäres Netzwerk (hierzu sogleich unten) –, infolge seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ausgesetzt wäre, dass seine Abschiebung mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht hinnehmbar wäre.
Das ist nach Überzeugung des Gerichts vorliegend namentlich mit Blick auf die seit der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban veränderten Lage in Afghanistan der Fall. Der Kläger muss befürchten, aufgrund der nunmehr extrem angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Falle einer Abschiebung ausgesetzt zu sein.
Die obergerichtliche Rechtsprechung ging zunächst für den Zeitraum vor der Covid-19-Pandemie davon aus, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 - juris, Rn. 102; Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 106 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 191 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 392; Urteil vom 09. November 2017 - A 11 S 789/17 - juris, Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Februar 2020 - 13a B 19.33510 - juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 25. Februar 2019 - 13a ZB 18.32203 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19 - juris, Rn. 68; Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris; Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17, juris; Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 - 7 A 2750/15.A - juris, Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. März 2019 - 1 A 348/18.A - juris, Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 - juris, Rn. 55 f.).
Folgendes galt seinerzeit zur Lage in Afghanistan: Afghanistan, das etwa 27 Millionen Einwohner hat, von denen 47,3 Prozent unter 15 Jahre und 60 Prozent unter 25 Jahre alt sind, war eines der ärmsten Länder der Welt. Im Human Development Index aus dem Jahr 2018 rangiert Afghanistan auf dem 168. Platz von insgesamt 189 Plätzen (UN Development Program, Human Development Indices and Indicators, 2018 Statistical Update). Dennoch hatten sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert. Seit 2002 erzielte Afghanistan wichtige Fortschritte beim Aufbau seiner Wirtschaft, bleibt aber weiterhin arm und abhängig von Hilfeleistungen. Die Armutsrate sank auf nationaler Ebene und konnte im Norden und Westen des Landes reduziert werden, während sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße stieg. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Der Dienstleistungs- und Industriesektor wuchs in 2017 um 3,4 bzw. 1,8 Prozent, während der Agrarsektor aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen zurückging. Ungefähr drei Viertel der Bevölkerung lebte in ländlichen und ungefähr ein Viertel in städtischen Gebieten. Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung war die Landwirtschaft die Haupteinnahmequelle. Mindestens 39 Prozent der Bevölkerung des Landes leben unterhalb der Armutsgrenze. Es galten über 40 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch waren diese landesweit ungleich verteilt und 80 Prozent davon waren sog. unsichere Stellen. Generell waren für sämtliche Lebensbereiche (Unterkunft, Arbeit usw.) Netzwerke erforderlich, ohne die eine „Wiedereingliederung“ in die afghanische Gesellschaft jedenfalls erheblich erschwert war. Zur Erlangung eines der wenigen vorhandenen Arbeitsplätze waren nicht schulische oder berufliche Ausbildung, Qualifikation oder Erfahrung ausschlaggebend, sondern Beziehungen. Dies galt für den gesamten Arbeitsmarkt einschließlich des Staatsdienstes. Eine staatliche Arbeitsvermittlung oder gar eine Arbeitslosenunterstützung nach westlichen Vorstellungen existierte nicht. Die Wohnkosten in den Städten waren bereits allgemein im Verhältnis zum Einkommen hoch. Bei der Wohnungssuche benötigte man außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch soziale Netzwerke. Es gibt keine NGOs oder öffentliche Organisationen, die bei der Wohnungssuche unterstützen. Immobilienmakler bieten einen entsprechenden Service im Austausch für eine Monatsmiete von Mieter und Vermieter an. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es oft an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Ein Anteil von schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung hatte keinen Zugang zu Trinkwasser. Verschärft werden die humanitäre Lage und die Versorgungsprobleme durch eine große Anzahl Binnenvertriebener (2016 ca. 650.000, 2017 ca. 501.000) sowie durch Rückkehrer aus Pakistan und Iran (2016 ca. eine Million, 2017 ca. 610.000, 2018 ca. 530.000). Seit 2002 waren laut UNHCR ca. 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, vor allem aus Pakistan und Iran. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) waren 2019 bis zum 6. Juni etwa 100.000 Personen aus dem Iran freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, etwa 128.000 wurden zurückgeführt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22). Wegen dieses erheblichen Zustroms war Wohnraum knapp, so dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums leben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018).
Darüber hinaus konnten seinerzeit Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Die IOM bot in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gab zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr. Auch von Seiten der afghanischen Regierung gab es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes Programm in Höhe von 18 Millionen Euro gestartet. Weiter boten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 waren laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hatte eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).
Hierbei war zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2003 mit Unterstützung der IOM insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas, darunter aus dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich, freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer Rückkehr aus Europa nach Afghanistan, davon über 3.000 Personen aus Deutschland. Die meisten dieser Rückkehrer, 78 Prozent bzw. 5.382 Personen, waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahre alt war, nämlich 2.781 Personen. Bei weiteren 2.101 Personen handelte es sich um Jugendliche mit bis zu 18 Jahren. Die Zahl der zurückgekehrten Familien wurde mit 733 angegeben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 400-401 m.w.N.). Bis Juli 2017 kehrten nach Angaben der IOM aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 331).
Auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr musste sich seinerzeit aber auch derjenige verweisen lassen, der eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht zieht, sondern abgeschoben wird. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110).
Selbst wenn ein Rückkehrer im ersten Jahr keinerlei Einkünfte durch eine Arbeit als Tagelöhner erzielen hätte können oder keine Anstellung finden konnte, war seinerzeit nicht davon auszugehen, dass ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dessen ungeachtet sprach damals vielmehr Überwiegendes dafür, dass es Rückkehrern mit den oben beschriebenen Merkmalen innerhalb eines Jahres möglich sein wird, ein gewisses soziales Netzwerk aufzubauen, das es ihnen ermöglichen wird, in zunehmendem Maße Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. März 2021 – A 8 K 3716/17 –, Rn. 80, juris).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland wurden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 31).
Mit Beginn der Covid-19-Pandemie hat sich die wirtschaftliche Situation in Afghanistan namentlich mit Blick auf die Ernährungssicherheit und die Lage auf den Arbeitsmarkt stark verschlechtert, so dass der ursprünglich geltende Grundsatz in der Rechtsprechung nicht mehr pauschal aufrecht erhalten wurde, mit der Folge, dass es obergerichtlich umstritten war, ob im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 21. Januar 2022 – 3 A 194/19 HGW –, Rn. 29, juris).
So wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon vor der Machtübernahme durch die Taliban nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie uneinheitlich entschieden, ob die am wenigsten vulnerable Gruppe der jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan ihr Existenzminimum sichern können, wenn sie über kein familiäres Netz bzw. sonstige begünstigende Umstände verfügen (vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände - wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen - vorliegen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 105 ff. m.w.N.; diese Voraussetzungen grundsätzlich verneinend: Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, Rn. 54, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 13a ZB 20.31934 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre beziehungsweise soziale Beziehungen verfügen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich auch - dabei die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in Afghanistan als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrücklich benennend - OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rn. 52 ff.).
Unstreitig führte die Covid-19-Pandemie nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen bereits zu einer Zuspitzung der bereits vorher angespannten wirtschaftlichen Lage, würde nach Auffassung des Gerichts aber für sich genommen noch nicht die Annahme eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen.
Vor der Machtübernahme durch die Taliban konnte mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann trotz der Corona-Pandemie weiterhin in der Lage sein wird, in Afghanistan das Existenzminimum zu erwirtschaften. Eine Abschiebung nach Afghanistan stellte für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Männer trotz der Corona-Pandemie nicht ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, so dass im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (analog) vorgelegen hat. Dies habe namentlich auch für arbeitsfähige Männer ohne nennenswertes Vermögen und ohne stützendes (familiäres) Netzwerk in Afghanistan – wie vorliegend den Kläger – gegolten. Auch auf einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kam es nicht an, ausreichend war seinerzeit vielmehr, dass eine Verständigung in einer der Landessprachen möglich sei. Zwar hatte die COVID-19-Krise zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit sowie der Lebensmittelpreise geführt. Die Arbeitsmöglichkeiten seien gesunken und die Arbeitslosigkeit sowie die Armutsrate gestiegen. Es konnte aber auf umfangreiche Rückkehrhilfen zurückgegriffen werden. Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 – 13a B 21.30342 –, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 – M 6 K 21.30037 –, Rn. 18, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedurfte grundsätzlich derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehörten, abwenden könne. Ein freiwilliger Rückkehrer erhalte allein in Form direkter Geldleistungen insgesamt 4.200,00 €. Ein Rückkehrer konnte damit sein Leben über mehr als 14 Monate lang bzw. – bei Zugrundelegung von nur „ausreichender Lebenshaltungs- und Unterkunftskosten“ – sogar mehr als zweieinhalb Jahre in Afghanistan finanzieren. Hinzu kämen erhebliche Sachleistungen zur Unterstützung der Reintegration im Heimatland, wie medizinische Unterstützung, Migrationsberatungs- und Reintegrationsangebote, die bei der Jobsuche, bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, bei der Existenzgründung sowie bei sozialen Fragen – u.a. zu Wohnung, Schule und Gesundheitsversorgung – unterstützten. Es war daher nicht unvertretbar vor der Machtübernahme durch die Taliban davon auszugehen, dass ein volljähriger, alleinstehender und arbeitsfähiger afghanischer Rückkehrer den Zeitraum, in dem sein Existenzminimum allein durch Rückkehrhilfen in Form von Geldleistungen sichergestellt sei, erfolgreich nutzen könne, um sich eine neue Existenzgrundlage und gegebenenfalls auch ein neues soziales Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan – gerade in Kabul – zu schaffen und insbesondere die Erschwernisse der aktuellen Corona-Pandemie zu überwinden. Dem stand auch nicht entgegen, dass auf die Gewährung der Rückkehrhilfen kein Rechtsanspruch bestehe. Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 – 13a B 21.30342 –, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 – M 6 K 21.30037 –, Rn. 18, juris).
Diese Situation hat sich nun durch die landesweite Machtübernahme durch die Taliban maßgeblich – und hier entscheidungsrelevant – verändert, sodass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – auf den hier wegen § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist – unter keinen Umständen mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, etwa durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.
Durch die Machtübernahme der Taliban hat sich die ohnehin extrem angespannte wirtschaftliche Situation weiterhin und zwar in drastischem Maße dergestalt verschlechtert, dass ein nicht zur vulnerablen Gruppe gehörender junger, gesunde alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen im Falle eines fehlenden familiären und sozialen Netzwerks in Afghanistan, nicht mehr in der Lage sein wird, das Existenzminimum zu erwirtschaften.
Die bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwache, wenig diversifizierte afghanische Wirtschaft war in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste – wie oben ausführlich darstellt – neben ziviler Hilfe, finanzieller Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021; Bundesamt für fremden Wesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Datum der Veröffentlichung: 28. Januar 2022, S. 155), auf die insbesondere auch derjenige zugreifen konnte, der über kein familiäres Netz mehr in Afghanistan – wie der Kläger – verfügt. Diese Hilfen sind nunmehr nicht mehr erreichbar, sodass davon auszugehen ist, dass im Falle eines fehlenden familiären Netzwerks eine Existenzsicherung ausgeschlossen ist.
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben nämlich die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (Bundesamt für fremden Wesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Datum der Veröffentlichung 28. Januar 2022, S. 155).
Da seit der Machtübernahme der Taliban keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind deswegen innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verloren (Bundesamt für fremden Wesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Datum der Veröffentlichung 28. Januar 2022, S. 159).
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern. Anfang November 2021 hat die Taliban-Regierung die Nutzung fremder Währungen im Land verboten (Bundesamt für fremden Wesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Datum der Veröffentlichung 28. Januar 2022, S. 167). Gelder aus dem Westen – von welchen die afghanische Regierung zu 75% finanziert wurde (vgl. https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan) – wurden größtenteils eingestellt (vgl. https://www.capital.de/wirtschaft-politik/die-wirtschaft-der-taliban-woher-kommt-das-viele-geld) bzw. ausländische Reserven in Höhe von 9 Mrd. US-Dollar von den USA eingefroren (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 20. September 2021).
Hinzu kommt, dass sich Afghanistans langwierige Nahrungsmittelkrise weiter vertieft und ausgeweitet hat (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). Zwischen September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die im Rahmen der von Hilfsorganisationen zur Bestimmung des Ausmaßes von Nahrungsmittelunsicherheit verwendeten Integrated Food Security Phase Classification (IPC) in die IPC-Phasen 3 oder 4 eingestuft wurden (IPC, Afghanistan: Akute Ernährungsunsicherheit September - Oktober 2021 und Prognose für November 2021 - März 2022). Der auf den Phasen 3 und 4 beruhende Grad akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedeutet nach der IPC-Klassifikation, dass diese Menschen als zur Sicherstellung ihrer Ernährung dringend humanitärer Hilfsleistungen bedürftig gelten (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 21. Januar 2022 – 3 A 194/19 HGW –, Rn. 62, juris). Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 – M 6 K 21.30037 –, Rn. 20, juris).
Laut eines aktuellen Aufrufs der UN besteht im Jahr 2022 ein Bedarf an humanitären Hilfen in Höhe von nahezu 5 Mrd. US-$ (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2022/1/11/un-wants-5-bn-aid-for-afghanistan-in-2022). Afghanische Wirtschaftsanalysten glauben zudem, dass die internationalen Hilfen die wirtschaftliche Krise nicht verhindern können, solange die westlichen Gelder eingefroren bleiben (vgl. https://tolonews.com/afghanistan-175366). Selbst wenn alle Hilfsgelder ankommen würden – bislang hätten Berichten der UN zufolge 60 Mio. US-$ ihr Ziel erreicht (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 28. November 21, S. 3; https://tolonews.com/afghanistan-175656) – würde die Summe von 8,5 Mrd. US-$ nicht erreicht, die Afghanistan zuvor aus dem Ausland erhalten hat (vgl. Afghanistan Analysts Network, Report v. 11. November 2021, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 – M 6 K 21.30037 –, Rn. 20, juris).
Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung um Sinne von Art. 3 EMRK führt.
Mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul in der Lage sein wird, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass er sich auf dem extrem angespannten afghanischen Arbeitsmarkt gegen andere Mitbewerber wird durchzusetzen können, da er auf ein unterstützendes Netzwerk nicht wird zurückgreifen können.
Bei dem Kläger handelt es sich zwar um einen jungen und auch gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Er ist vorliegend, obwohl er allein in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und hier auch allein gelebt hat, dennoch nicht als alleinstehend zu betrachten, sodass der obergerichtlich entwickelte strenge Maßstab, der an alleinstehende junge gesunde Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen gelegt wird, insoweit bereits keine Anwendung findet. Besteht nämlich – wie hier – eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies „ohne Zweifel“ annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 – A 11 S 2277/19 –, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern „fluchtbedingt“ ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 – Au 5 K 17.31752 –, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 – Au 5 K 17.32123 –, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 – 1 K 1148/16.A –, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht). Das Bestehen solcher Unterhaltsverpflichtungen entbindet mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK nicht vom Erfordernis, die Gefahrenprognose unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles vorzunehmen. Dabei spielen der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle (vgl. jüngst: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2020 – 3 K 1489/16.A –, juris).
Dabei ist der Umstand, dass der Kläger in solchen Fällen – wie vorliegend – bereits seit Jahren von seiner Familie – hier der Ehefrau – getrennt lebt, unbeachtlich, sofern trotz der Distanz eine familiäre Beistandsgemeinschaft besteht. Denn im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 16, m.w.N.). Diese gebietet, dass auch Unterhaltslasten für im Herkunftsland aufhältige Angehörige der Kernfamilie zu berücksichtigen sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2020 – 3 K 1489/16.A –, juris). Es ist nämlich bei bestehender familiärer Gemeinschaft im Regelfall davon auszugehen, dass sich der einzelne Rückkehrer nicht nur in der verfassungsrechtlich gestützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung, sondern auch in einer entsprechenden sittlich-moralischen Pflicht sieht. Bei der Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, steht dieses vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch ‚Teilen‘ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine ‚freiwillige Selbstgefährdung‘, die eine ‚außergewöhnliche Notlage‘ im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen jedenfalls normativ die – für die Rückkehrprognose naheliegende – Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird. Die Unterschreitung auch des eigenen Existenzminimums, die in der Familiensituation aus der existenziellen Notlage für jedes einzelne Familienmitglied folgt, ist dann auch nicht eine bloß mittelbare Gefährdungssteigerung aus den ‚Versorgungslasten‘ für nahe Familienangehörige; sie bewirkt auch nicht, dass lediglich das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 16, m.w.N.).
Im Hinblick hierauf ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger für seine Ehefrau einstehen wird, sofern es zu einer Wiederaufnahme des Kontaktes kommen sollte.
Darüber hinaus verfügt der Kläger über kein tragfähiges familiäres bzw. soziales Netzwerk mehr in Afghanistan. Der Vater des Kläger hat Afghanistan verlassen und halte sich nunmehr in Pakistan auf. Ein Bruder lebe mittlerweile im Iran und ein weiterer in den vereinigten Staaten. Seine Mutter, die gemeinsam mit einer unverheirateten Schwester lebe, werde bzw. wurde von dem Kläger und den anderen beiden Söhnen finanziell unterstützt. Die zweite Schwester sei verheiratet und verzogen. Ein Kontakt bestehe nicht. Die Großfamilie sei weitestgehend aus dem Heimatdorf weggezogen. Wo sie lebe, wisse der Kläger nicht.
Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers, der über kein tragfähiges familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan verfügt, nicht davon ausgegangen werden, dass er durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul in der Lage sein wird, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass er sich auf dem extrem angespannten afghanischen Arbeitsmarkt gegen andere Mitbewerber wird durchzusetzen können, da er auf ein unterstützendes Netzwerk nicht wird zurückgreifen können.
Für den Kläger ist auch der Rückgriff auf finanzielle Unterstützung aus Rückkehrerprogrammen nicht möglich, die neben finanziellen Hilfen für einen begrenzten Zeitraum selbst eine Unterkunft bereitstellen oder bei der Suche behilflich wären. Denn diese sind – wie oben ausführlich dargelegt – aufgrund der sich stark verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan bis auf Weiteres seit dem 17. August 2021 ausgesetzt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan/).
Gleiches gilt auch für eine mögliche Unterstützung seitens seiner Familie aus dem Ausland. In Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ist – aus den oben dargelegten Gründen – eine finanzielle Unterstützung von mittlerweile in den vereinigten Staaten bzw. dem Iran lebenden Familienangehörigen von vornherein ausgeschlossen.
So ist die besondere Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban in den Blick zu nehmen. In Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan ist aber – aus den oben dargelegten Gründen – eine hypothetische finanzielle Unterstützung von im Ausland lebenden Familienangehörigen von vornherein ausgeschlossen. Wie erwähnt hat die Taliban-Regierung am 3. November 2021 die Benutzung fremder Währungen im Land verboten, legale Überweisungen aus dem Ausland sind vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnismittel nicht möglich. Wenngleich ein Sprecher der Taliban am 13. Dezember 2021 die Entscheidung der USA, private Geldsendungen nach Afghanistan zu erlauben, begrüßt und Einwohnern den Zugang zu Diensten wie Western Union oder MoneyGram zugesichert hat (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 20. Dezember 21, S. 2), ist eine Verbesserung nicht eingetreten, sodass davon auszugehen ist, dass der Zugriff auf Bargeld weiterhin massiv erschwert bleibt. Afghanistan steht vor einer katastrophalen Bargeldknappheit, die Banken und Unternehmen lahmlegt, die Preise für Lebensmittel und Treibstoff in die Höhe schnellen lässt und eine verheerende Hungerkrise ausgelöst hat (vgl. o. sowie ACCORD, Anfragebeantwortung Afghanistan: Humanitäre Lage vom 6. Dezember 2021, S. 12).
Der offizielle und insoweit legale Geldverkehr ist nahezu zum Erliegen gekommen. Ein Verweisen des Klägers auf eine Unterstützung durch ins Ausland geflohene Familienangehörige über möglicherweise faktisch realisierbare Systeme illegaler Geldtransfers (sog. Hawala-System), kann dem Kläger – selbst bei Unterstellung, dass die Familienangehörige im Ausland grundsätzlich unterstützungsfähig wären und Kontakt zu diesen bestehen würde – billigerweise nicht zugemutet werden.
Gemessen an dem oben entwickelten Maßstab ergibt sich vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland bzw. in die Hauptstadt Kabul aufgrund der dort herrschenden allgemein humanitären Verhältnisse die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird, da er weder über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt noch in den Genuss von finanziellen Hilfen aus dem Ausland kommen kann. Auf mögliche Angehörige im Ausland und deren Unterstützung kommt es mit Blick auf die zurzeit einschlägigen Erkenntnismittel mangels Verfügbarkeit in Afghanistan – wie oben dargelegt – nicht an.
In der Gesamtschau ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum in Afghanistan erlangen kann, so dass die Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu bejahen sind.
Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei den nationalen Abschiebungsverboten um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17).
Die Klage ist in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides ebenfalls begründet. Der Bescheid erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung liegen wegen der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Demnach kann auch das in Ziffer 6 auf der Grundlage von § 75 Nr. 12, § 11 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot samt seiner Befristung keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei, sodass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedarf.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).